Tax penalty reduced for failure to file return

3-BU.2018.22Spezialverwaltungsgericht / Steuerkammer23.05.2018Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused failed to file her 2016 tax return despite repeated reminders and was convicted of violating tax procedural duties. The court rejected her arguments that an extension had been requested, finding no valid request for the 2016 return. It held that the penalty should be based on the last legally binding taxable income of CHF 103,100 and on her status as a first offender, reducing the fine from CHF 275 to CHF 225. Court costs were apportioned 4/5 to her, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

§ 235 Abs. 1 StG; Verletzung von Verfahrenspflichten durch Nichtabgabe der Steuererklärung trotz Mahnung; für die Bussenbemessung ist grundsätzlich auf das letzte rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen sowie auf frühere Ordnungsbussen abzustellen (consid. III/3); ein Fristerstreckungsgesuch muss die betroffene Steuerperiode eindeutig betreffen und ist nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe zu beurteilen; blosse Hinweise auf andere Unterlagen oder andere Steuerjahre genügen nicht. Bei teilweisem Obsiegen sind die Kosten verhältnismässig zu verlegen; nicht vertretenen Parteien wird keine Entschädigung zugesprochen.

Gesamter Gesetzestext

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2018.22 2016/5497 Urteil vom 23. Mai 2018 BesetzungPräsident Heuscher Gerichtsschreiberin Bernhard AnklagebehördeSteueramt des Kantons Aargau AngeklagteA._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2016/5497 betreffend Ordnungsbusse

Der Präsident entnimmt den Akten:

1.

Anfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte am 21. Juni 2017 erstmals gemahnt. Am 22. August 2017 erfolgte eine zweite Mahnung (A-Post Plus) unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.

2.

Da dem zuständigen Regio-Steueramt Q. (nachfolgend Regio-Steueramt), innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.

3.

Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 25. Oktober 2017 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 275.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.

4.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Ehemann der Angeklagten mit E-Mail vom 9. November 2017 Einsprache. Er führt aus, er habe um Verlängerung der Einreichungsfrist für die Steuererklärung 2016 mit Begründung gebeten und erwarte deshalb, dass der Strafbefehl zurückgezogen werde.

5.

In seiner Stellungnahme vom 30. November 2017 das Regio-Steueramt die Abweisung der Einsprache.

6.

Am 19. Februar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."

7.

7.1.

Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 wurde die Angeklagte auf den 18. April 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.

7.2.

Mit Erklärung vom 5. März 2018 beantragte die Angeklagte die Verschiebung der Verhandlung, da der Ehepartner im Ausland sei.

7.3.

Mit Verfügung vom 8. März 2018 wurde die Angeklagte neu auf den 23. Mai 2018 vorgeladen. Die Angeklagte wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Verhandlung nicht mehr verschoben werden kann und bei Abwesenheit aufgrund der Akten entschieden werde.

8.

Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Regio-Steueramt weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 11. April 2018).

9.

9.1.

Mit Eingabe vom 15. April 2018 ersuchte die Angeklagte erneut um Verschiebung der Verhandlung.

9.2.

Mit Schreiben vom 19. April 2018 hat das Spezialverwaltungsgericht die erneute Verschiebung der Verhandlung abgelehnt.

10.

Die Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen.

Der Präsident zieht in Erwägung:

I.

1.

Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

2.1.

Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).

2.2.

Das KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.

3.

3.1.

Die Angeklagte hat zweimal um Verschiebung der Verhandlung ersucht. Den zweiten Antrag hat das Spezialverwaltungsgericht abgelehnt, da bereits eine Verhandlungsverschiebung auf ihren Wunsch stattgefunden hatte und in der neuen Vorladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass eine Verschiebung nicht mehr möglich ist. Die Angeklagte wurde denn auch darauf aufmerksam gemacht, dass bei Abwesenheit gestützt auf die Akten ein Urteil erfolgt.

3.2.

Trotz Vorladung und explizitem Hinweis auf die Folgen einer Abwesenheit ist die Angeklagte nicht zur Verhandlung erschienen. Folglich ist aufgrund der Akten ein Urteil zu fällen (vgl. § 250 Abs. 2 lit. c StG).

II.

1.

1.1.

Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).

1.2.

Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Regio-Steueramt die Steuererklärung 2016 einzureichen.

1.3.

Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten Mahnung (A-Post Plus) vom 22. August 2017 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.

1.4.

1.4.1.

Der Ehemann der Angeklagten macht sinngemäss geltend, dass er eine Fristerstreckung beantragt habe. Er reicht zum Beweis einen Mailverkehr zwischen ihm und Herrn C. des Regio-Steueramtes ein. Die E-Mail des Ehemannes der Angeklagten vom 23. August 2017 trägt den Betreff: "Zusätzliche Unterlagen Steuererklärung 2015". Wie im Betreff vermerkt, bezieht sich die E-Mail inhaltlich auf das Jahr 2015 und die Einreichung von Kontokorrentauszügen. Die Unterlagen hatte das Regio-Steueramt mit E-Mail vom 10. Juli 2017 einverlangt. In der Antwort vom 23. August 2017 wird nirgends die Steuererklärung 2016 erwähnt. Das Antwortmail kann somit nicht als Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung der Steuererklärung 2016 dienen.

1.4.2.

