Area restriction annulled for disproportionality

1-GB.2012.13Verwaltungsgericht / 2. Kammer21.11.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Rekursgericht im Ausländerrecht reviewed a canton-wide area restriction imposed on J.M. by the Aargau migration authority. Although J.M. lacked a permit and had been convicted of trespass, the court found that the restriction was not tailored to the concrete risk. It did not prevent renewed trespass at the relevant asylum facility in W. and was unsupported as a measure to avert other threats to public order. The court therefore held the measure disproportionate and upheld the complaint, annulling the decision of 15 October 2012.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG; Rayonauflage, Verhältnismässigkeit; die Anordnung setzt neben dem Fehlen eines Aufenthaltstitels und einer Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung voraus, dass die konkrete Gebietszuweisung geeignet und erforderlich ist, den angestrebten Zweck zu erreichen. Eine pauschal begründete, auf den ganzen Kanton bezogene Eingrenzung ist aufzuheben, wenn sie weder das erneute Begehen der massgeblichen Delikte am konkreten Ort verhindert noch eine weitergehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nachvollziehbar darlegt (E. II./3-4).

Gesamter Gesetzestext

2012 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 287 fahren und war bzw. ist damit berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Unter diesen Umständen steht fest, dass die durch das MIKA angeordnete Wegweisung zu unrecht erging und deshalb auch nicht als Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dienen kann. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner als Konsequenz aus der Ausschaffungshaft entlassen werden muss. Es wäre Aufgabe der zuständigen Personen der Empfangsstelle Basel gewesen, die Sachlage korrekt zu beurteilen, gegebenenfalls unverzüglich einen erneuten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid gestützt auf Art. 32 - 35a AsylG zu erlassen, diesen in der Empfangsstelle zu eröffnen und den Gesuchsgegner, soweit angezeigt, gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 AuG in Ausschaffungshaft zu nehmen. 51 Eingrenzung; Verhältnismässigkeit Eine angeordnete Gebietsbeschränkung muss im konkreten Fall geeignet und erforderlich sein, den angestrebten Zweck zu erreichen (E. II./3.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 21. November 2012 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen J.M. betreffend Eingrenzung (1-GB.2012.13). Aus den Erwägungen II.

2.1.

Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn die Person keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels.

288 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012

2.2.

Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine der drei genannten Bewilligungen. Mit Blick auf das Fehlen eines Aufenthaltstitels ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG somit erfüllt.

2.3.

Der Beschwerdeführer wurde am 16. August 2012 durch die Staatsanwaltschaft M. wegen Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Aufgrund dieses Delikts steht fest, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört hat, weshalb auch diese Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt ist.

3.

3.1.

Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Rayonauflage verhältnismässig sein. Nachdem Art. 74 AuG als "Kann- Bestimmung" normiert wurde, besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessensspielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Rayonauflage überhaupt verfügt und falls ja, auf welches Gebiet eine betroffene Person eingegrenzt bzw. aus welchem Gebiet sie ausgegrenzt werden soll. Das ihr zustehende Ermessen hat die Behörde jedoch nicht nach Belieben wahrzunehmen, sondern pflichtgemäss, insbesondere unter Beachtung des Willkürverbotes und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, auszuüben. Im Folgenden ist zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Mit andern Worten ist zu prüfen,

  • ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen,
  • ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zweckes auch eine mildere Massnahme genügen würde und
  • ob die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht. (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581 ff.).

2012 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 289

3.2.

Das MIKA begründet die verfügte Eingrenzung auf den Kanton Aargau einzig damit, dass der Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und führt in seiner äusserst knapp gehaltenen Verfügung lediglich pauschal aus, die angeordnete Massnahme diene der Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Unerwähnt bleibt, dass das Delikt in W. (Aargau) begangen wurde. Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass die Anordnung einer Eingrenzung geeignet sein kann, die öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erhöhen, wenn ein Betroffener zuvor Hausfriedensbruch beging. Dies allerdings nur dann, wenn der Betroffene durch die Eingrenzung daran gehindert werden soll, sich potentiellen Deliktsorten zu nähern. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Weder wird der Beschwerdeführer durch die Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau gehindert, erneut in W. (Aargau) Hausfriedensbruch zu begehen, noch wird in der dürftig begründeten Verfügung dargelegt, dass der Beschwerdeführer daran gehindert werden müsste, Hausfriedensbruch oder andere Delikte ausserhalb des Kantons Aargau zu begehen. Aus den vorliegenden Strafakten geht vielmehr hervor, dass es einzig deshalb zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kam, weil sich dieser in der kantonalen Asylbewerberunterkunft in W. aufgehalten hatte, deshalb am 24. Juni 2012 ein Hausverbot ausgesprochen wurde und der Beschwerdeführer trotz Hausverbots am 29. Juli 2012, 19.45 Uhr, erneut in der Asylbewerberunterkunft in W. angetroffen wurde. Die angeordnete Eingrenzung auf den Kanton Aargau ist deshalb weder geeignet, den angestrebten Zweck, d.h. die Verhinderung erneuten Hausfriedensbruchs in W., zu erreichen noch erforderlich um die öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erhöhen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern vom Beschwerdeführer, abgesehen von allfälligen weiteren unerlaubten Aufenthalten in der Asylbewerberunterkunft in W., eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen würde.

290 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012

4.

Nachdem die angeordnete Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau weder geeignet noch erforderlich ist, steht fest, dass die Verfügung vom 15. Oktober 2012 unverhältnismässig und deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.

2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 291 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

52 Formelle Wegweisung Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG als auch jene für eine Wegweisung aufgrund der Dublin- Assoziierungsabkommen nach Art. 64a Abs. 1 AuG erfüllt, so verdrängt die Spezialregelung für Dublin-Wegweisungen die kantonale Kompetenz zum Erlass von (anderen) Wegweisungsverfügungen nicht. Ausländische Personen, die in einem laufenden Dublin-Verfahren stehen, können indessen nur durch das BFM in den zuständigen Dublin-Staat weggewiesen werden. In casu war das MIKA grundsätzlich befugt, den Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG aus der Schweiz wegzuweisen. Indessen hätten die Vorinstanzen den sofortigen Vollzug der Wegweisung nur dann anordnen dürfen, wenn sie die Vollziehbarkeit der Verfügung in Bezug auf das Heimatland des Beschwerdeführers geprüft hätten (E. II./2.-6.). Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Dezember 2012 in Sachen J.J. betreffend formelle Wegweisung (1-BE.2012.54). Aus den Erwägungen II.

2.1.

Gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b) oder eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c).

Schlagwörter

area restrictionproportionalitypublic orderimmigration controltrespass

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the area restriction under Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG was permissible

Extrahierter Entscheid

The statutory prerequisites were met because J.M. lacked a residence permit and had disturbed public order through trespass.

Extrahierte Begründung

The court held that the absence of a permit and the trespass conviction satisfied Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG.

Kernrechtsfrage

Whether the canton-wide area restriction was proportionate

Extrahierter Entscheid

No. The measure was neither suitable nor necessary to prevent the specific risk identified.

Extrahierte Begründung

The restriction did not prevent renewed trespass at the relevant asylum facility in W. and was not shown to be needed to prevent other offences; a less intrusive or differently tailored measure would have been required.

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