Detention extension barred without prospects of removal

1-HA.2008.52Verwaltungsgericht / 2. Kammer29.05.2008

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The migration authority sought to prolong removal detention and, alternatively, to impose enforcement detention on a detainee who refused to return to Algeria and was methadone-dependent. The court held that an extension of removal detention was impermissible because no sufficient prospect existed that a replacement travel document would be issued before the detention limit expired. It further held that enforcement detention could only remain proportionate if the authorities actively pursued the end of the dependency, including arranging withdrawal and taking medical risks into account. If no adequate treatment or withdrawal option existed in Algeria, continued detention would become disproportionate.

Omnilex-Regeste

Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; removal detention may not be extended absent a sufficiently probable enforcement perspective. Where the foreign national is methadone-dependent, enforcement detention remains subject to proportionality: the authorities must actively work to eliminate the dependency and secure medically appropriate withdrawal, if necessary in a suitable clinic. Continued detention is disproportionate if the person would have to undergo a prolonged 'cold' withdrawal in detention while being expected to acquiesce in removal, especially where no adequate continuation of treatment or withdrawal option exists in the home state.

Gesamter Gesetzestext

2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 397 1.4. Zusammenfassend weigert sich der Gesuchsgegner, in sein Heimatland zurückzukehren und äussert dies offensichtlich jeweils auch anlässlich seiner Vorsprachen gegenüber der nigerianischen Konsulin mit dem Resultat, dass - trotz Anerkennung - kein Ersatzreisedokument ausgestellt wird. Vielmehr verlangt die Konsulin

  • ohne ersichtlichen Grund - eine erneute Zuführung in drei bis vier Monaten. Da nicht ersichtlich ist, ob - und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen - ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird, solange sich der Gesuchsgegner gegenüber der Konsulin nicht rückkehrwillig zeigt, ist nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bis zum Ablauf der maximal zulässigen Dauer der Ausschaffungshaft ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft ist deshalb mangels Vollzugsperspektiven gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG unzulässig. 2. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die durch das Migrationsamt eventualiter beantragte Durchsetzungshaft zu bewilligen ist. [...] 80 Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit bei Drogenabhängigkeit Hat ein drogenabhängiger Betroffener im Heimatland keine Möglichkeit, an einem Entzugsprogramm teilzunehmen, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er trotz Drogenabhängigkeit in sein Heimatland zurückkehrt. Unter diesen Umständen müssen die zuständigen Behörden alles daran setzen, seine Abhängigkeit zu beenden (E. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 29. Mai 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.B.A.K. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.52). Aus den Erwägungen II. 4. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstösst.

398 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Mit Urteil vom 21. Januar 2008 hielt das Bundesgericht fest, die Behörden hätten auch im Rahmen der Durchsetzungshaft auf die Ausschaffung des Betroffenen hin zu wirken (BGE 134 I 92, E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Gesuchsgegner trotz seiner Methadonabhängigkeit nach Algerien zurückkehren können muss. Eine Rückkehr wäre dann problemlos zumutbar, wenn der Gesuchsgegner nach einer Rückkehr nach Algerien weiterhin Methadon erhalten würde oder einen adäquaten Methadonentzug durchführen könnte. In diesem Fall wäre eine weitere Inhaftierung wohl während der gesamten maximal zulässigen Dauer verhältnismässig, da seitens des Gesuchsgegners keine Veranlassung bestünde, sich gegen eine Rückkehr auszusprechen. Es steht dem Gesuchsteller frei, nachzuweisen, dass in Algerien eine entsprechende Weiterbehandlung mit Methadon oder ein adäquater Methadonentzug möglich ist. Aufgrund der Abklärungen via Swissmedic und nachdem der Gesuchsteller keine entsprechende Bestätigung des BFM vorlegen konnte, ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner bei einer Rückkehr nach Algerien einen "kalten" Methadonentzug über sich ergehen lassen müsste. Unter diesen Umständen wäre es unverhältnismässig, den Gesuchsgegner über Monate hinweg in Durchsetzungshaft zu belassen, während dieser Zeit Methadon zu verabreichen und gleichzeitig von ihm zu verlangen, seinen Widerstand gegen eine Rückkehr nach Algerien aufzugeben. Die Migrationsbehörden sind in Fällen wie dem Vorliegenden verpflichtet, alles daran zu setzen, die Methadonabhängigkeit eines Betroffenen zu beenden. Bislang wurde in einer ersten Phase versucht, das Methadon im Hinblick auf eine begleitete Ausschaffung zu reduzieren. Nachdem die Ausschaffung gescheitert war, entschied der für das Ausschaffungszentrum zuständige Bezirksarzt, zur Methadonabgabe zurückzukehren. In einer zweiten Phase wurde der Methadonentzug auf freiwilliger Basis in der Psychiatrischen Klinik K. in Angriff genommen. Dieser Entzug scheiterte am fehlenden Willen des Gesuchsgegners. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Abgabe von Methadon. Vielmehr ist Methadon als Heroinsubstitut vorgesehen, um Be-