Wie bereits festgestellt, bezieht sich die E-Mail des Ehemannes der Angeklagten einzig auf die Kontokorrentunterlagen 2015. Dies obwohl der Ehemann der Angeklagten, als er die E-Mail verfasste, Kenntnis vom laufenden Mahnverfahren der Steuererklärung 2016 hatte. Es wäre ihm somit ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, eine Fristerstreckung für die Steuererklärung 2016 zu beantragen. Die Angeklagte kann entgegen ihrem

Vorbringen aus dem Mailverkehr nichts zu ihren Gunsten ableiten, insbesondere keine Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung 2016.

1.4.3.

Des Weiteren macht der Ehemann der Angeklagten geltend (E-Mail vom 13. November 2017), er habe "ebenfalls angerufen" und es sei seit Jahren bekannt, dass er im Ausland tätig sei und entsprechend meist nicht in der Schweiz. Im Jahr 2017 sei er praktisch ausschliesslich im Ausland gewesen. Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Angeklagten telefonisch eine Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärung 2016 beantragt hätte. Vielmehr hält das Regio-Steueramt fest, die Steuererklärung 2016 sei verspätet eingereicht worden. Eine Fristverlängerung sei nie verlangt worden. Es sei im Mailverkehr immer nur um die noch offene Aktenergänzung bezüglich der Steuererklärung 2015 gegangen. Auch der Umstand, dass der Ehemann der Angeklagten im Ausland tätig ist und sich deshalb nicht in der Schweiz aufhält, führt nicht automatisch zu einer Erstreckung der Einreichungsfristen oder zur Aufhebung der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung der Angeklagten.

1.4.4.

Sämtliche Einwände der Angeklagten sind unbehelflich und vermögen die Nichteinreichung der Steuererklärung 2016 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen.

1.4.5.

Weitere Gründe, welche der Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Die Angeklagte hat damit ihre Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2016 verletzt.

1.5.

Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang finden gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss

Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Der Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass sie die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat sie dies unterlassen, womit sie zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt.

1.6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist.

2.

Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor.

3.

3.1.

Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Dieser beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 275.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00).

3.2.

Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen der Angeklagten von CHF 123'700.00 aus. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Die Anklagebehörde legte der Bussenbemessung das Einkommen gemäss provisorischer Steuerrechnung 2017 zugrunde. Darauf kann praxisgemäss nicht abgestellt werden. Das letzte rechtskräftige, steuerbare Einkommen beträgt CHF 103'100.00 (steuerbares Einkommen 2013). Für die Bussenbemessung ist – wie oben erwähnt – auf dieses letzte rechtskräftige steuerbare Einkommen abzustellen. Aufgrund des tieferen steuerbaren Einkommens ist die Busse zu reduzieren.

3.3.

Die Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch nie gebüsst werden. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 103'100.00 sowie bei der ersten Widerhandlung CHF 225.00. Nachdem sich die Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte und die Busse dem Bussentarif entspricht, ist die Busse auf CHF 225.00 festzusetzen. Gründe für eine weitere Reduktion der Busse sind keine ersichtlich.

III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nachdem die Angeklagte keinen konkreten Bussenantrag gestellt hat, ist von einem Antrag auf Aufhebung der Busse auszugehen. Vorliegend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 275.00 auf CHF 225.00 reduziert. Damit unterliegt die Angeklagte zu ca. 4/5, weshalb ihr die Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 aufzuerlegen sind. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG).

Der Präsident erkennt:

1.

Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 225.00 verurteilt.

2.

Die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 50.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 120.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 210.00, werden zu 4/5 dem Angeklagten mit CHF 168.00 auferlegt. Der Rest (CHF 42.00) wird auf die Staatskasse genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an:

  • die Angeklagte
  • das Kantonale Steueramt (2)
  • das Regio-Steueramt Q. Mitteilung an:
  • die Gerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kanninnert 30 Tagen seit der Zustellung mitBeschwerde beimVerwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigungbeim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 23. Mai 2018 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: HeuscherBernhard

Schlagwörter

tax returnprocedural dutyreminderextension requestnegligencefine reductioncost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the court had jurisdiction and the indictment was admissible after the objection to the penalty order.

Extrahierter Entscheid

The tax authority was entitled to file the indictment and the court had jurisdiction; the objection annulled the penalty order and the court could proceed.

Extrahierte Begründung

Under the Tax Act, the tax authority investigates, issues the penalty order, and after objection may bring an indictment; the challenged penalty order serves as the indictment.

Kernrechtsfrage

Whether the accused violated her duty to file the 2016 tax return after being duly reminded.

Extrahierter Entscheid

Yes. She was subject to the filing duty, was repeatedly reminded, and failed to file within the deadline; no valid extension request was shown.

Extrahierte Begründung

The filing of the tax return is a procedural duty. The evidence did not show any extension request for the 2016 return; messages concerned other documents and another tax year. At least negligent conduct was established.

Kernrechtsfrage

Whether the penalty amount should be reduced from CHF 275 to CHF 225.

Extrahierter Entscheid

Yes. The relevant taxable income was the last legally binding amount of CHF 103,100, not the provisional 2017 figure, and no prior penalties within the relevant period existed.

Extrahierte Begründung

Penalty grading follows the last legally binding taxable income and prior sanctions. Applying the tariff to the lower income and first-offense situation yields CHF 225.

Kernrechtsfrage

How procedural costs should be allocated and whether party compensation is due.

Extrahierter Entscheid

Costs were allocated 4/5 to the accused, corresponding to her partial defeat; no party compensation was awarded because she was unrepresented.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under the Tax Act. Partial success justified a proportional allocation.

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