Aargau remains competent for deportation detention after long absence

1-HA.2008.34Verwaltungsgericht / 2. Kammer05.04.2008Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The president of the Cantonal Court of Appeal for foreigners' law reviewed deportation detention of Z.K. The Aargau migration office had ordered detention to secure execution of an old removal order. The respondent argued that years of residence in Fribourg and a supposed trip to Kosovo meant Aargau was no longer competent. The court held that the canton designated in the removal order remains responsible until definitive departure, that no proof of such departure was produced, and that the Fribourg authorities rightly transferred the respondent to Aargau. The detention order was therefore maintained.

Omnilex-Regeste

Art. 76 AuG; Zuständigkeit des Vollzugskantons bei Ausschaffungshaft. Der im Wegweisungsdispositiv bezeichnete Kanton bleibt für den Vollzug der Wegweisung zuständig bis zur definitiven Ausreise der betroffenen Person; der blosse Aufenthalt in einem anderen Kanton hebt diese Zuständigkeit nicht auf. Eine definitive Ausreise liegt erst vor bei Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder bei Ausreise in einen aufnahmebereiten Drittstaat. Verheimlicht die betroffene Person einen behaupteten Wegzug, dürfen die kantonalen Behörden von fortbestehender Zuständigkeit ausgehen (E. II./1.).

Gesamter Gesetzestext

2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 387 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

76 Ausschaffungshaft; Zuständigkeit des Kantons Aargau bei jahrelangem illegalen Aufenthalt des Gesuchsgegners in einem anderen Kanton Der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner während der letzten Jahre im Kanton Freiburg aufgehalten hat, vermag die Zuständigkeit des Kantons Aargau i.c. nicht zu beeinträchtigen (E. II./1.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 5. April 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Z.K. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.34). Aus den Erwägungen II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AuG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AuG ist gemäss § 3 VEGAR das Migrationsamt. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das Migrationsamt und damit durch die zuständige Behörde erlassen. Betreffend die Zuständigkeit des Kantons Aargau ist Folgendes anzumerken: Im Dispositiv der Wegweisungsverfügung des BFF vom 20. März 1998 wurde der Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners beauftragt. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner an, in den letzten Jahren im Kanton Freiburg gewohnt zu haben und im Jahr 2003 zwei Mal in den Kosovo ausgereist zu sein. Es ist deshalb zu prüfen, ob die 1998 begründete Zuständigkeit des Kantons Aargau im heutigen Zeitpunkt noch immer gegeben ist.

388 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Die über das Internet abrufbare Weisung des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008 zum Asylgesetz hält betreffend die Zuständigkeit der Kantone Folgendes fest (vgl. Weisung des BFM vom 1.1.2008, III. Asylgesetz, N. 12.1.2 [Stand 1.1.2008]): "Im Dispositiv der Asyl- und Wegweisungsverfügung wird der Kanton bezeichnet, der die Wegweisung zu vollziehen hat (Art. 45 Abs. 1 Bst. f AsylG). Hält sich eine weggewiesene Person nicht mehr in dem mit dem Vollzug beauftragten Kanton auf, bleibt dieser dennoch für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Der Aufenthaltskanton leistet ihm auf Ersuchen hin Amtshilfe. Die Amtshilfe besteht insbesondere in der Zuführung der betroffenen Person oder in der Ausschaffung derselben in den Herkunfts- oder einen Drittstaat (Art. 48 AsylG). Der mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte Kanton behält diese Zuständigkeit bis zur definitiven Ausreise der ausländischen Person. Unter definitiver Ausreise ist die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu verstehen, beziehungsweise die Ausreise in einen Drittstaat, der bereit oder verpflichtet ist, die betroffene Person aufzunehmen. Nach Einreichung eines Asylgesuches in einem Drittstaat gilt die ausländische Person ebenfalls als ausgereist, es sei denn, die Schweiz ist verpflichtet diese Person zurück zu übernehmen. Eine sich in der Schweiz befindende ausländische Person unbekannten Aufenthalts gilt nicht als ausgereist." Der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner während den letzten Jahren im Kanton Freiburg aufgehalten hat, vermag die Zuständigkeit des Kantons Aargau nach dem soeben Ausgeführten nicht zu beeinträchtigen. Eine seit 1998 erfolgte Rückkehr in den Kosovo bzw. die definitive Ausreise des Gesuchsgegners hätte hingegen zur Folge, dass der Kanton Aargau in diesem Fall nicht weiter zuständig wäre, den Gesuchsgegner in sein Heimatstaat zurückzuführen. Den Freiburger Behörden gegenüber verschwieg der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben, dass er in den Kosovo ausgereist sei. Im Rahmen der Befragung durch die Freiburger Polizei nach seiner Festnahme vom 3. April 2008 antwortete der Gesuchsgegner auf die Frage, wie er in die Schweiz gekommen sei: "En 1990, en train. Depuis, je suis toujours resté en Suisse". Den Freiburger Behörden lagen bezüglich des behaupteten Aufenthalts im Kosovo somit keinerlei Anhaltspunkte vor, worauf sie den Gesuchsgegner korrekter-

2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 389 weise dem Kanton Aargau zugeführt haben. Damit steht auch fest, dass sich das Migrationsamt des Kantons Aargau zu Recht weiterhin als für den Vollzug der Wegweisung zuständig erachtete und den Gesuchsgegner deshalb, und weil keine Anzeichen für einen rechtmässigen Aufenthalt im Kanton Freiburg vorlagen, auch zu Recht zu Beginn des rechtlichen Gehörs formlos wegwies. Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung keine Belege für den behaupteten Aufenthalt im Kosovo vorlegen konnte, ist davon auszugehen, dass der Kanton Aargau noch immer für den Vollzug der 1998 verfügten Wegweisung zuständig ist. Darüber hinaus wäre die Zuständigkeit des Kantons Aargau im vorliegenden Fall aber selbst dann gegeben, wenn der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit tatsächlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt wäre, da das Migrationsamt den Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs wie bereits ausgeführt zu Recht formlos weggewiesen hat. 77 Ausschaffungshaft; Haftgrund; Nichteintretensentscheid Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenn er sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in der Zwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 17. Oktober 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.K. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.101). Aus den Erwägungen II. 3.2. Das Migrationsamt stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG. Danach kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn das BFM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 getroffen hat.

Schlagwörter

deportation detentioncantonal competenceremoval executiondefinitive departureasylum transfer

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Canton of Aargau remained competent to execute the deportation order and order detention despite the respondent's alleged later residence in Fribourg and alleged return to Kosovo.

Extrahierter Entscheid

Yes. The canton designated in the deportation order remains responsible until definitive departure; mere residence in another canton does not remove competence, and no proof of definitive departure was provided.

Extrahierte Begründung

The execution canton named in the original removal order keeps its responsibility until the foreigner definitively leaves Switzerland. The respondent concealed any alleged departure from Kosovo and gave statements indicating continuous presence in Switzerland; the Fribourg authorities therefore properly transferred him to Aargau.

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