Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-969/2021
Entscheidungsdatum
26.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 29.01.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_10/2025)

Abteilung III C-969/2021

Urteil vom 26. November 2024 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.

Parteien

A., (Deutschland), vertreten durch B., C._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 12. Februar 2021.

C-969/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) geborene, in Deutschland wohnhafte A._______ (nach- folgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist deutsche Staatsangehö- rige. Seit März 2002 leistete sie ununterbrochen Beiträge an die schweize- rische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA-act.] 16). Vom

  1. Januar 2004 bis zum 30. September 2015 war sie als Grenzgängerin bei der D._______AG in einem 90%-Pensum als Leiterin eines Kiosks er- werbstätig (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA- act] 21.1, 29). Ab dem 5. November 2014 wurde ihr wegen fortgeschritte- ner medialer Gonarthrose und des Einsatzes von Knieprothesen (am
  2. November 2014 zunächst am linken und am 24. Februar 2015 auch am rechten Knie) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigt (IVSTA-act. 3 S. 2 und 6). A.b Mit vom 30. April 2015 datierendem Formular (Eingangsdatum: 5. Mai
  1. meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der IV an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, nach einem Sturz beidseitig Knieprothesen einge- setzt bekommen zu haben (IVSTA-act 1, 8). A.c Am 12., 13. und 15. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin orthopädisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch begut- achtet. Im interdisziplinären Gutachten des E._______ AG vom 24. Mai 2017 wurde festgestellt, dass sie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Ki- oskleiterin seit Ende Oktober 2014 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ab 14. Oktober 2015 habe in einer angepassten, leichten Tätigkeit eine 50%-ige und ab 29. November 2015 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit be- standen (IVSTA-act. 62). A.d Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Juli 2017 ab. In Abweichung zum Gutachten des E._______ kam sie zum Schluss, dass die Beschwer- deführerin ab November 2015 in einer leichten bis mittelschweren, wech- selbelastenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (IVSTA-act. 46, 73).

C-969/2021 Seite 3 B. B.a Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2017 erhob die Versicherte Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (IVSTA-act. 78 S. 3 ff.). B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil C-4951/2017 vom 30. August 2019 teilweise gut. Es wies die Sache zu weiteren Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, zur Überprüfung der Statusfrage und zur Vornahme des Einkom- mensvergleichs an die Vorinstanz zurück. Ferner wies es die Vorinstanz an, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen zu befinden. C. C.a Im Nachgang an den bundesverwaltungsgerichtlichen Rückweisungs- entscheid C-4951/2017 klärte die Vorinstanz ab, ob im unfallversicherungs- rechtlichen Verfahren bei der F._______ weitere Akten hinzugekommen waren, welche ihr noch nicht vorlagen (vgl. IVSTA-act. 84 f.). Die F._______ stellte der Vorinstanz in der Folge am 26. November 2019 eine Kopie der kreisärztlichen Beurteilung vom 18. August 2017 zu (IVSTA- act. 87). Noch am selben Tag ersuchte die Vorinstanz den Arzt des Regio- nalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) unter Vorlage des aktuali- sierten Dossiers um eine erneute Stellungnahme zum versicherungsmedi- zinischen Sachverhalt und Verlauf (IVSTA-act. 88). Der Arzt des RAD be- urteilte die Situation gemäss seinem Bericht vom 9. Dezember 2019 aus versicherungsmedizinischer Sicht als unverändert und erachtete weitere Abklärungen nicht als notwendig(IVSTA-act. 88 S. 2 f.). C.b Mittels unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. Mai 2020 verneinte die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Eingliederungsmassnahmen (IVSTA-act. 93–95). C.c Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IVSTA-act. 99–103) sprach die IVSTA der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Februar 2021 für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 29. Februar 2016 eine halbe Rente zu, da ab dem 14. Oktober 2015 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe und ein Invaliditätsgrad von 51% resultiere. Im Übrigen ging sie ab dem 29. November 2015 in angepasster Tätigkeit von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 2% aus, infolgedessen sie das Leistungsbegehren abwies (IVSTA- act. 106).

