Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-993/2018
Entscheidungsdatum
16.07.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-993/2018

Urteil vom 16. Juli 2018 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A., (Dominikanische Republik), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Nichteintretensverfügung vom 14. Dezember 2017).

C-993/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1959 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) hatte – mit Unterbrüchen – von 1991 bis zu ihrem Wegzug in die Dominikanische Republik im Jahr 2004 ihren Wohnsitz in der Schweiz und war deshalb bei der Schweizer Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Zudem war sie von 1997 bis 1999 als Zimmermädchen erwerbs- tätig. Nachdem sich die Versicherte mit Gesuch vom 23. Juni 2000 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte, tätigte die damals zuständige IV-Stelle X._______ die erforderlichen Abklärungen und stellte gestützt auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 7. Dezember 2000 einen Invaliditätsgrad von 46 % fest (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 3 S. 1-7, Dok. 4 S. 1 f., Dok. 6 und Dok. 30-42). Da bei der Versicherten aufgrund der finanziellen Situation ein sogenannter Härtefall vorlag, sprach ihr die IV-Stelle X._______ mit Verfü- gung vom 25. April 2001 eine halbe IV-Rente samt dazugehöriger Kinder- rente zu (vgl. Dok. 5 S. 15 f. bzw. Dok. 16). Ein am 27. August 2003 im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision gestelltes Rentenerhöhungs- gesuch lehnte die IV-Stelle X._______ aufgrund eines unverändert geblie- benen Gesundheitszustands mit Verfügung 7. Oktober 2003 ab (Dok. 5 S. 8 und Dok. 23-28). Aufgrund der in Folge der 4. IVG-Revision erfolgten Überführung der Härtefallrenten in die Ergänzungsleistungen wurde die bisher gewährte halbe IV-Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (vgl. Verfügung vom 12. Januar 2004 [Dok. 5 S. 11 und Dok. 22 S. 3 f.; vgl. auch Dok. 46 S. 4]). A.b In Folge des Wegzugs der Versicherten in die Dominikanische Repub- lik (vgl. Dok. 4 S. 18 f.) stellte die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. März 2004 die IV-Leistungen per 1. April 2004 ein. Sie führte zur Begründung aus, dass Renten, die – wie bei der Versicherten mit 46 % – einen Invaliditätsgrad von weniger als 50 % aufwiesen, lediglich an Perso- nen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz sowie an Schweizer Bürger und EU-Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufent- halt in einem EU-Mitgliedstaat – sofern sie in der Schweiz oder in einem dieser Staaten eine Erwerbstätigkeit ausübten oder ausgeübt hätten – aus- bezahlt würden (vgl. Dok. 1).

C-993/2018 Seite 3 B. Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 23. Februar 2017 sowie vom 26. Juli 2017 unter Bezugnahme auf ihre gesundheitliche Verfassung an die IVSTA gewandt hatte, meldete sie sich nach erfolgtem Hinweis der Vorinstanz mittels des offiziellen Gesuchsformulars vom 18. August 2017 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an und legte diesem medizinische Dokumente aus dem Zeitraum vom 23. September 2015 bis zum 2. August 2017 bei (vgl. Dok. 47-61). Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. September 2017 (Dok. 63) teilte die Vorinstanz der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. September 2017 mit, dass sie mangels Glaubhaftmachung einer rentenrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes auf das neue Gesuch nicht eintreten werde (vgl. Dok. 64). Nachdem die Versicherte mit Spontaneingabe vom 25. Sep- tember 2017 (Dok. 65 f.) sowie mit Einwand vom 17. Oktober 2017 (Dok. 67-70) weitere Berichte eingereicht und die IVSTA diese dem RAD zur erneuten Stellungnahme unterbreitet hatte, trat die Vorinstanz gestützt auf dessen Beurteilung vom 27. November 2017 (Dok. 72) mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 auf die Neuanmeldung nicht ein (vgl. Dok. 73). C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin unter Beilage einer CD mit bildgebendem Material sowie diverser medizinischer Dokumente aus dem Zeitraum vom 17. Oktober 2017 bis zum 7. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinnge- mäss die Aufhebung der Verfügung, die Überprüfung ihres Rentenan- spruchs sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Be- schwerden nicht in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen. Zudem wies sie auch auf ihre prekäre finanzielle Situation hin (vgl. Akten im Beschwer- deverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 reichte die Vorinstanz aufforderungs- gemäss einen Zustellnachweis für die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2017 sowie die vorinstanzlichen Akten ein (vgl. BVGer- act. 2 und 4). E. Mit Eingabe vom 19. März 2018 bezeichnete die Beschwerdeführerin ein Zustelldomizil in der Schweiz und wiederholte unter Beilage von bereits mit

