2007 Aus-/Weiterbildung 393 III. Aus-/Weiterbildung
108 Kommunales Dienstverhältnis, Rückerstattung von Aus- und Weiterbildungskosten.
1.1. Die Beurteilung, ob die angefochtene Verfügung betreffend Rückerstattung von Ausbildungskosten gerechtfertigt war oder nicht, richtet sich nach dem Personalreglement. Subsidiär gelten a) das kantonale Personalrecht und b) die Bestimmungen des OR über den Einzelarbeitsvertrag (§ 2 Abs. 2 kommunales Personalreglement [PR]; vgl. Erw. I/2.2 hiervor). 1.2. § 25 PR lautet wie folgt: "Der Gemeinderat fördert und unterstützt die Weiterbildung. Er kann dafür zusätzlich bezahlten Urlaub gewähren und/oder Kostenbeiträge leisten. Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt." Die Ausführungsbestimmungen finden sich in den "Richtlinien für die Aus- und Weiterbildung des Personals" vom 19. Juni 2000/24. Februar 2003 (im Folgenden: Richtlinien). Ziffer 2 lit. b dieser Richtlinien lautet wie folgt: "Besucht ein Mitarbeiter eine Aus- und Weiterbildung, die im Zusammenhang mit seiner Funktion steht, übernimmt die Gemeinde die entsprechenden Schul- bzw. Kurskosten und stellt die erforderliche Arbeitszeit
394 Personalrekursgericht 2007 zur Verfügung. Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind die von der Gemeinde übernommenen Schul- bzw. Kurskosten zurückzuerstatten. (...) Kurskosten über Fr. 10'000.-- rückvergüten Während der Schule 100 % 1. Jahr nach Abschluss 80 % 2. Jahr nach Abschluss 60 % 3. Jahr nach Abschluss 40 %"
2.1. Nach dem Wortlaut der Richtlinien besteht die Rückerstattungspflicht für Schul- und Kurskosten unabhängig davon, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Im Unterschied hierzu legt § 18 der kantonalen Weiterbildungsverordnung fest, dass eine Rückerstattungspflicht nur besteht, wenn die betroffene Person selber kündigt oder wenn
2007 Aus-/Weiterbildung 395 6. Auflage, Zürich 2006, Art. 335a N 2 f.). Die Lösung stützt sich auf das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 ZGB) bzw. dessen Konkretisierung in Art. 156 OR, wonach eine Bedingung als erfüllt gilt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. Tatsächlich soll die Rückerstattungspflicht sicherstellen, dass nicht der Arbeitnehmer einseitig von der Aus- bzw. Weiterbildung profitiert, sondern dass auch der Arbeitgeber eine gewisse Zeit lang daran teilhat. Falls der Arbeitgeber den Grund der Kündigung setzt oder grundlos kündigt, verzichtet er selber darauf, sich die Aus- bzw. Weiterbildung des Arbeitnehmers zunutze zu machen. Demzufolge erweist es sich als treuwidrig, wenn er trotzdem die bezahlten Weiterbildungskosten zurückfordert. 2.2. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Formulierung der Richtlinien abschliessend zu verstehen ist (und somit bei jeder Art der Auflösung das Anstellungsverhältnis eine Rückerstattungspflicht bestehen soll) oder ob sie Raum lässt für eine subsidiäre Anwendung der dargestellten kantonalen bzw. obligationenrechtlichen Regelung. Selbst im ersten Fall dürfte keine Rückerstattung verlangt werden, wenn seitens der Gemeinde grundlos gekündigt wurde oder wenn sie selber den Grund für die Kündigung gesetzt hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Richtlinien aufgrund des Widerspruchs gegenüber dem verfassungsrechtlichen Gebot von Treu und Glauben nicht angewendet werden dürften (inzidente Normenkontrolle; vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 2070 ff.; Kurt Eichenberger, Kommentar zur Verfassung des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt a.M./ Salzburg 1986, § 95 N 21 ff).
Verwaltungsbehörden
2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 399 I. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht
109 Lichtimmissionen – Sonnenlichtreflexionen handelsüblicher Dachziegel des Typs Tegalit; in einer Mischzone ist die Immissionstoleranz grösser als in reinen Wohnzonen (Erw. 3d/bb). – Frage der Mitberücksichtigung zumutbarer Abwehrmassnahmen offengelassen (Erw. 3d/dd). Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 3. September 2007 i.S. M. und Mitb. gegen D. und Mitb. und den Gemeinderat Olsberg. Aus den Erwägungen 3. a) Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) schützt unter dem Titel «Strahlen» auch vor starken Lichteinwirkungen (Art. 7 Abs. 1 USG). Die gerügten Blendwirkungen fallen deshalb unter den Begriff der Strahlen. Allerdings enthalten weder das Gesetz noch die bislang vom Bundesrat erlassenen Verordnungen Ausführungsbestimmungen bezüglich Blendwirkungen. Es gelten deshalb die allgemeinen Grundsätze des Umweltschutzrechts über die Begrenzung von Einwirkungen. Nach dem zweistufigen Konzept des USG sind Einwirkungen auf die Umwelt zunächst durch Massnahmen bei der Quelle (Emissionsbegrenzungen) zu beschränken (Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG); es gilt das sog. Vorsorgeprinzip. Auf der zweiten Stufe setzt das USG bei den Immissionen an; nach Art. 11 Abs. 3 USG werden Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkun-