Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-965/2018
Entscheidungsdatum
19.06.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-965/2018

Urteil vom 19. Juni 2020 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Altersrente, Rentenberechnung, Einspracheentscheid SAK vom 26. Januar 2018.

C-965/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der (...) 1954 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (Versicher- ter), nunmehr wohnhaft in Deutschland, entrichtete von März 2005 bis De- zember 2010 aufgrund von Erwerbstätigkeit Beiträge an die schweizeri- sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 25, 28 und 37). Seit 1982 ist er mit B._______, geboren (...), ebenfalls deutsche Staatsangehörige, verheiratet, die von Oktober 2009 bis ein- schliesslich März 2011 Beiträge an die AHV/IV entrichtete (vgl. Vorakten 25 und 69). B. B.a Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 (Vorakten 1) verlangte der Ver- sicherte von der SAK eine Überprüfung und Korrektur des individuellen Kontos (IK). Das für das Jahr 2009 verbuchte Jahreseinkommen von Fr. 6'000.- sei zu niedrig. B.b Am 27. Mai 2016 meldete sich der Versicherte über die Deutsche Ren- tenversicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zum Be- zug einer Altersrente mit Rentenvorbezug um zwei Jahre an (Vorakten 25). B.c Mit Verfügung vom 5. April 2017, welche erst am 15. Juni 2017 zuge- stellt wurde, sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2017 eine ordentliche Altersrente (mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs) in der Höhe von Fr. 244.– monatlich zu (Vorakten 43). Die Rentenberechnung erfolgte bei einer Gesamtversicherungszeit von 6 Jahren und 4 Monaten auf der Basis von 42 Versicherungsjahren des Jahrgangs, einem massge- benden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 63’450.– und der Rentenskala 6. B.d Mit Einsprache vom 30. Juni 2017 verlangte der Versicherte eine Über- prüfung des Entscheids, mit Eingaben vom 12. November 2017 und vom 19. November 2017 ergänzte er seine Eingabe unter Vorlage weiterer Be- weismittel (Vorakten 50, 60, 65). In seiner Einsprache bezog er sich auf eine prognostische Rentenberechnung der Ausgleichskasse vom 1. Juli 2008, damals sei unter der Annahme von jährlichen Einkommen von Fr. 5'000.- bis zum Jahr 2017 (bei Rentenvorbezug) eine Rentenhöhe von Fr. 340.- prognostiziert worden. Er habe bereits im Jahr 2010 die kumulierten Einzahlungsvoraussetzungen bis 2017 erfüllt. Im Weiteren sei er in der Schweiz für vier verschiedene Firmen tätig gewesen und bitte um Mittei- lung, wie sich die erfassten Einkommen und Beiträge auf diese Firmen und

C-965/2018 Seite 3 Zeiten aufteilten, um die Erfassung im individuellen Konto überprüfen zu können. Schliesslich legte er Gutschriftanzeigen der AHV für den Arbeitge- ber vor und bat um Angabe, ob und wann die Gutschriften zurücküberwie- sen worden seien. Mit Faxeingabe vom 19. November 2017 (Vorakten 66) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Lohnbuchhaltung der Firma C._______ vom 15. Februar 2010 mit Angaben über seinen Lohn von Fr. 60'000.- für die Jahre 2008 und 2009 ein. B.e Anlässlich des Einspracheverfahrens führte die SAK Nachforschungen bei der kantonalen Ausgleichskasse durch. Die kantonale Ausgleichskasse nahm laut IK-Auszug vom 20. Dezember 2017 auf dem individuellen Konto des Beschwerdeführers eine Nachtragsbuchung in der Höhe von Fr. 54'000.- für das Jahr 2009 vor (Vorakten 71). Daraufhin wurde die Einspra- che am 26. Januar 2018 teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdefüh- rer unter Berücksichtigung einer Gesamtversicherungszeit von 6 Jahren 4 Monaten sowie neu von einem massgebenden durchschnittlichen Jahres- einkommen von Fr. 71’910.- in Anwendung der Rentenskala 6 eine ordent- liche Altersrente von Fr. 257.- bei einem Rentenvorbezug von zwei Jahren mit Wirkung ab dem 1. Mai 2017 zugesprochen (Vorakten 74 und 78). C. Gegen den Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend Vorinstanz) vom 26. Januar 2018 erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht mit den Anträgen, die Rentenberechnung zu überprüfen, die Ein- ordnung in die Rentenskala 37 oder ähnlich zu veranlassen und den Ein- spracheentscheid der SAK entsprechend abzuändern (Akten im Be- schwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Zur Begründung führte er an, es seien auch die Versicherungszeiten, die er in Deutschland zurückgelegt habe, anzuerkennen, da auch vom deutschen Versicherungsträger Zeiten, die bei der Schweizerischen AHV zurückgelegt worden seien, anerkannt wür- den. Im Weiteren sei das durchschnittliche Jahreseinkommen nach der Korrektur des IK von Fr. 63'450.- auf 71'910.- um 13.3% angestiegen, wes- halb es nicht angehe, dass die daraus berechnete Rente lediglich von Fr. 244.- auf Fr. 257.-, sohin nur um 5.3%, angehoben werde. In der Verzer- rung des Verhältnisses von Einzahlungen zu Leistungen zuungunsten de- rer, die nach der Rentenskala 6 eingestuft würden, liege eine Diskriminie- rung von Ausländern, da diese in der Regel nur auf Zeit im Land arbeiten (und Beiträge zahlen) würden, worin eine Verletzung von Schweizer und internationalem Recht zu erblicken sei. Ausserdem seien ihm Gutschriften, die die kantonale Ausgleichskasse seinem Arbeitgeber schuldig geblieben

