B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-973/2024
Urteil vom 2. August 2024 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch Mag. Carl Handlechner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 17. Januar 2024.
C-973/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Januar 2024 das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage), dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht erhoben und die Aufhebung der Verfügung sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Neuverfügung, even- tualiter die Gutheissung der Beschwerde und Gewährung des Rentenan- spruchs im gesetzlichen Ausmass, beantragt hat (BVGer-act. 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 13. März 2024 einverlangte Kosten- vorschuss im Betrag von Fr. 800.– am 21. März 2024 beim Bundesverwal- tungsgericht eingegangen ist (BVGer-act. 8), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. April 2024 die Abwei- sung der Beschwerde beantragt hat (BVGer-act. 10 Beilage), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. Mai 2024 eine «Gegendar- stellung» vom 13. Mai 2024 eingereicht hat, in welcher von Dr. B._______ und Prof. DDr. C._______ festgehalten wird, der Beschwerdeführer leide u.a. gestützt auf Feststellungen und Berichte aus ambulanten und statio- nären Behandlungen sowie gestützt auf eine entsprechende Testdiagnos- tik eindeutig unter einer schweren depressiven Episode (BVGer-act. 13), dass die Vorinstanz gestützt auf eine weitere Stellungnahme ihres ärztli- chen Dienstes mit Duplik vom 14. Juni 2024 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa- che an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 15), dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2024 über den Antrag der Vorinstanz betreffend Gutheissung der Beschwerde mit Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung mittels Begut- achtung in der Schweiz (Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie) in Kennt- nis gesetzt worden ist (BVGer-act. 16), dass der Schriftenwechsel mit der genannten Instruktionsverfügung per
C-973/2024 Seite 3 dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be- schwerdelegitimiert ist, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, der rechtsrele- vante medizinische Gesundheitszustand sei von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, insbesondere sei kein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde insbe- sondere mit einer weiteren Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 11. Juni 2024 begründet, wonach mit dem Schreiben vom 13. Mai 2024 neue Erkenntnisse vorgelegt worden seien, weshalb ein Gutachten im Be- reich Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie in der Schweiz durchzu- führen sei (BVGer-act. 15 Beilage), dass die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IV-Stellen, wel- che nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, wie Aktengutachten be- weiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 in fine 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1), dass, soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, wobei selbst bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen
C-973/2024 Seite 4 ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis; BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_262/2016 vom 22. September 2016 E. 4.2 m.H.), dass die Vorinstanz kein externes Gutachten eingeholt, sondern sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes gestützt hat, dass gestützt auf die Akten und in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Parteien widersprüchliche Diagnosen vorliegen, dass zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psy- chischen Erkrankungen grundsätzlich dem strukturierten Beweisverfahren anhand der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 409; 143 V 418; 145 V 215 E. 5.3.3 und 6), dass den Parteien somit zuzustimmen ist, dass der medizinische Sachver- halt ungenügend abgeklärt worden ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass vorliegend unter Berücksichtigung der im Raum stehenden psychia- trischen und somatischen Diagnosen eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie ange- zeigt ist, dass die Entscheidung, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, dem pflichtgemessen Er- messen der Gutachter zu überlassen ist, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu- chungen zu befinden (Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1), dass mit der interdisziplinären Begutachtung sichergestellt werden kann, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je- weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1), dass – um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesund- heitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermögli- chen – die Durchführung der interdisziplinären medizinischen
C-973/2024 Seite 5 Begutachtung in der Schweiz unumgänglich ist, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3), dass vorliegend keine Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, ersichtlich sind, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Ver- fügung vom 17. Januar 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Ab- klärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer somit der von ihm geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerdeschrift eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'800.– beantragt, bestehend aus Fr. 600.– für die Position «Einwand» und Fr. 1'200.– für die Position «Beschwerde», dass eine Beschwerdeschrift von sieben Seiten, ein kurzes Telefonat mit dem Bundesverwaltungsgericht vom 5. März 2024, eine Kurzmitteilung be- treffend Rückzug der unentgeltlichen Rechtspflege vom 5. März 2024 und eine Urkundenvorlage vom 14. Mai 2024 aktenkundig sind, wobei sich die Replik auf die Ausführungen beschränkte, der Sachverständige habe den Beschwerdeführer nicht untersucht und sei zu unrichtigen Schlussfolgerun- gen gelangt,
C-973/2024 Seite 6 dass die Position «Einwand» das vorinstanzliche Verfahren betrifft, wes- halb sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entschädigt werden kann, dass der für die Position «Beschwerde» geltend gemachte Aufwand im konkreten Fall aufgrund der Aktenlage als noch angemessen erscheint und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer demnach eine Parteient- schädigung von Fr. 1'200.– zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
C-973/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 17. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 1'200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
C-973/2024 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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