2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 399 troffene von illegalem Heroinkonsum und der damit verbundenen Kriminalität fernzuhalten. Die Abgabe von Methadon muss im Kanton Aargau in der Regel durch den Kantonsarzt bewilligt werden. Da sich der Gesuchsgegner im Rahmen der Durchsetzungshaft kein Heroin beschaffen kann, ist nicht ersichtlich, weshalb er weiter Methadon konsumieren müsste. Unter diesen Umständen obliegt es dem Gesuchsteller - im Rahmen seiner Pflicht, auch während der Durchsetzungshaft auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners hinzuwirken

  • dafür besorgt zu sein, den Methadonentzug auch gegen den Willen des Gesuchsgegners durchzuführen. Der Gesuchsteller hat deshalb beim Kantonsarzt die Beendung der Methadonabgabe zu erwirken. Sollte sich der Gesuchsgegner weiterhin weigern, einen freiwilligen Methadonentzug durchzuführen und sollte der Gesuchsteller keine Bestätigung der zuständigen algerischen Institution beibringen können, wonach der Gesuchsgegner trotz Methadonkonsums in sein Heimatland zurückkehren kann und er dort weiterhin Methadon erhält oder mit ihm ein adäquater Methadonentzug durchgeführt wird bzw. sollte keine Verfügung des Kantonsarztes erwirkt werden können, wonach dem Gesuchsgegner nur noch so lange Methadon verabreicht wird, als dies bei einem "warmen" Methadonentzug notwendig ist, wäre die Weiterführung der Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. In jedem Fall ist bei einem Methadonentzug den Bedenken des Bezirkarztes betreffend Selbst- und Drittgefährdung Rechnung zu tragen. Die Durchsetzungshaft ist deshalb für die Dauer des Methadonentzugs bzw. soweit medizinisch indiziert in der Psychiatrischen Klinik K. oder einer anderen geeigneten Entzugsanstalt zu vollziehen. [...] 81 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Haftvollzug Die aktuelle bauliche Infrastruktur des Ausschaffungszentrums Aarau lässt eine migrationsrechtliche Inhaftierung von maximal sechs Monaten zu. Aus migrationsrechtlichen Gründen Inhaftierte müssen sich nicht entgegenhalten lassen, die Infrastruktur müsse mit Untersuchungshäftlingen geteilt werden und sei auf deren Bedürfnisse ausgelegt (E. II./4.4.9.).

Schlagwörter

immigration detentionremovalenforcement detentionproportionalitydrug dependencymethadonetravel documentsenforcement prospects

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the extension of removal detention was permissible despite uncertain prospects of obtaining travel documents.

Extrahierter Entscheid

No. Because it remained unclear whether and under what conditions a replacement travel document would be issued, it was no longer sufficiently probable that removal could be carried out within the maximum lawful detention period.

Extrahierte Begründung

The authority could not show a realistic enforcement perspective; the detainee's continued refusal to cooperate meant a travel document could not be expected in time under Art. 80(6)(a) AuG.

Kernrechtsfrage

Whether enforcement detention was proportionate in light of the detainee's methadone dependency.

Extrahierter Entscheid

Only if the authorities actively work to end the dependency and ensure medically appropriate withdrawal; otherwise continued detention would be disproportionate.

Extrahierte Begründung

A return must remain feasible even for a methadone-dependent person. If the home country cannot provide continued methadone treatment or an adequate withdrawal, the authorities must do everything possible to end the dependency, including arranging withdrawal and, if medically indicated, doing so in a suitable clinic.

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