Detention confirmed only for twelve days after waived hearing

1-HA.2007.87Verwaltungsgericht / 2. Kammer30.08.2007Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau migration authority sought review of the detention of I.T. The detainee had agreed to waive an oral hearing. The deciding court held that, under Art. 13c(2bis) ANAG, when removal cannot be carried out within eight days, the oral hearing must be held no later than twelve days after the detention order. Detention was therefore confirmed only for twelve days.

Omnilex-Regeste

Art. 13c Abs. 2bis ANAG; Ausschaffungshaft nach Verzicht auf mündliche Verhandlung: Wird mit Zustimmung des Inhaftierten auf die mündliche Verhandlung verzichtet und kann die Wegweisung nicht innert acht Tagen vollzogen werden, ist die nachzuholende Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung durchzuführen. Unterbleibt der Vollzug innert dieser Frist, darf die Haft nur für zwölf Tage bestätigt werden (Erw. II/7).

Gesamter Gesetzestext

2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 313 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

80 Ausschaffungshaft; Eröffnung des Wegweisungsentscheides Ein Wegweisungsentscheid gilt als gehörig eröffnet, wenn er in der Amtssprache des Kantons Aargau verfasst und ausgehändigt wurde. Wenn ein Betroffener den Inhalt eines Schreibens nicht versteht, muss er dies kundtun, damit eine Übersetzung arrangiert werden kann (Erw. II./2.3.). Entscheid der stellvertretenden Präsidentin des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Februar 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen O.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.9). 81 Ausschaffungshaft; Haftdauer Wurde aufgrund des Einverständnisses des Inhaftierten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, ist gemäss Art. 13c Abs. 2 bis ANAG die mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage ab der Haftanordnung nachzuholen, wenn der Betroffene nicht innert acht Tagen nach der Haftanordnung ausgeschafft werden kann. Unter diesen Umständen ist die Haft nur für zwölf Tage zu bestätigen (Erw. II./7.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. August 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen I.T. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.87). 82 Ausschaffungshaft; Vollzug der Wegweisung; Mitwirkungspflicht Ein Haftbeendigungsgrund liegt erst dann vor, wenn nach entsprechender Abklärung feststeht, dass der Inhaftierte für längere Zeit nicht reisefähig ist (Erw. II./2.3.). Muss ein Betroffener mangels Ersatzreisedokument nicht damit rechnen, dass er ausgeschafft wird, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten (Erw. II./3.2.).

Schlagwörter

immigration detentiondeportationhearing waiverdetention reviewtime limit

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether detention could be confirmed beyond twelve days when the detainee waived the hearing and removal was not possible within eight days.

Extrahierter Entscheid

When the detainee consents to dispensing with an oral hearing, the hearing must be held no later than twelve days after the detention order if removal cannot be carried out within eight days; detention may then only be confirmed for twelve days.

Extrahierte Begründung

Under Art. 13c(2bis) ANAG, the waived hearing must be made up within the statutory time limit. Because removal could not be executed within eight days, the legal consequence was a confirmation of detention only for the twelve-day period.

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