Asylum seeker cannot be detained on an unlawful removal order

1-HA.2012.15Verwaltungsgericht / 2. Kammer20.01.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The President of the Rekursgericht im Ausländerrecht held that O.G. was in an asylum procedure and therefore entitled to remain in Switzerland until the asylum case was concluded. A removal order issued by MIKA under Art. 64 AuG was unlawful and could not support removal detention. The earlier BFM removal order had already been consumed by departure to Germany. The court noted that the authorities should instead have issued, if appropriate, a new asylum-related non-entry/removal decision and only then considered detention.

Omnilex-Regeste

Art. 42 AsylG, Art. 18 AsylG, Art. 64 Abs. 1 lit. a/b AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 AuG; Voraussetzung der Ausschaffungshaft ist das Bestehen eines aktuellen, rechtmässigen Weg- oder Ausweisungsentscheids. Ist ein früherer Wegweisungsentscheid durch Ausreise konsumiert, entfällt seine Tauglichkeit als Haftgrundlage. Gegen eine Person, die sich im Asylverfahren befindet und deshalb bis zum Verfahrensabschluss zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt ist, darf keine Wegweisungsverfügung nach Art. 64 AuG erlassen werden. Die Haftbehörde hat die Rechtsgrundlage von Amtes wegen zu prüfen; eine fehlerhafte Wegweisung kann nicht durch nachträgliche Haftrechtfertigung geheilt werden (E. II./2.2).

Gesamter Gesetzestext

286 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012 50 Ausschaffungshaft; Wegweisungsentscheid während des Asylverfahrens Der Erlass einer Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a oder b AuG gegen Personen, die sich in einem Asylverfahren befinden, ist unzulässig (E. II./2.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 20. Januar 2012 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen O.G. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2012.15). Aus den Erwägungen II.

2.2.

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 128 II 193, E. 2.2.2, S. 198). Die mit Nichteintretensentscheid des BFM vom 15. September 2011 verfügte Wegweisung ist zufolge Ausreise des Gesuchsgegners nach Deutschland konsumiert und kann als Grundlage für eine Ausschaffungshaft nicht mehr herangezogen werden (vgl. Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 1. April 2010, 1-HA.2010.106, E. II/2.2; AGVE 2010, S. 329). Gleiches gilt für die am 19. Januar 2012 verfügte Wegweisung durch das MIKA. Die Anordnung einer Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a oder b AuG ist unzulässig gegen Personen, die sich im Asylverfahren befinden, da sich diese gemäss Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Dabei gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch (Art. 18 AsylG). Nachdem der Gesuchsgegner sowohl in der Empfangsstelle in Basel als auch zu Beginn des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Mitarbeitenden des Migrationsamts um Asyl ersuchte bzw. sein Asylgesuch bekräftigt hat, befand bzw. befindet er sich in einem Asylver-

2012 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 287 fahren und war bzw. ist damit berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Unter diesen Umständen steht fest, dass die durch das MIKA angeordnete Wegweisung zu unrecht erging und deshalb auch nicht als Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dienen kann. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner als Konsequenz aus der Ausschaffungshaft entlassen werden muss. Es wäre Aufgabe der zuständigen Personen der Empfangsstelle Basel gewesen, die Sachlage korrekt zu beurteilen, gegebenenfalls unverzüglich einen erneuten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid gestützt auf Art. 32 - 35a AsylG zu erlassen, diesen in der Empfangsstelle zu eröffnen und den Gesuchsgegner, soweit angezeigt, gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 AuG in Ausschaffungshaft zu nehmen. 51 Eingrenzung; Verhältnismässigkeit Eine angeordnete Gebietsbeschränkung muss im konkreten Fall geeignet und erforderlich sein, den angestrebten Zweck zu erreichen (E. II./3.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 21. November 2012 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen J.M. betreffend Eingrenzung (1-GB.2012.13). Aus den Erwägungen II.

2.1.

Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn die Person keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels.

Schlagwörter

removal detentionasylum procedureremoval orderlawfulnessdetention reviewproportionality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the existing removal order could still serve as a legal basis for removal detention.

Extrahierter Entscheid

No. The prior removal order had been consumed by departure, and the later removal order was unlawful because O.G. was in an asylum procedure.

Extrahierte Begründung

A detention judge must verify that a valid removal or deportation order exists. Once the earlier order was consumed, it could no longer justify detention. A new removal order under Art. 64(1)(a) or (b) AuG was impermissible while the person was entitled to remain in Switzerland until the asylum procedure ended under Art. 42 AsylG.

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