Past minor removal-ban breach did not justify detention

1-HA.2007.53Verwaltungsgericht / 2. Kammer22.06.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The President of the Rekursgericht im Ausländerrecht held that a single breach of an exclusion order committed in 2004 could no longer justify removal detention in 2007. Because the violation was three years old and the migration authority had not previously reacted by ordering detention, the proposed detention was disproportionate. The application by the Migrationsamt of the Canton of Aargau against S.O. was therefore denied.

Omnilex-Regeste

Immigration detention; proportionality of detention based on an earlier violation of an exclusion order. A single, isolated breach of a territorial restriction committed several years earlier does not, without more, justify present detention where the authority has long remained inactive and only later seeks to rely on the old incident. The temporal distance from the breach and the authority’s prior failure to act weigh decisively against detention, which is disproportionate in such circumstances (consid. II/4).

Gesamter Gesetzestext

2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 319 Ausgrenzung festgenommen. Fraglich ist, ob sich gestützt auf die im Jahre 2004 begangenen Verletzung der Ausgrenzungsverfügung eine Inhaftierung heute noch rechtfertigen lässt. Aufgrund der Tatsache, dass dieses Vergehen bereits 3 Jahre zurückliegt und das Migrationsamt des Kantons Aargau bislang den Verstoss gegen die Ausgrenzungsverfügung nicht zum Anlass nahm, gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft anzuordnen, sondern erst im Juni 2007 im Rahmen eines informativen Schreibens betreffend die Teilrevision des Asylgesetzes wieder tätig wurde resp. die Anordnung einer Ausschaffungshaft in Erwägung zog, erscheint es als unverhältnismässig, den Gesuchsgegner gestützt auf die Jahre zurückliegende, einmalige Verletzung der Gebietsbeschränkung zu inhaftieren. 86 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen Das Migrationsamt hat dafür besorgt zu sein, dass Inhaftierte in vernünftigem Rahmen Telefonate ins Ausland führen können und als Nichtraucher die Zelle nicht mit Rauchern teilen müssen (Erw. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Juni 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen S.O. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.53). Aus den Erwägungen II. 4. Bezüglich der Haftbedingungen bringt der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung vor, er könne im Ausschaffungsgefängnis nicht mit seiner Familie telefonieren, da diese im Ausland lebe. Nachfragen bei der Gesuchstellerin ergaben, dass nur Telefonate innerhalb der Schweiz geführt werden könnten. Dafür sind nach Auffassung des Gerichts keine Gründe ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin angewiesen wird, Telefonate ins Ausland im vernünftigen Rahmen sicherzustellen. [...] Schliesslich erklärte der Gesuchsgegner, er sei Nichtraucher und müsse die Zelle mit Rauchern teilen, weshalb er in eine Einzel-

320 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 zelle verlegt werden wolle. Nach Auffassung des Bezirksarztes sei jedoch eine Verlegung in die Einzelzelle nur angebracht, wenn der Gesuchsgegner seine Medikamente einnehmen würde. Inwiefern zwischen der Einnahme von Medikamenten und dem Bezug einer Einzelzelle bzw. der Zusammenlegung mit Nichtrauchern ein Zusammenhang besteht, ist nicht ersichtlich. Zweifellos ist es für einen Nichtraucher unzumutbar, wenn er mit Rauchern die Zelle teilen muss. Die Gesuchstellerin wird angewiesen, sich um eine Verlegung des Gesuchsgegners in eine Einzelzelle zu kümmern. 87 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen Das Migrationsamt hat dafür besorgt zu sein, dass Disziplinarstrafen, welche im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut in Basel angeordnet worden sind, in den Akten vollständig dokumentiert sind (Erw. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 13. Dezember 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.D. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2007.138). Aus den Erwägungen II. 4. Bezüglich der Haftbedingungen [im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut in Basel] macht der Gesuchsgegner geltend, er habe am 5. Oktober 2007 Besuch von seiner Freundin gehabt. Danach sei ihm vorgeworfen worden, er hätte mit ihr im Besucherraum Geschlechtsverkehr gehabt und sei zur Bestrafung für fünf Tage in Disziplinararrest gekommen. Die Vorwürfe seien jedoch klar unbegründet. Aus den Akten ist ein Rapport des Vorfalls zwar ersichtlich, eine Verfügung bezüglich Anordnung des Disziplinararrests geht indes nicht daraus hervor. Vielmehr ist nur eine "Bemerkung Kader" ersichtlich und es wird lediglich in einer Randnotiz vermerkt, dass der Gesuchsgegner in "Forte E 50" verlegt worden sei. Dies ist für die Aktentransparenz ungenügend, weshalb das Migrationsamt dafür besorgt zu sein hat, dass Anordnungen wie die hier vorliegende künftig klar aus den Akten hervorgehen.

Schlagwörter

immigration detentionproportionalityexclusion orderterritorial restrictiondelayremoval proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a single violation of an exclusion order committed three years earlier can still justify immigration detention today.

Extrahierter Entscheid

No. Given the three-year lapse and the authority's prior inaction, detention based on that isolated breach would be disproportionate.

Extrahierte Begründung

The violation was already three years old, and the canton had not earlier relied on it to order removal detention. Only in June 2007, after an informational letter on the partial revision of asylum law, did the authority revisit the matter. This delay made detention unreasonable and disproportionate.

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