Residence permit renewal after divorce and child relationship

1-BE.2010.47Verwaltungsgericht / 2. Kammer25.08.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Rekursgericht in foreigners’ law dealt with an appeal against the migration authority’s refusal to renew F.B.’s residence permit and the removal order. It held that the three-year marriage-based entitlement under Art. 50(1)(a) AuG failed because the marriage was only formally intact and the spouses’ marital will had already ceased. However, it accepted that the relationship to the child constituted an important personal reason under Art. 50(1)(b) AuG, drawing on the jurisprudence under Art. 8 ECHR and treating the lawful residence issue broadly.

Omnilex-Regeste

Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG; Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt nicht bloss dreijähriges Zusammenwohnen, sondern eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft mit fortbestehendem Ehewillen voraus; die während des Zusammenlebens bestehende tatsächliche Vermutung des Ehewillens ist widerlegbar (E. II./3.1.2, 3.2.4). Bei der Beurteilung eines wichtigen persönlichen Grundes nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG kann bei gemeinsamen Kindern an die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK angeknüpft werden; für den besuchsberechtigten Elternteil sind die Anforderungen an die Intensität der Beziehung etwas weniger streng. Für die Prüfung eines nachehelichen Härtefalls ist grundsätzlich jeder rechtmässige Aufenthalt anrechenbar, nicht nur der ordnungsgemässe Aufenthalt (E. II./4.4.1, 4.4.3 f., 4.5.1).

Gesamter Gesetzestext

2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 347 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

84 Beschwerdebegründung; Gewähren einer Nachfrist für detaillierte Begründung; Fristwiederherstellung

  • Gestützt auf § 43 Abs. 2 und 3 VRPG kann keine Nachfrist zur Nachreichung einer detaillierten Begründung einer Beschwerde verlangt werden (E. I./3.2.).
  • Übernimmt ein Rechtsvertreter ein Mandat, obschon er wegen Ferienabwesenheit nicht in der Lage ist, rechtzeitig eine detaillierte Beschwerdebegründung zu verfassen, besteht kein Anlass, unter dem Titel der Fristwiederherstellung eine Nachfrist anzusetzen (E. I./3.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 19. Mai 2011 in Sachen S.K. und S.K. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2011.28). 85 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Dauer des ehelichen Zusammenlebens
  • Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer drei Jahre bestandenen Ehegemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn während dieser Zeit auch ein Ehewille vorhanden war. Solange Ehegatten zusammen wohnen, wird ein von einem Ehewillen getragenes Zusammenleben vermutet. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden (E. II./3.1.2.).
  • I.c. wurde das Erfordernis des dreijährigen Zusammenlebens als Ehegatten in der Schweiz nur in formeller Hinsicht erfüllt, weshalb der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erloschen ist (E. II./3.2.4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 25. August 2011 in Sachen L.A.V. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2010.47).

348 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2010 (2C_786/2011). Aus den Erwägungen II. 3. [...]

3.1.2.

Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geforderte Ehegemeinschaft besteht grundsätzlich solange, als die Eheleute zusammenleben (Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/ Peter Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2008, Art. 50 AuG, N. 4). Es wird indessen auch bei Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung vorausgesetzt. Es genügt nicht, wenn die Ehe während des Zusammenwohnens nur formell bestanden hat. Mit anderen Worten besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer drei Jahre bestandenen Ehegemeinschaft nur dann, wenn während dieser Zeit auch ein Ehewille vorhanden war. Das Vorhandensein eines Ehewillens wird während des Zusammenwohnens von Ehegatten zwar vermutet; diese tatsächliche Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden (vgl. Martin Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, Zürich/St. Gallen 2009, S. 230 ff.). [...]

3.2.4.

Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Ehegatten bis Ende Oktober 2009 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Das Erfordernis des dreijährigen Zusammenlebens als Ehegatten in der Schweiz ist somit in formeller Hinsicht erfüllt. Dennoch ist der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zuzuerkennen. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 liess der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Z. die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts beantragen. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich in der Klageantwort diesem Begehren nicht. Anlässlich der

2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 349 mündlichen Eheschutzverhandlung vom 27. November 2008 hielten sowohl der Ehemann als auch die Beschwerdeführerin an ihren jeweiligen Begehren fest. Nach der Eheschutzverhandlung nahmen die Parteien Vergleichsgespräche auf, weshalb das Gericht angewiesen wurde, mit der Urteilsfällung zuzuwarten. Gemäss Mitteilung der Rechtsvertreterin des Ehemannes vom 19. Januar 2009 scheiterten indessen die Vergleichsverhandlungen, worauf das Eheschutzverfahren wieder aufgenommen und am 19. Mai 2009 ein entsprechendes Urteil gefällt wurde. Nachdem mit Eheschutzurteil des Gerichtspräsidiums Z. vom 19. Mai 2009 davon Vormerk genommen wurde, dass die Ehegatten seit dem 20. Oktober 2008 getrennt leben würden, kann grundsätzlich nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten über dieses Datum hinaus noch eine von einem Ehewillen getragene Lebensgemeinschaft hätten (weiter)führen wollen. Dass die Beschwerdeführerin nach dem 19. Mai 2009 nicht unverzüglich und auch nicht

  • wie im Eheschutzurteil vorgesehen - per 30. September 2009 eine eigene Wohnung bezog, sondern erst per 1. November 2009 in S. Wohnsitz nahm, lässt keinen gegenteiligen Schluss zu. Dies umso weniger, als der Ehemann der Beschwerdeführerin das Zusammenleben nach dem 19. Mai 2009 nicht mit der Wiederaufnahme oder Weiterführung der ehelichen Gemeinschaft begründete, sondern damit, dass seine "Ex-Frau" kurz nach der Trennung ihre Arbeitsstelle verloren habe und er sie nicht einfach mittellos vor die Türe habe stellen wollen. Auch sein Wunsch, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz verbleiben könne, damit sie weiterhin ihre Familie in Kenia finanziell unterstützen könne, lässt nicht darauf schliessen, dass eine eheliche Gemeinschaft über den von den Ehegatten gegenüber dem Zivilrichter angegebenen Trennungszeitpunkt weiterbestanden hätte. Ein weiteres Indiz für die getrennten Lebenswege der Ehegatten vor Ablauf der Dreijahresfrist ist der am 24. April 2010 geborene Sohn der Beschwerdeführerin, welcher gemäss ihren Aussagen im Verfahren betreffend die Anfechtung der Vaterschaftsvermutung mit Sicherheit nicht das leibliche Kind ihres Ehemannes ist. Hinzu kommt, dass trotz des offiziellen Auszugs der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung per 1. November 2009 Anzei-

350 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 chen dafür bestehen, dass sie bereits vorher nicht mehr dort wohnte. Zumindest für den Mietvertrag ihrer Wohnung, welcher vom 6. Oktober 2009 datiert, gab sie eine aktuelle Adresse in L. an. Insgesamt kommt das Rekursgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Ehewille der Beschwerdeführerin womöglich bereits seit dem 20. Oktober 2008, spätestens jedoch seit dem 19. Mai 2009 als erloschen zu betrachten ist und keine Ehegemeinschaft i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mehr bestand. 86 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; nachehelicher Härtefall; Beziehung zu Kindern; anrechenbare Aufenthaltsdauer

  • Sind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, kann bei der Beurteilung, ob eine enge Beziehung zu den Kindern vorliegt, an die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK angeknüpft werden. Dabei sind die Anforderungen an die Intensität der Beziehung des lediglich besuchsberechtigten (ehemaligen) Ehegatten und Elternteils zu seinem Kind etwas weniger streng zu handhaben (E. II./4.4.1.).
  • I.c. wurde aufgrund der Eltern-Kind-Beziehung ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, bejaht (E. II./4.4.3. f.).
  • Im Rahmen der der Prüfung, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt, ist grundsätzlich jeder rechtmässige Aufenthalt und nicht nur der ordnungsgemässe Aufenthalt anrechenbar (E. II./4.5.1.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. Dezember 2011 in Sachen F.B. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2011.8).

Schlagwörter

residence permitmarital cohabitationmarital willchild relationshiphardship caselawful stayremoval order

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could claim renewal of the residence permit under Art. 50(1)(a) AuG based on three years of marital cohabitation.

Extrahierter Entscheid

No entitlement existed under Art. 50(1)(a) AuG because the marriage was only formally intact; the marital will had ceased before the three-year period could support a protected family unit.

Extrahierte Begründung

A protected marriage community under Art. 50(1)(a) AuG requires actual marital life and not merely shared residence. The factual presumption of marital will during cohabitation was rebutted by the separation proceedings, the parties’ positions in the divorce-protection procedure, and other indications that they had already gone separate ways.

Kernrechtsfrage

Whether important personal reasons under Art. 50(1)(b) AuG justified renewal of the residence permit because of the relationship with the child.

Extrahierter Entscheid

Yes. The parent-child relationship constituted an important personal reason requiring continued stay in Switzerland.

Extrahierte Begründung

Where children arise from the marriage, the assessment of a sufficiently close relationship may follow the Federal Supreme Court’s case law on Art. 8 ECHR. The requirements for a merely visitation-entitled former spouse and parent are somewhat less strict.

Kernrechtsfrage

How to count prior lawful residence when assessing a post-marital hardship case under Art. 50(1)(b) AuG.

Extrahierter Entscheid

Any lawful stay, not only orderly stay, is in principle creditable.

Extrahierte Begründung

For the examination of a post-marital hardship case, the relevant criterion is lawful residence in general; the law does not limit creditable time to orderly residence only.

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