C-969/2021 Seite 4 D. D.a Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2021 (Zustelldatum: 17. Feb- ruar 2021) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. März 2021 (Datum der Postaufgabe: 4. März 2021) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung der Höhe der Invalidität unter Berücksichtigung ihres fort- geschrittenen Alters sowie der Frage der Verwertung der Restarbeitsfähig- keit (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). D.b Der mit Zwischenverfügung vom 17. März 2021 einverlangte Kosten- vorschuss von Fr. 800.– ging am 26. März 2021 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2 und 4). D.c Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). D.d Mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2021 wurde der Schriftenwech- sel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 9). D.e Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2024 räumte das Bundesverwal- tungsgericht den Parteien Gelegenheit ein, bis zum 3. Juli 2024 Schluss- bemerkungen einzureichen (BVGer-act. 15). Die Beschwerdeführerin teilte diesbezüglich mit Eingabe vom 11. Juni 2024 mit, dass sich ihr Gesund- heitszustand nicht verbessert habe und sie nach wie vor nur einen Bruchteil jenes Einkommens erziele, das sie vor Eintritt ihrer Invalidität über lange Jahre erreicht habe (BVGer-act. 16). Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 27. Juni 2024 mit, dass es aus ihrer Sicht keinen Anlass zum Hinzu- fügen von Schlussbemerkungen gebe (BVGer-act. 17). D.f Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2024 wurde den Parteien mit- geteilt, dass der Schriftenwechsel am 8. Juli 2024 abgeschlossen werde (BVGer-act. 18).

C-969/2021 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 12. Februar 2021, mit der die Vorinstanz der Beschwerde- führerin rückwirkend sowie befristet für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 29. Februar 2016 eine halbe Rente zugesprochen, die Ausrichtung ei- ner darüber hinausgehenden Rente hingegen abgewiesen hat. Allfällige Eingliederungsmassnahmen sind zufolge der unangefochtenen und damit rechtskräftigen Ablehnung eines diesbezüglichen Anspruchs mittels Verfü- gung der IVSTA vom 20. Mai 2020 (IVSTA-act. 93–95) nicht Teil des Be- schwerdeverfahrens. 2.2 Damit ist vorliegend einerseits zu prüfen, ob die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Februar 2021 zu Recht ab dem

  1. November 2015 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat und ande- rerseits, ob sie diese Rente zu Recht bis zum 29. Februar 2016 befristet hat, respektive ob die Beschwerdeführerin auch über den 29. Februar 2016 hinaus Anspruch auf eine IV-Rente hat.

3.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Weil die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2021 datiert, finden entsprechend die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderun- gen insbesondere des IVG und des ATSG vom 19. Juni 2020

C-969/2021 Seite 6 (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderun- gen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) vorliegend noch keine Anwendung. Der Rentenanspruch ist entsprechend nach den bis 31. De- zember 2021 geltenden Normen zu prüfen. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. Februar 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachver- halt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

C-969/2021 Seite 7 gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so wer- den die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 4.5 Für die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befris- teten Invalidenrente finden die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog Anwendung (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1; 131 V 164 E. 2.2), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung einge- treten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung

C-969/2021 Seite 8 mitberücksichtigt wird (Urteil des BGer 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zu- gesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und ander- seits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzuset- zende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichs- zeitpunkte (vgl. Urteile des BGer 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 2.2; 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2 m. H.). 4.6 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Betätigungsver- gleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Aufgabenbereich nach der ge- mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassun- gen; Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung). 4.7 Bevor die versicherte Person Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarer- weise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumut- baren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenhei- ten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die wei- teren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze- lung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitäts- dauer massgeblich (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_621/2017 vom 11. Ja- nuar 2018 E. 2.2.1; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 11 [9C_236/2009] E. 4.1 und 4.3). 4.8 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen- dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver- gleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der

C-969/2021 Seite 9 Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Per- son im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versi- cherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV in der bis 31. Dezember 2021 gül- tig gewesenen Fassung) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreu- ungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothe- tische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätig- keit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 mit Hinwei- sen; Urteil des BGer 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1). Die Statusfrage ist hypothetisch zu beurteilen. Dabei sind die ebenfalls hypo- thetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksich- tigen, welche als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zu- gänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen (Urteil des BGer 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 4.9 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be- stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allge- meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Ur- teil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 4.10 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

