Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-951/2019
Entscheidungsdatum
08.07.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-951/2019

Urteil vom 8. Juli 2020 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

A._______, (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Witwenrente und Verrechnung; Einspracheentscheid der SAK vom 18. Januar 2019.

C-951/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am (...) 1990 heiratete B._______ (serbischer Staatsangehöriger, ge- boren am [...]1931) die am (...) 1942 geborene serbische Staatsangehö- rige A._______ (fortan A.; vgl. Akten der Schweizerischen Aus- gleichskasse [SAK-act] 1, 2, 5). A.b Der zuletzt eine ordentliche Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von Fr. 844.- bezie- hende B. verstarb am 13. April 2018 (vgl. SAK-act. 1 S. 1; 5 S. 6; 15; 28). B. B.a Am 24. April 2018 meldete sich A._______ beim Fond der Alters- und Invaliditätsversicherung der Serbischen Republik in (...) (nachfolgend Ser- bischer Versicherungsträger) zum Bezug einer schweizerischen Witwen- rente an (vgl. SAK-act. 1). B.b Die Anmeldung wurde vom Serbischen Versicherungsträger mit Datum vom 19. Juni 2018 an die SAK überwiesen, wo sie am 19. Juli 2018 eintraf (vgl. SAK-act. 1). B.c Am 20. Juli 2018 bestätigte die SAK gegenüber A._______ (nachfol- gend Ehefrau, Witwe, Versicherte, Beschwerdeführerin) den Eingang der Meldung, dass B._______ (nachfolgend Ehemann, Verstorbener) verstor- ben sei (vgl. SAK-act. 28). B.d Die amtliche Bestätigung betreffend den Tod des Verstorbenen traf am 10. August 2018 bei der SAK ein (SAK-act. 5 S. 1, 4-6). B.e Mit Verfügung vom 17. August 2018 (SAK-act. 10) sprach die SAK der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Mai 2018 eine ordentliche Witwen- rente in der Höhe von monatlich Fr. 675.- zu. Zugleich verrechnete sie "zu Unrecht bezahlte Renten" an den Ehemann in der Höhe von Fr. 2'532.- mit den der Beschwerdeführerin für die Monate Mai bis August 2018 zugespro- chenen Monatsrenten (insgesamt Fr. 2'700.-). Die Differenz von Fr. 168.- werde zusammen mit der Rente für den Monat September 2018 überwie- sen.

C-951/2019 Seite 3 B.f Am 15. Oktober 2018 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdefüh- rerin Einsprache gegen diese Verfügung (vgl. SAK-act. 11, 13). Sinnge- mäss beantragte sie die Aufhebung der verfügten Verrechnung und die Ausrichtung ungekürzter Renten für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis

  1. August 2018. B.g Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 wies die SAK die Ein- sprache ab und bestätigte ihre Verfügung (SAK-act. 15). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie die ordentliche Altersrente des Ver- storbenen drei Monate zu lange ausgerichtet und den entsprechenden Be- trag von Fr. 2'532.- mit den Nachzahlungen der Rente der Beschwerdefüh- rerin bis August 2018 verrechnet habe, wozu sie von Gesetzes wegen be- rechtigt sei. C. C.a Am 11. Februar 2019 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdefüh- rerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid (Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1, 3). Die Beschwer- deführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids, soweit darin eine Verrechnung vorgenommen wird, sowie die Aus- richtung ungekürzter Renten für den Zeitraum vom 13. April 2018 bis 1. Au- gust 2018. C.b Mit Verfügung vom 26. April 2019 (B-act. 6) forderte das Bundesver- waltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen nach Emp- fang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Andern- falls würden ihr künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin auf diplomatischem Weg am 9. Mai 2019 zugestellt (vgl. B-act. 7 f.). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2019 (B-act. 12) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Ein- spracheentscheids vom 18. Januar 2019 und der Verfügung vom 17. Au- gust 2018. C.d Mit Verfügung vom 22. August 2019 (mangels Bezeichnung eines Zu- stelldomizils am 3. September 2019 im Bundesblatt publiziert) bot das Bun- desverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, während 30 Tagen ab Publikation der Verfügung die Vernehmlassung der SAK ein- zusehen sowie eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.

C-951/2019 Seite 4 Im Unterlassungsfall gelte der Schriftenwechsel als abgeschlossen (vgl. B-act. 13, 15). C.e Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 (publiziert im Bundesblatt am 29. Oktober 2019) schloss das Bundesverwaltungsgericht – mangels Ein- gangs einer Replik – den Schriftenwechsel (vgl. B-act. 16, 18). C.f Mit Verfügung vom 9. März 2020 (publiziert im Bundesblatt am 17. März 2020; Kopie per A-Post zur Kenntnisnahme an die Beschwerde- führerin) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, ihm innert 14 Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung im Bundesblatt mitzuteilen, ob sie als Erbin in die Rechtsstellung ihres Ehegatten einge- treten sei. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, sie habe Er- benstellung (vgl. B-act. 19, 21). C.g Mit Poststempel vom 23. März 2020 stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht kommentarlos die Verfügung vom 17. August 2018 zu. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (s. aber unten E. 2.2), weshalb sie grundsätzlich beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 38, Art. 39 Abs. 1 und Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen lassen, zu denen die

C-951/2019 Seite 5 zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Be- schwerdeobjekt) kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanz- lichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sol- len (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-794/2017 vom 2. November 2017 E. 3.1 m.H.). Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegen- standes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einsprache- entscheid vom 18. Januar 2019 in Verbindung mit der Verfügung vom 17. August 2018. 2.2 Da die Altersrente für den Ehemann für den Zeitraum vom 13. bis 30. April 2018 an den Ehemann bzw. dessen Erben ausgerichtet worden ist, ist diesen Zeitraum betreffend auf den Antrag auf Weiterausrichtung einer entsprechenden Altersrente – mangels schutzwürdigen Interesses – nicht einzutreten (s. unten E. 4.1, 5.2). 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 3.2 3.2.1 Der Verstorbene war serbischer Staatsangehöriger und lebte in Ser- bien; die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und lebt in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie- ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend Abkommen Jugoslawien) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12; nachfolgend Verwaltungsverein- barung Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla- wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 m.H.). Insbeson- dere bewahrte dieses Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Serbien vorerst Gültigkeit (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Seit dem

  1. Januar 2019 sind das Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Sozi- ale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend Abkommen Serbien) und

C-951/2019 Seite 6 die Verwaltungsvereinbarung vom 11. Oktober 2010 zur Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.682.11; nachfolgend Verwaltungsvereinba- rung Serbien) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens Serbien sind das Abkommen Jugoslawien und die Verwaltungsvereinbarung Jugosla- wien in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Serbien ausser Kraft getreten (vgl. Art. 38 des Abkommens Serbien, Art. 45 der Verwaltungsver- einbarung Jugoslawien, Art. 24 der Verwaltungsvereinbarung Serbien). 3.2.2 Die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung fällt unter den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens Jugoslawien (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a al. i des Abkom- mens) und des Abkommens Serbien (vgl. Art. 2 Abs. 1 al. 1 Ziff. 1 des Ab- kommens). In sachlicher Hinsicht fällt der vorliegende Sachverhalt somit unter beide Abkommen. 3.2.3 Sowohl bei Anwendung des Abkommens Jugoslawien (vgl. Art. 2 und Art. 7 des Abkommens) als auch des Abkommens Serbien (vgl. Art. 4 und 15 Abs. 1 des Abkommens) sind die Staatsangehörigen des einen Ver- tragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit das jeweilige Abkommen nicht anderes bestimmt. Mangels abweichender Bestimmungen richtet sich die vorliegende Beur- teilung der Ansprüche und Pflichten des Verstorbenen bzw. seiner Erben und der Beschwerdeführerin auf eine ordentlichen Alters- bzw. Witwen- rente demnach nach Schweizer Recht, namentlich nach dem ATSG, der ATSV (SR 830.11) und dem AHVG. 3.3 Da vorliegend keine besonderen übergangsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre- ten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leis- tungsansprüche von Belang sind. 3.4 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be- herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat

C-951/2019 Seite 7 in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen; in BGE 140 V 220 nicht publizierte E. 5.4.1). Im Sozialversicherungsprozess tragen die Par- teien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislo- sigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un- bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; in BGE 140 V 220 nicht publizierte E. 5.4.1). 4. Nachfolgend sind die vorliegend massgeblichen Rechtsätze sowie die Rechtsprechung und Lehre wiederzugeben. 4.1 Der Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV erlischt mit dem Tod (vgl. Art. 21 Abs. 2 letzter Satz AHVG) bzw. mit Ablauf des Monats, in welchem der Rentenempfänger stirbt (vgl. die Wegleitung des Bundesam- tes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössi- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz. 3010 in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung; Stand 1. Januar 2018]). 4.2 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Wit- wer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 AHVG, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindes- tens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (vgl. Art. 24 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Witwenrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG).

C-951/2019 Seite 8 4.3 4.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 4.3.2 Gemäss langjähriger Gerichtspraxis zu Art. 25 ATSG (bzw. den Vor- läufern dieser Bestimmung in den Einzelgesetzen) spielt es für die Rück- erstattungspflicht keine Rolle, aus welchem Grunde es zur Unrechtmässig- keit der Auszahlung gekommen ist und ob die zur Rückerstattung Anlass gebenden Leistungen förmlich verfügt oder formlos (faktisch) ausgerichtet worden sind. So steht z.B. einer Rückforderung der zuständigen Aus- gleichskasse mittels Rückerstattungsverfügung nach Art. 25 ATSG nichts entgegen, wenn eine ursprünglich verfügte AHV-Altersrente nach dem Tod des Rentenberechtigten jahrelang weitergeflossen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.4.1 m.H.). 4.3.3 Rückerstattungspflichtig sind namentlich der Bezüger oder die Bezü- gerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV; vgl. auch BGE 139 V 1). 4.3.4 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erb- lassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Mit Vorbehalt der gesetzli- chen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Der für zivilrechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 ZGB aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtliche Schulden, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind (BGE 96 V 72 E. 1; vgl. auch Urteil des BVGer C-789/2018 vom 4. September 2018 E. 2.2). Überlebende Ehegatten gehören gemäss Art. 462 ZGB i.V.m. Art. 471 ZGB zu den pflichtteilberechtigten gesetzli- chen Erben des Erblassers. 4.3.5 Gemäss Art. 3 ATSV wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen (Abs. 1). Der Versicherer weist in der Rückforderungs- verfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2). Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Abs. 3). 4.3.6 Gemäss Art. 4 ATSV wird die Rückerstattung unrechtmässig gewähr- ter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen

C-951/2019 Seite 9 einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Abs. 1). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Abs. 2). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Abs. 4). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Abs. 5). 4.3.7 Die Rückerstattungsforderung kann mittels Verrechnung getilgt wer- den, sofern dies das Einzelgesetz zulässt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl. 2020, Art. 25, Rz. 47). Gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG können mit fälligen Rentenleistungen Forderungen aufgrund des AHVG verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist (BGE 125 V 321 E. 5a mit Hinweisen), und über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR), wie sie auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (vgl. BGE 115 V 342 E. 2b und 110 V 185 E. 2; Urteil des BVGer C-3164/2016 vom 8. Juni 2017 E. 5.1). Die Verrechnung einander gegenüberstehender Forderungen setzt indes voraus, dass der Bestand der beiden zur Verrechnung gebrachten Forde- rungen gesichert ist. Der Bestand einer zwar rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsforderung ist nicht definitiv geklärt, wenn noch nicht über ein allfälliges Erlassgesuch entschieden worden ist. Die Verwaltung kann daher nicht Verrechnungen vornehmen und der versicherten Person die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten (vgl. Urteile des BGer 8C_804/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 3.2; C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteile des BVGer C-5236/2017 vom 25. September 2018 E. 4.3; C-2043/2016 vom 29. Mai 2018 E. 3.4; C-3164/2016 E. 5.3). Weiter ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die Verrechnung geschuldeter Leistungen mit der Rente nur insoweit erfolgen darf, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte der versicherten Person das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung aus- geschlossen. Sind hingegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzminimum, so darf (nur) in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.2; 136 V 286 E. 6.1; 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 m.H.; 115 V 343 E. 2c; 111

C-951/2019 Seite 10 V 103 E. 3b; Urteil des BGer 9C_149/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3; Ur- teile des BVGer C-3164/2016 E. 5.5; C-5236/2017 E. 4.3). 5. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, auch für den Zeitraum vom 13. April bis 1. August 2018 über einen Rentenanspruch zu verfügen. Im Gesamtzusammenhang und der Bezugnahme auf eine "Familienrente" ist davon auszugehen, dass sie – je für diesen Zeitraum – sinngemäss ei- nen Anspruch auf Weiterausrichtung der Altersrente des Ehemannes (s. unten E. 5.2), auf eine Witwenrente (s. E. 5.3) und/oder auf eine Fami- lienrente (s. E. 5.4) geltend macht (zur Frage der Verrechnung bei beste- hendem Rentenanspruch s. E. 5.6 f.). 5.1 Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Erbin des verstor- benen Ehemannes zu betrachten ist. Aus der Vernehmlassung der SAK geht hervor, dass sie die Beschwerdeführerin als Erbin des Verstorbenen betrachtet und die Rückforderung sich aufgrund dieser Erbeneigenschaft gegen die Beschwerdeführerin richtet. Diese hat die Erbeneigenschaft nicht mittels Replik bestritten. Auf die Zwischenverfügung des Bundesver- waltungsgerichts vom 9. März 2020 hin hat die Beschwerdeführerin nicht Stellung bezogen. Unter diesen Umständen ist, wie in der Verfügung für den Unterlassungsfall angekündigt, davon auszugehen, dass sie als Erbin in die Rechtsstellung ihres Ehemannes eingetreten ist. 5.2 Mit der verfügten Verrechnung hat die SAK implizit einen weitergehen- den Anspruch auf einen Altersrentenanspruch des Verstorbenen bzw. sei- ner Erben verneint. Dieser Altersrentenanspruch endete mit Ablauf des Mo- nats April 2018 (also des Monats, in welchem der Ehemann gestorben ist [s. oben E. 4.1]). Deshalb ist der Antrag auf Weiterausrichtung der Alters- rente für den Zeitraum vom 1. Mai bis 1. August 2018 abzuweisen. 5.3 Da der Ehemann am 13. April 2018 verstarb, hat die SAK zu Recht den Witwenrentenanspruch der Beschwerdeführerin (erst) für den Zeitraum ab

  1. Mai 2018 (als erstem Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Mo- nats [s. oben E. 4.1]) zugesprochen. Für den Zeitraum vom 13. bis 30. April 2018 bestand demnach kein Witwenrentenanspruch, weshalb die Be- schwerde dies betreffend abzuweisen ist. 5.4 Eine neben der Altersrente und der Witwenrente stehende "Familien- rente", wie sie die Beschwerdeführerin sinngemäss fordert, kennen weder

C-951/2019 Seite 11 das Schweizer Recht noch die beiden Abkommen. Dies betreffend ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen. 5.5 Entgegen ihrer ersten Annahme wurde der Beschwerdeführerin somit (auch) für den Zeitraum vom 13. April bis 1. August 2018 ununterbrochen eine Rente zugesprochen: vom 13. bis 30. April 2018 die Altersrente des verstorbenen Ehemannes als dessen Erbin und vom 1. Mai bis 1. August 2018 ihre Witwenrente. 5.6 5.6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die für die Monate Mai bis Juli 2018 ausgerichteten monatlichen Altersrenten des Ehemannes in der Höhe von insgesamt Fr. 2'532.- an die SAK zurücküberwiesen worden seien, womit eine Rückerstattungspflicht ausser Betracht falle. Die SAK bestreitet in ihrer Vernehmlassung eine Rücküberweisung. Eine solche wurde von der Beschwerdeführerin weder substantiiert noch belegt (s. oben E. 3.4). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass keine solche Rücküberweisung stattgefunden hat, die eine Rückerstat- tungspflicht ausschliessen würde. 5.6.2 Da der Ehemann am 13. April 2018 gestorben ist und die SAK mit Verfügung vom 17. August 2018 und Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 die Renten zurückgefordert hat, sind die einjährige relative und die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist für den Rückforderungsanspruch (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG) auf jeden Fall gewahrt. 5.6.3 Daher war die SAK berechtigt, den Betrag von Fr. 2'532.- für die zu viel ausgerichteten Altersrenten von der Beschwerdeführerin zurückzufor- dern. 5.7 5.7.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss weiter geltend, dass die SAK die Rückforderungsschuld nicht mittels Verrechnung mit ihren Wit- wenrentenansprüchen habe tilgen dürfen. 5.7.2 Die im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids verfügte Verrechnung ist tatsächlich in mehrfacher Hinsicht unzulässig. So hat die SAK nicht berücksichtigt, dass der Bestand der Rückerstattungsforderung noch nicht definitiv entschieden ist, zunächst, weil die vorliegend gestützte Rückforderungsverfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, dann

C-951/2019 Seite 12 aber auch, weil der Beschwerdeführerin noch nicht Gelegenheit zum Stel- len eines Erlassgesuchs eingeräumt und über ein solches Gesuch rechts- kräftig entschieden worden ist, bevor zur Tilgung mittels Verrechnung ge- schritten wurde. Ausserdem ist der SAK ihrer Pflicht, zu prüfen, ob mit einer ins Auge gefassten Verrechnung nicht in das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, nicht nachgekom- men. 5.8 5.8.1 Aus den genannten Gründen erweist sich das vorinstanzliche Vorge- hen als nicht bundesrechtskonform, weshalb der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 betreffend die Verrechnung der zurückgeforderten Alters- renten des Ehemannes mit Witwenrenten der Beschwerdeführerin aufzu- heben ist. 5.8.2 Die vorliegende Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese abwartet, ob die Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein schriftliches Erlassgesuch stellt, auf welche Möglichkeit die Beschwerdeführerin hiermit in Analogie zu Art. 3 Abs. 2 ATSV hinzuweisen ist. Sollte fristgerecht ein Erlassgesuch gestellt werden, hat die SAK dieses zu beurteilen und darüber eine Verfügung zu erlassen. 5.8.3 Falls innerhalb der Frist kein Erlassgesuch gestellt werden oder die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung nicht erfüllt sein soll- ten, hat die Vorinstanz ergänzend die hinsichtlich des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums des Beschwerdeführers erforderlichen Abklärun- gen vorzunehmen und danach neu über eine allfällige Verrechnung zu ver- fügen. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar

C-951/2019 Seite 13 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-6046/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 13. 1 mit Hinweis auf BGE 137 V 57 E. 2.1); Nichteintreten gilt als Unterliegen. Da der teilweise obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. [VGKE, SR 173.320.2]). Auch der Vorinstanz ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – insoweit gutge- heissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwä- gungen 5.7 f. an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen 5.2-5.5 abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt; Kopie per A-Post zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

C-951/2019 Seite 14 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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