2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 397 1.4. Zusammenfassend weigert sich der Gesuchsgegner, in sein Heimatland zurückzukehren und äussert dies offensichtlich jeweils auch anlässlich seiner Vorsprachen gegenüber der nigerianischen Konsulin mit dem Resultat, dass - trotz Anerkennung - kein Ersatzreisedokument ausgestellt wird. Vielmehr verlangt die Konsulin
398 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Mit Urteil vom 21. Januar 2008 hielt das Bundesgericht fest, die Behörden hätten auch im Rahmen der Durchsetzungshaft auf die Ausschaffung des Betroffenen hin zu wirken (BGE 134 I 92, E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Gesuchsgegner trotz seiner Methadonabhängigkeit nach Algerien zurückkehren können muss. Eine Rückkehr wäre dann problemlos zumutbar, wenn der Gesuchsgegner nach einer Rückkehr nach Algerien weiterhin Methadon erhalten würde oder einen adäquaten Methadonentzug durchführen könnte. In diesem Fall wäre eine weitere Inhaftierung wohl während der gesamten maximal zulässigen Dauer verhältnismässig, da seitens des Gesuchsgegners keine Veranlassung bestünde, sich gegen eine Rückkehr auszusprechen. Es steht dem Gesuchsteller frei, nachzuweisen, dass in Algerien eine entsprechende Weiterbehandlung mit Methadon oder ein adäquater Methadonentzug möglich ist. Aufgrund der Abklärungen via Swissmedic und nachdem der Gesuchsteller keine entsprechende Bestätigung des BFM vorlegen konnte, ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner bei einer Rückkehr nach Algerien einen "kalten" Methadonentzug über sich ergehen lassen müsste. Unter diesen Umständen wäre es unverhältnismässig, den Gesuchsgegner über Monate hinweg in Durchsetzungshaft zu belassen, während dieser Zeit Methadon zu verabreichen und gleichzeitig von ihm zu verlangen, seinen Widerstand gegen eine Rückkehr nach Algerien aufzugeben. Die Migrationsbehörden sind in Fällen wie dem Vorliegenden verpflichtet, alles daran zu setzen, die Methadonabhängigkeit eines Betroffenen zu beenden. Bislang wurde in einer ersten Phase versucht, das Methadon im Hinblick auf eine begleitete Ausschaffung zu reduzieren. Nachdem die Ausschaffung gescheitert war, entschied der für das Ausschaffungszentrum zuständige Bezirksarzt, zur Methadonabgabe zurückzukehren. In einer zweiten Phase wurde der Methadonentzug auf freiwilliger Basis in der Psychiatrischen Klinik K. in Angriff genommen. Dieser Entzug scheiterte am fehlenden Willen des Gesuchsgegners. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Abgabe von Methadon. Vielmehr ist Methadon als Heroinsubstitut vorgesehen, um Be-
2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 399 troffene von illegalem Heroinkonsum und der damit verbundenen Kriminalität fernzuhalten. Die Abgabe von Methadon muss im Kanton Aargau in der Regel durch den Kantonsarzt bewilligt werden. Da sich der Gesuchsgegner im Rahmen der Durchsetzungshaft kein Heroin beschaffen kann, ist nicht ersichtlich, weshalb er weiter Methadon konsumieren müsste. Unter diesen Umständen obliegt es dem Gesuchsteller - im Rahmen seiner Pflicht, auch während der Durchsetzungshaft auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners hinzuwirken