2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 345 noch während der bezüglich des Wegweisungsentscheids laufenden Beschwerdefrist, d.h. noch während der Ausreisefrist, bekundet wird. Zur Ausreisefrist ist den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheiden des BFM regelmässig zu entnehmen, dass der Verfügungsadressat die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen muss. Diese beträgt fünf Arbeitstage ab rechtsgültiger Eröffnung der Beschwerde. Nimmt ein Betroffener den Wegweisungsentscheid nicht in Empfang, erscheint jedoch innert Beschwerdefrist beim MIKA, so ist ihm die Gelegenheit zu geben, sich im Bewusstsein um seine Ausreiseverpflichtung zur Ausreisebereitschaft zu äussern. Das MIKA ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Betroffenen den Wegweisungsentscheid in Kopie auszuhändigen und ihn nach seiner Bereitschaft zur Ausreise in den Dublin-Zielstaat zu fragen. Ohne Kenntnis bezüglich der Ausreisebereitschaft eines Betroffenen kann über die Notwendigkeit der Inhaftierung nicht entschieden werden. 83 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen Kann in einem Ausschaffungsgefängnis nicht sichergestellt werden, dass Nichtraucher getrennt von Rauchern untergebracht sind, ist der betroffene Nichtraucher auf Wunsch in ein anderes Ausschaffungsgefängnis zu verlegen oder aus der Haft zu entlassen (E. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 3. Mai 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen S.B.K. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.75).
2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 347 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts
84 Beschwerdebegründung; Gewähren einer Nachfrist für detaillierte Begründung; Fristwiederherstellung