Late objection cure not considered; warning under FZA possible

2010.082Übriges Gericht22.11.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The objection was filed on time but contained no reasons whatsoever. The court held that in such a case no deadline for correction need be granted, even for a lay filing, and the later corrected objection submitted after the deadline could not be taken into account. On that basis, the objection was inadmissible under § 2 Abs. 1 EGAR in conjunction with § 43 Abs. 2 VRPG. The headnote further states that a warning under Art. 96(2) AuG is also permissible against persons covered by the Free Movement Agreement.

Omnilex-Regeste

§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG; Einsprache ohne jegliche Begründung und nachträgliche Verbesserung nach Fristablauf. Eine bloss fristgerecht eingereichte, aber gänzlich unbegründete Eingabe begründet keinen Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung; eine solche ist selbst bei Laieneingaben ausgeschlossen, wenn nicht einmal ansatzweise ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll. Eine verspätet eingereichte Verbesserung bleibt unbeachtlich; auf die Einsprache ist nicht einzutreten (vgl. auch § 40 VRPG und §§ 41–49 VRPG sinngemäss). Art. 96 Abs. 2 AuG: Auch freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer können ausländerrechtlich verwarnt werden; die Verwarnung stellt keine Massnahme im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar. Ein späterer Eingriff in Einreise- oder Aufenthaltsrechte ist anhand sämtlicher einschlägiger FZA-Bestimmungen zu prüfen.

Gesamter Gesetzestext

2010 Ausländerrecht 469 2.3 Hinzu kommt, dass aus dem rechtzeitig gestellten Antrag zwar geschlossen werden kann, dass der Einsprecher um Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersucht. Eine Begründung ist jedoch nicht einmal im Ansatz vorhanden und es bleibt völlig unklar, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll. In einem solchen Fall fällt eine Nachfristansetzung mit Rücksendung zur Verbesserung auch bei einer Laieneingabe ausser Betracht. Die am 17. November 2010 verspätet der Post übergebene verbesserte Einspracheschrift darf daher nicht berücksichtigt werden. 2.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG auf die Einsprache nicht einzutreten. 96 Einspracheverfahren. Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR gelten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorschriften des VRPG. Dieser Verweis gilt nicht nur für die Verfahrensvorschriften (§§ 7 bis 37 VRPG). Im Einspracheverfahren als Rechtsmittelverfahren (§ 40 VRPG) gelten sinngemäss auch die allgemeinen Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren (§§ 41 bis 49 VRPG; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 23. April 2008 zur Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht, 08.105, S. 19). Aus dem Einspracheentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Migrationsamt Kanton Aargau, vom 30. Oktober 2009 in Sachen F. (2009.106). 97 Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG). Auch Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, dürfen ausländerrechtlich verwarnt werden. Die Verwarnung ist keine Massnahme im Sinne von Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens. Soll zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich in das Recht auf Einreise und Aufenthalt eingegriffen werden, wäre der Fall unter Zugrundelegung aller massgeblichen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens eingehend zu prüfen.

Schlagwörter

immigrationobjection procedurelate filingadmissibilitycorrection deadlinewarningfree movement agreement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the timely objection could be perfected after the deadline despite lacking any stated reasons.

Extrahierter Entscheid

No. Where the filing contains no discernible reasoning at all, even a lay submission does not justify setting a cure deadline and returning it for correction; the late corrected objection cannot be considered.

Extrahierte Begründung

The request for annulment could be inferred, but there was not even an initial explanation of why the challenged order was allegedly wrong. In such a case, a subsequent correction period is excluded.

Kernrechtsfrage

Whether a warning under Art. 96(2) AuG may be issued to a person who can invoke the free movement agreement.

Extrahierter Entscheid

Yes. Foreign nationals who can rely on the Free Movement Agreement may also be warned under immigration law; the warning is not a measure within Art. 5 Annex I FZA.

Extrahierte Begründung

If a later interference with entry or residence rights is to occur, the matter must be examined afresh under all relevant FZA provisions.

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