Detention ground fails when no-entry decision is later found wrong

1-HA.2008.101Verwaltungsgericht / 2. Kammer17.10.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau migration office sought continued detention of A.K. for removal enforcement. The President of the Rekursgericht im Ausländerrecht held that the detention ground under Art. 76(1)(b)(2) AuG was not satisfied because the underlying federal no-entry decision had become substantively incorrect after A.K. was recognized as a Malian national. The court nevertheless confirmed that Aargau remained competent to enforce the removal order. The detention basis therefore failed.

Omnilex-Regeste

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG; Ausschaffungshaft gestützt auf einen Nichteintretensentscheid: Der Haftgrund setzt voraus, dass der zugrunde liegende Nichteintretensentscheid weiterhin als tragfähige Grundlage des Wegweisungsvollzugs bestehen kann. Erweist sich der Entscheid nachträglich inhaltlich als falsch, entfällt die gesetzliche Voraussetzung der Haft. Die blosse formelle Existenz des Entscheids genügt nicht, wenn dessen materielle Grundlage weggefallen ist (E. II/3.2).

Gesamter Gesetzestext

2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 389 weise dem Kanton Aargau zugeführt haben. Damit steht auch fest, dass sich das Migrationsamt des Kantons Aargau zu Recht weiterhin als für den Vollzug der Wegweisung zuständig erachtete und den Gesuchsgegner deshalb, und weil keine Anzeichen für einen rechtmässigen Aufenthalt im Kanton Freiburg vorlagen, auch zu Recht zu Beginn des rechtlichen Gehörs formlos wegwies. Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung keine Belege für den behaupteten Aufenthalt im Kosovo vorlegen konnte, ist davon auszugehen, dass der Kanton Aargau noch immer für den Vollzug der 1998 verfügten Wegweisung zuständig ist. Darüber hinaus wäre die Zuständigkeit des Kantons Aargau im vorliegenden Fall aber selbst dann gegeben, wenn der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit tatsächlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt wäre, da das Migrationsamt den Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs wie bereits ausgeführt zu Recht formlos weggewiesen hat. 77 Ausschaffungshaft; Haftgrund; Nichteintretensentscheid Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenn er sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in der Zwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 17. Oktober 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.K. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.101). Aus den Erwägungen II. 3.2. Das Migrationsamt stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG. Danach kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn das BFM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 getroffen hat.

390 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Der Gesuchsgegner vertritt demgegenüber die Auffassung, man dürfe nicht auf den Nichteintretensentscheid abstellen, da die Behörden heute davon ausgingen, er sei malischer Staatsangehöriger. In der Tat wird der Nichteintretensentscheid des BFM vom 29. März 2007 einzig damit begründet, der Gesuchsgegner sei entgegen seiner Angaben nicht malischer Staatsangehöriger. Nachdem der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit effektiv als malischer Staatsangehöriger anerkannt wurde und nach Mali ausgeschafft werden soll, wäre es stossend, die Ausschaffungshaft auf einen Entscheid abzustützen, der sich inhaltlich als falsch erwiesen hat. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist damit nicht erfüllt. 78 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot und Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn das Bundesamt für Migration betreffend Papierbeschaffung während über drei Monaten untätig bleibt und sich bei der ausländischen Behörde auch nicht nach den hängigen Herkunftsabklärungen erkundigt. Dies auch wenn bei der konkreten ausländischen Behörde eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen angebracht ist (E. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 20. Februar 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.G. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.3). Aus den Erwägungen II. 4. Nachdem die Schweizer Behörden seit dem 8. November 2007 keine weiteren Bemühungen im Hinblick auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners unternommen haben, stellt sich die Frage, ob das Beschleunigungsgebot ausreichend beachtet wurde. Gemäss Art. 76 Abs. 4 AuG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. In konstanter Praxis hat das Bundesgericht das Beschleunigungsgebot wie folgt

Schlagwörter

detentionremoval enforcementno-entry decisionmigration lawcompetencedue process

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether detention under Art. 76(1)(b)(2) AuG can rely on a no-entry decision that is later shown to be substantively wrong.

Extrahierter Entscheid

No. The detention ground is not met if the no-entry decision has meanwhile proved incorrect in substance.

Extrahierte Begründung

The statutory ground presupposes a valid basis for removal enforcement. Here the federal no-entry decision rested solely on the assumption that A.K. was not Malian. Once he was in fact recognized as Malian and removal to Mali was contemplated, it would be untenable to continue detention based on a decision whose substantive premise had failed.

Kernrechtsfrage

Whether the Canton of Aargau remained competent to enforce the removal order.

Extrahierter Entscheid

Yes. The canton remained competent because the person had not proven a lawful stay elsewhere and, in any event, was validly summarily removed by the migration office at the hearing.

Extrahierte Begründung

The court found no evidence of a lawful stay in Fribourg or a return to Kosovo. Even if a return had occurred, the canton would still be competent because the summary removal at the hearing was lawful.

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