No extension of time for detailed appeal reasoning

1-BE.2011.28Verwaltungsgericht / 2. Kammer19.05.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Rekursgericht im Ausländerrecht held that an appellant cannot demand a supplementary deadline under § 43(2) and (3) VRPG to file a detailed appeal reasoning. It further held that deadline restoration is unavailable when counsel accepted the mandate despite being unable to prepare the reasoning in time because of vacation absence. The appeal in case 1-BE.2011.28 was therefore unsuccessful on the procedural issue.

Regest

§ 43 Abs. 2 und 3 VRPG; Nachfrist für die detaillierte Beschwerdebegründung und Fristwiederherstellung: Das kantonale Prozessrecht begründet keinen Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist zur Nachreichung einer detaillierten Begründung. Wer ein Mandat übernimmt, obwohl er wegen Ferienabwesenheit die fristgerechte Ausarbeitung der Begründung nicht gewährleisten kann, schafft keinen Wiederherstellungsgrund; eine Nachfrist unter dem Titel der Fristwiederherstellung fällt ausser Betracht (E. I./3.2–3.3).

Gesamter Gesetzestext

2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 347 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

84 Beschwerdebegründung; Gewähren einer Nachfrist für detaillierte Begründung; Fristwiederherstellung

  • Gestützt auf § 43 Abs. 2 und 3 VRPG kann keine Nachfrist zur Nachreichung einer detaillierten Begründung einer Beschwerde verlangt werden (E. I./3.2.).
  • Übernimmt ein Rechtsvertreter ein Mandat, obschon er wegen Ferienabwesenheit nicht in der Lage ist, rechtzeitig eine detaillierte Beschwerdebegründung zu verfassen, besteht kein Anlass, unter dem Titel der Fristwiederherstellung eine Nachfrist anzusetzen (E. I./3.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 19. Mai 2011 in Sachen S.K. und S.K. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2011.28). 85 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Dauer des ehelichen Zusammenlebens
  • Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer drei Jahre bestandenen Ehegemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn während dieser Zeit auch ein Ehewille vorhanden war. Solange Ehegatten zusammen wohnen, wird ein von einem Ehewillen getragenes Zusammenleben vermutet. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden (E. II./3.1.2.).
  • I.c. wurde das Erfordernis des dreijährigen Zusammenlebens als Ehegatten in der Schweiz nur in formeller Hinsicht erfüllt, weshalb der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erloschen ist (E. II./3.2.4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 25. August 2011 in Sachen L.A.V. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2010.47).

Schlagwörter

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