Removal detention grounds under Art. 76 AuG are unified

1-HA.2010.93Verwaltungsgericht / 2. Kammer15.09.2010

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a detention review under the Foreign Nationals Act, the President of the Rekursgericht im Ausländerrecht held that the grounds in Art. 76(1)(b) nos. 3 and 4 AuG cannot be sharply separated. No. 4 is to be understood as a specification of no. 3, so both provisions constitute a single detention ground.

Omnilex-Regeste

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; Ausschaffungshaft, Haftgrund: Zwischen den beiden Haftgründen besteht keine klare Trennung. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG ist als Präzisierung von Ziff. 3 zu verstehen; die Bestimmungen bilden zusammen einen einheitlichen Haftgrund (E. II./3.1).

Gesamter Gesetzestext

2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 327 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

63 Ausschaffungshaft; Haftgrund. Zwischen dem Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG gibt es keine klare Trennung. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (E. II./3.1.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. September 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen F.I. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.93). 64 Ausschaffungshaft; Haftgrund. Ein Betroffener, der im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausgeschafft wurde, erneut illegal in die Schweiz einreist und ein weiteres, offensichtlich unbegründetes Asylgesuch stellt, bringt zum Ausdruck, dass er sich in der Schweiz gewissermassen als Asyltourist aufhalten will. Unter diesen Umständen ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG auch dann erfüllt, wenn die erste Ausschaffung problemlos verlief (E. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 26. November 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.O. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.134). 65 Ausschaffungshaft; Haftgrund. Nach einer wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht bestätigten Haft, darf für eine erneute Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht mehr unbesehen auf diejenigen Haftgründe abgestellt werden, die vor der nicht bestätigten Haft bereits bestanden (E. II./3.2.).

Schlagwörter

removal detentiondetention groundsforeign nationalsDublin procedureillegal re-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 76(1)(b) nos. 3 and 4 AuG are separate detention grounds for removal detention.

Extrahierter Entscheid

There is no clear separation between the two provisions; Art. 76(1)(b) no. 4 AuG is best understood as a specification of no. 3, so both are to be treated as a single detention ground.

Extrahierte Begründung

The court considered the structure and content of the two provisions and concluded that no. 4 concretizes the broader ground in no. 3 rather than creating an independent basis for detention.

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