C-969/2021 Seite 10 Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 4.11 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi- rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah- rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). 4.12 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss LSE herangezo- gen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1), wobei grundsätzlich immer die ak- tuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3). In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Total- wert abzustellen (Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BGer 9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweisen), wobei aber auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt werden kann, wenn dies als sachgerecht erscheint,

C-969/2021 Seite 11 um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleiben- den Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Be- reich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebs- übliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vor- zunehmen, wobei nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst auf den branchenspezifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2). 4.13 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel- lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund die- ser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit un- terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein- zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). 5. Die Beschwerdeführerin hat während mehr als drei Jahren Beiträge im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet, sodass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. Mit Ablauf des gesetzlichen Wartejahrs nach der attestierten Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. November 2014 (IVSTA- act. 3 S. 3) ist sechs Monate nach der Anmeldung für IV-Leistungen vom 5. Mai 2015 (IVSTA-act. 1) die Ausrichtung einer Invaliditätsrente ab dem

  1. November 2015 zu prüfen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ein- schätzungen des E._______-Gutachtens vom 24. Mai 2017, wonach unter Wahrung der qualitativen Schonkriterien für die Kniegelenke und Hände für eine behinderungsangepasste, wechselbelastende, überwiegend sitzend ausgeübte leichte Tätigkeit ab dem 14. Oktober 2015 eine 50%-ige respek- tive ab dem 29. November 2015 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestehe (IVSTA-act. 62 S. 94 und 97), nicht. Indes rügt sie, dass die Vorinstanz

C-969/2021 Seite 12 unter Verweis auf die Verfügung der F._______ vom 9. Februar 2016 be- treffend die Unfallfolgen an beiden Knien (IVSTA-act. 43) fälschlicherweise von der Zumutbarkeit leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten ausgehe (siehe E. 6.2 hinten). Weiter bringt sie vor, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei (siehe E. 7 hinten) und die Berechnung des Invaliden- einkommens nicht korrekt sei (E. 8.2 hinten). 6. 6.1 Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 6.1.1 Gestützt auf die vorliegend unbestrittene, vollständige und einheitli- che medizinische Aktenlage (vgl. die diesbezügliche Feststellungen in Ur- teil C-2951/2017 E. 7) leidet die Beschwerdeführerin nach Stürzen in den Jahren 2007 und 2009 an den Folgen von Knieverletzungen und Gonarth- rose, deretwegen ihr am 6. November 2014 am linken Knie und am 24. Februar 2015 am rechten Knie eine Totalendoprothese eingesetzt wurde (vgl. namentlich Arztbericht der Orthopädischen Praxis G._______ vom 11. Dezember 2007 [IVSTA-act. 23.62]; Operationsbericht der H.-Klinik vom 20. Dezember 2007 nach der vorgenommenen Arth- roskopie und Entlassungsbericht vom 24. Januar 2008 [IVSTA-act. 23.59, 23.58]; Bericht der Kreisärztlichen Untersuchung der F. (...) vom 28. April 2008 [IVSTA-act. 23.50]; Operationsbericht der Praxisklinik I._______ AG vom 3. November 2008 [IVSTA-act. 23.40]; Austrittsbericht des Gesundheitszentrums J._______ AG vom 14. November 2014 [IVSTA- act. 11 S. 3 f.]; Sprechstundenbericht der I.klinik (...) vom 9. April 2014 [IVSTA-act. 23.19]; Austrittsbericht des Gesundheitszentrums J. AG vom 24. Februar 2015 [IVSTA-act. 11 S. 1 f.]). Wegen schmerzhaften Heberden- und Bouchard-Arthrosen wurde im Januar 2015 ein chirurgischer Eingriff (Synovektomie) an der rechten Hand und im April 2015 an der linken Hand vorgenommen (Operationsberichte Spital K._______ vom 5. Februar 2015 und 27. April 2015 [IVSTA-act. 27 S. 13, 24]). Festgestellt wurden überdies morbide Adipositas, Hypothyreose, ein Reizdarmsyndrom, beginnende Coxarthrose links, ein beidseitiger Senk- Spreizfuss und ein beidseitiger moderater Hallux valgus (IVSTA-act. 62 S. 100). 6.1.2 Die vorhandene medizinische Aktenlage sowie die eigenen Untersu- chungen im E._______AG am 12., 13. und 15. Dezember 2016 führten die Gutachter in ihrer Synthese zum Schluss, dass die Versicherte in einer dem

