Removal detention lifted for violation of acceleration duty

1-HA.2010.113Verwaltungsgericht / 2. Kammer22.10.2010Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The president of the Rekursgericht im Ausländerrecht reviewed the removal detention of L.S. at the request of the Aargau migration office. Although L.S. was known to be releasable from prison on 2010-10-24, the migration authorities had waited for months to begin the steps needed for deportation. The court held that this inactivity breached the acceleration duty and that removal detention could no longer be maintained. Public-safety concerns did not change this, because administrative detention serves only to secure removal. The placement in the security wing of Lenzburg prison was found unobjectionable.

Omnilex-Regeste

Art. 76 ff. AuG; acceleration duty in removal detention; where the migration authorities, despite a clear removal situation and prior knowledge of the prison-release date, fail for months to initiate the necessary deportation measures, the acceleration requirement is violated and detention must be lifted. The public interest in preventing further offences does not justify continued removal detention, since such detention is exclusively aimed at securing execution of removal and not at general crime prevention (consid. II/2). As to execution, detention in a security section of a prison is not objectionable if warranted by the detainee's violence and if the purpose of administrative detention is respected (consid. II/4.4).

Gesamter Gesetzestext

2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 343 72 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot. Kann eine Wegweisung auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht erfolgen, weil es die Migrationsbehörden, trotz klarer migrationsrechtlicher Ausgangslage, während Monaten versäumt haben, die für die Ausschaffung notwendigen Schritte einzuleiten, obschon sie dazu problemlos in der Lage gewesen wären und obschon sie seit Monaten Kenntnis des Entlassungszeitpunkts hatten, ist das Beschleunigungsgebot verletzt und der Betroffene aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Daran ändert auch das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten nichts, da die Ausschaffungshaft einzig der Sicherstellung der Ausschaffung dient (E. II./2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Oktober 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen L.S. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.113). Aus den Erwägungen II. 2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner seit längerer Zeit im Strafvollzug. Seit dem 3. September 2008 bzw. seit dem 10. Mai 2010 war dem Migrationsamt bekannt, dass der Gesuchsgegner am 24. Oktober 2010 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wird. Nachdem das Migrationsamt dem Gesuchsgegner bereits am 22. April 2008 mitgeteilt hatte, dass er die Schweiz nach der Haftentlassung werde verlassen müssen, ist von einer klaren fremdenpolizeilichen Ausgangslage auszugehen. Bei dieser Sachlage wären die Migrationsbehörden bereits ab diesem Zeitpunkt in der Lage - und auch verpflichtet - gewesen, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Gesuchsgegner nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug umgehend hätte ausgeschafft werden können. Wie den Akten zu entnehmen ist, geht das Migrationsamt davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nur dann erfolgen kann, wenn das [Bundesamt für Migration (BFM)] den Vollzug der Wegweisung mit Blick auf das Non-Refoulement-Gebot für unbedenklich erachtet. Dies wurde dem BFM bereits am 10. Mai 2010 mitgeteilt. Das BFM

344 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010 widersprach dieser Auffassung nicht und führte nach längerer Untätigkeit und nach mehrmaliger Intervention seitens des Migrationsamtes am 27. August 2010 aus, der Gesuchsgegner müsse diesbezüglich befragt werden. Ob die Auffassung des BFM und des Migrationsamtes zutrifft, dass die Wegweisung des Gesuchsgegners erst nach einer einlässlichen Prüfung des Non-Refoulement-Gebots durch das BFM vollzogen werden kann, ist an dieser Stelle nicht weiter zu erörtern. Tatsache ist, dass die Wegweisung des Gesuchsgegners auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht erfolgen kann, weil es die Migrationsbehörden, trotz klarer fremdenpolizeilicher Ausgangslage, während Monaten versäumt haben, die für die Ausschaffung notwendigen Schritte einzuleiten, obschon sie dazu problemlos in der Lage gewesen wären und obschon sie seit Monaten wussten, dass der Gesuchsgegner ab dem 24. Oktober 2010 grundsätzlich ausgeschafft werden kann. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Untätigkeit der Behörden weit mehr als zwei Monate gedauert hat (vgl. BGE 124 II 49, E. 3b/bb) und das Beschleunigungsgebot verletzt ist. Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes besteht kein Raum für eine Interessenabwägung. Dies auch wenn der Gesuchsgegner massiv straffällig wurde. Stellt ein Betroffener ein sicherheitspolizeiliches Risiko dar, ist umso mehr zu erwarten, dass die Behörden alles unternehmen, um den Betroffenen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug ausschaffen zu können. Die Ausschaffungshaft dient einzig der Sicherstellung der Ausschaffung und nicht der Verhinderung von Straftaten. [...] 73 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Vollzug der Ausschaffungshaft in einer Justizvollzugsanstalt. Aufgrund der Gewalttätigkeit des Betroffenen ist der Vollzug der Ausschaffungshaft im Sicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt Lenzburg nicht zu beanstanden. Beim Vollzug der Haft in der Justizvollzugsanstalt ist dem Zweck der Administrativhaft gebührend Rechnung zu tragen (E. II./4.4.).

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether removal detention could continue despite months of inactivity by the migration authorities before the detainee's release from prison.

Extrahierter Entscheid

No. The acceleration duty was violated because the authorities knew the release date for months and failed to initiate the necessary removal steps in time.

Extrahierte Begründung

Given the clear immigration-law situation, the authorities were able and obliged to prepare removal early. Their inactivity lasted well over two months, so the detention could no longer serve its only lawful purpose, namely securing removal.

Kernrechtsfrage

Whether public safety concerns justified maintaining removal detention despite the delay.

Extrahierter Entscheid

No. The prevention of further offences cannot justify removal detention, which is limited to securing removal.

Extrahierte Begründung

Even serious criminality does not create a balancing room here, because administrative detention is not a preventive security measure but solely an instrument to ensure deportation.

Kernrechtsfrage

Whether holding the detainee in the security wing of Lenzburg prison was objectionable.

Extrahierter Entscheid

No. Given the detainee's violence, detention in the security section of the prison was unobjectionable, provided the purpose of administrative detention is respected.

Extrahierte Begründung

The court accepted the prison placement as compatible with the detention purpose and noted that the nature of administrative detention must still be observed during execution.

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