Timing of dismissal and duty to offer alternative job

2-KL.2012.1Verwaltungsgericht / 1. Kammer23.11.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Personalrekursgericht held that the employment termination was valid. Although the employee argued that service of the notice occurred only after the protected period and that the employer should have offered a later vacant position, the court found no bad faith in the mailing process and applied the delivery fiction. The notice was deemed served on 24 December 2009, before the relevant protected period ended. The court further held that the obligation to offer a suitable alternative job exists only at the time of dismissal, so a vacancy arising later did not render the termination unlawful or require withdrawal of the notice.

Omnilex-Regeste

§ 12 Abs. 1 PersG; Art. 336a Abs. 1 OR; Wirksamkeit der Kündigung und Pflicht zur Stellenanbietung bei organisatorisch bedingter Entlassung: Für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit einer Kündigung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts abzustellen. Massgebend sind die damals bestehenden Umstände; erst nachträglich eintretende Ereignisse vermögen die Kündigung nicht nachträglich widerrechtlich zu machen. Die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betroffenen eine zumutbare andere Stelle anzubieten, besteht nur im Zeitpunkt der Kündigung und nicht während der Kündigungsfrist. Ein Widerruf der Kündigung kann ausnahmsweise zulässig sein, begründet aber grundsätzlich keine Rechtspflicht dazu (vgl. Erw. II/7.4).

Gesamter Gesetzestext

318 Personalrekursgericht 2012

4.4.

Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass auch die Klägerin - entgegen ihren Ausführungen anlässlich der Verhandlung vor dem Personalrekursgericht - davon ausging, dass die mit dem Abholschein avisierte Postsendung die Kündigung enthielt. Sie selber hielt im Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vom 30. März 2010 fest, sie sei "am 26. Dezember 2009 extra von einem Weihnachtsbesuch" zurückgekehrt, "weil sie mit dem Kündigungsschreiben" gerechnet habe. Gestützt darauf ist es unglaubwürdig, dass die Klägerin, als sie den Abholschein zur Kenntnis nahm, nicht gewusst haben will, dass es sich beim betreffenden Schreiben um die Kündigung handelte.

4.5.

Somit ergibt sich, dass kein treuwidriges Verhalten des Arbeitsgebers im Zusammenhang mit der Zustellung der Kündigung ersichtlich ist.

5.

Zusammenfassend gilt die Kündigung vom 20. Dezember 2009 (versandt am 16. Dezember 2009) mit Ablauf der Abholfrist von sieben Tagen am 24. Dezember 2009 als der Klägerin zugestellt. Damit erfolgte die Kündigung nicht während der Sperrfrist. Gestützt darauf kann offengelassen werden, ob die Kündigung eines kantonalen, öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrages auch formlos erfolgen darf und daher in concreto - unabhängig von der vorliegend anzuwendenden Empfangstheorie - die Wirkungen der Kündigung allenfalls durch die Kenntnisnahme der Abholungseinladung am 26. Dezember 2009 eingetreten sind. 56 Auflösung eines kommunalen Anstellungsverhältnisses aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen

  • Die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betroffenen nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten, besteht bloss im Zeitpunkt der Kündigung und nicht auch während der Kündigungsfrist (Erw. II/7.4)

2012 Auflösung Anstellungsverhältnis 319 Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 23. November 2012 i.S. H.F. gegen Kreissschule E. (2-KL.2012.1) Aus den Erwägungen II.

7.4.

7.4.1.

Im Zeitpunkt der Kündigung bzw. am 15. Dezember 2011 waren bei der Beklagten keine für den Kläger zumutbaren Stellen zu besetzen. Erst als ein Hauswart anfangs 2012 kündigte, mithin nach der Kündigung des Klägers vom 15. Dezember 2012, wurde die Stelle frei, auf welche sich der Kläger bewarb; in der Folge erhielt er mit Schreiben vom 27. März 2012 einen abschlägigen Entscheid. Umstritten ist daher, ob die Pflicht des Arbeitgebers, dem aus organisatorischen Gründen Entlassenen eine Stelle anzubieten, bloss im Zeitpunkt der Kündigung besteht oder darüber hinaus auch während der Kündigungsfrist Geltung verlangt.

7.4.2.

Gestützt auf die Anträge des Klägers ist zu prüfen, ob die Kündigung vom 15. Dezember 2011 widerrechtlich erfolgt ist und ob die Beklagte deswegen zur Leistung einer Entschädigung zu verpflichten ist (vgl. § 12 Abs. 1 PersG; Art. 336a Abs. 1 OR). Entsprechend ist in zeitlicher Hinsicht auf die Kündigung abzustellen. Es ist mithin zu unterscheiden zwischen der Kündigung und der Vertragsbeendigung, welche erst mit Ablauf der Kündigungsfrist eintritt. Die Kündigung stellt ein rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht dar und wurde vorliegend am 15. Dezember 2011 ausgeübt. Entscheidend für die Beantwortung der Frage nach der Widerrechtlichkeit sind entsprechend die Umstände, welche in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass anfangs 2012 und damit nach der Kündigung vom 15. Dezember 2011 aufgrund der Kündigung eines Hauswartes eine für den Kläger zumutbare Stelle frei wurde, ist somit in Bezug auf die Frage der Widerrechtlichkeit der Kündigung unbeachtlich. Am 15. Dezember 2011 konnte die

320 Personalrekursgericht 2012 Beklagte dem Kläger - wie bereits erwähnt - keine zumutbare andere Arbeit anbieten. Daher ist die Kündigung vom 15. Dezember 2011 diesbezüglich nicht zu beanstanden.

7.4.3.

Soweit der Kläger vorliegend geltend machen will, die Beklagte hätte die Entlassung des Klägers aufgrund der Kündigung des Hauswartes anfangs 2012 widerrufen müssen, gilt Folgendes: Es trifft zu, dass der Arbeitgeber - ausnahmsweise - die Kündigung als Gestaltungserklärung auf die Opposition der Gegenpartei hin widerrufen kann (PRGE vom 11. September 2012, 2-KL.2011.1, Erw. II/2.2.4.2 und Erw. II/6.2; AJP 2002, S. 840; BGE 128 III 70, Erw. 2). Daraus lässt sich jedoch grundsätzlich keine Pflicht zum Widerruf ableiten. Eine solche Pflicht wäre höchstens denkbar, soweit der Beklagten ein treuwidriges Verhalten - insbesondere aufgrund eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Entlassung und des Freiwerdens einer zumutbaren Stelle - vorgeworfen werden könnte. Dafür bestehen aufgrund der Entlassung vom 15. Dezember 2011 des Klägers und der Kündigung des Hauswartes anfangs 2012 jedoch keine Anhaltspunkte.

2012 Eintrag in Personalakten 321 II. Eintrag in Personalakten

57 Lehrpersonen nach GAL. Klage auf Löschung eines Eintrages in den Personalakten

  • Gilt die Untersuchungsmaxime, hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, d.h. unabhängig von den Tatsachenbehauptungen und deren Substantiierung durch die Parteien (Erw. II/2).
  • Die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes sind Vertragsinhalt des Anstellungsverhältnisses (Erw. II/3). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 17. Oktober 2012 i.S. R.B. gegen Kanton Aargau (2-KL.2012.4) Aus den Erwägungen II.

2.

2.1.

Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe "darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt und bestritten werden". Diesen Anforderungen genüge die Klageantwort in keiner Art und Weise. Die Darlegungen der Klage seien somit von der Gegenpartei nicht substanziell bestritten. 2.2 Es trifft zu, dass die beklagte Partei gestützt auf die Zivilprozessordnung in der Klageantwort die relevanten Tatsachen behaupten und substanziieren muss (§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 222 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO; Christoph Leuenberger in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/ Christoph Leuenberger (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 41 ff. und

Schlagwörter

employment terminationdelivery fictionprotected periodalternative employmentdismissal validitybad faith

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the dismissal was invalid because it was deemed served only after the waiting period had expired.

Extrahierter Entscheid

The notice dated 20 December 2009 was deemed served when the seven-day collection period expired on 24 December 2009, so the dismissal was not given during the protected period.

Extrahierte Begründung

There was no bad faith by the employer in the service process, and the claimant knew the notice likely concerned the termination. The court therefore applied the delivery fiction and fixed service at the end of the collection period.

Kernrechtsfrage

Whether the employer had to offer the claimant another suitable position after the dismissal when such a position became vacant later.

Extrahierter Entscheid

The duty to offer a suitable alternative job exists only at the time of dismissal, not during the notice period.

Extrahierte Begründung

For legality of the dismissal, only the circumstances at the time of the exercise of the termination right are relevant. A vacancy arising only later cannot retroactively make the dismissal wrongful, and no duty to withdraw the dismissal arose absent treuwidrig conduct.

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