Foster child residence permit under FZA without foster placement authorization

1-BE.2007.7Verwaltungsgericht / 2. Kammer10.08.2007Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellants sought a residence permit for their Italian niece, who had been placed with them by Italian authorities. The Aargau migration authority had linked the permit to the grant of a foster placement authorization, which was refused. The court held that, under Art. 24(1) Annex I FZA, a residence permit must be granted if the treaty conditions are fulfilled and cannot be subject to additional civil-law or guardianship conditions. Questions concerning foster placement and guardianship fall to the competent civil authorities. If the treaty conditions are not met, the authority must still consider a hardship permit.

Omnilex-Regeste

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA; Anspruch auf Aufenthalt für nichterwerbstätige Angehörige einer Vertragspartei; die fremdenpolizeiliche Bewilligung darf nicht von weiteren, nicht im FZA vorgesehenen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Fragen der Pflegeplatzbewilligung bzw. vormundschaftlichen Unterbringung sind vom ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch zu trennen und von den zuständigen zivilrechtlichen Behörden zu prüfen (consid. 2.4). Fehlt die Anspruchsgrundlage nach dem FZA, ist eventualiter eine Härtefallprüfung nach den einschlägigen nationalen Normen vorzunehmen (consid. 2.5).

Gesamter Gesetzestext

338 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung, weshalb ihm das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Juni 2005 die Ausweisung androhte. In finanzieller Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von mehr als CHF 70'000.-- hat, und dass sein Lohn gepfändet wurde. Damit kann er in gesellschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert angesehen werden. Von seiner Ehefrau lebt der Beschwerdeführer inzwischen getrennt und hat eine polnische Staatsangehörige als Lebenspartnerin. Zusammen mit dieser hat er ein gemeinsames Kind, welches am 27. Februar 2003 geboren wurde. Seine jetzige Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind sowie ein weiteres Kind der Lebenspartnerin aus einer früheren Beziehung sind Staatsangehörige von Polen. Sie halten sich zur Zeit in der Schweiz auf und sind bestrebt, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass sie besonders eng mit der Schweiz verbunden wären und es für sie deshalb unzumutbar wäre, die Schweiz zu verlassen. Ihre einzige Beziehung zur Schweiz scheint der Beschwerdeführer zu sein. Unbestritten ist, dass es dem Beschwerdeführer nach derart langem Aufenthalt in der Schweiz nicht leicht fallen dürfte, in sein Heimatland zurückzukehren. Nachdem es jedoch seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen, ist eine Zusammenführung der Familie auch in seinem Heimatland möglich. Damit ist er nicht gezwungen, zwischen seinem polnischen Kind und seinen Kindern im Heimatland zu wählen. Nach dem Gesagten steht fest, dass eine Übersiedlung des Beschwerdeführers in sein Heimatland zwecks Familienzusammenführung zwar mit grossem Aufwand verbunden ist. Es sind jedoch keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich, welche eine solche als unzumutbar erscheinen lassen. 96 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA; Pflegkind Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ein italienisches Pflegkind trotz fehlender Pflegplatzbewilligung der in der Schweiz wohnhaften Pflegeltern.

2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 339 Sofern die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA erfüllt sind, ist dem Pflegkind eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und es gibt keinen Raum für weitere Bedingungen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegplatzbewilligung erfüllt sind, oder ob weitere vormundschaftliche Massnahmen ergriffen werden müssen, ist durch die zuständige Vormundschaftsbehörde zu prüfen. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA nicht erfüllt sein, hat sich das Migrationsamt mit der Frage auseinander zu setzen, ob dem Pflegkind eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalles zu erteilen ist (Erw. II./2.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 10. August 2007 in Sachen V.V. und A.V. betreffend Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (1-BE.2007.7). Sachverhalt Die Beschwerdeführer beantragten für ihre Nichte, welche ihnen von den italienischen Behörden in Obhut gegeben worden war, eine Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Aargau sicherte den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung für deren Nichte unter der Bedingung zu, dass ihnen eine Pflegplatzbewilligung erteilt werde. In der Folge wurde den Beschwerdeführern indessen die Pflegplatzbewilligung verweigert, worauf das Migrationsamt des Kantons Aargau der Nichte keine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Aus den Erwägungen II. 2. 2.1. [...] Die Nichte der Beschwerdeführer ist italienische Staatsangehörige, weshalb auf sie das FZA anwendbar ist.

340 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 2.2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA hat eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, Anspruch auf Aufenthalt, sofern sie den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel und über einen sämtliche Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, besteht unter den genannten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 2.3. Die Vorinstanz ist jedoch der Ansicht, es dürfe im vorliegenden Fall nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei der Nichte der Beschwerdeführer als Anspruchsberechtigte um ein unmündiges Kind handle. Es sei nicht vorgesehen, dass dieses bei seinen leiblichen Eltern wohne, sondern dass es im Sinne einer Pflegschaft bei seinen Verwandten platziert werden soll. Nachdem jedoch im konkreten Fall die Voraussetzungen für diese Pflegschaft gemäss nationalem Recht nicht erfüllt seien, dürfe sich die Nichte nicht bei den Beschwerdeführern aufhalten. Damit fehle es an einer Unterbringungsmöglichkeit in der Schweiz, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keinen Sinn mache. 2.4. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA erfüllt sind, besteht aus ausländerrechtlicher Sicht ein Anspruch auf Aufenthalt. Das FZA bietet keine Grundlage, an diesen Anspruch noch weitere Bedingungen zu knüpfen. Die von der Vorinstanz angesprochene Problematik der fehlenden Pflegeplatzbewilligung betrifft ausschliesslich zivil-, insbesondere vormundschaftsrechtliche, Belange. Diese sind jedoch von den zuständigen Behörden zu behandeln. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss den einschlägigen fremdenpolizeilichen Bestimmungen erfüllt, ist die entsprechende Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ob sodann die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung erfüllt sind, oder ob weitere vormundschaftliche Massnahmen ergriffen werden müssen, ist durch die zuständige Vor-

2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 341 mundschaftsbehörde zu prüfen (vgl. hiezu das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen [SR 0.211.231.01] vom 5. Oktober 1961). Diese hat zu entscheiden, ob dem Kind ein Vormund zu bestellen ist, welcher seine Interessen vertritt. Denkbar wäre unter anderem, dass im Interesse des Kindes gegenüber den italienischen Behörden Forderungen geltend gemacht werden, damit das Kind in der Schweiz über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Zu klären wäre wohl auch, ob dem Kind gestützt auf staatsvertragliche Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Italien bzw. gestützt auf die Bilateralen Abkommen mit der EU Unterstützungsbeiträge zustehen, welche die finanzielle Unabhängigkeit des Kindes sicherstellen würden. Erst wenn Klarheit über die dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bzw. den Krankenversicherungsschutz herrscht, kann über einen allfälligen Anspruch des Kindes auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I zum FZA entschieden werden. 2.5. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I zum FZA nicht erfüllt sein, hat sich das Migrationsamt zudem mit der Frage auseinander zu setzen, ob dem Kind eine Aufenthaltbewilligung im Rahmen eines Härtefalles zu erteilen ist (vgl. Art. 20 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP] vom 22. Mai 2002 und Ziffer 8.2.7 der Weisungen und Erläuterungen über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [Weisungen VEP] vom 1. Juni 2007). 97 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat Ist der zukünftige Ehegatte noch verheiratet, steht der bevorstehenden Heirat ein grundsätzliches Hindernis im Weg. Unter diesen Umständen kann die Aufenthaltsbewilligung nicht zur Vorbereitung der Heirat verlängert werden (Erw. II./2.2.3.).

Schlagwörter

free movementresidence permitfoster childguardianshiphardship caseadditional conditions

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a residence permit under Art. 24(1) Annex I FZA may be made conditional on a foster placement authorization.

Extrahierter Entscheid

If the requirements of Art. 24(1) Annex I FZA are met, the child has a right to a residence permit and no additional conditions may be attached.

Extrahierte Begründung

The FZA governs the immigration-law entitlement autonomously. Questions about foster placement authorization belong to civil/guardianship authorities and cannot restrict the treaty-based residence right.

Kernrechtsfrage

What to do if the requirements of Art. 24(1) Annex I FZA are not met.

Extrahierter Entscheid

The migration authority must examine whether a residence permit should nevertheless be granted on hardship grounds.

Extrahierte Begründung

If the treaty entitlement fails, the authority must still assess possible hardship relief under the applicable implementing rules.

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