C-965/2018 Seite 4 sei, auf seinem Rentenkonto gutzuschreiben, da sein Arbeitgeber damals diese Leistungen für ihn erbracht habe. Der Beschwerde legte er die von der kantonalen Ausgleichskasse ausgewiesenen Gutschriften für seinen Arbeitgeber für das Jahr 2005, 2006 und 2010 bei, sowie den Versiche- rungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vom 20. März 2014. D. In der Vernehmlassung vom 16. April 2018 (BVGer act. 7) beantragte die Vorinstanz in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (zum Nachteil des Versicherten [An- merkung BVGer]) und die Bestätigung der Verfügung vom 5. April 2017. Da der Eintritt des Versicherungsfalls vor Korrektur des IK-Auszugs statt- gefunden habe, sei zu erkennen, dass keine offensichtliche Unrichtigkeit des IK bestanden habe. Aufgrund diverser aktenkundiger Belege über- zeuge die Nachtragsbuchung auf dem IK für das Jahr 2009 in der Höhe von Fr. 54'000.- nicht. Ein Erwerbseinkommen von Fr. 6'000.- für das Jahr 2009 erscheine aufgrund der Beweislage als wahrscheinlicher. Da im vor- liegenden Fall Schweizer Recht zur Anwendung gelange, könnten zudem die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten nicht berücksich- tigt werden. Die Anwendung der Rentenskala 6 sei auf Bundesgesetze zu- rückzuführen, an die sich die SAK zu halten habe. Ob sich diese diskrimi- nierend auswirkten, könne offengelassen werden, zumal auf der Grundlage von Art. 190 BV keine Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesge- setzen gegeben sei. Die nachgewiesenen Gutschriften an den Arbeitgeber seien nicht Teil des Streitgegenstands. E. In der Replik vom 17. Mai 2018 (BVGer act. 9) wandte der Beschwerde- führer ein, die Ausführungen der Vorinstanz und die angeführten Belege seien für ihn nicht nachvollziehbar, es sei nicht auf Wahrscheinlichkeiten abzustellen, sondern auf die Beurteilung der kantonalen Ausgleichskasse. Wenn der Hauptvorwurf der Ausländerdiskriminierung nicht behandelt wer- den könne, sei ihm das mitzuteilen, damit er seine Anträge zurückziehen und sich an ein supra- oder internationales Gericht wenden könne. Die Vor- instanz habe auch über den bemängelten Verbleib der Gutschriften zulas- ten der Ausgleichskasse Rechenschaft abzulegen. F. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 verzichtete die Vorinstanz auf die Einrei- chung einer Duplik (BVGer act. 11).

C-965/2018 Seite 5 G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Ab- änderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 16. Februar 2018 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers gutgeheissen hat und auf die Verfü- gung vom 5. April 2017 zurückgekommen ist. Auf das Begehren, Gutschrif- ten, die die kantonale Ausgleichskasse dem Arbeitgeber des Beschwerde- führers angeblich schuldig geblieben sei, auf seinem Rentenkonto gutzu- schreiben, da sein Arbeitgeber damals die Leistungen für ihn erbracht habe, wird nicht eingetreten. In den Akten finden sich keine Rückforderun- gen des Arbeitgebers. Wie die Vorinstanz zutreffend in ihrer Vernehmlas- sung festgehalten hat, sind Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das den Rentenanspruch des Versicherten regelt und in dem sich die Vorinstanz auf die Eintragun- gen im individuellen Konto des Versicherten zu stützen hat. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

C-965/2018 Seite 6 2.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Der Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente sowie deren Berechnung beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Anspruch auf eine Altersrente bei Rentenvorbezug entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG i.V.m. Art 40 AHVG). Der Beschwerdeführer hat im (...) 2017 sein 63. Altersjahr vollendet. Für die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides, mit welchem die SAK die Verfügung vom 5. April 2017 aufhob, sind somit diejenigen Normen massgebend, die ab Mai 2017 in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; BGE 130 V 156 E. 5.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. Gemäss Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente auch ein oder zwei Jahre vorbeziehen. 3.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen

C-965/2018 Seite 7 nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll- ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un- vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei- tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein- tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). 3.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel- chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent- richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 3.4 Zeitabschnitte, für welche die Beiträge während der Ehe gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG als bezahlt gelten, sind als Beitragsdauer anzurechnen. Damit ein entsprechender Zeitabschnitt als ganzes Beitragsjahr angerech- net werden kann, muss in diesem Jahr durch den erwerbstätigen Ehegat- ten der doppelte Mindestbeitrag entrichtet worden sein. Nicht nötig ist da- gegen, dass der erwerbstätige Ehegatte ganzjährig versichert war. Dabei zählt dann das ganze Jahr als Beitragsdauer, wenn im IK des erwerbstäti- gen Ehegatten für dieses Jahr mindestens die im Anhang I dieser Weglei- tung zusammengestellten Einkommen eingetragen sind (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL], RZ 5029 [gültig ab 01.01.2003; Stand 1. Januar 2018], www.bsv.admin.ch > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grund- lagen AHV > Weisungen Renten > RWL). 3.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe- trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG). Zur Er- mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge- mäss Artikel 33 ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche- rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der

C-965/2018 Seite 8 aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). 3.6 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge- meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenom- men: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwit- wete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29 quinquies Abs. 1 bis 3 AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Absatz 4 ist nicht an- wendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert ge- wesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). 3.7 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre- chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintra- gungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Be- weislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen).

C-965/2018 Seite 9 4. 4.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Min- destbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt und per 1. Mai 2017 zum Vorbezug einer Altersrente berechtigt war. 4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, für die Berech- nung seien mit der Rentenskala 6 diskriminierende Kriterien angewendet worden, weshalb seine Rente zu niedrig ausfalle. 4.3 Die Beitragsdauer bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in den individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). Zeitabschnitte, für welche Beiträge während der Ehe gemäss Art. 3 Absatz 3 AHVG als bezahlt gelten, werden als Beitragsdauer angerechnet (vgl. E. 3.4 hiervor). Weicht die Beitragsdauer der Versicherten von derjenigen ihres Jahrganges ab (unvollständige Beitragsdauer), so entspricht die Teilrente einem nach Artikel 52 Abs. 1 AHVV vorgegebenen Bruchteil der Vollrente. Nach Art. 53 AHVV stellt das Bundesamt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente. Nach 52 Abs. 1 bis AHVV erlässt das Bundesamt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug. 4.4 Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid bei der Festlegung der Beitragszeiten auf die Einträge im IK-Auszug abgestellt, wonach der Beschwerdeführer während insgesamt 5 Jahren und 10 Monaten in der Schweiz gearbeitet hat, beziehungsweise festgehalten, dass er aufgrund der Beitragsleistungen seiner Ehefrau im Jahr 2011 während 6 Monaten mitversichert war. Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten, die die Vorinstanz aufgrund der IK-Einträge angenommen hat, nicht. Die vorgenommene Festlegung auf 6 Jahre und 4 Monate beziehungsweise 76 Monate ist nach Durchsicht der Akten nicht zu beanstanden (vgl. Vorakten 25 [E 202], 38 [E 505], 40 [ACOR-Beleg], 76 [E 205]). 4.5 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass er als Ausländer diskriminiert werde, wenn die in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten bei der Einstufung in die Rentenskala nicht berücksichtigt würden. Auch sei die Erhöhung des Rentenbetrags relativ gesehen gerin- ger ausgefallen als das (aufgrund der Neuberechnung im Einsprachever-

C-965/2018 Seite 10 fahren) erhöhte durchschnittlichen Jahreseinkommen. Aufgrund der An- wendung der Rentenskala 6 werde er als Ausländer diskriminiert, es liege eine Verletzung von Menschenrechten und von internationalem Recht vor. 4.6 Beim Einwand, die Rente sei zu Unrecht nur um 5,3 % erhöht worden, da aufgrund der Nachtragsbuchung im IK die Erhöhung des durchschnittli- chen Jahreseinkommens 13,3% betrage, wie auch bereits beim vorgetra- genen Einwand im Einspracheverfahren, aufgrund der Beitragsleistungen schon im Jahr 2010 die kumulierten Einzahlungsvoraussetzungen bis 2017 erfüllt zu haben, verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei der Schweizer AHV nicht um ein Kapitaldeckungs- sondern um ein Umlagever- fahren handelt, in dem kein persönliches Altersvorsorgekapital existiert (vgl. Urteil des BGer 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.1). Die Teilrenten werden linear entsprechend den zurückgelegten Beitragszeiten abgestuft und als Bruchteil der Vollrente berechnet (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVV), wes- halb sich die Erhöhung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nach der Korrektur des individuellen Kontos nicht prozentual in vergleichbarem Ausmass auf die neu berechnete Rente niederschlägt. 4.7 Im Folgenden ist auf den Vorwurf der Ausländerdiskriminierung auf- grund der Einstufung in die Rentenskala 6 einzugehen. 4.7.1 Der Bundesrat kann das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug zu erteilen. Ferner kann der Bun- desrat das BSV ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen (Art. 72 Abs. 1 AHVG). Das BSV hat die massgeblichen Aufwertungsfaktoren festgelegt und verbindliche Ren- tentabellen aufgestellt (Art. 51 bis Abs. 1 AHVV, Art. 52 Abs. 1 bis AHVV und Art. 53 Abs. 1 AHVV). Bei den Rententabellen handelt es sich um Konkre- tisierungen der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. Sie haben Weisungscharakter und sollen als solche eine einheitliche und rechtsgleiche Rechtsanwendung sowie die verwaltungsmässige Praktika- bilität gewährleisten. Verwaltungsweisungen sind auch für das Sozialversi- cherungsgericht beachtlich, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun- gen zulassen. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (vgl. BGE 129 V 200 E. 3.2; 125 V 377 E. 1a; 122 V 249 E. 3d).

C-965/2018 Seite 11 4.7.2 Es liegt kein triftiger Grund vor, aus dem vorliegend von den Renten- tabellen abgewichen werden kann. Der Beschwerdeführer hat nicht nach- vollziehbar dargelegt, inwiefern er aufgrund der Anwendung der Renten- skala 6 als Ausländer diskriminiert werde. Soweit er als Staatsangehöriger eines EU-Staats vorbringt, dass Ausländer diskriminiert würden, weil sie in der Regel nur auf Zeit im Land arbeiten würden, ist festzuhalten, dass viele Auslandschweizerinnen und –schweizer im erwerbsfähigen Alter im EU- Raum leben, für die aufgrund des Wegzugs dieselben Regeln gelten (etwa mehr als 258'000 im Jahr 2017, vgl. www.bfs.admin.ch > Aktuell > Neue Veröffentlichungen > 31.03.2020 Auslandsschweizerinnen und –schweizer im Jahr 2019 > Tabellen, abgerufen am 20. April 2020). Auch ist zu berück- sichtigen, dass laut AHV-Statistik zwischen 2006 und 2016 der Anteil der Ausländerinnen und Ausländer, an die Leistungen ausgerichtet werden, stieg, weil mehr Ausländerinnen und Ausländer aufgrund ihrer Erwerbstä- tigkeit oder ihres Wohnsitzes in der Schweiz sowie aufgrund der geleiste- ten Beitragszahlungen einen Leistungsanspruch erworben haben (vgl. AHV-Statistik 2018 vom 27. Mai 2019, S. 5, Grafik G7, www.bfs.admin.ch

Statistiken finden > Kataloge und Datenbanken > Tabellen > Statistiken zur sozialen Sicherheit > Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHV]: Rentensummen. Alle Rentner und Rentnerinnen [Schweizer und Auslän- der, im In- und Ausland], abgerufen am 20. April 2020). Nach dem Gesag- ten ist die geltend gemachte (indirekte) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht substanziiert, weshalb nicht weiter darauf einge- gangen werden kann. 4.7.3 Zum Vorbringen, dass die Deutsche Rentenversicherung Beitrags- zeiten aus der Schweiz berücksichtige, weshalb reziprok für die Schweize- rische AHV das Gleiche gelten müsse, ist festzuhalten, dass die Berech- nung der Altersrenten der schweizerischen AHV ohne Berücksichtigung der in den EU-Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten konform ist mit dem FZA und den Rechtsakten der Europäischen Union betreffend die Ko- ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, welche es in Art. 1 Abs. 1 Anhang II für anwendbar erklärt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2 m.w.H.; 9C_440/2019 vom 2. März 2020 E. 3.1). 4.8 Der am (...) 1954 geborene Beschwerdeführer erreichte im (...) 2017 das Alter von 63 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Versicherte des Jahr- gangs 1954 – wie der Beschwerdeführer – weisen bei Eintritt des Versiche- rungsfalles im Jahr 2017 bei vollständiger Beitragsdauer 42 Versicherungs-

C-965/2018 Seite 12 jahre aus. Gemäss dem Skalenwähler der vom Bundesamt für Sozialver- sicherungen [BSV] herausgegebenen verbindlichen Rententabellen gültig ab 1. Januar 2015 (Art. 53 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 30 bis AHVG) hat der Beschwerdeführer demnach – wie von der Vorinstanz zutreffend festge- stellt – Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 6 (vgl. Art. 52 und 53 AHVV sowie Rententabellen 2015 S. 10 und 13, abrufbar unter www.bsv.ch

Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug So- zialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 20. April 2020). 4.9 In einem nächsten Schritt ist die Ermittlung des durchschnittlichen Jah- reseinkommens des Beschwerdeführers zu überprüfen (vgl. E. 3.5 hier- vor). 4.9.1 Die Vorinstanz stellte in der Vernehmlassung den Antrag, den Ein- spracheentscheid aufzuheben und die Verfügung vom 5. April 2017 zu be- stätigen ohne Berücksichtigung der Nachtragsbuchung von Fr. 54'000.- für das Jahr 2009 im IK-Auszug vom 20. Dezember 2017 (Vorakten 71). Ein Erwerbseinkommen von Fr. 6'000.- für das Jahr 2009 sei wahrscheinlicher und es hätte nicht auf die am 19. November 2017 gefaxte Lohnbestätigung vom 15. Februar 2010 (Vorakten 66) abgestützt werden dürfen, da damit aufgrund widersprüchlicher Beweislage der volle Beweis nicht erbracht und der Versicherungsfall bereits eingetreten sei. 4.9.2 An das Berichtigungsbegehren dürfen keine grossen formellen An- forderungen gestellt werden. Jede schriftliche Äusserung, mit welcher der materielle Inhalt des IK-Auszuges beanstandet oder bezweifelt wird, ist als Berichtigungsbegehren zu behandeln. Jedes Berichtigungsbegehren ist sorgfältig zu prüfen und darf nicht mit einem Hinweis auf die Verjährung nach Artikel 16 AHVG erledigt werden. Kann nachgewiesen werden, dass die gesetzlich geschuldeten Beiträge vom Arbeitgeber abgezogen worden sind, so sind die entsprechenden Erwerbseinkommen im IK einzutragen, selbst wenn der Fall viele Jahre zurückliegt und der Arbeitgeber die ent- sprechenden Beiträge nie entrichtet hat (vgl. RZ 2510 f. der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK [gültig ab 01.01.2010; Stand: 01.01.2018], www.bsv.admin.ch > Vollzug Sozialversi- cherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Aufsicht und Organisa- tion, abgerufen am 20. April 2020). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragun- gen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit

C-965/2018 Seite 13 offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 4.9.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 (Vorakten 1) – sohin mehr als drei Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls – erklärte, das verbuchte Jahreseinkommen 2009 falle mit Fr. 6'000.- zu niedrig aus. Für die Überprüfung des Eintrags im individuellen Konto für das Jahr 2009 legte er eine an die SAK gerichtete quartalsweise Berechnung der Lohnsumme von Fr. 8'300.- vor, die nicht vom Arbeitgeber unterschrieben wurde. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 (Vorakten 3) forderte die SAK die zuständige kantonale Ausgleichskasse auf, dem Versicherten einen bereinigten IK-Auszug zuzustellen oder eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 (Vorakten 6) teilte die Ausgleichskasse der SAK mit, die Buchung der Lohnsumme für das Jahr 2009 von Fr. 6'000.- entspreche der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber auf der Jahresabrechnung für den Versicherten mit- geteilt worden sei. Die vom Versicherten vorgelegte Jahreslohnsumme des Arbeitgebers für 2009 von Fr. 8'300.- betreffe die ganze Firma, welche mehrere Mitarbeiter beschäftige. Die Ausgleichskasse sei gerne bereit, die Unterlagen zu prüfen und allenfalls nachträglich Beiträge seinem IK gutzu- schreiben, wenn der Versicherte diese mittels Bankbeleges oder vom Ar- beitgeber unterzeichneten Lohnausweises nachweisen könne. Mit Schrei- ben vom 6. Januar 2017 machte der Versicherte erneut geltend, das Jah- reseinkommen 2009 sei nach wie vor unrichtig im IK-Auszug mit Fr. 6'000.- verbucht, und bat unter Anführung von Angaben in der Bilanz der D._______ AG und unter Beilage eines Bankauszugs der E._______ AG um eine Prüfung der entrichteten Beiträge für das Jahr 2009. Im Weiteren verlangte er eine Überprüfung, ob im Jahr 2011 Beiträge entrichtet worden seien, ohne entsprechenden Beweismittel beizubringen (Vorakten 35). Mit Faxeingabe vom 19. November 2017 (Vorakten 66) reichte der Beschwer- deführer eine Bestätigung der Lohbuchhaltung der C._______ vom 15. Februar 2010 mit Angaben über seinen Lohn für die Jahre 2008 und 2009 ein, wonach er im Jahr 2009 einen Lohn von Fr. 60'000.- bezogen habe. Mit IK-Auszug vom 20. Dezember 2017 bestätigte die Ausgleichs- kasse die Vornahme der Nachtragsbuchung für das Jahr 2009 in der Höhe von Fr. 54'000.- (zu den bereits verbuchten Fr. 6'000.-). Entgegen den vo- rinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung findet sich in den Ak- ten keine beschwerdefähige Verfügung, mit der das Begehren des Versi- cherten vom Dezember 2013 abgewiesen worden wäre. Die Auffassung, das Schreiben der Ausgleichskasse an die SAK vom 17. Januar 2014 stelle

C-965/2018 Seite 14 eine beschwerdefähige Ablehnung des Korrekturbegehrens des Versicher- ten dar, ist unzutreffend. Der Versicherte ist nicht einmal Adressat des ge- nannten Schreibens der Ausgleichskasse. Erst durch Übermittlung des IK- Auszugs vom 20. Dezember 2017 kam das vom Versicherten drei Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls eingeleitete Korrekturverfahren des indi- viduellen Kontos zum Abschluss. Nach dem Gesagten irrt die Vorinstanz in der Annahme, es sei erst bei Eintritt des Versicherungsfalls zur Überprü- fung der Eintragungen ins individuelle Konto gekommen. Dem Beschwer- deführer kann es nicht mit der Folge einer Beweislastverschiebung ange- lastet werden, dass erst im Jahr 2017 ein Entscheid über den im Dezember 2013 gestellten Antrag getroffen wurde. Demnach galten auch nicht die er- höhten Beweisanforderungen, auf die sich die Vorinstanz berufen will. Es erschliesst sich auch nicht, weshalb eine quartalsweise Angabe über eine Lohnsumme betreffend das Jahr 2009, die nicht einmal vom Arbeitgeber unterschrieben wurde, vom Beweiswert her höher einzustufen sei, als die von der Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers visierte Lohnbestätigung vom 15. Februar 2010. Dass die kantonale Ausgleichskasse jene Angaben für überwiegend wahrscheinlich angesehen und eine entsprechende Nach- tragsbuchung im individuellen Konto vorgenommen hat, ist nicht zu bean- standen. 4.9.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihn im Ver- fahren schikaniert, geht jedoch ins Leere. Er ist mitwirkungspflichtig, an- dernfalls hat er die Beweislosigkeit im Verfahren zu tragen. Er selbst hat aber trotz Aufforderungen, eine Lohnbestätigung oder einen Bankauszug über die Lohnbuchungen für das Jahr 2009 einzureichen, erst mit Faxein- gabe vom 19. November 2017 eine Bestätigung der Lohnbuchhaltung vom 15. Februar 2010 über den an ihn bezahlten Lohn vorgelegt, woraufhin eine Nachtragsbuchung im IK veranlasst werden konnte. Soweit der Beschwer- deführer weitere Auskünfte zu den Buchungen verlangt hat, hat ihm die Vorinstanz IK-Auszüge mit hinreichende Angaben zu den vier Arbeitgebern auf den entsprechenden Buchungseinträgen übermittelt (vgl. Vorakten 50). Im Weiteren hat die Vorinstanz im Einspracheverfahren erneut ausführliche Nachforschungen angestellt und in der Vernehmlassung detaillierte Anga- ben zu den Buchungen pro Arbeitgeber gemacht. Hierzu konnte sich der Beschwerdeführer in der Replik äussern. Demnach liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.9.5 In seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zu Recht nicht den IK-Auszug für das Jahr 2011. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in der Vernehmlassung, die nicht zu beanstanden sind, weiter einzugehen.

C-965/2018 Seite 15 4.9.6 Den sohin insgesamt nicht zu beanstandenden IK-Auszügen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum von März 2005 bis Dezember 2010 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 454’667.- (38'667.- [2005] + 60'000.- [2006] + 188'000.- [2007] + 72'000.- [2008] + 60'000.- [2009] + 36'000 [2010]) generiert hat (Vorakten 50, 71). 4.10 Die ermittelte Einkommenssumme wird gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG mit einem vom Bundesrat jährlich festzulegenden Faktor aufgewertet, um die Inflation auszugleichen. Die Summe des versicherten und aufgewerte- ten Erwerbseinkommens wird anschliessend durch die anrechenbare Bei- tragsdauer geteilt und mit 12 multipliziert (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Für das Jahr 2005 betrug der Aufwertungsfaktor den Wert 1 (vgl. Aufwertungsfak- toren 2017, www.bsv.admin.ch >AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 20. April 2020). Demnach hat die Vorinstanz in korrekter Weise ein Einkommen von Fr. 454’667.- für die Rentenberechnung berücksichtigt (Vorakten 75). Das so berechnete Einkommen wurde korrekt durch die massgebliche Beitragszeit (76 Monate) geteilt und mit 12 multipliziert, dies ergibt ein durchschnittli- ches Jahreseinkommen von (gerundet) Fr. 71’790.–. 4.11 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das massge- bende durchschnittliche Jahreseinkommen im Einspracheentscheid kor- rekt ermittelt wurde. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die massgeben- den Eintragungen im IK des Beschwerdeführers. Der Vernehmlassungsan- trag auf Aufhebung des Einspracheentscheids ist daher abzuweisen. 5. Demnach ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in korrekter Anwendung der Rentenskala 6 unter Berücksichtigung des massgebenden durchschnittli- chen Jahreseinkommens von Fr. 71’790.– bei Rentenvorbezug von 2 Jah- ren eine monatliche Rente von Fr. 257.- ermittelt hat. Der Beschwerdean- trag auf Anwendung der Rentenskala 37 oder ähnlich ist abzuweisen. Da im Übrigen keine Fehler bei der Ermittlung des Rentenanspruchs des Be- schwerdeführers ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskos- ten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Weder der unterliegende Be- schwerdeführer noch die Vorinstanz als Bundesbehörde haben Anspruch

C-965/2018 Seite 16 auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

C-965/2018 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018 wird bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Anna Wildt

C-965/2018 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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  • Art. 21 AHVG
  • Art. 29 AHVG
  • Art. 30 AHVG
  • Art. 40 AHVG
  • Art. 72 AHVG

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  • Art. 50 AHVV
  • Art. 50b AHVV
  • Artikel 52 AHVV
  • Art. 53 AHVV
  • Art. 137 AHVV
  • Art. 141 AHVV

ATSG

  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BSV

  • Artikel 33 BSV

BV

  • Art. 190 BV

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  • Art. 33 VGG

VwVG

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  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 64 VwVG

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