Tax penalty reduced for late filing of return

3-BU.2019.2Spezialverwaltungsgericht / Steuerkammer13.02.2019Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused failed to file her 2017 tax return despite two reminders and was fined by the Aargau tax authority. After she objected, the tax authority brought the matter before the Special Administrative Court. The court held that the objection extinguished the penalty order and that the court could hear the charge in absentia. It found the procedural violation proven and at least negligent, but reduced the fine from CHF 600 to CHF 350 because a later assessed taxable income of CHF 84,800 had to be used and this was only a second offense. Court costs were allocated 60/40 against the accused, and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

§§ 235, 242, 245, 247, 250, 189 StG; late filing of a tax return and fine assessment: an objection to a penalty order annuls that order; if no new order is issued, the tax authority may file charges and the Special Administrative Court has jurisdiction. Where the taxpayer, despite proper reminders, fails to file the return by the deadline, the objective and subjective elements of the procedural offence are fulfilled at least by negligence. The fine is determined according to the applicable tariff and may be based on the more favorable, later assessed taxable income; prior procedural violations are relevant for grading the sanction. Costs are apportioned according to the degree of success; unrepresented parties receive no compensation (consid. I–III).

Gesamter Gesetzestext

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2019.2 2017/1511 Urteil vom 13. Februar 2019 BesetzungPräsident Heuscher Gerichtsschreiberin Hammerer AnklagebehördeSteueramt des Kantons Aargau AngeklagteA._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2017/1511 betreffend Ordnungsbusse

Der Präsident entnimmt den Akten:

1.

Anfang 2018 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2017 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte am 27. Juni 2018 erstmals gemahnt. Am 23. August 2018 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2017 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen.

2.

Da dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.

3.

Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 26. September 2018 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 600.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.

4.

Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 Einsprache.

5.

In seiner Stellungnahme vom 6. November 2018 beantragte das Steueramt Q. die Abweisung der Einsprache.

6.

Am 9. Januar 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."

7.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde die Angeklagte auf den 13. Februar 2019 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.

8.

Das Spezialverwaltungsgericht hat am 6. Februar 2019 beim Gemeindesteueramt Q. telefonische Abklärungen getroffen (Aktennotiz).

9.

Die Angeklagte ist nicht erschienen.

Der Präsident zieht in Erwägung:

I.

1.

Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

2.1.

Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).

2.2.

Das KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.

3.

Erscheint die Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung).

II.

1.

1.1.

Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).

1.2.

Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2017 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2017 einzureichen.

1.3.

Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 23. August 2018 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Die Angeklagte bringt vor, sie habe die Steuererklärung innerhalb der Frist Ende August 2018 in den Briefkasten der Gemeinde Q. eingeworfen. Das Gemeindesteueramt Q. hält in der Vernehmlassung hingegen fest, dass die Steuererklärung 2017 nicht eingegangen sei. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb das Gemeindesteueramt eine wahrheitswidrige Stellungnahme abgeben sollte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Gemeindesteueramt Q. die Steuererklärung 2017 nicht zugegangen ist. Weitere Gründe, welche der Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2017 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Die Angeklagte hat damit ihre Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2017 verletzt.

1.4.

Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang finden gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches

vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Der Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Busse sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass sie die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat sie dies unterlassen, womit sie zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt.

1.5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist.

2.

Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungsoder -milderungsgründe vor.

3.

Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Dieser beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 600.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen der Angeklagten von CHF 138'955.00 (rechtskräftige Steuerveranlagung 2016) aus. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Am 22. Januar 2019 ist die (Ermessens-)Veranlagung 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 84'800.00 eröffnet worden (Zustellung am 23. Januar 2019). Auf dieses aktuellere, tiefere Einkommen ist zu Gunsten der Angeklagten für die Bussenbemessung abzustellen.

Die Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2016) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits ein Mal gebüsst werden (2016). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 84'800.00 sowie bei der zweiten Widerhandlung CHF 350.00. Nachdem sich die Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 600.00 auf CHF 350.00 zu reduzieren. Weitere Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich.

III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nachdem die Angeklagte keinen konkreten Bussenantrag gestellt hat, ist von einem Antrag auf Aufhebung der Busse auszugehen. Vorliegend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 600.00 auf CHF 350.00 reduziert. Damit unterliegt die Angeklagte zu rund 60 %, weshalb ihr die Verfahrenskosten im Umfang von 60 % aufzuerlegen sind. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG).

Der Präsident erkennt:

1.

Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 350.00 verurteilt.

2.

Die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 50.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 110.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 200.00, werden zu 60 % der Angeklagten mit CHF 120.00 auferlegt. Der Rest (CHF 80.00) wird auf die Staatskasse genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an:

  • die Angeklagte
  • das Kantonale Steueramt (2)
  • das Steueramt Q. Mitteilung an:
  • die Gerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kanninnert 30 Tagen seit der Zustellung mitBeschwerde beimVerwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigungbeim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 13. Februar 2019 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: HeuscherHammerer

Schlagwörter

tax returnprocedural dutylate filingnegligencefine reductioncost allocationin absentia

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the court could hear the charge after the tax authority filed it following the objection to the penalty order

Extrahierter Entscheid

Yes. The objection set aside the penalty order and the tax authority was entitled to bring the charge; the court had jurisdiction.

Extrahierte Begründung

Under the Tax Act, an objection lifts the penalty order; if no new order is issued, the authority may file charges and the court must hear them.

Kernrechtsfrage

Whether the accused violated the duty to file the 2017 tax return despite reminders

Extrahierter Entscheid

Yes. She was obliged to file the return and did not do so within the extended deadline.

Extrahierte Begründung

She had tax liability in the municipality, was twice reminded, and the court accepted that the return did not reach the municipal tax office.

Kernrechtsfrage

Whether the violation was committed at least negligently

Extrahierter Entscheid

Yes. At minimum, she acted negligently.

Extrahierte Begründung

Given the known filing duty, prior reminder and prior fine, she had to know the return had to be filed by the deadline; her omission at least met negligence.

Kernrechtsfrage

What fine should be imposed for the procedural violation

Extrahierter Entscheid

The fine was reduced from CHF 600 to CHF 350, based on the later and lower taxable income and the second offense.

Extrahierte Begründung

The court applied the authority's tariff and used the more favorable 2017 assessed income of CHF 84,800 instead of the 2016 income; this yielded CHF 350 for a second violation.

Kernrechtsfrage

How should court costs be allocated and whether a party compensation is due

Extrahierter Entscheid

The accused bears 60% of the CHF 200 court costs; no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

Because she only partially succeeded by obtaining a reduction of the fine, costs were apportioned accordingly; she was unrepresented, so no compensation was due.

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