C-993/2018 Seite 4 Beschwerde vom 13. Februar 2018 eingereichten medizinischen Doku- menten ihre Ausführungen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen und finanzi- ellen Situation (vgl. BVGer-act. 3 und 5). F. F.a Mit Eingabe vom 12. April 2018 (Datum Übergabe an diplomatische Vertretung der Schweiz) reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsge- mäss das ausgefüllte Formular betreffend das implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie diverse Belege ein (vgl. BVGer- act. 6 f.). F.b Nachdem die Beschwerdeführerin mit Nachinstruktion vom 2. Mai 2018 dazu aufgefordert worden war, reichte sie am 11. Juni 2018 weitere, zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigte Unter- lagen ein (vgl. BVGer-act. 8 und 15). G. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2018 beantragte die Vorinstanz die Gut- heissung der Beschwerde mit der Begründung, seit der letzten materiellen Prüfung des Anspruchs der Versicherten sei eine sehr lange Zeit vergan- gen und es seien mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt worden. Der Nicht- eintretensentscheid vom 14. Dezember 2017 erweise sich daher als feh- lerhaft (vgl. BVGer-act. 14). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfol- gen-den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

C-993/2018

Seite 5

ist demnach einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe

auch Art. 60 ATSG).

2.

Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die

Verfügung vom 14. Dezember 2017, mit welcher die Vorinstanz auf die

Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Streitgegen-

stand kann daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht

nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Nicht Gegenstand der ange-

fochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden

Verfahren ist die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs der Be-

schwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin demnach sinngemäss

beantragt, es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen, ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, Urteil BGer 9C_116/2010 vom

20. April 2010 E. 1).

3.

Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und wohnt in

der Dominikanischen Republik. Die Schweiz hat mit diesem Staat kein So-

zialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Frage, ob und gegebe-

nenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt

sich unter den gegebenen Umständen allein aufgrund der schweizerischen

Rechtsvorschriften.

3.1 Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung

ist rechtsprechungsgemäss der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung

bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich. Ein

erst im Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist daher selbst dann

nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den

Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten

Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzuwei-

chen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hin-

sicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (vgl. BGE 133 V 108

  1. 5.4; 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 8C_868/2017 vom 6. Juni 2018
  2. 4.2 und 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1).

3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-

geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-

folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),

weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass

C-993/2018 Seite 6 der Verfügung vom 14. Dezember 2017 in Kraft standen (so auch die Nor- men des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV- Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver- sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erledigt die Verwaltung das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzu- treten und es in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b). 4.2 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letz- ten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die be- schwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64 E. 5.2.5; vgl. auch E. 3.1 hiervor). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdever- fahren aufgelegt wurden, sind – von wenigen Ausnahmen abgesehen – bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.2; Urteile des BVGer C-1640/2017 vom 12. April 2018 E. 4.2, C-3632/2010 vom 5. März 2013 E. 4.4 und C-7857/2008 vom 7. Februar 2011 E. 6.2 und 7). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sa- che der versicherten Person, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhalts- punkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni

C-993/2018 Seite 7 2013 E. 2.1). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersu- chungsgrundsatz nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Ein- treten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 4.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte An- forderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb- lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGer 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.2). Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV über ei- nen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anfor- derungen stellen (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2; 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis dürfen ab einer Zeitspanne von 15 Monaten zwischen Ablehnungs- verfügung und Neuanmeldung keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). 4.5 Wenn einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV- Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht ge- nügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts- erhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbe- nommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass des- wegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1; 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2). 4.6 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4

C-993/2018 Seite 8 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). 4.7 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.8 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.9 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. 5. Streitig und zu prüfen ist, ob eine erhebliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes zwischen der letzten materiellen Überprüfung des An- spruchs der Beschwerdeführerin und der vorliegend angefochtenen Nicht- eintretensverfügung vom 14. Dezember 2017 (Dok. 73) glaubhaft gemacht wurde. Dabei kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelas- sen werden, ob die im Rahmen der letzten Rentenrevision erlassene Ver-