C-969/2021 Seite 13 körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit aus interdiszip- linärer Sicht seit dem 14. Oktober 2015 wieder zu 50% und seit dem 29. November 2015 zu 100% arbeitsfähig ist (IVSTA-act. 62 S. 93 f.). Unter Wahrung qualitativer Schonkriterien für die Kniegelenke und Hände (na- mentlich kein körperfernes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, kein körpernahes Heben und Tragen von Lasten über 8 kg, kein mehr als gele- gentliches Treppensteigen oder Tätigkeiten im Hocksitz, keine Tätigkeiten mit erhöhter feinmotorischer Beanspruchung der Zeige- und Mittelfinger, keine Tätigkeiten auf unebenem Untergrund sowie Leitern, Gerüsten oder schrägen Ebenen, keine Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte, Zug- luft, Nässe oder auf regennassem und eisglatten Untergrund) besteht dem- gemäss für eine behinderungsangepasste, wechselbelastende, überwie- gend sitzend ausgeübte, leichte Tätigkeit, bezogen auf ein volles Pensum, eine Arbeitsfähigkeit zu 50% (ab dem 14. Oktober 2015) und quantitativ unlimitiert zu 100% ab dem 29. November 2015 (IVSTA-act. 62 S. 97). Die medizinische Situation zeigt sich seit dem Begutachtungszeitpunkt (24. Mai 2017 mit Untersuchungen durch das E._______ im Dezember 2016) unverändert (siehe die kreisärztliche Beurteilung vom 18. August 2018 [IVSTA-act. 87 S. 4] und den RAD-Bericht vom 9. Dezember 2019 [IVSTA-act. 88]). 6.2 Die Beschwerdeführerin erachtet das E.-Gutachten als schlüssig und bestreitet die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht (siehe BVGer-act. 1 S. 3). Indes rügt sie sinngemäss, dass die Vorinstanz in Miss- achtung des Rückweisungsentscheids C-4951/2017 vom 30. August 2019 wie die F. weiterhin von der Zumutbarkeit leichter bis mittelschwe- rer Tätigkeiten ausgehe: 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Abklärungen und Diagnosen gemäss polydisziplinärem Gutachten des E._______ vom 24. Mai 2017 als schlüssig qualifiziert (Urteil C-4951/2017 E. 7.12). Auch die Versicherte be- streitet sie vorliegend, wie bereits im Beschwerdeverfahren C-4951/2017, nicht. Die Vorinstanz hatte sich hingegen in ihrer ursprünglichen, ablehnen- den Rentenverfügung vom 4. Juli 2017 auf den Standpunkt gestellt, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit (kein Knien, kein Kauern, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, kein Laufen in unebenem Gelände, keine ab- sturzgefährdeten Positionen, keine Kälte und Nässe) seit November 2015 zu 100% arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente be- stehe (siehe Vorbescheid vom 24. Mai 2016 [IVSTA-act. 46]; Verfügung vom 4. Juli 2017 [IVSTA-act. 71]). Diese Folgerung stand im Widerspruch

C-969/2021 Seite 14 zur Feststellung des E.-Gutachtens, wonach die Beschwerdefüh- rerin in einer angepassten leichten Tätigkeit ab dem 14. Oktober 2015 zu 50% und ab dem 29. November 2015 zu 100% arbeitsfähig ist (IVSTA- act. 62 S. 97; Urteil C-4951/2017 E. 8.2). 6.2.2 Als Konsequenz unterzog die IVSTA ihren ursprünglichen Rentenent- scheid vom 4. Juli 2017 nach Ergehen des bundesverwaltungsgerichtli- chen Rückweisungsentscheids C-4951/2017 vom 30. August 2019 einer Überprüfung. Hierzu holte sie erneut die Akten der F. ein (IVSTA- act. 84 f.). Hinzugekommen waren seit der letztmaligen Zustellung der Ak- ten im Februar 2016 (IVSTA-act. 35–43) einzig die kreisärztliche Beurtei- lung vom 18. August 2017 von Dr. L., einem Facharzt für Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. IVSTA-act. 84; 87). Dieser ging auf Basis des E.-Gutachtens vom 24. Mai 2017 davon aus, dass betreffend die Unfallfolgen keine Änderung eingetreten sei, womit die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Ver- fügung der F._______ vom 9. Februar 2016 (IVSTA-act. 43) Bestand habe. Darin bejahte die F._______ betreffend die Unfallfolgen an beiden Knien die Zumutbarkeit körperlich leichter bis mittelschwerer ganztägiger Tätig- keiten (ohne Arbeiten im Knien, Kauern oder in Zwangshaltung der beiden Kniegelenke sowie Arbeiten an absturzgefährdeten Stellen wie auf Leitern oder Gerüsten) und folgerte, dass keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege und keine Invalidenrente auszurichten sei (IVSTA-act. 87 S. 3 f.; 43; 42.29). 6.2.3 Unter Einbezug der aktualisierten F.-Akten und unter Ver- weis auf den Rückweisungsentscheid C-4951/2017 vom 30. August 2019 sowie das E.-Gutachten vom 24. Mai 2017 und die RAD-ärztliche Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 von Dr. med. M._______ (IVSTA- act. 88) geht die Vorinstanz gemäss ihrem Vorbescheid vom 20. November 2020 nunmehr davon aus, dass in einer angepassten Tätigkeit ab dem 14. Oktober 2015 eine 50%-ige sowie ab dem 29. November 2015 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Hierbei stützt sie sich auf den Rückwei- sungsentscheid und folglich auf das darin als massgebend bezeichnete E._______-Gutachten, wonach die 50%-ige respektive 100%-ige Arbeits- fähigkeit jeweils in wechselbelastenden, überwiegend im Sitzen ausgeüb- ten körperlich leichten Tätigkeit (unter Wahrung qualitativer Schonkriterien für Kniegelenke und Hände) besteht (siehe IVSTA-act. 99 S. 3). Den Vor- bescheid bestätigte die Vorinstanz auf die Einwände der Beschwerdefüh- rerin vom 7. Dezember 2020 (IVSTA-act. 102) hin mit ihrer Verfügung vom 12. Februar 2021 (IVSTA-act. 106). Darin hat sie ausdrücklich anerkannt,

