B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-956/2012
U r t e i l v o m 7. O k t o b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vischer, Herostrasse 7, 8048 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-956/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) gelangte im August 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zwecks Verbleibs bei seinen Eltern in die Schweiz. Kurz darauf erhielt er von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde direkt die Niederlassungsbewilligung. Im November 1999 hat er in seinem Heimatland eine serbische Staatsange- hörige geheiratet. Aus dieser Ehe gingen drei gemeinsame Kinder (geb. 2003, 2005 bzw. 2007) hervor. Die Ehefrau und die Kinder, alle hierzulande ansässig, sind ebenfalls im Besitze einer Niederlassungsbe- willigung. B. B.a Während seiner Anwesenheit in der Schweiz trat der Beschwerdefüh- rer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Nach zwei Strafverfügungen der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern in den Jahren 1997 und 1998 (u.a. wegen einfacher Körperverletzung) verurteilte ihn das Amts- statthalteramt Luzern am 30. Dezember 2002 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zunächst zu einer Busse von Fr. 200.-. Weitere Verurteilungen durch die gleiche Behörde erfolgten gemäss Strafregister- auszug am 5. Juni 2003 (Busse von Fr. 200.- wegen Hausfriedensbruchs) und am 14. August 2003 (bedingte Haftstrafe von zwei Monaten sowie Busse von Fr. 1'000.- wegen Strassenverkehrsdelikten). Mit Urteil vom 26. September 2003 bestrafte ihn das Kriminalgericht des Kantons Lu- zern wegen Raubes sodann mit einem Jahr und vier Monaten Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren. B.b Wegen dieser Verurteilungen und weil er vom Februar 2005 bis im Sommer 2007 in vier Fällen, wenn auch in geringfügigerem Masse, fort- delinquierte (Strassenverkehrsdelikte, Tätlichkeiten), wurde der Betroffe- ne vom Amt für Migration des Kantons Luzern am 13. August 2007 ver- warnt. B.c Am 3. August 2009 erkannte das Amtsstatthalteramt Hochdorf den Beschwerdeführer weiterer Strassenverkehrsdelikte (u.a. Entwendung ei- nes Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis) schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen à Fr. 70.- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-. Zuletzt verurteilte ihn das Kriminalgericht des Kantons Luzern am 2. Juli 2010 wegen mehrfacher schwerer Verstösse gegen das Be- täubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) und
C-956/2012 Seite 3 Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheits- strafe von dreieinhalb Jahren. C. Das Migrationsamt des Kantons Luzern widerrief mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn an, die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Auf ein dagegen eingereichtes, verspätetes Rechtsmittel trat das Justiz-und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern mit Ent- scheid vom 14. Januar 2011 nicht ein (bestätigt durch das Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. Juli 2011). Vier Tage nach der am 21. Januar 2012 erfolgten bedingten Entlassung aus dem Straf- vollzug kehrte der Beschwerdeführer freiwillig in den Kosovo zurück. D. Nachdem dem Beschwerdeführer am 30. November 2011 das rechtliche Gehör zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme gewährt worden war, erliess die Vorinstanz am 20. Januar 2012 ein ab dem 26. Januar 2012 gültiges, zeitlich unbefristetes Einreiseverbot. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. Unter Bezugnahme auf Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. De- zember 2005 (AuG, SR 142.20) begründete das Bundesamt die Mass- nahme damit, der Betroffene sei vom Kriminalgericht des Kantons Luzern am 26. September 2003 wegen Raubes zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis und am 2. Juli 2010 wegen Verbrechen gegen das BetmG (mehrfache Begehung) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz zu ei- ner 3 ½-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Rechtskräftige Verurtei- lung verschiedener Gerichte lägen ausserdem wegen Sachbeschädi- gung, mehrfachen Hausfriedenbruchs und wiederholter Verkehrsregelver- letzungen vor. Überdies habe der Beschwerdeführer weggewiesen wer- den müssen. Angesichts dieser schweren Verstösse und der damit ein- hergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung er- scheine der Erlass einer Fernhaltemassnahme angezeigt. Private Inte- ressen, welche das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Ein- reisen zu überwiegen vermöchten, ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2012 an das Bundesverwal-
C-956/2012 Seite 4 tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Beschränkung des Einreiseverbots auf eine Dauer von fünf Jahren. Hierzu lässt er im Wesentlichen vorbringen, ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit stelle die härteste der in diesem Be- reich vorgesehenen Sanktionen dar. Wohl treffe zu, dass er durch sein deliktisches Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe, falsch sei aber, wenn das BFM seine privaten Interessen von vorn- herein ohne jegliche Begründung negiere. Der Beschwerdeführer habe den grösseren Teil seines Lebens hierzulande verbracht, hier zum Teil noch die Schulen besucht und gearbeitet. Mit seiner Ehefrau lebe er seit April 2000 in der Schweiz zusammen, wo auch die Kinder geboren seien, die wie Schweizerkinder aufwachsen würden. Zum Kosovo habe er kei- nerlei Bezug. Obgleich das deliktische Verhalten nicht verharmlost wer- den dürfe, habe es doch noch nicht jene Grenze überschritten, welche ei- ne unbefristete Fernhaltemassnahme rechtfertigte. Am meisten falle die mehrfache Zuwiderhandlung gegen das BetmG ins Gewicht. Der Be- schwerdeführer könne jedoch nicht als gewalttätig und besonders gefähr- lich eingestuft werden; er gehöre mithin nicht zu jenen Tätern, deren Zu- tritt zu unserem Land für immer verhindert werden müsste. Schon ein fünfjähriges Einreiseverbot sei als harte Sanktion aufzufassen; ein schwerwiegender Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG liege aber noch nicht vor. Für die Kinder bedeutete die verhängte Sanktion, dass sie ihren Vater während längerer Zeit nur in den Ferien sehen könnten und weitge- hend ohne ihn aufwachsen würden. Es sei im berechtigten Interesse der Familie, die aus legitimen Gründen in der Schweiz bleiben wolle, das Ein- reiseverbot im Sinne des Antrages zu befristen. Schliesslich trage die an- gefochtene Verfügung keine Unterschrift und es werde darauf auch keine zuständige Person vermerkt, weshalb es bereits an der Gültigkeit besag- ten Entscheids mangle. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2012 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und ergänzt, zwecks Besuchs der Ehefrau und der Kinder in der Schweiz könne das Einreiseverbot auf be- gründetes Gesuch hin befristet suspendiert werden. Diese Vernehmlas- sung wurde dem Beschwerdeführer am 13. April 2012 zur Kenntnis ge- bracht. G. Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
C-956/2012 Seite 5 Amtes für Migration des Kantons Luzern – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
C-956/2012 Seite 6 gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie 2012/21 E. 5.1). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung enthalte weder eine Unterschrift noch den Namen einer zuständigen Per- son. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der aufgeworfenen Rechtsfrage in einem Grundsatzurteil auseinander gesetzt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass ein zentral von einem dazu berechtigten Mit- arbeitenden des BFM erstelltes und mit dem Kürzel der ausstellenden Person versehenes Einreiseverbot, welches elektronisch an die zuständi- ge kantonale Ausländerbehörde übersteuert und durch diese eröffnet wird, den Anforderungen an die Schriftlichkeit der Eröffnung von Verfü- gungen auch ohne eigenhändige oder faksimilierte Unterschrift genügt (Urteil des BVGer C-2492/2008 vom 31. August 2009 E. 3.3.4 – 3.3.6; vgl. auch Urteil des BVGer C-4752/2010 vom 26. April 2012 E. 4.3). Dies ist vorliegend geschehen. Die verfügende Person ist aufgrund des Kür- zels bei der Rubrik Referenz/Aktenzeichen ohne weiteres identifizierbar und die elektronisch übermittelte Verfügung wurde am 20. Januar 2012 vom Amt für Migration des Kantons Luzern korrekt eröffnet. Die erhobene Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. 3.2 Soweit der Rechtsvertreter beanstandet, die privaten Interessen sei- nes Mandanten würden ohne jede weitere Begründung negiert, erhebt er sodann implizit die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven lei- ten lassen und es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent-
C-956/2012 Seite 7 lichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begrün- dung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 f.; BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BVGE 2009/35 E. 2.2.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2; ebenso LORENZ KNEUBÜHLER, in: Au- er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb. Rz. 9 ff. zu Art. 35 VwVG). 3.3 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35 mit Hinweisen). 3.4 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist in der Tat ziemlich summarisch gehalten. Es geht daraus aber hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz eine längerfristigere Fernhaltemassnahme für angezeigt erachtete. Mit der Nennung der wichtigsten Verurteilungen und Deliktar- ten sowie der Hervorhebung der Schwere der Straftaten und der Häufig- keit der Delinquenz – die beanstandeten Verhaltensweisen dürften dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannt sein – hat sie nämlich zumindest im Ansatz konkretisiert, weshalb sie von einem schwerwiegenden Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausging. Ebenso lässt sich der Begründung entnehmen, dass eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem Einreiseverbot einerseits und den geltend gemachten privaten Interessen andererseits stattgefunden hat, wenn auch sprachlich unbeholfen ausgedrückt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Dies erweist sich im dargelegten Kontext als ausreichend. Das BFM ist seiner Begründungs- pflicht demnach in (knapp) genügender Weise nachgekommen. 4. Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach
C-956/2012 Seite 8 seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die – wie vorliegend – zum Teil noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andau- ern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrau- ensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 337 ff.). 5. 5.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG (in der seit dem
C-956/2012 Seite 9 fährdung an. Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ist eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhal- ten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschrei- bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (SIS II, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23; nachfolgend SIS-II-VO), welche per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] abgelöst haben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO), wird ein Einreiseverbot gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Staates besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Aus- schreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer sol- chen Person aus humanitären Gründung oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen aber die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 6. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt kam (siehe Sachverhalt Bst. B.a – B.c vorste- hend). Zuletzt wurde er wegen Drogendelikten und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt (vgl. Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 2. Juli 2010). Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind damit ohne Zweifel erfüllt, was auch der Parteivertreter, der für seinen Mandanten lediglich eine Befris- tung der Massnahme auf fünf Jahre verlangt, dem Grundsatz nach aner- kennt.
C-956/2012 Seite 10 7. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts- punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli- chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnah- me beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.). 7.1 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aus präventivpolizei- licher Sicht schwer (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräven- tiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Ver- tragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäu- bungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der relativen Häufigkeit solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhal- temassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (zur strengen Praxis des Bundesgerichts in die- sem Bereich siehe BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis, Urteile des Bundesgerichts 2C_282/2012 vorerwähnt sowie 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.1). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung noch in anderen schützenswerten Bereichen verletzt hat. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die Verurteilungen wegen Raubes und Vergehens gegen das Waffengesetz. 7.2 Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Fehlverhalten des Beschwer- deführers, insbesondere mit Blick auf die letzten strafrichterlich beurteil- ten Taten, ausgesprochen schwer. Gemäss den kantonalen Akten wurde der Beschwerdeführer am 22. September 2009 verhaftet, da er unter dem Verdacht stand, in Drogengeschäfte verwickelt zu sein. Während der
C-956/2012 Seite 11 Strafuntersuchung gab er zu, am 21. September 2009 zirka 1,8 Kilo- gramm Kokain en bloc entgegengenommen und danach bei sich gelagert zu haben. Von dieser Menge hat er rund 300 Gramm für sich abgezweigt, wovon wiederum etwa 100 Gramm für einen Dritten bestimmt waren. Die restlichen 200 Gramm hätte er in gestreckter Form verkaufen wollen und den Restblock von 1,5 Kilogramm weitergegeben, wozu es wegen der Anhaltung nicht mehr kam. Ferner gestand er ein, bereits im Frühjahr 2009 einmal mit ungefähr 100 Gramm Kokain gehandelt und illegalerwei- se eine Maschinenpistole mit 100 Schuss Munition erworben zu haben. Aufgrund des unangefochten gebliebenen Urteils des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 2. Juli 2010 ist von einem schweren Verschul- den und einer beträchtlichen kriminellen Energie auszugehen. Der Be- schwerdeführer, der selber kein Kokain konsumierte, hat sich – vorwie- gend um Spielschulden zu begleichen – in Drogengeschäfte eingelassen und war dadurch bereit, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen er- heblichen Gefahren auszusetzen. Erschwerend kommen seine führende Stellung am fraglichen Deal sowie der Umstand hinzu, dass er nicht von sich aus vom Handel mit Kokain Abstand nahm, sondern erst infolge sei- ner Verhaftung. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an einer langjährigen Fernhaltung grosses Gewicht beizumessen. 7.3 Im Rahmen der zu stellenden Prognose fällt sodann massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geriet. Wohl plädiert der Parteivertreter dafür, seinen Mandanten nicht als gewalttätig oder besonders gefährlich einzu- stufen. Mit Blick auf die übernommene Menge harter Drogen und den Be- sitz der Maschinenpistole erscheint dieser Einwand freilich nicht geeignet, das deliktische Tun des Betroffenen zu relativieren. Auch die zeitlich schon ziemlich weit zurückliegende Vorstrafe wegen Raubes (siehe Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 26. September 2003) kann, da Teil einer Reihe von Verurteilungen, nicht einfach ausgeklam- mert werden. Gegen den Beschwerdeführer spricht ferner, dass er sich trotz Verwarnung durch die kantonale Migrationsbehörde (August 2007) und einem stabilen familiären Umfeld nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten liess, sondern seine deliktische Tätigkeit im Jahre 2009 im Gegenteil gar noch intensivierte. Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländerrechts (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.) muss er – vor allem wegen des zuletzt abgeurteilten Handels mit Kokain – mithin über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit betrachtet werden.
C-956/2012 Seite 12 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, wel- che die Verhängung einer mehr als fünf Jahre dauernden Fernhalte- massnahme zulässt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG sowie BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3). 8. Hinsichtlich seiner persönlichen Interessen weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit 1990 in der Schweiz lebe und keine festen Bin- dungen zu seinem Heimatland mehr habe. Seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder seien mit Niederlassungsbewilligungen ebenfalls hierzulande ansässig. 8.1 Zunächst ist hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des Pri- vat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden Zu- sammenhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Erteilung und Verlängerung von Auf- enthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde von der kantonalen Migrationsbehörde am 14. Oktober 2010 wi- derrufen. Die Pflege regelmässiger Kontakte zu den engsten Familienan- gehörigen scheitert damit bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht (zum Ganzen vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Im Verfahren bezüg- lich Widerrufs der Niederlassungsbewilligung abgehandelt wurde ferner der Aspekt des Voraufenthalts; er bildet in casu ebenfalls nicht Verfah- rensgegenstand. Somit stellt sich nurmehr die Frage, ob das über die Verweigerung des Aufenthaltsrecht hinausgehende, durch das Einreise- verbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. 8.2 Wie vom BFM in der Vernehmlassung angetönt, bestehen die Wir- kungen des Einreiseverbots nicht darin, dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Massnahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg zu untersagen. Er hat vielmehr die Möglichkeit, aus humanitären oder anderen wichtigen Grün- den mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fern-
C-956/2012 Seite 13 haltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit ge- währt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 mit Hinweis). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen indessen Rechnung getragen werden. Daneben ist es der aus dem selben Kultur- kreis stammenden Gattin und den Kindern zumutbar, den Beschwerde- führer im Heimatland zu besuchen und den Kontakt auch mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten. Zu beachten gilt es überdies, dass laut den kantonalen Akten beide Elternteile rege Beziehungen zum Kosovo pflegen. Dem mitzuberücksichtigenden Wohl der Kinder (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) wird damit Genüge getan. Abgesehen davon schafft das verfassungs- und konventionsrechtlich ga- rantierte Grundreicht auf Familienleben keine ortsbezogenen Rechte (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). 8.3 Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein solcher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu erachten. Das deliktische Verhalten des Be- schwerdeführers erreicht nämlich zweifelsfrei die erforderliche Schwere, um unter besagtem Blickwinkel einen Eingriff in das Privat- und Familien- leben zu begründen (vgl. Urteil des BVGer C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). 9. Ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer wird verhängt, wenn zum Zeit- punkt seiner Anordnung keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben werden kann, wie lange seitens der betroffenen Person ein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen wird (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.3). Die fehlende Befristung bedeutet nicht, dass die Massnahme für immer Gültigkeit haben soll. Treten wesentliche neue Sachumstände ein oder verhält sich die betroffene Person während längerer Zeit klaglos, so kann dies zum Anlass für einen Antrag auf wiedererwägungsweise Über- prüfung durch die Vorinstanz genommen werden (für Nichtfreizügigkeits- berechtigte wie den Beschwerdeführer siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5.2 und 4.5.3). Der Beschwerdeführer wurde im Januar 2012 aus dem Strafvollzug ent- lassen, worauf er in sein Heimatland zurückkehrte. Angesichts der schwe- ren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und seiner sons-
C-956/2012 Seite 14 tigen Verstösse gegen zum Teil hochrangige Rechtsgüter konnte die Vor- instanz zum Verfügungszeitpunkt noch keine zuverlässige Prognose zur Frage abgeben, wie lange vom Betroffenen ein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen wird. Die seither vergangene Bewäh- rungszeit ist viel zu kurz, als dass in unmittelbarer oder mittelbarer Zu- kunft schon von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung ausge- gangen werden könnte (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Vom Be- schwerdeführer ist daher zu verlangen, sich vorerst während einiger Zeit im Ausland zu bewähren. Die unbefristete Anordnung ist somit nicht zu beanstanden. 10. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf unbestimmte Dauer erlassene Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemesse- ne Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar- stellt. 11. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei- bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit al- ler Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie er- wähnt, bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, der ausgeschrie- benen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Vorausset- zungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots sind demnach erfüllt. 12. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lich- te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen. 13. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
C-956/2012 Seite 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem am 9. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Amt für Migration des Kantons Luzern ad LU [...] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: