Appealability of a conciliation commission's non-entry decision

2-BE.2008.6Verwaltungsgericht / 1. Kammer30.05.2008

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Personalrekursgericht held that the conciliation commission for personnel matters has procedural authority to issue instructional orders, but its ruling on whether a case may be taken up and a recommendation issued is a dispositive decision. A decision taking the case up is an interim order and is only separately appealable if irreparable harm is shown. By contrast, a refusal to enter because the substantive prerequisites are lacking is a final decision and may always be appealed directly to the Personalrekursgericht. The court rejected any general right to have such admissibility questions forwarded to it in advance.

Omnilex-Regeste

§ 35 Abs. 2 Satz 1 GAL; § 38 VRPG: Die Schlichtungskommission für Personalfragen besitzt im Instruktionsstadium Verfügungskompetenz für prozessleitende Anordnungen; der Entscheid über die materielle Übernahme eines Falles bzw. über die Zulässigkeit der Empfehlung ist jedoch als selbständiger Verfahrensentscheid zu qualifizieren. Die Bejahung der Sachurteilsvoraussetzungen führt zu einem Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit den Voraussetzungen des nicht wieder gutzumachenden Nachteils unterliegt. Die Verneinung der Sachurteilsvoraussetzungen bildet demgegenüber einen Endentscheid, der direkt beim Personalrekursgericht anfechtbar ist. Aus der Verfahrensökonomie folgt kein allgemeines Vorlagerecht der Schlichtungskommission an die Rechtsmittelinstanz.

Gesamter Gesetzestext

2008 Verfahren 465 II. Verfahren

99 Verfahren vor der Schlichtungskommission für Personalfragen.

  • Im Rahmen der Instruktion kommt der Schlichtungskommission eine Verfügungskompetenz zu. Werden die Sachentscheidsvoraussetzungen für die Abgabe einer Empfehlung verneint, so bildet dies den Endentscheid, gegen den das Personalrekursgericht angerufen werden kann (Erw. I/3 - 4.3). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. Mai 2008 in Sachen S. gegen Kreisschulverband O. (2-BE.2008.6). Aus den Erwägungen I/3. Zwischenentscheide sind verfahrensleitende bzw. prozessleitende Verfügungen oder Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern es im Rahmen der Prozessinstruktion von der Rechtshängigkeit zum Endentscheid führen. Typische Zwischenentscheide sind unter anderem diejenigen, welche das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen bejahen. Ein Entscheid, welcher deren Vorliegen verneint, ist kein Zwischen-, sondern ein Endentscheid (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, § 38 N 53). Grundsätzlich sind Zwischenentscheide nicht selbständig anfechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn ein Zwischenentscheid für den Betroffenen unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wieder gutzumachenden Nachteil mit sich bringen kann (vgl. zum Ganzen: Merker, a.a.O., § 38 N 55 mit Hinweisen). Blosse prozessökonomi-

466 Personalrekursgericht 2008 sche Überlegungen begründen keine selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden.

4.

4.1. Die auffälligste Besonderheit des Verfahrens vor der Schlichtungskommission bildet die Regelung, dass es gemäss dem Wortlaut von § 35 Abs. 2 Satz 1 GAL mittels einer Empfehlung abgeschlossen wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung mag zum Schluss verleiten, dass der Schlichtungskommission generell keinerlei Verfügungsbefugnis zusteht. Aus den Akten lässt sich darauf schliessen, dass auch die Schlichtungskommission zu dieser Meinung neigt. Die Auffassung greift indessen zu kurz. Es ist offensichtlich unabdingbar, dass der Schlichtungskommission im Rahmen der Instruktion, welche das Verfahren der Erledigung mittels Empfehlung entgegenführt, eine Verfügungskompetenz zukommt. Ohne die Möglichkeit, prozessleitende Anordnungen wie beispielsweise die Fristansetzung zur Stellungnahme, die Einforderung von Aktenstücken oder die Vorladung zur Verhandlung vornehmen zu können, wäre eine effiziente und zielgerichtete Verfahrensleitung ausgeschlossen. § 35 Abs. 2 Satz 1 GAL ist daher restriktiv auszulegen und die Schlichtungskommission nur dort auf den Erlass einer Empfehlung zu verpflichten, wo sie sich materiell mit einer bestimmten Streitigkeit auseinandersetzt. Folgerichtig ist der Schlichtungskommission in Bezug auf den Entscheid, ob ein bestimmter Fall materiell an die Hand genommen bzw. ob eine Empfehlung abgegeben werden darf oder nicht, eine Verfügungskompetenz zuzubilligen. 4.2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der separate Entscheid der Schlichtungskommission, ein Verfahren an die Hand zu nehmen, eine Zwischenverfügung darstellt. Diese ist nur anfechtbar, falls den Betroffenen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Werden demgegenüber die Sachurteilsvoraussetzungen für die Abgabe einer Empfehlung verneint, so bildet dies ein Endentscheid. Gegen diesen Entscheid kann stets das Personalrekursgericht angerufen werden. Beiden Konstellationen ist gemeinsam, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut ohne erneuten Entscheid der Anstellungsbehörde direkt ein Rechtsmittel an das Personalrekursgericht erhoben werden

2008 Verfahren 467 kann. Bei Bejahung der Sachurteilsvoraussetzungen wird in beiden Fällen die Streitsache der Schlichtungskommission zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen. 4.3. Besondere Merkmale des Schlichtungsverfahrens, aufgrund derer alle umstrittenen Eintretensentscheide der Schlichtungskommission an das Personalrekursgericht weiterziehbar sein müssten, sind nicht erkennbar. Erst recht besteht kein Anlass, der Schlichtungskommission die Möglichkeit einzuräumen, den Fall gewissermassen "von Amtes wegen" dem Personalrekursgericht vorzulegen. Aus prozessökonomischen Gründen ergeben sich ebenfalls keine anderen Schlussfolgerungen. Zum einen bestehen diesbezüglich keine relevanten Unterschiede zu anderen verwaltungsinternen Verfahren. Zum andern dürfte die Schlichtungskommission regelmässig Fälle zu bearbeiten haben, in denen auf Seiten der Anstellungsbehörde keine Bereitschaft für eine vermittelnde Lösung besteht. Ob sich die Behörde dabei auf materielle Gründe beruft oder geltend macht, die Schlichtungsbehörde sei zur Abgabe einer Empfehlung nicht befugt, spielt für die Einigungsbemühungen letztlich nur eine untergeordnete Rolle. Auch aus diesem Blickwinkel rechtfertigt es sich folglich nicht, im Streitfall das Personalrekursgericht vorab darüber entscheiden zu lassen, ob auf ein Schlichtungsgesuch einzutreten ist oder nicht.

Verwaltungsbehörden

2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 471 I. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht

100 Renovation einer ehemals landwirtschaftlichen Liegenschaft zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken und für die Hobbylandwirtschaft. Bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Liegenschaft und damit Anwendung der Besitzstandsgarantie verneint. Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 12. Dezember 2007 i.S. R.E. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderates R. Aus den Erwägungen 1. Bauvorhaben Der Beschwerdeführer beabsichtigt, die ehemals landwirtschaftliche Liegenschaft (...) in R. käuflich zu erwerben und vollständig unter Einbezug des angebauten Ökonomieteils zu renovieren sowie an die Kanalisation anzuschliessen. Die nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung würde über den bisherigen Wohnteil hinaus teilweise in den Ökonomieteil ausgedehnt (Küche, Waschen/Vorrat, Estrich); im Ökonomieteil blieben zum Zweck der Hobbylandwirtschaft bzw. -tierhaltung ein Teil des Tenns, zwei kleinere Stallungen, eine Remise und deckenlastig das Dürrfutterlager bestehen bzw. würden ebenfalls renoviert. 2. Zonierung Die Parzelle Nr. (...) liegt laut geltendem Kulturlandplan der Gemeinde R. (...) in der Landwirtschaftszone, überlagert mit Landschaftsschutz. Das strittige Bauobjekt ist von der Schutzüberlagerung ausgenommen. (...)

Schlagwörter

conciliation procedureinterim decisionfinal decisionadmissibilityprocedural powerspersonnel law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conciliation commission's decision not to take the case up and not to issue a recommendation is an appealable final decision or only an interim order.

Extrahierter Entscheid

A refusal to satisfy the substantive admissibility requirements for issuing a recommendation is a final decision; it may be challenged directly before the Personalrekursgericht.

Extrahierte Begründung

The commission needs procedural powers during instruction, but its competence to decide whether a matter is to be taken up and whether a recommendation may be issued is a dispositive decision. A separate decision to take the case up is merely interim, whereas a refusal to enter is final because it ends the proceedings before the commission. There is no basis to allow all contested admissibility rulings to be brought to the Personalrekursgericht beforehand on grounds of procedural economy.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.