National family-reunification limits do not govern Art. 8 ECHR

1-HA.2008.40Verwaltungsgericht / 2. Kammer23.04.2008

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a family-reunification appeal, the court held that the national-law restrictions for a later reunification with only one parent do not directly apply when the matter is assessed under Art. 8 ECHR. Once an interference with family life is established, the court must independently examine whether the interference is justified under Art. 8(2) ECHR. The excerpt does not contain the final dispositive outcome of the appeal.

Omnilex-Regeste

Art. 8 EMRK; nachträglicher Einelternnachzug: Die im nationalen Recht vorgesehenen Einschränkungen für den nachträglichen Nachzug eines Elternteils sind bei der Prüfung nach Art. 8 EMRK nicht als solche zu übernehmen. Liegt ein Eingriff in das Familienleben vor, ist dessen Rechtfertigung ausschliesslich nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK anhand einer eigenständigen Interessenabwägung zu beurteilen; die nationalrechtlichen Voraussetzungen bilden dabei nicht ohne Weiteres den massgebenden Prüfungsrahmen (Bestätigung der Rechtsprechung, E. II/6.4).

Gesamter Gesetzestext

2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 401 83 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Zelleneinschluss aus betrieblichen Gründen Sofern es aus betrieblichen Gründen unmöglich ist, die Zellen tagsüber zu öffnen, müssen die betroffenen Ausschaffungshäftlinge verlegt werden. Ist eine Verlegung nicht möglich, sind sie zu entlassen (E. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 5. Dezember 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen B.A. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.125). 84 Durchsetzungshaft; Haftbedingungen Vegetarier haben Anspruch auf ein speziell vegetarisches Menu. Es ist insbesondere nicht zulässig, vom regulären Menu lediglich das Fleisch zu entfernen (E. II./3.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 23. April 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.M. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.40).

2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 403 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

85 Achtung des Familienlebens; Familiennachzug Die gemäss nationalem Recht anwendbaren Einschränkungen bei einem nachträglichen Einelternnachzug kommen bei der Anwendung von Art. 8 EMRK nicht zum tragen (E. II./6.4., Bestätigung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 26. September 2008 in Sachen A.V. betreffend Familiennachzug (1-BE.2008.26). Aus den Erwägungen II. 6.4. Nachdem ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben vorliegt, stellt sich weiter die Frage, ob der Eingriff mit Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist. 6.4.1. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang unter Berufung auf BGE 133 II 6 (Pra 96 [2007] Nr. 124) der Ansicht, dass die bei einem nachträglichen Einelternnachzug gemäss nationalem Recht anwendbaren Einschränkungen auch bei Anwendung von Art. 8 EMRK gelten. Ebenfalls werde die Unterscheidung zwischen Nachzug von einem Elternteil oder durch beide Elternteile durch den EGMR nicht in Frage gestellt. Zudem sei auch im Lichte von Art. 8 EMRK das Alter des nachzuziehenden Kindes sowie die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Infolgedessen müsste auch bei der gemäss Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung die nach nationalem Recht zu prüfenden Aspekte miteinbezogen werden, welche gegen den Familiennachzug sprechen. Die Vorinstanz kommt danach zum Schluss, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers würden in casu die mit dem Familiennachzug verbundenen Nachteile nicht

Schlagwörter

family reunificationright to family lifeECHRinterest balancingimmigration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the national restrictions applicable to a subsequent reunification with only one parent also govern the assessment under Art. 8 ECHR.

Extrahierter Entscheid

No. The restrictions of domestic law for a later reunification with one parent do not apply in the same way when the case is examined under Art. 8 ECHR; the ECHR assessment requires an independent balancing of interests.

Extrahierte Begründung

After finding an interference with family life under Art. 8(1) ECHR, the court held that the compatibility of that interference with Art. 8(2) ECHR must be assessed separately. It confirmed its case law that domestic-law restrictions specific to single-parent reunification cannot simply be carried over into the ECHR analysis.

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