No entitlement to canton transfer or hardship review

1-BE.2008.25Verwaltungsgericht / 2. Kammer22.08.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

J.F.A. challenged the refusal to transfer his residence permit to Canton Aargau. The Rekursgericht im Ausländerrecht held that the Aargau authorities only had to assess whether the conditions for a canton transfer were met; they were not required to decide on a hardship permit, which would, if at all, belong to the original permit canton. Because no entitlement to a canton transfer existed and no sufficient reason for moving the residence to Aargau was shown, the appeal was dismissed and the lower decision confirmed.

Omnilex-Regeste

Canton transfer of a residence permit; hardship review: the authorities of the new canton examine only whether the requirements for the transfer are met, not whether a hardship permit should be granted. An application for a hardship permit is to be filed, if at all, with the competent authorities of the canton of the original permit. Where no entitlement to transfer and no sufficient reason for relocation are shown, the appeal is dismissed and the challenged decision confirmed.

Gesamter Gesetzestext

428 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Vorinstanz ausreichend bewiesen, dass er sowohl willens als auch fähig ist, sich in die hiesige Berufswelt einzugliedern. Nachdem er zum jetzigen Zeitpunkt zudem seit über einem Jahr wieder erwerbstätig ist und demzufolge zusammengefasst 8 ½ von 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz gearbeitet hat, geht es vorliegend nicht an, lediglich auf die letzten zwei Jahre vor der Gesuchseinreichung abzustellen. [...] 93 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel und Härtefall Die zuständigen Behörden des Kantons Aargau haben i.c. lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel erfüllt sind, nicht aber, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu erteilen ist. Ein solches Gesuch wäre allenfalls im ursprünglichen Bewilligungskanton einzureichen (E. II./8.2.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. August 2008 in Sachen J.F.A. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel; 1-BE.2008.25). Aus den Erwägungen II. 8.2. In den vorstehenden Erwägungen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels hat und überdies kein triftiger Grund für die Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Aargau besteht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Als Folge dieses Ergebnisses hat der Beschwerdeführer den Kanton Aargau wieder zu verlassen und sich im ursprünglichen Bewilligungskanton um eine Regelung seines weiteren Aufenthaltes in der Schweiz zu bemühen. Da die Abweisung der Beschwerde durch das Rekursgericht vorliegend nicht zu einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz führt, haben die aargauischen Behörden [...] nicht zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu erteilen ist. Vielmehr obliegt dies gegebenenfalls den zuständigen Behörden des Kantons Freiburg. Immerhin hat der

2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 429 Beschwerdeführer am 15. Januar 2007 im Kanton Freiburg ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eingereicht, über welches noch nicht entschieden wurde, da die Behörden offenbar zunächst den Entscheid des Kantons Aargau betreffend Kantonswechsel abwarten wollten. [...]

Personalrekursgericht

2008 Auflösung Anstellungsverhältnis 433 I. Auflösung Anstellungsverhältnis

94 Anstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Kündigung.

  • Vertragliche Streitigkeiten sind von der Beschwerdekommission der Fachhochschule im Klageverfahren zu beurteilen; der Entscheid kann mittels Appellation an das Personalrekursgericht weitergezogen werden (Erw. I/2, 3). Diese Regelung gilt auch nach Inkrafttreten des Gesamtarbeitsvertrages (Erw. II/8).
  • Will der Arbeitgeber aufgrund eines mangelnden Vertrauensverhältnisses kündigen, so hängt es vom Mass des Vertrauensverlustes ab, ob auf die Ansetzung einer Bewährungszeit verzichtet werden darf oder nicht (Erw. II/4).
  • Kostenverlegung bei Streitigkeiten aus Anstellungen bei der Fachhochschule Nordwestschweiz (Erw. III). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 3. Juli 2008 in Sachen B. gegen Fachhochschule Nordwestschweiz (2-BE.2007.5). Aus den Erwägungen I/2. 2.1. Gemäss § 33 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW gilt "für das Verfahren" das Recht des Kantons Aargau. Aufgrund der Systematik (vgl. insbesondere die Marginale "Beschwerdekommission") liesse sich argumentieren, die Bestimmung beziehe sich nur auf das Verfahren vor der Beschwerdekommission. Aus dem Gesamtzusammenhang muss jedoch geschlossen werden, dass das aargauische Recht auch in Bezug auf das Verfahren vor dem Personalrekursgericht zur Anwendung kommt; es ist nicht einsehbar, welches Recht sonst relevant sein sollte.

Schlagwörter

immigrationresidence permitcanton transferhardship permitadministrative appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had a right to transfer his residence permit to Canton Aargau

Extrahierter Entscheid

He had no entitlement to a canton transfer, so the appeal could not succeed.

Extrahierte Begründung

The court found that the requirements for a canton transfer were not met and that there was no sufficient reason to relocate his residence to Aargau.

Kernrechtsfrage

Whether Aargau authorities had to examine a hardship permit application

Extrahierter Entscheid

No. The Aargau authorities only had to decide the canton-transfer request, not a hardship permit.

Extrahierte Begründung

A hardship application, if any, had to be filed with the authorities of the original permit canton; here that would be Canton Freiburg.

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