B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-988/2015
Urteil vom 29. Oktober 2015 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Denis G. Giovannelli, Hirzbodenweg 95, Postfach, 4020 Basel, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-988/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist dominikanischer Staatsangehöriger. Nach der obligatorischen Schulzeit begab er sich in die Niederlande und anschliessend nach Spanien, wo er einige Jahre blieb und einer Erwerbs- tätigkeit nachging. In dieser Zeit heiratete er eine spanische Staats-ange- hörige und kam in den Genuss eines entsprechenden Aufenthaltstitels. Nachdem er vorübergehend in seine Heimat zurückgekehrt war, wohnte er zuletzt überwiegend bei seiner inzwischen in Italien ansässigen Mutter. Von seiner spanischen Ehefrau hat sich der Beschwerdeführer getrennt, er pflegt aber seit langem eine Beziehung zu einer aus der Dominikanischen Republik stammenden Schweizerin. Mit ihr hat er in Italien zeitweilig auch zusammengelebt. B. Am 29. März 2011 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit vier Be- gleitpersonen (worunter seiner Schweizer Partnerin) bei der versuchten Einfuhr von Kokain in die Schweiz beim Zollamt Basel/Saint-Louis ange- halten und in Untersuchungshaft genommen. Wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ("grosse Gesundheitsgefährdung und Ban- denbegehung") sowie Fälschung von Ausweisen wurde er vom Appellati- onsgericht des Kantons Basel-Stadt am 27. November 2012 in zweiter In- stanz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, unter Anrech- nung der seit dem 29. März 2011 erstandenen Haft. C. Bereits zuvor, am 6. Mai 2011, hatte das Migrationsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Erlass eines Einreiseverbots gewährt. Auf eine Stellungnahme verzichtete er damals. D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Ge- such um bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen Termin. Bei dieser Gelegenheit äusserte er sich ebenfalls zu einer allfälligen Fernhaltemass- nahme. E. Mit Entscheid vom 5. Januar 2015 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 28. März 2015 an, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
C-988/2015 Seite 3 F. Am 14. Januar 2015 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein ab dem 27. März 2015 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren mit der Begründung, jener sei vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 27. November 2012 wegen Verbrechens gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung und Fälschung von Aus-weisen zu ei- ner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Damit habe er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und diese gefährdet (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergeset- zes [AuG, SR 142.20]). Aufgrund seines Verhaltens erscheine eine Fern- haltemassnahme von zehn Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte ange- zeigt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Der Betroffene habe vorerst während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Auch unter Be- rücksichtigung der im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs gel- tend gemachten Gründe erweise sich ein Einreiseverbot dieser Dauer als verhältnismässig und gerechtfertigt. Gleichzeitig ordnete das SEM die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2015 an das Bundesverwal- tungsgericht beantragt der Parteivertreter die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventualiter sei das Einreiseverbot auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken und subeventualiter auf drei Jahre zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung. Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet. Sodann stütze sich die Vorinstanz einzig und allein auf das Strafmass des Urteils des Appell- lationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. November 2012. Indem sie bei einem derart schweren Grundrechtseingriff schlicht keine Verhält- nismässigkeitsprüfung vorgenommen habe, sei der Sachverhalt in willkür- licher Weise festgestellt worden. Nicht berücksichtigt worden seien insbe- sondere die konkreten Umstände des Einzelfalles, namentlich dass er mit einer Spanierin verheiratet und im Besitze einer bis zum 6. Juni 2020 gül- tigen spanischen Niederlassungsbewilligung sei. Keine Berücksichtigung gefunden habe ferner die Tatsache, dass die Kernfamilie im Schengenge-
C-988/2015 Seite 4 biet wohne. Die Mutter verfüge über eine gültige italienische Niederlas- sungsbewilligung, Schwester, Stiefvater und Onkel seien inzwischen sogar italienische Staatsangehörige. Durch das im gesamten Schengenraum wirksame 10-jährige Einreiseverbot werde seine Ehe faktisch geschieden. Abgesehen davon handle es sich bei Art. 67 Abs. 2 AuG um eine Kann- Bestimmung. Die verfügte Massnahme erweise sich daher als rechtswid- rig. Ebenfalls nicht zwingend sei die Ausweitung des Einreiseverbots auf den Schengenraum, weshalb auch die Voraussetzungen für einen SIS-Ein- trag nicht erfüllt seien. Nach Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten reichte der Rechtsver- treter am 17. März 2015 eine Beschwerdeergänzung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2015 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Den Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltlicher Rechts- pflege samt Verbeiständung verschob es auf einen späteren Zeitpunkt. I. Am 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland aus- geschafft. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2015 die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich einer allfälligen Revokation der SIS-Ausschreibung ergänzt sie, die spanischen Behörden könnten, falls sie am spanischen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers festhielten, via das SIRENE Büro Schweiz einen Antrag auf Löschung des SIS-Eintrages stellen. In diesem Sinne habe man bei den spanischen Behörden am 9. Ap- ril 2015 mittels E-Mail über das SIRENE Büro Schweiz nachgefragt. Bis- lang sei kein entsprechendes Löschungsbegehren eingegangen. Die Vernehmlassung wurde dem Parteivertreter am 28. April 2015 zusam- men mit einer vom Bundesverwaltungsgericht anonymisierten Fassung der E-Mail vom 9. April 2015 zur Stellungnahme unterbreitet. K. Mit Replik vom 2. Juli 2015 hält der Rechtsvertreter am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
C-988/2015 Seite 5 L. Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten der kan- tonalen Migrationsbehörde – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
C-988/2015 Seite 6 3. Der guten Ordnung halber und auch unter Bezugnahme auf die Vorbemer- kungen in der Rechtsmitteleingabe sei darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer unter den konkreten Begebenheiten nicht auf das Frei- zügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) berufen kann. Ein abgelei- tetes Freizügigkeitsrecht hat nur, wer als Familienangehöriger in Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA aufgeführt ist. Als Familienangehörige im Sinne dieser Be- stimmung gelten der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Bst. a), die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Bst. b) und bei Studierenden schliesslich der Ehegatte und die unterhaltberechtigten Kinder (Bst. c). Im Verhältnis zur Mutter, zur Schwester, zum Stiefvater sowie zum Onkel kann das FZA folglich zum vornherein nicht zur Anwendung gelangen. In Bezug auf die spanische Ehefrau wiederum entfällt eine Berufung auf das FZA, weil die Eheleute nicht mehr zusammenleben und der Beschwerdeführer längst eine andere Partnerin hat, die Schweizer Bürgerin ist (siehe dazu Ent- scheid der kantonalen Justizvollzugsbehörde vom 5. Januar 2015 betr. be- dingte Entlassung). Abgesehen davon würde die Anerkennung eines ab- geleiteten Freizügigkeitsrechts bedingen, dass die originär berechtigte Per- son von ihrem Freizügigkeitsrecht bereits Gebrauch gemacht hat, was hier nicht der Fall war (zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 5.1 und 5.2 m.H. oder GIULIA SANTANGELO, Kein abgeleite- tes Recht auf Freizügigkeit ohne Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den originär Berechtigten, in: dRSK, publiziert am 2. Dezember 2014). Die vorliegende Streitsache beurteilt sich demnach ausschliesslich nach dem schweizerischen Ausländerrecht. 4. In formeller Hinsicht rügt der Parteivertreter in erster Linie, die angefoch- tene Verfügung sei ungenügend begründet. Die Begründung des schwer- wiegenden Grundrechtseingriffs umfasse gerade mal sechs Sätze und die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die persönlichen und familiären Verhältnisse seines Mandanten, blieben darin unberücksichtigt. Beanstandet wird in der Replik darüber hinaus, dass ihm die der Vernehm- lassung beigelegte E-Mail in anonymisierter Form unterbreitet worden ist. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
C-988/2015 Seite 7 fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün- dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset- zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs- spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen- der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff. je m.H.). 4.2 Die angefochtene Verfügung enthält bloss eine sehr kurze Begrün- dung, welche angesichts der Tragweite der angeordneten, langfristigen Fernhaltemassnahme kaum als genügend erachtet werden kann. Aus be- sagter Begründung wird zwar ersichtlich, dass die Verurteilung durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 27. November 2012, die gegen den Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie Fälschung von Ausweisen ergan- gen war, zum Anlass genommen wurde, um eine Fernhaltemassnahme ge- stützt auf Art. 67 AuG anzuordnen. Weiter hält sie fest, dass angesichts des gezeigten Verhaltens ein Einreiseverbot von zehn Jahren angezeigt er- scheine, um künftige Delikte zu vermeiden. Sodann führte das SEM aus, dass sich selbst in Berücksichtigung der im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs gemachten Angaben eine Fernhaltemassnahme dieser Dauer recht- fertige, ohne allerdings die hierbei geäusserten privaten Interessen na- mentlich zu erwähnen. In der Vernehmlassung wird schliesslich Stellung zum spanischen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers und zum SIS-Ein- trag genommen. Immerhin war mit dieser Begründung erkennbar, was für Vorkommnisse bzw. welche Delinquenz für die Verhängung einer Fernhal- temassnahme Anlass bot. Dem Beschwerdeführer war es denn möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Zu berücksichtigen gilt es ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.).
C-988/2015 Seite 8 4.3 Indem das SEM ein Einreiseverbot von zehn Jahren verhängte, ging es allerdings davon aus, dass eine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, die ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren überhaupt zulässt. Wie die Vo- rinstanz zu dieser Schlussfolgerung gelangte, führte sie weder in der an- gefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung in nachvollziehbarer Weise aus. Wohl nannte sie die Gesetzesnorm mit der entsprechenden Voraussetzung ("schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung", die sie aber fälschlicherweise Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu- ordnete) und stichwortartig ebenfalls die Tatumstände ("grosse Gesund- heitsgefährdung und Bandenbegehung"). Nähere Erläuterungen dazu oder eine Auseinandersetzung mit sonstigen Aspekten des Einzelfalles (bei- spielsweise zum Vorleben, zu den familiären Verhältnissen oder zur Wie- derholungs- und Rückfallgefahr) fehlen indes gänzlich. Die Anforderungen an die Begründung sind in diesem Zusammenhang schon deshalb hoch und eine exakte Begriffsverwendung ist unerlässlich, weil ein längerfristi- ges Einreiseverbot schwer wiegt und der Ermessensspielraum der Be- hörde erheblich ist. Das SEM muss daher im Einzelfall eine Gefährdungs- prognose erstellen und diese in nachvollziehbarer Weise begründen; d.h. der Betroffene muss erkennen können, weshalb die Behörde von einer ak- tuellen und schwerwiegenden Gefahr ausgeht (vgl. Urteil des BVGer C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 3.3.2 m.H.). Insoweit die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung eine qualifizierte Gefährdungslage annahm, ist ihr deshalb eine Verletzung der in Art. 35 Abs. 1 VwVG verankerten Be- gründungspflicht vorzuhalten. 4.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unterlassene Verfah- renshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition zu- kommt wie der Vorinstanz. Des Weiteren darf der von der Verletzung be- troffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch eine solche "Heilung" einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden können (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m..H.).
C-988/2015 Seite 9 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechts- fragen befugt (vgl. E. 2 hiervor). Es handelt sich sodann nicht um eine be- sonders schwerwiegende Gehörsverletzung (vgl. hierzu Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 3.2). Zudem hat die Vor-instanz die Gründe ihrer Entscheidung anlässlich des Schriftenwechsels zumindest in Bezug auf die SIS-Ausschreibung ergänzt, dies aber – wie erwähnt – ohne zum Kriterium der schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG ausdrücklich Stellung zu nehmen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht gewährt. Ausserdem hat er mit dem Verzicht auf einen Kassa- tionsantrag zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einer zügigen Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz gelegen ist. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass das SEM im Falle einer aus formellen Gründen ange- ordneten Kassation anders entschieden hätte. Es rechtfertigt sich daher, von einer Rückweisung der Angelegenheit abzusehen. 4.6 Der Rechtsvertreter stösst sich überdies an der Anonymisierung der ihm als Beilage zur Vernehmlassung übermittelten E-Mail. Entgegen seiner Annahme war es nicht die Vorinstanz sondern das Bundesverwaltungsge- richt, welches fragliches Aktenstück – konkret die darin figurierende E- Mailadresse – eingeschwärzt hat. Ein solches Vorgehen ist durch Art. 26 ff. VwVG, insbesondere Art. 28 VwVG, ohne weiteres gedeckt, wurde der be- troffenen Partei der wesentliche Inhalt des Dokuments ansonsten doch tel quel zur Kenntnis gebracht. An wen die vorinstanzliche Anfrage zu Handen der spanischen Behörden gerichtet war (nämlich das SIRENE Büro Schweiz), geht im Übrigen direkt aus der Vernehmlassung hervor, weshalb der diesbezügliche Vorwurf jeglicher Grundlage entbehrt. 5. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied- staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi- ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei- severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene- ration [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insbesondere Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990
C-988/2015 Seite 10 (SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 4 m.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz verfügt Einreiseverbote gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen o- der ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 6.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgü- ter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschrif- ten oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einrei- severbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefähr- dung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012 vom 26. August 2014 m.H.). 6.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise- verbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese
C-988/2015 Seite 11 Dauer überschritten werden. Allerdings kam das BVGer im eben erwähn- ten BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorinstanz verhängten Einreiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind (E. 6.9). Weiter befasste sich das BVGer in diesem Urteil mit der Frage nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und entschied, dass diese grundsätzlich fünfzehn Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die Dauer zwanzig Jahre betragen (E. 7). 7. Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. No- vember 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechens nach Art. 19 Ziff. 2 Bst. a und b BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Men- schen, bandenmässige Begehung) sowie Fälschung von Ausweisen zu ei- ner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Delinquenz hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. polizeili- che Schutzgüter gefährdet und damit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Wohl handelt es sich um eine Kann- Bestimmung, schwere Verstösse gegen die Betäubungsmittelgesetzge- bung im In- oder Ausland werden gemäss geltender Praxis – selbst bei lediglich einer Verurteilung – jedoch regelmässig mit mehr- bzw. langjähri- gen Fernhaltemassnahmen geahndet (vgl. dazu eingehender E. 8.5 weiter hinten). Die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind somit zweifellos erfüllt. 8. 8.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von zehn Jahren. In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt. 8.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne weiteres zu schliessen. Sie kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren
C-988/2015 Seite 12 Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzte- ren Kriminalitätsbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Men- schen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine ent- sprechend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zuneh- mend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Le- galprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwie- gende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten. 8.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogende- likte kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der beson- deren Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zwei- ter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlichen relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu- grunde liegt (vgl. etwa Urteil des BVGer C-6635/2013 vom 19. Mai 2015 E. 6.3). 8.4 Die gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. November 2012 verhängte Freiheitsstrafe belief sich auf sechs Jahre. Schuldig befunden wurde er des Verbrechens nach Art. 19 Ziff. 2 Bst. a und b BetmG. Zur Strafzumessung führte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt u.a. aus, dass der Beschwerdeführer mit einer Mittäterin und drei Mittätern bei drei Drogentransporten (18./20. Januar 2011, 21. Februar/1. März 2011, 26./29. März 2011) jeweils Kokain im Kilobereich von den Niederlan- den in die Schweiz transportiert und eingeführt habe. Er habe den Konvoi bei allen drei Transporten begleitet, die Hotels organisiert und die damit verbundenen Spesen beglichen. Zumindest einmal habe er zudem beim Herstellen des Kokaingemischs mitgeholfen. Alle Beteiligten hätten durch ihre festgelegten Tatbeiträge eine aktive Rolle im arbeitsteiligen Vorgehen eingenommen und ein gut organisiertes Team gebildet. Bei der letzten Fahrt sei die Menge der transportierten Drogen bekannt gewesen (knapp 7 ½ Kilogramm Kokaingemisch bzw. 1,2 Kilogramm reines Kokain), es sei aber davon auszugehen, dass sich die eingeführte Menge bei den Fahrten zuvor in ähnlichen Dimensionen, jedenfalls "in klar qualifiziertem Bereich",
C-988/2015 Seite 13 bewegt habe. Der Beschwerdeführer nahm mithin in Kauf, dass er mit sei- nem Verhalten die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte. Dementsprechend wertete das Appellations-gericht des Kantons Basel- Stadt das Verschulden des Betroffenen als sehr schwer. Gleichzeitig wurde er wegen Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB schuldig gespro- chen, da er einen gefälschten Führer- ausweis verwendet hatte. Es besteht daher ein erhebliches öffentliches In- teresse daran, ihn längerfristig von der Schweiz fernzuhalten. 8.5 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Gefährdung dar- stellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Die ihm zur Last ge- legten Straftaten sprechen für eine besondere Tätergefährlichkeit, denn qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz haben nicht nur in Bezug auf den Kreis der Opfer, sondern auch angesichts ihrer räumlichen Ausbreitungsmöglichkeiten gravierende Auswirkungen (vgl. E. 8.2 hiervor). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die im Ein- klang mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) steht, ist bei solchen Delikten ein strenger Massstab anzuwenden und selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf zu neh- men (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5, BGE 131 II 352 E. 4.3.1 und BGE 125 II 521 E. 4a oder Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 je m.H.). Negativ ins Gewicht fallen beim Beschwerdeführer diesbe- züglich die grosse Gesundheitsgefährdung durch Mithilfe beim Transport einer erheblichen Menge von Kokain, die bandenmässige Begehung, das Handeln ohne Not (keine Drogenabhängigkeit) und aus rein finanziellen Motiven sowie die fehlende Reue und Einsicht. Vor diesem Hintergrund ist die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG anzuse- hen. 8.6 Soweit der Parteivertreter das in seinen Augen zu einseitige Abstellen auf das Strafurteil bzw. das Strafmass beanstandet, gilt es sodann klarzu- stellen, dass Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen, andere Interessen schützen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Straf- und Massnahmenvollzug neben der Sicherheits- funktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung vor (weiteren) Straftaten im Vordergrund. Hieraus ergibt sich eine an- dere Gewichtung der vom Rechtsvertreter angesprochenen Kriterien und
C-988/2015 Seite 14 ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Be- urteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.). 8.7 Im Zusammenhang mit der Frage, ob jemand eine Gefährdung im dar- gelegten Sinne darstelle (vgl. E. 8.3 weiter vorne), wäre zu ergänzen, dass für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Be- gehung- oder Urteilszeitpunkt abzustellen ist. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Die Zeit, welche der Betroffene in Untersuchungshaft und anschliessend im Strafvollzug verbracht hat (Ende März 2011 bis Ende März 2015), kann mit anderen Worten nicht als Basis für die Beurteilung der Rückfallgefahr dienen. Dem Wohlverhalten einer Person im Straf- oder Massnahmevollzug kommt in dieser Hinsicht keine signifikante Aussage- kraft zu. Angesichts der in einer Strafvollzugsanstalt oder einer vergleich- baren Institution vorhandenen engmaschigen Betreuung und intensiven Kontrolle wird ein tadelloses Verhalten eines Insassen dort vielmehr erwar- tet und lässt gemeinhin keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten einer Person in Freiheit zu (vgl. etwa Urteile des BGer 2C_282/2012 vorerwähnt E. 2.5 und BGer 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3 m.H. oder BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 136 f.). Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom 5. Januar 2015 auf den 28. März 2015 hin bedingt aus dem Strafvoll- zug entlassen. Die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit ist – mit Blick auf die verletzten Rechtsgüter – viel zu kurz, als dass dies an der derzeiti- gen Risikoeinschätzung etwas zu ändern vermag. Hinzu kommt, dass er noch bis zum 28. März 2017 unter dem Druck der Probezeit steht, was ein korrektes Verhalten seinerseits ohnehin nahelegt (siehe Urteil des BGer 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4 m.H.). Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf weiteres nicht als gebannt be- trachtet werden. 8.8 Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeit- punkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung darstellt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschreiten. 9.
C-988/2015 Seite 15 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 9.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (vgl. E. 8.4 – 8.7 oben) nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung aus, weshalb ohne weiteres von einem grossen öffentlichen Fernhal- teinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Haupt- augenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Ziel- setzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn über- dies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ab- lauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öf- fentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicher- heit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 9.3 Den sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegen- überzustellen. Entgegen der Annahme des Parteivertreters hat die Vo- rinstanz nicht überhaupt keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenom- men, sondern sie lediglich zu wenig transparent gemacht (siehe E. 4.2 und 4.3 hiervor) und die Interessen der Betroffenen anders gewichtet. Die vor- liegende Konstellation erlaubt keine von der vorinstanzlichen Auffassung abweichende Betrachtungsweise. Die persönlichen Beziehungen des Be- schwerdeführers zur Schweiz beschränken sich auf seine langjährige Schweizer Lebenspartnerin, die seit Februar 2012 in Biel lebt. Sie war bei den Drogenkurierfahrten – wie angetönt – Mittäterin und vom Appellations- gericht des Kantons Basel-Stadt im selben Urteil der Gehilfenschaft zum Verbrechen nach Art. 19 Ziff. 2 Bst. a und b BetmG für schuldig erklärt wor- den, was eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren nach sich zog. Vor
C-988/2015 Seite 16 ihrer Anhaltung Ende März 2011 will sie mit dem Beschwerdeführer in Ita- lien bei dessen Mutter gewohnt haben (siehe Strafurteil vom 27. November 2012 S. 38 und 40). Da Letzterer nie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt hat, sind die mit dem Einreiseverbot als solchem verbundenen Einschränkungen vergleichsweise gering und ohnehin hinzu- nehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). 9.4 Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für fünf bis fünfzehn Jahre ausgesprochen werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes- sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung aller relevanten Be- urteilungselemente hier eine verhältnismässige und angemessene Mass- nahme darstellt. 10. 10.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord- neten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. In diesem Zusammen- hang lässt der Beschwerdeführer vorbringen, mit einer Spanierin verheira- tet und im Besitze eines spanischen Aufenthaltstitels zu sein. Ausserdem seien mehrere nahe Angehörige im Schengenraum ansässig. 10.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah- menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen- arbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise- verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex, SGK, Abl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Die Mitgliedstaaten können der betroffe- nen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflich- tungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verord- nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
C-988/2015 Seite 17 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 10.3 Wie an anderer Stelle angetönt (siehe E. 5 weiter vorne), kann eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatsangehörige), im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Be- deutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 SIS-II-Verordnung). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine na- tionale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Aus- schreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht be- steht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hin- weise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitglied- staats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 10.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer- den. Die von ihm begangenen Drogendelikte erfüllen zudem den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt in das Ermessen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar, denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Automatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn [...]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob Angemessenheit, Re- levanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung (...) rechtfertigen". Doch selbst wenn der Behörde ein Entschliessungsermes- sen zukäme, wofür gute Gründe angeführt werden können, wäre die Aus- schreibung angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer zu verant- wortenden Straftaten und der von ihm ausgehenden Gefahr gerechtfertigt, zumal die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen- Staaten verpflichtet ist (zum Ganzen vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1 oder Urteil des BVGer C-660/2013 vom 21. April 2015 E. 8.3 m.H.). Im Übrigen wird
C-988/2015 Seite 18 die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS periodisch auf seine Be- rechtigung überprüft und sie gilt überdies nicht für alle europäischen Län- der, sondern nur für den Schengen-Raum. 10.5 Solange der Beschwerdeführer noch einen Aufenthaltstitel in Spanien besitzt, ist ihm im Falle einer Rückkehr aus der Dominikanischen Republik die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates ge- stattet, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. a SGK in der Fassung vom 29. Juni 2013 [vgl. Verordnung EU Nr. 610/2013 vom 26. Juni 2013, Abl. L 182 vom 29. Juni 2013 S. 5]). Das heisst, der Be- schwerdeführer kann bei dieser Sachlage nach einem allfälligen Besuch seiner Angehörigen in der Dominikanischen Republik wieder nach Spanien einreisen, sofern er bei dieser Reise nicht durch die Schweiz oder einen Mitgliedstaat reist, wo er allenfalls auf einer nationalen Ausschreibungsliste mit der Anweisung ausgeschrieben ist, ihm die Einreise oder die Durch- reise zu verweigern (siehe C-535/2013 E. 8.4.3 in analogiam). Von einem Eingriff in das Führen einer Ehe kann vorliegend aber schon deshalb keine Rede sein, weil der Beschwerdeführer längst eine andere Lebenspartnerin hat, womit sich die Berufung auf die spanische (Noch-) Ehefrau als rechts- missbräuchlich erweist (vgl. Urteil des BGer 2C_1092/2013 vorerwähnt E. 5.2). Die übrigen, in Italien wohnhaften Verwandten zählen nicht zur Kernfamilie, mit ihnen kann er sich ausserhalb des Schengen-Gebietes treffen. Die Aufrechterhaltung der Ausschreibung im SIS durch die Vo- rinstanz bis zum Entscheid der spanischen Behörden über die Aufrechter- haltung bzw. den Entzug des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers ergibt sich im Übrigen aus Art. 25 Abs. 2 SDÜ. Die mit der Ausschreibung verbleibenden Beeinträchtigungen seiner Bewegungsfreiheit hat der Be- schwerdeführer in Kauf zu nehmen. 11. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Dies gilt auch für die Ausschrei- bung im SIS, solange Spanien, das von den hiesigen Behörden über die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Drogenhandels orientiert wor- den ist, beim SIRENE Büro Schweiz kein entsprechendes Löschungsbe- gehren stellt (vgl. Vernehmlassung mit darin erwähnter Beilage). Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen.
C-988/2015 Seite 19 12. 12.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Der Parteivertreter ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge- richts vom 24. März 2015 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltlicher Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 12.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er- scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 12.3 Angesichts der betroffenen Rechtsgüter, der Höhe des Strafmasses, des mit Blick auf Fernhaltemassnahmen längst nicht ausgeschöpften zeit- lichen Rahmens (BVGE 2014/20 E. 8.2) und der sonstigen Umstände (es ist davon auszugehen, dass der Betroffene selbst bei einer ausreichend begründeten Verfügung rekurriert hätte) sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht erfüllt. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich nicht statt- zugeben und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen.
Dispositiv Seite 20
C-988/2015 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird nicht stattgegeben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) – das Migrationsamt Kanton Basel-Stadt ad BS [...] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: