B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 06.09.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_230/2023)
Abteilung III C-962/2018
Urteil vom 14. März 2023 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV), Rentenberechnung; (Verfügungen vom 3. Januar 2018).
C-962/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1963 geborene, verheiratete, schweizerische Staatsangehö- rige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Versicherte), wohnt in Deutschland und ist Mutter von fünf Kindern (B., geb. (...) 1993; C., geb. (...) 1995; D., geb. (...) 1998; E., geb. (...) 2003; F., geb. (...) 2005). Die Versicherte ist diplomierte Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin und hat einen Fähigkeitsausweis als Familienpflegerin sowie 1989 eine Ausbildung als Missionarin und Dia- konin am G. abgeschlossen (Akten der Schweizerischen Aus- gleichskasse gemäss Aktenverzeichnis vom 2. Mai 2018 [nachfolgend: SAK-act.] 5; 15; 33; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 4. Mai 2018 [nachfolgend: IVSTA-act.] 8, S. 2; 11, S. 2; 49; 93; 116; 128; 248, S. 56 ff., 97 ff.). Ab April 1981 hat sie mit Unterbrüchen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (SAK-act. 21; 42; IVSTA-act. 93). Seit März 1993 ist sie Hausfrau und ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (IVSTA-act. 3, S. 17; 8, S. 2; 49, S. 16). B. B.a Am 25. September 2012, als sie noch in der Schweiz wohnhaft war, meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine posttraumatische Be- lastungsstörung bei der Ausgleichskasse und IV-Stelle des Kantons H._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invali- denversicherung an (IVSTA-act. 5). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (IVSTA-act. 8; 9; 11; 13; 15; 17; 20) hielt die kan- tonale IV-Stelle mit Mitteilung vom 22. Januar 2013 fest, Eingliederungs- massnahmen seien zurzeit nicht möglich und es werde der Rentenan- spruch geprüft (IVSTA-act. 18). Die kantonale IV-Stelle führte in der Folge am 3. Mai 2013 eine Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht, IVSTA- act. 20) und weitere erwerbliche Abklärungen durch (IVSTA-act. 32), zog medizinische Berichte bei (IVSTA-act. 22; 23; 24, S. 3; 28; 35) und gab ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, zer- tifizierter medizinischer Gutachter SIM, in Auftrag (Gutachten vom 27.09.2013, IVSTA-act. 27; vgl. auch IVSTA-act. 43). Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 sprach die kantonale IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invalidenrente von 1. März bis 31. Juli 2013 sowie ab dem 1. August 2013 eine Dreiviertelsrente, zuzüglich Kinderrenten, zu (IVSTA-act. 44-47).
C-962/2018 Seite 3 B.b Per 31. Januar 2014 meldete die Versicherte ihrer Wohngemeinde (...), H._______, ihren Wegzug nach Deutschland (IVSTA-act. 40, S. 3; 48, S. 3), welcher gemäss der deutschen Gemeinde (...) jedoch bereits per
C-962/2018 Seite 4 Status der Versicherten (vgl. IVTSA-act. 249 f.) sowie zusätzliche Arztbe- richte (IVSTA-act. 251 ff.) einholte. Am 21. August 2017 nahm der RAD er- neut zu den medizinischen Akten Stellung (IVSTA-act. 285). C.c Mit erneutem Vorbescheid vom 29. August 2017 stellte die IVSTA der Versicherten nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von 84 % eine ganze In- validenrente ab 1. März 2013 in Aussicht (SAK-act. 36 = IVSTA-act. 290). Mit Verfügungen vom 3. Januar 2018 sprach die IVSTA ihrem Vorbescheid entsprechend der Versicherten eine ganze Invalidenrente, zuzüglich dreier Kinderrenten, ab dem 1. März 2013 (SAK-44) sowie für die Zeit vom
C-962/2018 Seite 5 abkommensrechtlichen Vorgaben, sei Sache des innerstaatlichen Rechts. Die IVSTA habe daher die IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aus- schliesslich unter Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszei- ten und ohne Berücksichtigung von in Deutschland zurückgelegten Kinder- erziehungszeiten berechnet. Gleiches gelte auch für die Kinderrenten. Zur abweichenden Berechnung der Renten in den ursprünglichen Verfü- gungen der kantonalen IV-Stelle vom 24. Februar 2014 und den Verfügun- gen der IVSTA vom 3. Januar 2018 sei festzuhalten, dass das Obergericht AR die Verfügungen vom 24. Februar 2014 aufgehoben habe, soweit diese nicht ohnehin nichtig gewesen seien. Unabhängig von der Frage, ob Nich- tigkeit oder nur Fehlerhaftigkeit der Verfügungen vorgelegen habe, hätten diese keine rechtliche Wirkung entfalten können, weswegen die IVSTA den Sachverhalt ohne Bindung an früher getroffene Feststellungen nochmals habe prüfen können. Da die Verfügung vom 24. Februar 2014 nicht rechts- wirksam geworden sei, brauche die darin vorgenommene Rentenberech- nung im vorliegenden Verfahren nicht überprüft zu werden. G. Mit Replik vom 15. Juni 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ- gen fest und führte zur ergänzenden Begründung aus, dass in ihrem Fall ein supranationales Element vorliege, weswegen die Kindererziehungszei- ten in Deutschland vom (...) 1993 (beziehungsweise ab [...] 1993 infolge Mutterschutz) bis (...) 2015 in der Schweiz anzuerkennen und zu berück- sichtigen seien. Neu beantragte sie zudem, dass auch ihre Ausbildungszeit in (...) vom 2. Oktober 1989 bis 28. Juni 1991 an der Bibelschule bei der K._______ bei der Berechnung zu berücksichtigen sei. Zudem seien sämt- liche Schweizer Versicherungszeiten aus ihren beiden AHV-Versicherungs- nummern und -karten, die in Deutschland zusammengeführt worden seien, von der IVSTA zu berücksichtigen und anzuerkennen (BVGer-act. 9). H. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 19. Juni 2018 liess die Beschwerdefüh- rerin dem Gericht eine Meldebescheinigung der Gemeinde (...) vom 15. Februar 2018 betreffend ihren Wegzug am 31. Januar 2014 zukommen (BVGer-act. 11 samt Beilage). I. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 4. Juli 2018 vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Ergänzend führte sie aus, dass sich keine weiteren Abklä-
C-962/2018 Seite 6 rungen im Hinblick auf die schweizerischen Beitragszeiten der Beschwer- deführerin aufdrängten. Diese seien zunächst von 1981 bis 1990 unter der alten AHV-Nummer der Versicherten in den individuellen Konten eingetra- gen worden und ab 2010 dann unter der neuen Versicherungsnummer. Aus den Akten würden sich keine Hinweise auf fehlende oder unrichtige Ein- träge ergeben und auch die Beschwerdeführerin mache insoweit kein kon- kretes Vorbringen. Es sei somit von der Richtigkeit der Einträge auszuge- hen (BVGer-act. 13). J. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – ab (BVGer-act. 8). K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung keinen Kostenvorschuss zu leisten hat (BVGer-act. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. Februar 2018 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den
C-962/2018 Seite 7 Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be- grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge- genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset- zesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt ange- fochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens we- der erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens ver- engen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber auswei- ten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funk- tionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor Bundesverwaltungs- gericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen). 2.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Verfügungen vom 3. Januar 2018, mit der die Vorinstanz die IV-Rente der Beschwerdeführerin sowie die akzessorischen Kinderrenten festsetzte. 2.3 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Urteil des Ober- gerichts des Kantons H._______ (...) vom 10. Juli 2014 (IVSTA-act. 68) und insbesondere die beschwerdeweise geltend gemachte Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) im entsprechenden Verfahren. Ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die behauptete Untätig- keit der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine allfällige Anfechtung jenes Urteils. Dies gilt sodann auch für die Verfü- gung der kantonalen IV-Stelle vom 24. Februar 2014, deren Nichtigkeit mit Urteil des Obergerichts des Kantons H._______ festgestellt wurde. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-962/2018 Seite 8 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 3. Januar 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. Nicht zur Anwendung gelangen folglich die seit 1. Ja- nuar 2022 in Kraft stehenden Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV, AS 2021 705; BBl 2017 2535). 4. Zwischen den Parteien unbestritten ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzüglich dreier Kin- derrenten ab dem 1. März 2013 sowie für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 30. April 2013 auf eine ganze Kinderrente für C._______. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber die Berechnungsgrundlage der betragsmässi- gen Rentenhöhe der Rentenbetreffnisse. 4.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Ausgestaltung des Verfah- rens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Alters- und Invalidenrenten, unter Vorbehalt der gemein- schafts- beziehungsweise abkommensrechtlichen Vorgaben, Sache des innerstaatlichen Rechts sei. Die Anwendung des schweizerischen Rechts für die Beurteilung des Anspruchs auf eine AHV- oder IV-Rente und insbe- sondere deren Berechnung, welche lediglich auf die schweizerischen Ver- sicherungszeiten und Beitragsleistungen gestützt seien, widerspreche nicht dem FZA. Vielmehr sei dies durch das FZA in Verbindung mit den einschlägigen EU-Koordinationsverordnungen so vorgesehen. Der An- hang VIII Teil 1 der VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 4 EG- VO Nr. 883/2004 sehe sogar ausdrücklich vor, dass für Anträge auf Aus- richtung einer Alters- oder IV-Rente auf die zusätzliche Berechnung unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten verzichtet werden könne, da die autonome Berechnung der Rente dazu führe, dass die Rente gleich hoch oder höher sei als die anteilig berechnete Rente. Die IVSTA habe daher die IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht ausschliesslich unter Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten und ohne Be- rücksichtigung von in Deutschland zurückgelegten Kindererziehungszeiten berechnet. Gleiches gelte auch für die Kinderrenten, denn gemäss der am
C-962/2018 Seite 9 nach innerstaatlichem Recht und damit ohne ausländische Versicherungs- zeiten, festlegen (Beilage 1 zu BVGer-act. 5). 4.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, in ihrem Fall liege ein supranationales Element vor, da sie als schweizerische Staats- bürgerin in Deutschland wohne und dort verheiratet sei. Es sei folglich die Rechtsprechung des EuGH, Urteil Rs. C-28/00 vom 7. Februar 2002, zu berücksichtigen, wonach für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten die in einem Vertragsstaat erworben wurden, keine weiteren Voraussetzun- gen gelten würden. Demzufolge seien ihre Kindererziehungszeiten in Deutschland vom (...) 1993 (bzw. ab [...] 1993) bis (...) 2015 aufgrund des FZA in der Schweiz anzurechnen (BVGer-act. 1, Rz. 7; BVGer-act. 9). Replicando ergänzte die Beschwerdeführerin, dass auch ihre Ausbildungs- zeit in (...) vom 2. Oktober 1989 bis 28. Juni 1991 an der Bibelschule der K._______ bei der Berechnung zu berücksichtigen sei (BVGer-act. 9, S. 5). 4.3 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige. Auf- grund ihres Wohnsitzes in Deutschland besteht – wie die Beschwerdefüh- rerin zu Recht vorbringt – in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sach- verhalt mit Bezug zur EU, womit vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei- zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesbeschlusses vom 17. Juni 2016 über die Geneh- migung und die Umsetzung des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits betref- fend die Ausdehnung auf die Republik Kroatien, in Kraft seit 1. Januar 2017). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko- ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831. 109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses
C-962/2018 Seite 10 Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von An- hang II des FZA). 4.4 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt vom 3. Januar 2018 finden vor- liegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung Nr. 883/2004; SR 0.831. 109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11) Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Gemäss Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes be- stimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschrif- ten eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicher- heit. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung Nr. 883/2004. Soweit weder das FZA und die gestützt da- rauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze hiergegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung eines IV-Leistungsanspruches alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht ge- ändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
C-962/2018 Seite 11 4.5 4.5.1 In Bezug auf die Alters- und Hinterbliebenenrenten und damit auch der Renten der Invalidenversicherung sieht Art. 50 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004 vor, dass bei einem Leistungsantrag der Versicherten alle zu- ständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften al- ler Mitgliedstaaten feststellen, die für die betreffende Person galten (Art. 50 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004). Der zuständige Träger berechnet den ge- schuldeten Leistungsbetrag grundsätzlich allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (sog. autonome Leis- tung; Art. 52 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004). Art. 52 Abs. 1 Bst. b EG-VO Nr. 883/2004 sieht vor, dass der zuständige Träger alsdann eine Ver- gleichsrechnung vornimmt, bei welcher er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) berech- net. 4.5.2 Nach Art. 52 Abs. 4 EG-VO Nr. 883/2004 kann auf diese Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode verzichtet werden, wenn die Berechnung allein nach den nationalen Rechtsvorschriften zum gleichen oder zu einem besseren Ergebnis führt als die nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b EG-VO Nr. 883/2004 berechnete anteilige Leistung; dieser Verzicht auf die Berechnung der anteiligen Leistung nach dieser Methode steht al- lerdings unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII, Teil 1, auf- geführt ist (Bst. i) und keine Doppelleistungsbestimmungen (im Sinne von Art. 54 und 55 der EG-VO Nr. 883/2004) anwendbar sind (Bst. ii). Gemäss Art. 57 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004 ist der Träger eines Mitgliedstaates nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Ver- sicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten we- niger als ein Jahr beträgt und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungs- anspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde (vgl. Art. 52 Abs. 4 Bst. iii EG-VO Nr. 883/2004). 4.5.3 Im Anhang VIII, Teil 1, der Koordinierungsverordnung für die Schweiz werden denn auch ausdrücklich Anträge auf Ausrichtung einer Invaliden- rente nach dem IVG als Fälle aufgeführt, in denen auf die zusätzliche Be- rechnung verzichtet wird (vgl. hierzu die Begründung betreffend die AHV- Renten in BGE 130 V 51 E. 5.4 [m.w.H.], wonach die Schweiz die auto- nome Rentenberechnung beibehalten konnte, da sie nicht gegen den EU- Grundsatz verstösst, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errech-
C-962/2018 Seite 12 neter Betrag nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusam- menrechnung der Versicherungszeiten und der Proratisierungsmethode ergibt). Die weiteren Ausnahmetatbestände der Bst. ii und Bst. iii gemäss Art. 52 Abs. 4 der Koordinierungsverordnung sind sodann vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich in ihrer Beschwerde ebenfalls keine abweichenden Ausführungen gemacht. Nachdem die schweizerische IV-Rente, wie auch die AHV-Rente – was die Beitragsdauer betrifft – gänzlich linear berechnet wird, kann die Schweiz entsprechend der Ausnahmebestimmung im Anhang VIII, Teil 1, generell auf die Durch- führung des Totalisierungs- und Proratisierungsverfahrens verzichten und die Berechnung autonom vornehmen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-5851/2013, C-5850/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 4.3.2). Die Vo- rinstanz durfte daher denn auch auf eine Vergleichsrechnung verzichten. 4.6 Art. 52 EG-VO Nr. 883/2004 entspricht inhaltlich dem dadurch abgelös- ten Art. 46 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VO Nr. 1408/71 (CONSTANZE JANDA, in: Eu- ropäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs/Constanze Janda [Hrsg.], 8. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 52 der EG-VO Nr. 883/2004). Somit behält die unter der Herrschaft der VO Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung von BGE 130 V 51 grundsätzlich auch mit Blick auf das geltende Recht ihre Gültigkeit (vgl. auch Urteil des BGer 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2). BGE 130 V 51 ist daher auch für die Beurteilung des hier gegebenen Sach- verhalts einschlägig. 4.7 In Bezug auf die Kinderrenten ist festzuhalten, dass die für die Schweiz seit 1. April 2012 geltende Verordnung Nr. 883/2004 das System zur Be- rechnung der Kinderrenten der AHV und IV geändert hat, welche neu nach der gleichen Methode bestimmt werden wie die Hauptrente (vgl. Abs. 2 des zu Kapitel 8 «Familienleistungen» des Titels III der Verordnung Nr. 883/2004 gehörenden Art. 69 dieser Verordnung, worin auf das insbe- sondere die Altersrenten (und damit auch IV-Renten) betreffende Kapitel 5 des Titels III der Verordnung Nr. 883/2004, in welchem auch Art. 52 enthal- ten ist, verwiesen wird; vgl. dazu SILVIA BUCHER, Die sozialrechtliche Recht- sprechung des Bundesgerichts zum FZA und zu Anhang K des EFTA-Über- einkommens, in: SZS 2016, S. 129). Mit anderen Worten findet seit dem
C-962/2018 Seite 13 4.8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2013 zugesprochene Invalidenrente sowie die Kinderrenten zu Recht in Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 autonom, d.h. aus- schliesslich nach nationalem Recht und ohne Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geleisteten deutschen Versicherungszeiten, berech- net. 5. Es sind nachfolgend die massgebenden Rechtsgrundlagen der Rentenbe- rechnung nach den schweizerischen Rechtsvorschriften darzulegen. 5.1 Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG [SR 831.10]) vorbehältlich Art. 26 Abs. 3 IVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG). 5.2 Die ordentlichen Renten der AHV (und IV) gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitrags- dauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Er- werbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV (SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Mo- nate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Beitrags- dauer besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1 bis AHVV sowie Rententabellen [AHV/IV] des Bundesam- tes für Sozialversicherungen [BSV], Skalenwähler, S. 9, in der vorliegend anwendbaren Fassung 2015, gültig von 1. Januar 2015 bis 31. Dezember
C-962/2018 Seite 14 2018; <www.bsv.admin.ch> Publikationen & Service > Weisungen, Kreis- schreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV
Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am 3. Februar 2023; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). 5.3 Die Rentenhöhe bestimmt sich somit einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29 ter AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jah- reseinkommen der versicherten Person (Art. 29 quater AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29 bis Abs. 2 AHVG). 5.4 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AHVV werden die der Versicherten bei der Er- mittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens gemäss Art. 52d AHVV (Zusatz- oder Gratisjahre) zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Art. 52b AHVV (Jugendjahre) herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. Innerhalb der an- wendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grund- sätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschrif- ten und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (nach- folgend: BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51 bis
Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten- index nach Artikel 33 ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintra- gung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Ein- tritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei vollständiger Beitragsdauer ist für den Aufwertungsfaktor der erste IK-Eintrag im Jahr nach Vollendung des 20. Altersjahres massgebend (vgl. dazu Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 5301 f.). 5.5 Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwer- tungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenom-
C-962/2018 Seite 15 men wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Al- tersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu RWL, a.a.O., Rz. 5305). 5.6 Gemäss Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt ha- ben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Ein- kommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberech- tigt sind (Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem
C-962/2018 Seite 16 spielsweise das Jahr der Einreise in die Schweiz, Einreise und Wiederaus- reise im gleichen Kalenderjahr oder bei Kurzaufenthalter mit Bewilligung L), werden für die Bestimmung der ganzen Erziehungsjahre die einzelnen Monate, für die Erziehungsgutschriften angerechnet werden können, über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Für je zwölf Monate kann eine Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Ange- brochene Jahre werden nicht aufgerundet. Für je 12 Monate wird ein Er- ziehungsjahr angerechnet (RWL, a.a.O., Rz. 5428 - 5430). Dabei können Monate mit Viertels-, halben und ganzen Erziehungsgutschriften kombi- niert werden; angerechnet wird hierbei jeweils die höhere Gutschrift der Kombination (RWL, a.a.O., Rz. 5431 1/16). 5.9 Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Divi- sion der anrechenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (Rz. 5486, a.a.O., 1/16 RWL). 5.10 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den Einträgen in den individuellen Konten (IK) der Versicherten (Art. 30ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Berich- tigung von IK-Eintragungen bei Eintritt des Versicherungsfalles nur verlan- gen, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). Der in Art. 141 Abs. 3 AHVV geforderte volle Be- weis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungs- pflicht der Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die dar- aus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b m.w.H.; vgl. auch Urteile des BGer 9C_675/2013 vom 8. November 2013 E. 3.1 f.; 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E. 3). 6. Aufgrund der Beschwerdebegehren und der vorgelegten Beweismittel ist nachfolgend zu überprüfen, ob sich die Vorinstanz in ihrer Rentenberech- nung auf die Einträge im individuellen Konto der Beschwerdeführerin stüt- zen konnte.
C-962/2018 Seite 17 6.1 Der Beschwerdeführerin wurde sowohl am 6. Dezember 2013 (IVSTA- act. 64) als auch am 9. November 2017 ein IK-Auszug zugestellt (SAK- act. 41). Indes hat die Beschwerdeführerin weder 2013 noch 2017 eine Be- richtigung ihres IK-Eintrags verlangt. Damit ist ihr der entsprechende Ein- trag grundsätzlich entgegenzuhalten, eine offenkundige Unrichtigkeit vor- behalten. Es ergeben sich jedoch weder aus den Akten, noch aus den Vor- bringen der Beschwerdeführerin Hinweise auf offenkundige unrichtige bzw. unvollständige Einträge. Wenn die Beschwerdeführerin replikweise ledig- lich vorbringt, dass die IVSTA sämtliche Schweizer Versicherungszeiten aus ihren beiden AHV-Versicherungsnummern und -karten, die in Deutsch- land zusammengeführt worden seien, anzuerkennen und zu berücksichti- gen habe, ist die Versicherte darauf hinzuweisen, dass sich aus Akten ohne Weiteres ergibt, dass von 1981 bis 1990 die Beitragszeiten der Beschwer- deführerin unter einer alten AHV-Nummer auf ihr individuelles Konto ein- getragen wurden. 2010 erhielt die Beschwerdeführerin eine neue Versiche- rungsnummer, wobei die unter alter AHV-Nummer erworbenen Beitrags- zeiten ebenfalls in ihrem individuellen Konto erfasst sind (SAK-act. 9, S. 3; 8). Es ist somit festzuhalten, dass sich den Akten keine Hinweise entneh- men lassen, dass die Beitragszeiten nicht korrekt festgestellt worden seien. Auch die Beschwerdeführerin konnte für weitere Beitragszeiten keine Be- lege beibringen. Daher ist auf die Feststellungen der Vorinstanz respektive auf die Einträge im IK abzustellen. 7. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, lässt auch eine summarische Überprü- fung keine Fehlerhaftigkeit der Rentenberechnung erkennen. 7.1 7.1.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass gemäss den Feststel- lungen der Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin von einer 84 %igen In- validität ab dem 15. November 2012 und einer Auszahlbarkeit der Rente ab dem 1. März 2013 auszugehen ist (SAK-act. 44). 7.1.2 Wie aus den Akten hervorgeht, war die Beschwerdeführerin in der Zeit von Januar 1981 bis Oktober 1990 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz leistete sie zwischen Mai 2010 und Dezember 2013 erneut entsprechende Versicherungsbeiträge (SAK-act. 21; 42; 44, S. 6; IVSTA-act. 93). Der Aufstellung der für die Ren- tenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin – unter Einbezug der Ju- gendjahre – in der Folge in der gesamten Versicherungszeit während 11
C-962/2018 Seite 18 Jahren und 8 Monaten AHV-Beiträge abgerechnet worden sind (vgl. SAK- act. 44, S. 6). Da für die Bestimmung der vollen Beitragsjahre von der per- sönlichen Beitragsdauer der Beschwerdeführerin auszugehen ist, die sie bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls – hier der 15. No- vember 2012 – zurückgelegt hat (Art. 29 bis Art. 1 AHVG; vgl. E. 5.2), hat die Vorinstanz richtigerweise eine Beitragsdauer bis zum 31. Dezember 2011 von 10 Jahren und 9 Monaten berücksichtigt (vgl. SAK-act. 42, S. 5; S. 45, S. 3; vgl. auch BVGer-act. 5). 7.1.3 Im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls am 15. November 2012 hat die Beitragsdauer des Jahrgangs der Beschwerdeführerin (1963) 28 Jahre betragen (Jahrgangstabellen, S. 8; abrufbar unter www.bsv.ad- min.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Voll- zug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Renten
Rententabellen > Details > Rententabellen 2015 [gültig ab 1. Januar 2015 bis 30. Dezember 2018]; abgerufen am 3. Februar 2023). Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren – vorliegend deren 11 – bemisst, ist daher die Rentenskala 18 (vgl. Rententabellen 2015, a.a.O., S. 10). Die entsprechenden Erhebungen der Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids sind deshalb nicht zu beanstanden. 7.1.4 Da der Ehemann der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt bei der schweizerischen AHV versichert gewesen ist, ent- fällt vorliegend ein Splitting der IV-Rente (Art. 29 quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG e contrario). 7.1.5 Gemäss Verfügung vom 3. Januar 2018 wurde betreffend die Be- schwerdeführerin bis zum Jahr 2012 (Eintritt des Versicherungsfalls) ein Einkommen von insgesamt Fr. 115'083.– vermerkt (SAK-act. 44, S. 6). Die- ser Betrag ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Ren- tenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor be- trägt vorliegend 1.028 (Aufwertungsfaktoren 2012, abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisun- gen/Renten > Aufwertungsfaktoren 2012 [Eintritt des Versicherungsfalles]; erster massgeblicher IK-Eintrag im Jahr 1984), sodass sich das aufgewer- tete Gesamteinkommen auf Fr. 118'305.32 beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten und zu berücksichtigenden Beitragsjahre (10 Jahre und 9 Monate) ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 11'005.15.
C-962/2018 Seite 19 7.1.6 Aus der Ehe mit L._______, geboren am (...) 1958, hat die Be- schwerdeführerin fünf Kinder (vgl. Sachverhalt A. hievor); die Ehe wurde am (...) 1992 geschlossen (SAK-act. 3, S. 5 f.; 5). Angerechnet wurde eine volle Erziehungsgutschrift für das Jahr 2011 (vgl. RWL 2015, a.a.O., Rz. 5430). Zum Durchschnittswert von Fr. 11'005.15 ist somit der Wert von Fr. 3'884.65 ([1 x [Fr. 13'920.– x 3] : 129] x 12) hinzuzurechnen, womit sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von gesamthaft Fr. 14'889.80 ergibt. Damit ist der nächst höhere Tabellenwert von Fr. 15'510.– massge- blich. Unter Berücksichtigung der Rentenskala 18 betragen die monatli- chen Rentenleistungen somit Fr. 493.– (Rententabellen 2015, a.a.O., Skala 18, S. 70). Die Berechnung der monatlichen Rente in der Höhe von Fr. 493.– (Jahre 2013 und 2014 Fr. 491.-) durch die Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden. 7.2 Die Kinderrente beträgt 40 % der dem massgebenden durchschnittli- chen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 IVG). Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente (Art. 38 Abs. 2 IVG). Folglich ist auch bei der Berechnung der Kinderrenten von Fr. 197.– keine Fehlerhaftigkeit erkennbar. 7.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Invalidenrente der Beschwerdeführerin gestützt auf die massgeblichen IK- Einträge, dem durchschnittlichen Jahreseinkommen, unter Anrechnung der Erziehungsgutschrift sowie in Anwendung der korrekten Rentenskala, rich- tig ermittelt hat. Nichts anderes gilt auch für die akzessorischen Kinderren- ten. 8. Im Ergebnis ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbe- gründet abzuweisen und die Verfügungen der Vorinstanz vom 3. Januar 2018 sind zu bestätigen. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– - Fr. 1'000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 bis IVG). Mit Zwischenverfügung vom
C-962/2018 Seite 20 19. April 2018 (BVGer-act. 4) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen; entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesb- hörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-962/2018 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
C-962/2018 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: