Dublin detention requires a real window for removal

1-HA.2011.65Verwaltungsgericht / 2. Kammer15.04.2011Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a review of detention in a Dublin removal case, the court held that removal is not yet executable until the BFM decision is final, but that a narrow execution window may still exist after a complaint, depending on suspensive effect and the timing of service. It further held that detention under Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG requires an individual proportionality assessment. If the person credibly indicates a willingness to return voluntarily and no other circumstances point to flight or obstruction, detention is disproportionate. The court also indicated that a person who later appears before the authority must be heard on willingness to leave.

Omnilex-Regeste

Art. 69 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG, Art. 107a AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren setzt trotz erfülltem Haftgrund voraus, dass der Vollzug der Wegweisung im konkreten Fall noch realistisch erscheint. Fehlt im Zeitpunkt der Haftanordnung die Rechtskraft des Wegweisungsentscheids, ist gleichwohl zu prüfen, ob angesichts der Beschwerdefrist, der Zustellungsdauer und der Regelung der aufschiebenden Wirkung ein minimales Zeitfenster für den Vollzug verbleibt (E. II/2.3.2). Die Haft ist zudem nur verhältnismässig, wenn die Wegweisung durch das Verhalten der betroffenen Person mindestens geringfügig gefährdet erscheint; eine glaubhaft bekundete Bereitschaft zur kontrollierten freiwilligen Rückkehr schliesst Haft aus, sofern keine weiteren Umstände entgegenstehen (E. II/6.1).

Gesamter Gesetzestext

2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 339 läge ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. In diesem Falle wäre die am 31. März 2011 verfügte Wegweisung nach wie vor vollstreckbar. Nicht relevant für die Frage, ob ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt, ist überdies, gestützt auf welche Rechtsgrundlage und unter welchem Prozedere die Überstellung in den Dublin-Zielstaat erfolgen wird. 81 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Wegweisungsvollzug; rechtliche Hindernisse Ist der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 69 AuG wegen fehlender Rechtskraft des Wegweisungsentscheids des BFM im Zeitpunkt der Haftanordnung noch nicht zulässig, darf eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG im Rahmen des Dublin-Verfahrens nur dann angeordnet werden, wenn ein minimales Zeitfenster verbleibt, in welchem der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann. Berechnung des frühestmöglichen Vollzugs, wenn gegen den Wegweisungsentscheid des BFM ein Rechtsmittel ergriffen wird (E. II./2.3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. April 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen M.E. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.65). Aus den Erwägungen II. 2. [...]

2.3.2.

Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung rechtliche Hindernisse im Wege stehen. Dabei ist zunächst Art. 69 Abs. 1 AuG zu beachten, wonach ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung erst ab Rechtskraft des BFM-Entscheids zulässig ist. Die Rechtskraft tritt ein, wenn ein Betroffener nicht innert fünf Arbeitstagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Berücksichtigt man die garantierte Zustellungsfrist der Post für einen B-Post-Brief

340 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 (drei Arbeitstage; vgl. http://www.post.ch/post-briefe-inland.pdf, aufgerufen am 14. April 2011, S. 4, "B-Post Briefe werden spätestens am dritten Arbeitstag nach der Aufgabe zugestellt"), kann die Rechtskraft frühestens am achten Arbeitstag nach Zustellung des BFM-Entscheids festgestellt werden. Je nach Wochentag der Zustellung ergibt sich eine andere Frist, innert welcher die Rechtskraft frühestens festgestellt werden kann. Bei Zustellungen an einem Montag oder Dienstag am zehnten Tag nach Zustellung, bei Zustellungen von Mittwoch bis Freitag am zwölften Tag nach Zustellung. Liegen dazwischen zudem Feiertage, verlängert sich diese Frist entsprechend. Wird eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid in einem Dublin-Verfahren eingereicht, kommt dieser von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Die asylsuchende Person kann aber innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang eines solchen Antrags darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden (Art. 107a AsylG). Aus Art. 107a AsylG folgt, dass nach Einreichung einer Beschwerde der Vollzug der Wegweisung erst wieder zulässig ist, wenn entweder das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat oder innert fünf Tagen nach Eingang der Beschwerde nicht über die aufschiebende Wirkung entschieden wurde. Dies bedeutet, dass der Vollzug der Wegweisung nach Beschwerdeeinreichung im Extremfall je nach Zustellungstag frühestens am 15. oder 17. Tag nach Zustellung des BFM-Entscheids erfolgen kann. Dies jedoch erst, wenn das Bundesverwaltungsgericht an diesem Tag bestätigt hat, dass keine Beschwerde einging. Liegen in den ersten zehn bzw. zwölf Tagen dieser Frist Feiertage, verlängert sie sich entsprechend. Nach dem Gesagten erhellt, dass [im vorliegenden Fall] trotz fehlender Rechtskraft des Wegweisungsentscheids ein kleines Zeitfenster bleibt, in welchem der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann. Es ist daher im Moment nicht generell von einer Undurchführbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG auszuge-

2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 341 hen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen und durch den Gesuchsteller inskünftig darzulegen, dass im konkreten Fall der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Sollte sich nach der Bestätigung der Haft erweisen, dass eine Ausschaffung bis zum Ablauf der maximal 30-tägigen Haft nicht mehr möglich ist, wäre der Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG entweder aus der Haft zu entlassen oder es müsste unverzüglich eine Haft angeordnet werden, die eine längere maximale Haftdauer zulässt. [...] 82 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Eröffnung Wegweisungsentscheid; Verhältnismässigkeit

  • Offen gelassen, ob die Zustellfiktion greift, wenn der Adressat keinen direkten Zugriff auf das Postfach hat, unter dem er zu erreichen ist und ihm die Abholungseinladung durch den Betreuer nicht unverzüglich überreicht wurde (E. II./2.2.).
  • Eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG ist nicht unbesehen zu bestätigen, wenn der Haftgrund erfüllt ist. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, muss der Wegweisungsvollzug aufgrund einer Einzelfallbeurteilung durch das Verhalten der betroffenen Person minimal gefährdet erscheinen, damit eine Ausschaffungshaft bestätigt werden kann. Bekundet ein Betroffener im Bewusstsein um seine Ausreiseverpflichtung glaubhaft seine Bereitschaft zur kontrollierten und selbständigen Rückkehr in den Dublin-Zielstaat und indizieren keine anderen Umstände eine Ausschaffungshaft, erweist sich seine Inhaftierung als unverhältnismässig. Dies insbesondere dann, wenn die Bereitschaft noch während der bezüglich des Wegweisungsentscheids laufenden Beschwerdefrist, d.h. noch während der Ausreisefrist, bekundet wird. Nimmt ein Betroffener den Wegweisungsentscheid nicht in Empfang, erscheint jedoch innert Beschwerdefrist bei der zuständigen Behörde, so ist ihm die Gelegenheit zu geben, sich im Bewusstsein um seine Ausreiseverpflichtung zur Ausreisebereitschaft zu äussern (E. II./6.1.).

Schlagwörter

detentionDublin procedureremoval enforcementproportionalityfinalitysuspensive effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether removal was already legally enforceable despite lack of finality of the BFM removal decision.

Extrahierter Entscheid

A forced removal is only permissible once the BFM decision is final; after a complaint, removal becomes permissible again only if no suspensive effect is granted or no decision on such a request is made within five days.

Extrahierte Begründung

Art. 69 AuG requires finality, but under Art. 108 Abs. 2 AsylG and Art. 107a AsylG the earliest removal date depends on the complaint and any request for suspensive effect; nevertheless, a narrow time window for execution may still exist.

Kernrechtsfrage

Whether detention under Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG was proportionate in the Dublin procedure.

Extrahierter Entscheid

Detention is not automatically justified even if the detention ground exists; it requires an individual assessment showing that removal is at least minimally endangered. If the person credibly expresses willingness to return voluntarily and no other factors justify detention, detention is disproportionate.

Extrahierte Begründung

The proportionality principle limits detention; especially where willingness to return is expressed during the appeal/removal period, detention may not be confirmed.

Kernrechtsfrage

Whether refusal to accept service of the removal decision prevents the person from being heard on willingness to leave voluntarily.

Extrahierter Entscheid

If the person later appears within the appeal period before the authority, they must be given the opportunity to state willingness to depart knowingly and voluntarily.

Extrahierte Begründung

The court left open the reach of the postal delivery fiction, but held that the authority must allow the person to clarify departure willingness once they appear.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.