Tax fine for failing to file return upheld

3-BU.2018.48Spezialverwaltungsgericht / Steuerkammer23.05.2018Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Special Administrative Court of Aargau dismissed the taxpayer's objection-based challenge in substance and convicted him of violating procedural tax duties. It held that he had been duly reminded to file his 2016 tax return, that the assertion of filing was not credible, and that at least negligent non-filing was proven. The court confirmed the fine of CHF 1,000, based on the applicable tariff and the taxpayer's repeated prior violations, and imposed court costs of CHF 290. No party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

§ 235 Abs. 1 StG; Verletzung von Verfahrenspflichten durch Nichtabgabe der Steuererklärung trotz Mahnung; der Tatbestand setzt eine gesetzliche Verfahrenspflicht, eine erfolglose Mahnung sowie vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung voraus. Die Einreichung der Steuererklärung ist eine persönliche Pflicht des Steuerpflichtigen. Die Behauptung, die Erklärung sei eingereicht worden, genügt ohne substantiierte Angaben und Glaubhaftmachung nicht, wenn die Aktenlage und die Stellungnahme der Steuerbehörde die Nichterfassung bestätigen (consid. II/1.3). Für die subjektive Seite genügt Fahrlässigkeit; sie ist insbesondere gegeben, wenn dem Pflichtigen die Abgabepflicht und die Folgen der Säumnis aufgrund früherer Mahnungen und Bussen bewusst sein mussten (consid. II/1.4). Die Bussenbemessung richtet sich nach dem anwendbaren Tarif und der Wiederholungszahl; bei entsprechender Einkommens- und Rückfalllage ist eine Busse von CHF 1'000 nicht zu beanstanden (consid. II/3).

Gesamter Gesetzestext

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2018.48 2016/8850 Urteil vom 23. Mai 2018 BesetzungPräsident Heuscher Gerichtsschreiber Stauffer AnklagebehördeSteueramt des Kantons Aargau AngeklagterA._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2016/8850 betreffend Ordnungsbusse

Der Präsident entnimmt den Akten:

1.

Anfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 7. September 2017 erstmals gemahnt. Am 18. Oktober 2017 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.

2.

Da dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.

3.

Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 5. Dezember 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.

4.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 5. Januar 2018 Einsprache.

5.

In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.

6.

Am 19. April 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."

7.

Mit Verfügung vom 25. April 2018 wurde der Angeklagte auf den 23. Mai 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. Der Angeklagte ist nicht erschienen.

Der Präsident zieht in Erwägung:

I.

1.

Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

2.1.

Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).

2.2.

Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.

3.

Erscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung).

II.

1.

1.1.

Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).

1.2.

Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2016 einzureichen.

1.3.

Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt, zuletzt mit eingeschriebener Mahnung vom 18. Oktober 2017. Das Gemeindesteueramt Q. macht geltend, innert der gesetzten Frist sei keine Steuererklärung eingegangen. Der Angeklagte bringt vor, er habe die Steuererklärung 2016 eingereicht. Der Angeklagte wurde ausweislich der Steuerakten für das Jahr 2016 nach Ermessen veranlagt. In den Steuerakten des Gemeindesteueramtes Q. fehlt eine vom Angeklagten eingereichte Steuererklärung 2016. Das Gemeindesteueramt Q. hält noch am 23. Mai 2018 daran fest, dass der Angeklagte keine Steuererklärung 2016 eingereicht habe (Aktennotiz vom 23. Mai 2018). Damit verneint das Gemeindesteueramt Q., die Steuererklärung 2016 überhaupt erhalten zu haben. Es finden sich weder in der Argumentation des Angeklagten in der Einsprache, noch in seinen Steuerakten Anhaltspunkte, die es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Angeklagte die Steuererklärung 2016 tatsächlich eingereicht hat. Insbesondere wird der Einwand, die Steuererklärung 2016 eingereicht zu haben, pauschal erhoben, ohne nähere Umstände wie etwa den Zeitpunkt der Einreichung zu bezeichnen. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, weshalb das Gemeindesteueramt Q. den Erhalt der Steuererklärung 2016 bestreiten sollte. Der Einwand ist daher als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist somit festzuhalten, dass der Einwand des Angeklagten, er habe die Steuererklärung 2016 eingereicht, unbehelflich ist und die Nichteinreichung

der Steuererklärung 2016 beziehungsweise eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermag. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2016 verletzt.

1.4.

Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang finden gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Bussen sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt.

1.5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist.

2.

Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungsoder -milderungsgründe vor.

3.

Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal

CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 1'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 20'100.00 (steuerbares Einkommen 2015) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits vier Mal gebüsst werden (2011, 2012, 2013, 2015). Inzwischen ist die Steuerperiode 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 26'500.00 veranlagt worden. Es ist daher für die Bussenbemessung auf dieses steuerbare Einkommen abzustellen. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 26'500.00 (wie auch bei einem solchen von CHF 20'100.00) sowie bei der fünften Widerhandlung CHF 1'000.00. Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1'000.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich.

III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 1'000.00 bestätigt wird, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfänglich aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

Der Präsident erkennt:

1.

Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt.

2.

Der Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 150.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 100.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 290.00, zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an:

  • den Angeklagten
  • das Kantonale Steueramt
  • das Steueramt Q. Mitteilung an:
  • die Gerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kanninnert 30 Tagen seit der Zustellung mitBeschwerde beimVerwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigungbeim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 23. Mai 2018 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: HeuscherStauffer

Schlagwörter

tax returnprocedural dutyremindernegligencefinein absentiaburden of proofcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the special administrative court had jurisdiction to hear the prosecution after the objection to the tax penalty order

Extrahierter Entscheid

The tax authority was entitled to bring the charge and the special administrative court had jurisdiction; the challenged penalty order was treated as the indictment.

Extrahierte Begründung

Under the Tax Act, objection annuls the penalty order and allows the authority to file a charge if it does not issue a new order.

Kernrechtsfrage

Whether the taxpayer violated procedural obligations by failing to file the 2016 tax return after being duly reminded

Extrahierter Entscheid

Yes. The taxpayer was obliged to file the return, was repeatedly reminded, and the court found the assertion that he had filed it to be unsubstantiated.

Extrahierte Begründung

The return was not found in the municipal tax file, the municipality consistently denied receipt, and no credible indications supported the taxpayer's claim.

Kernrechtsfrage

Whether the subjective element of the violation was satisfied

Extrahierter Entscheid

Yes. At least negligence was established.

Extrahierte Begründung

Given the general filing duty, the notices, the forms sent and prior fines, the taxpayer had to know he had to file by the deadline and failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the fine of CHF 1,000 was justified

Extrahierter Entscheid

Yes. The fine corresponded to the applicable tariff, the taxpayer's income basis, and his fifth relevant violation.

Extrahierte Begründung

The court relied on the current tariff and the taxpayer's 2016 taxable income, and found no reason to reduce the sanction.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs and whether party compensation is due

Extrahierter Entscheid

The taxpayer bears the full court costs and no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

As the taxpayer lost entirely, costs were fully imposed on him under the tax procedure rules.

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