C-993/2018 Seite 9 fügung vom 7. Oktober 2003 (Dok. 26), welche einen unverändert geblie- benen Invaliditätsgrad von 46 % bestätigte, ebenfalls auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs gründete. 5.1 Die Vorinstanz vertritt mit Vernehmlassung vom 24. April 2018 nun- mehr die Meinung, dass sie im Rahmen der Neuanmeldung zu hohe An- forderungen an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes gestellt habe, weshalb sich ihre Verfügung vom 14. Dezember 2017 als fehlerhaft erweise. Zur Begründung weist sie da- rauf hin, dass eine sehr lange Zeit zwischen der letzten materiellen Prüfung des Anspruchs sowie der Neuanmeldung vergangen sei. Sie beantragt deshalb ebenfalls die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur mate- riellen Prüfung des Anspruchs und zum Erlass einer neuen Verfügung. 5.2 Mit Blick auf den Umstand, dass die Zeitspanne zwischen der ange- fochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2017 (Dok. 26) und der letzten materiellen Prüfung sicher mehr als 14 Jahre (Revisionsverfügung vom 7. Oktober 2003 [Dok. 26]) wenn nicht gar mehr als 16 Jahre (Rentenzu- sprache vom 25. April 2001 [Dok. 29]) beträgt, weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass an die Glaubhaftmachung der rentenrelevanten Ge- sundheitsverschlechterung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. E. 4.4 hiervor). 5.2.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 25. April 2001 (Dok. 29) stützte sich auf die Berichte des C._______ vom 20. März 1998 (Dok. 34), vom 25. Februar 1999 (Dok. 35) und vom 7. September 1999 (Dok. 37), auf die Arztberichte von Dr. med. D._______ vom 8. September 1999 (Dok. 41) und vom 4. Oktober 2000 (Dok. 33) sowie auf die kurze Stellung- nahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle X._______ vom 7. De- zember 2000 (Dok. 31). Als Diagnosen wurden eine seronegative Spon- dylarthropathie bei Morbus Crohn, eine ISG Arthritis, eine Synovitis carpal rechts, eine sekundäre Fibromyalgie sowie eine Osteoporose mit diversen Frakturen gestellt. Im Weiteren wurden der Beschwerdeführerin eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf sowie eine Arbeitsfä- higkeit von 50 % in einer adaptierten Verweistätigkeit attestiert (vgl. insb. Dok. 31). Im Rahmen der im Jahr 2003 erfolgten Rentenrevision standen der IV-Stelle X._______ ein Bericht des E._______ vom 12. Februar 2003 und ein Verlaufsbericht von Dr. med. F._______ vom 29. September 2003 zur Verfügung, die im Wesentlichen die bisherigen Diagnosen bestätigten

C-993/2018 Seite 10 und von einem stationären Verlauf seit der Rentenzusprache berichteten (vgl. Dok. 27 f.). 5.2.2 Im vorinstanzlichen (Neuanmeldungs-)Verfahren wurden der IVSTA drei medizinische Zertifikate von Dr. med. G._______ vom 26. Januar 2017 (Dok. 54) vom 2. August 2017 (Dok. 57) und vom 16.Oktober 2017 (Dok. 68), zwei Berichte des H._______ vom 27. Januar 2017 (Dok. 55) und vom 2. August 2017 (Dok. 58) sowie diverse Rezepte desselben Spi- tals aus dem Zeitraum vom 23. September 2015 bis zum 2. August 2017 (vgl. Dok. 61) übermittelt. Der RAD-Arzt Dr. med. I._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinen zu den eingereich- ten medizinischen Unterlagen verfassten Stellungnahmen vom 19. Sep- tember 2017 (Dok. 63) und vom 27. November 2017 (Dok. 72) im Wesent- lichen fest, dass aus der vorgelegten Dokumentation keine wesentliche Än- derung des Zustandes als «überwiegend wahrscheinlich» erkannt werden könne, da die Diagnosen die gleichen seien wie bei der Rentenzusprache. Zudem sei zusätzlich eine Spondylodese durchgeführt worden, die zwar die Beschwerdesituation leicht verbessert, die Arbeitsfähigkeit hingegen nicht wesentlich verändert haben dürfte. 5.2.3 Wenn der RAD-Arzt jedoch ausführt, dass aus der vorgelegten Do- kumentation keine wesentliche Änderung des Zustandes als «überwiegend wahrscheinlich» erkannt werden könne, verkennt er damit, dass zur Beur- teilung der Frage, ob auf eine Neuanmeldung einzutreten sei, das herab- gesetzte Beweismass des Glaubhaftmachens zur Anwendung gelangt. Das heisst, es genügt, wenn wenigstens gewisse Anhaltspunkte für eine Änderung bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Ände- rung nicht erstellen lassen. Da vorliegend seit der letzten materiellen Prü- fung überdies eine sehr lange Zeitspanne zurückliegt, dürfen vorliegend keine allzu hohen Anforderungen an das Glaubhaftmachen gestellt werden (vgl. E. 4.4 hiervor). Soweit der RAD-Arzt im Weiteren ausführt, die Diag- nosen seien dieselben wie im Zeitpunkt der Rentenzusprache, ist im ent- gegenzuhalten, dass invalidenversicherungsrechtlich nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend sind, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des BGer 9C_948/2012 vom 22. Juli 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2.4 Vorliegend bestehen entgegen der Ansicht des RAD-Arztes durchaus gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustan-