C-969/2021 Seite 15 dass vollumfänglich auf das Gutachten des E._______ vom 24. Mai 2017 abzustellen sei (IVSTA-act. 106 S. 9, 11). Die Vorinstanz hat dabei auch die F.-Akten, insbesondere die sich vor dem Rückweisungsent- scheid noch nicht ihren Akten befindliche kreisärztliche Würdigung des po- lydisziplinären Gutachtens vom 18. August 2017 (IVSTA-act. 87 S. 4), be- rücksichtigt (siehe Urteil C-4951/2017 E. 8.2). Anders als die Beschwerde- führerin kritisiert, hat sie die Einschätzung des F.-Entscheids vom 9. Februar 2016 (IVSTA-act. 43), wonach körperlich leichte bis mittel- schwere Tätigkeiten zumutbar seien, nicht übernommen, sondern, wie soeben dargelegt, vollumfänglich auf das E._______-Gutachten abgestellt, das eine Arbeitsfähigkeit lediglich in körperlich leichten Tätigkeiten attes- tiert. Dadurch wurde dem Rückweisungsentscheid Rechnung getragen. 6.3 Nach dem Gesagten ist, von der Annahme auszugehen, dass in einer angepassten wechselbelastenden, überwiegend im Sitzen ausgeübten körperlich leichten Tätigkeit (unter Wahrung qualitativer Schonkriterien für Kniegelenke und für Hände) ab dem 14. Oktober 2015 eine 50%-ige respektive ab dem 29. November eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit besteht und die medizinische Situation sich seither als unverändert präsentiert. Auf dieser Grundlage basieren auch die angefochtene Verfügung und die darin vorgenommenen Einkommensvergleiche für den November 2015 und die Zeit ab dem 1. Dezember 2015. 7. Zu prüfen ist, ob die festgestellte Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist: 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, sie habe ihre Restarbeitsfähigkeit trotz erheblicher Anstrengungen nicht in höherem Aus- mass verwerten können. Sie führt dies auf die Schwierigkeiten von Stellen- suchenden in fortgeschrittenem Alter zurück (in diesem Sinn siehe auch ihre Einwände vom 7. Dezember 2020 [IVSTA-act. 102 S. 1 f.]), das einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalte, die mit der Beschäftigung älterer Arbeitnehmenden verbundenen erhöhten Risiken wie krankheitsbe- dingter Ausfälle oder vermehrten Pausenbedarfs einzugehen (BVGer- act. 1 S. 4). Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, dass gemäss Rechtsprechung bei der zum Verfügungszeitpunkt 58-jährigen Versicher- ten grundsätzlich von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszuge- hen sei. Hierfür spreche auch, dass sie über eine Ausbildung als Einzel- handelskauffrau und langjährige Arbeitserfahrung verfüge, was sie für kör- perlich leichte Tätigkeiten qualifiziere (IVSTA-act. 106 S. 12).

C-969/2021 Seite 16 7.2 Das fortgeschrittene Alter stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar. Dennoch kann es rechtsprechungsgemäss zusammen mit weiteren per- sönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer ver- sicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1 f.). Mass- gebend können dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsscha- dens, der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie die Persönlich- keitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, be- ruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweis). Unver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausge- glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realis- tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des BGer 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2.2; 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2; 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.1; je m.H.). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizini- schen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1;138 V 457 E. 3.3). 7.3 Die am 14. September 1962 geborene Beschwerdeführerin war zum Erstellungszeitpunkt des E.-Gutachtens vom 24. Mai 2017 54 Jahre und (...) Monate alt. Damit verblieben ihr zum Zeitpunkt des Fest- stehens der medizinischen Zumutbarkeit noch fast zehn Jahre bis zum Er- reichen des ordentlichen Pensionsalters von 64 Jahren und sechs Mona- ten (für Frauen mit Jahrgang 1962). Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist die Beschwerdeführerin gelernte Einzelhandelskauffrau und hat ab Juni 1987 Tankstellenshops geführt (siehe IVSTA-act. 4 S. 2 ff.). Am 1. Ja- nuar 2004 hat sie eine Stelle bei der D. AG angetreten und war bis zur Krankschreibung am 5. November 2014 als Kioskleiterin tätig (IVSTA-act. 3, 21.1 S. 2). Seit März 2017 verfügt sie als Mitarbeiterin in ei- nem deutschen Zoo an der Kasse, am Kiosk und am Imbiss in einem Pen- sum von zwölfeinhalb Wochenstunden wieder über eine Anstellung (vgl. IVSTA-act. 102 S. 1, 90), weshalb auch auf dem hiesigen Arbeitsmarkt das Finden einer Stelle nicht ausgeschlossen scheint. Bei der Arbeitsfähigkeit in lediglich wechselbelastenden, überwiegend im Sitzen ausgeübten