C-993/2018 Seite 11 des. Bereits der Umstand, dass im Jahr 2014 eine Spondylodese bzw. Arth- rodese durchgeführt wurde (vgl. die Berichte des H._______ vom 27. Ja- nuar 2017 [Dok. 55] und vom 2. August 2017 [Dok. 58]), mithin ein chirur- gischer Eingriff an der Wirbelsäule notwendig war, deutet jedenfalls darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Prüfung verschlechtert haben könnte. Auch wenn dem RAD-Arzt insoweit zuzustim- men ist, dass eine OP zur Verbesserung der Situation des Patienten durch- geführt wird, wird bei einer medizinischen Behandlung ein solch schwer- wiegender Eingriff in der Regel nicht als erste medizinische Massnahme in Betracht gezogen. Jedenfalls hat sich die Beschwerdeführerin trotz der be- reits 1998 festgestellten seronegativen Spondylarthropathie (vgl. Bericht des C._______ vom 20. März 1998 [Dok. 34]) erst im August 2014 einem solchen operativen Eingriff unterzogen. Auch der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin mittlerweile auf ein Stützkorsett für die Wirbelsäule an- gewiesen ist (vgl. das Rezept vom 2. August 2017 [Dok. 61 S. 1]) – worauf der RAD-Arzt im Übrigen überhaupt nicht eingeht – bildet einen Anhalts- punkt für eine mögliche Verschlechterung trotz stattgehabter Rückenope- ration. Immerhin deutet dies auf ein Fortschreiten der degenerativen Ver- änderungen der Wirbelsäule hin. 5.2.5 Im Weiteren wurde 1998 bei der Beschwerdeführerin im Rahmen ei- ner Messung eine Osteoporose der Wirbelsäule mit einem T-Score von mi- nus 3,4 und eine Osteopenie des Schenkelhalsbereichs mit einem T-Score von minus 1,9 festgestellt (vgl. Bericht des C._______ vom 25. Februar 1999 [Dok. 35 S. 1 Rubrik: Beurteilung] sowie Bericht Dr. med. D._______ vom 4. Oktober 2000 [Dok. 33]). Diese Werte zeigten sich im Rahmen der Untersuchung beim E._______ vom 27. Januar 2003 leicht verbessert. Ins- besondere berichteten die Ärzte des E._______ auch von einer regelrech- ten ossären Struktur der Wirbelsäule (vgl. den Bericht vom 12. Februar 2003 [Dok. 28 S. 2 letzte beiden Absätze]). Nun wird jedoch in den Berich- ten des H._______ vom 27. Januar 2017 (Dok. 55) und vom 2. August 2017 eine schwere Osteoporose der Wirbelsäule diagnostiziert, was eben- falls auf eine mögliche Verschlechterung des Knochenzustands hindeutet. Schliesslich wird in diesem Bericht auch eine seit vier bis fünf Jahren be- stehende Schilddrüsenerkrankung (bocio multinodular = Kropf/vergrös- serte Schilddrüse) erwähnt, welche zum Zeitpunkt der Rentenzusprache noch nicht bestanden hatte (vgl. Dok. 58). 5.2.6 Im Lichte des soeben Dargelegten sowie mit Blick auf die grosse Zeit- spanne seit der letzten materiellen Prüfung des Anspruchs hält die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2018 zu Recht fest, dass sie

C-993/2018 Seite 12 zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen gestellt habe (vgl. E. 4.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls mit Blick auf die oben dar- gelegten Erwägungen bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2017 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustan- des glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist daher, soweit darauf einzutre- ten ist, entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheis- sen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Neu- anmeldeverfahren eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat, weshalb die Vorinstanz, wie sie im Beschwerdever- fahren zu Recht vorbringt, auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beschwerde wird daher, soweit darauf einzutreten ist, entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, die Verfügung vom 14. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 7. Bleibt darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der materiellen Prüfung die weiteren, während des Beschwerdeverfahrens beigebrachten – daher für das vorliegende Verfahren unbeachtlichen (vgl. E. 3.1 hiervor) – und nach Verfügungserlass datierenden medizinischen Unterlagen ebenfalls zu be- rücksichtigen sein werden, zumal sie auch Aufschluss über eine allfällige weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes geben könnten. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be- schwerdeführenden Partei gilt, sind der Beschwerdeführerin keine Verfah- renskosten aufzuerlegen (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG

C-993/2018 Seite 13 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden abzu- schreiben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, entsprechend dem ge- meinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, die Verfügung vom 14. De- zember 2017 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leis- tungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24.05.2018) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-993/2018 Seite 14 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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