C-969/2021 Seite 17 körperlich leichten Tätigkeiten (unter Wahrung qualitativer Schonkriterien für Kniegelenke und Hände) ist vorliegend nicht auf die Notwendigkeit ei- nes überdurchschnittlichen Entgegenkommens des Arbeitgebers zu schliessen, zumal die Anforderungen an zumutbare Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch erscheint (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4; Urteil des BGer 9C_755/2023 E. 5.5 m.H.). Namentlich werden gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nach- gefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 m.H.). Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die festgestellte Restarbeitsfähigkeit unter diesen Umständen ver- wertbar sei, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 8. Nachfolgend ist die Bemessung der Invalidität und die daraus resultierende Berechnung des Invaliditätsgrads zu überprüfen. 8.1 Betreffend das Valideneinkommen ist die Vorinstanz auf Basis des von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Verdienstes als Angestellte der D._______ AG von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 3'618.– bei 13 Monatslöhnen im 90 %-Pensum ausgegangen (belegt durch Lohnauszüge der ehemaligen Arbeitgeberin, siehe IVSTA-act. 21.1, 21.2). Hochgerechnet auf 100 % ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 52’260.–. Auch die Beschwerdeführerin, die gegenüber der Vorinstanz angegeben hat, in gesundem Zustand eine 100 %-Stelle ausüben zu wol- len (IVSTA-act. 19 S. 2, 96 S. 2), akzeptiert diesen Betrag gemäss ihrer Beschwerdeschrift als Grundlage für die Berechnung des Invaliditätsgra- des (siehe BVGer-act. 1 S. 4). Die Bemessung des Valideneinkommens ist demnach unbestritten, nachvollziehbar und bietet keinen Anlass zu Bean- standungen, weshalb darauf abzustellen ist. 8.2 8.2.1 Für die Berechnung des Invalideneinkommens scheint die Beschwer- deführerin mit dem Hinweis auf ihre aktuelle Arbeitstätigkeit in Deutschland auf den dadurch erzielten Lohn abstellen zu wollen, den sie in ihrer Be- schwerdeschrift als Invalideneinkommen dem Valideneinkommen gegen- überstellt. Dies scheitert jedoch bereits daran, dass ihre im Ausland ange- tretene Stelle nicht für die Bemessung der Invalidität berücksichtigt werden kann, da der Vergleich der massgebenden Einkommen auf demselben Ar- beitsmarkt erfolgen muss (BGE 110 V 273 E. 4b). Überdies schöpft sie mit der geltend gemachten Anstellung von zwölfeinhalb Wochenstunden

C-969/2021 Seite 18 weder die festgestellte 50%-ige Arbeitsfähigkeit (massgebend für die Be- rechnung des Invaliditätsgrads ab dem 1. November 2015) noch die 100%-ige Arbeitsfähigkeit (massgebend für die Berechnung des Invalidi- tätsgrads ab dem 1. Dezember 2015) in einer angepassten Tätigkeit aus. 8.2.2 Mangels Aufnahme einer angepassten Erwerbstätigkeit im zumutba- ren Pensum von 50% ab dem 1. November 2015 und 100% ab dem 1. De- zember 2015 hat die Vorinstanz demnach für die Ermittlung des Invaliden- einkommens auf die LSE abgestellt. Hierbei ging sie auf Basis der LSE-Tabelle TA1 2014 vom monatlichen Bruttolohn in der Schweiz bei ei- ner betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden für eine Arbeitneh- merin im allgemeinen privaten Sektor aus. Ihrer Berechnung hat sie den Tabellenlohn von Fr. 4'300.– für das Kompetenzniveau 1 zugrunde gelegt, da dies die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt in Bezug auf das angerechnete Invalideneinkommen erhöhe. Den Betrag von Fr. 4'300.– rechnete die Vorinstanz auf die branchenüblichen 41,7 Wo- chenstunden auf und berücksichtigte die Nominallohnentwicklung bis 2015, was ab dem 1. November 2015 in einem 50%-Pensum aufgrund der 50%-igen Arbeitsunfähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 27'027.– res- pektive ab dem 1. Dezember 2015 bei einem Pensum von 100% Fr. 54'053.– ergibt. Hierauf gewährte die Vorinstanz infolge des einge- schränkten Zumutbarkeitsprofils einen leidensbedingten Abzug von 5%, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 25'676.– (ab dem 1. November 2015) respektive von Fr. 51'350.– (ab dem 1. Dezember 2015) resultiert. 8.2.3 Als gelernte Einzelhandelskauffrau hat die Beschwerdeführerin ab Juni 1987 Tankstellenshops geführt (siehe IVSTA-act. 4 S. 2 ff.) und war vom 1. Januar 2004 bis zur Krankschreibung am 5. November 2014 als Kioskleiterin tätig (IVSTA-act. 3, 21.1 S. 2). Das letztere Arbeitsverhältnis wurde per 30. September 2015 gekündigt (IVSTA-act. 29 S. 9). Die Vorinstanz hat vor diesem beruflichen Hintergrund die Anwendung des Kompetenzniveaus 1 – einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli- cher Art – als sachgerecht erachtet. Diese Einschätzung ist in Anbetracht des Ermessensspielraums der Vorinstanz sowie der beruflichen Fähigkei- ten und Vorkenntnisse der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die Aufrechnung des Betrags von Fr. 4'300.– auf die branchenüblichen 41,7 Wochenstunden sowie die Berücksichtigung der Nominallohnentwick- lung bis 2015 ist unbestritten und gibt aufgrund der Akten ebenfalls keinen Anlass zu Bemerkungen.

C-969/2021 Seite 19 8.2.4 Was die Höhe des gewährten Leidensabzugs von 5% anbelangt, ver- mag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwieweit die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll. Dass der Versicherten nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist grundsätzlich kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leich- ten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (siehe Urteil des BGer 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E. 5.3 m.H.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin nur mehr für leichte Tätig- keiten mit gewissen einschränkenden Faktoren arbeitsfähig ist (vgl. Zumut- barkeitsprofil in E. 6.1.2 hiervor). Mit Blick auf die gemäss E._______-Gut- achten vom 24. Mai 2017 festgestellten und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen gesundheitlichen Einschränkungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass ihr auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genü- gend breites Spektrum an möglichen Tätigkeiten zur Verfügung steht, nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Arbeitserfahrung im kauf- männischen Bereich (vgl. Urteil des BGer 8C_628/2021 a.a.O.). Die Vorinstanz hat entsprechend die gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten bei der Berechnung des Invalideneinkommens mit einem Ab- zug von 5% angemessen berücksichtigt. Soweit die Beschwerdeführerin sich sodann auf ihr Alter als lohnmindernden Faktor beruft, ist zu beachten, dass gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stel- lenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden. Ein fortgeschrittenes Alter muss sich bei solchen Tätigkeiten nicht zwingend lohnsenkend auswirken (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 m.H.; Urteil des BGer 8C_628/2021 E. 5.3). Die Bedeutung der Dienstjahre schliesslich nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das zu berücksichtigende Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc; Urteil des BGer 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E. 4.2.7 m.H.). Nach dem Gesagten erscheint unter diesen Umständen das Finden einer entsprechenden Stelle trotz des Alters von 58 Jahren im Verfügungs- zeitpunkt vom 12. Februar 2021 möglich. So ist die Beschwerdeführerin im Übrigen auch seit März 2017 wieder in einem Anstellungsverhältnis. Dass die Vorinstanz aufgrund des Alters der Versicherten keinen zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen gewährt hat, ist nicht zu beanstanden. 8.3 Zusammenfassend bleibt es beim gemäss der angefochtenen Verfü- gung zu berücksichtigenden Abzug von 5%, weshalb die vorinstanzliche Festsetzung des Invalideneinkommens nicht zu beanstanden ist. Hieraus ergibt sich in der Gegenüberstellung für den Einkommensvergleich per

  1. November 2015 mit dem Valideneinkommen von Fr. 52'260.– und dem Invalideneinkommen von Fr. 25’676.– ein Invaliditätsgrad von 51%, der

C-969/2021 Seite 20 Anspruch auf eine halbe IV-Rente begründet. Aus dem Einkommensver- gleich ab dem 1. Dezember 2015 resultiert aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. Fr. 52'260.– und des Invalideneinkommens von Fr. 51’350.– ein Invaliditätsgrad von 2%. Die Vorinstanz hat demnach unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht einen über die Auszahlung der halben Rente für die Monate Novem- ber und Dezember 2015 sowie Januar und Februar 2016 hinausgehenden Rentenanspruch verneint. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrens- kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten zu verwenden. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Als Bundesbehörde hat die obsie- gende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

C-969/2021 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Christa Preisig

C-969/2021 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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