Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-946/2017
Entscheidungsdatum
09.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-946/2017

Urteil vom 9. August 2017 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

X._______, Österreich, vertreten durch lic. iur. Beat Lenel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Verfügung vom 12. Januar 2017).

C-946/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1962 geborene, in seiner Heimat Österreich wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) absol- vierte nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung zum Elektrotech- niker, welche er im Jahr 1980 mit der Meisterprüfung abschloss. Von 1989 bis 1992 war er als Elektriker bei der A._______ AG in (...) im Kanton Basel- Landschaft tätig. Im Anschluss daran kehrte er in sein Heimatland Öster- reich zurück. Vom 1. September 2005 bis 31. März 2010 nahm er erneut Wohnsitz in der Schweiz und arbeitete als Haustechniker und Bürohilfe bei der B._______ AG in (...) im Kanton Basel-Landschaft, bis er am 1. April 2010 Wohnsitz in Deutschland nahm und in der Eigenschaft als Grenzgän- ger weiterhin bei der B._______ AG beschäftigt blieb. Ab dem 7. März 2012 war er krankgeschrieben. Es wurden in der Zeit von November 1989 bis März 2013 für insgesamt zehn Jahre und vier Monate Beiträge an die obli- gatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (AHV/IV) entrichtet (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2; 6; 34; 97; 144, S. 5). B. Der Versicherte meldete sich erstmals am 22. April 2003 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) an (IV-act. 1). Nachdem er den Aufforderungen der Vorinstanz vom 16. Ok- tober 2003 resp. 26. Januar 2004 (IV-act. 4 f., 8), die für die Prüfung des Leistungsgesuchs erforderlichen Unterlagen einzureichen, nicht nachge- kommen war, trat diese auf das Gesuch mit Verfügung vom 21. April 2004 nicht ein. Die in der Folge erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 17. August 2004 (IV-act. 11) ab. Dieser Ent- scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Antrag vom 14. Januar 2005 meldete sich der Versicherte neu an; das entsprechende Formular E 204 ging zusammen mit weiteren Unterlagen am 24. Mai 2005 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (IV- act. 12 – 15). Nachdem der Versicherte mit E-Mail vom 13. November 2005 sein Leistungsgesuch infolge Wiederaufnahme der Arbeit zurückgezogen hatte, schrieb die IVSTA dieses als gegenstandslos ab (IV-act. 18 f.). D. Mit Formular „Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente“

C-946/2017 Seite 3 meldete sich der Versicherte am 28. August 2012 (Eingangsdatum: 10. September 2012) bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt Ba- sel-Landschaft erneut zum Leistungsbezug an. Zur Art der gesundheitli- chen Beeinträchtigung gab er an, unter Rückenschmerzen, Einschlafen der Beine und Unsicherheit beim Stehen zu leiden (IV-act. 23, 34). E. Nach Vorliegen der Fragebögen für den Versicherten, den Arbeitgeber, so- wie weiterer für die Beurteilung des Leistungsgesuchs erforderlicher Un- terlagen und medizinischer Berichte gab Dr. med. C., Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin des regionalen ärztlichen Dienstes beider Basel am 16. Oktober 2014 eine Stellungnahme ab (IV- act. 87), in welcher sie zur Objektivierung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eine gutachterliche bidisziplinäre Abklärung in den Fachbereichen der Rheumatologie und Psychiatrie für nötig hielt. Nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens vom 18. Dezember 2014 von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IV- act. 93), des rheumatologischen Gutachtens vom 4. Februar 2015 von Dr. med. E., Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, so- wie der am 28. Januar 2015 erfolgten Konsensuskonferenz (IV-act. 94) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. C. am 10. Februar 2015 erneut Stellung (IV-act. 95). Sie hielt folgende Diagnosen fest: chronisches Lum- bovertebralsyndrom mit rein sensibler radikulärer Reizsituation, whs. L5 und S 1 bds. mit/bei Multietagendegeneration der LWS mit angeborener Bogenschlussstörung L4 bds. mit Antelisthesis L4/5 und Retrolisthesis L5/S1 bei schweren Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 sowie Instabilität L4/5. Aktuell bestehe seit zwei Tagen eine hochakute Schmerzexazerba- tion mit Blockade und „konsekutiv schwerer thorakal links“, lumbal rechts- konvexer schmerzbedingter Ausweichskoliose. F. Infolge eines Wohnortswechsels des Beschwerdeführers nach Österreich wurden die Akten am 18. November 2015 an die IVSTA überwiesen (IV- act. 108, 115). Daraufhin forderte die IVSTA den Versicherten mit Schrei- ben vom 30. November 2015 sowie mit Mahnung vom 23. März 2016 auf, weitere Unterlagen einzureichen (IV-act. 116, 120). In der Folge gab Dr. F., Facharzt für allgemeine Medizin des medizinischen Diens- tes der IVSTA, nach Einsicht in die Unterlagen am 8. Juli 2016, eine Stel- lungnahme ab (IV-act. 127). Er attestierte dem Versicherten – vor allem basierend auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D. und

C-946/2017 Seite 4 E._______ (IV-act. 93 f.) – vom 7. März bis 29. März 2012 eine Arbeitsfä- higkeit von 50 %, vom 30. März bis 3. November 2012 eine solche von 100 %, vom 4. November 2012 bis 6. Januar 2013 eine solche von 30 %, vom 7. Januar bis 1. September 2013 eine solche von 100 % und ab dem 2. September 2013 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Gestützt darauf erliess die Vorinstanz am 3. August 2016 einen Vorbescheid, in wel- chem sie festhielt, dass vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2013 der An- spruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (IV-act. 128). Hiergegen brachte der Versicherte mit E-Mail vom 5. September 2016 sowie 31. Ok- tober 2016 unter Beilage diverser medizinischer Berichte und Arbeitsunfä- higkeitszeugnisse seinen Einwand vor (IV-act. 129 – 139). Nachdem der RAD-Arzt Dr. F._______ am 2. Dezember 2016 zu den eingereichten Un- terlagen Stellung genommen hatte (IV-act. 141), erliess die Vorinstanz am 12. Januar 2017 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfü- gung (IV-act. 144). G. Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Lenel, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Februar 2017 Beschwerde (act. 1) erheben und unter anderem beantragen, der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei dement- sprechend abzuändern, als die Befristung der ordentlichen Invalidenrente per 31. Dezember 2013 aufgehoben werde; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzu- weisen. Im Weiteren seien Präzisierungen nach Erhalt der Vorakten zu ge- währen. Zur Begründung wurde zusammengefasst angegeben, Beweis- mittel und Indizien seien nicht umfassend gewürdigt worden. Zudem seien keine Gründe angegeben worden, warum die Beschwerdegegnerin auf die eine und nicht die andere medizinische These abstelle, beziehungsweise weshalb sie den im Recht liegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen und Befunden nicht folge. H. In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2017 (act. 3) beantragte die Vor- instanz, die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als dass die ange- fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur nochmaligen rheuma- tologischen Begutachtung und anschliessend zum neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen werde. Zur Begründung wurde unter anderem zusammengefasst ausgeführt, die medizinischen Unterlagen seien offen- sichtlich ungenügend, um die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Hin- blick auf neu hinzugetretene Leiden allein und im Zusammenwirken mit den

C-946/2017 Seite 5 vorbestehenden Leiden beurteilen zu können. Zudem seien seit der letzten Begutachtung zwei Jahre vergangen. Die damalige Begutachtung sei folg- lich auch hinsichtlich der vorbestehenden Leiden nicht mehr ausreichend aktuell. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 (act. 4 und 5) wurde der Be- schwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfah- renskosten zu leisten; dieser Betrag wurde am 20. Mai 2017 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. J. Mit Replik vom 29. Mai 2017 (act. 6) liess der Beschwerdeführer aufforde- rungsgemäss (act. 4) Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. April 2017 nehmen und angeben, es bestehe Einigkeit darin, dass die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen sei. K. In der Duplik vom 13. Juni 2017 (act. 9) verzichtete die Vorinstanz, da die Parteien einverständlich die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä- rung und neuem Entscheid beantragten, auf weitere Ausführungen. L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 lit. d bis VwVG]).

C-946/2017 Seite 6 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstan- zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung [IVG, SR 831.20]). Nachdem der Beschwerdeführer im Frühling 2015 nach Österreich umgezogen war (IV-act. 110, S. 6), ist die Zuständig- keit zu Recht auf die IVSTA übergegangen (Art. 40 Abs. 2 quater IVV). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-

C-946/2017 Seite 7 schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 lit. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach be- stimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri- schen Rechtsvorschriften. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (hier: 12. Januar 2017) eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verfügung sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind – besondere übergangsrechtliche Regelun- gen vorbehalten – jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind daher auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 5659) vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG zu beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen

C-946/2017 Seite 8 Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Ur- teile des BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3 sowie 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1; BGE 135 V 215 E. 7). 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt unstreitig die Min- destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. vorne Sachverhalt A). 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf die- ses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

C-946/2017 Seite 9 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 4.5 4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.5.2 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus- ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be- züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Be- weiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 4.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

C-946/2017 Seite 10 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5. 5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vom 1. März bis 31. Dezember 2013 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Befristung begründet sie damit, dass die Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers ab dem 2. September 2013 in einer dem Gesundheitszu- stand angepassten Tätigkeit 30 % betrage. 5.2 Vernehmlassungsweise beantragt die Vorinstanz die Rückweisung der Sache zur nochmaligen rheumatologischen Begutachtung (act. 3). Dabei stützt sie sich auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeforderte Stellungnahme vom 12. April 2017 von Dr. G., Facharzt für Rheu- matologie des ärztlichen Dienstes der IVSTA (act. 3, Beilage 4). Dr. G. äusserte sich nach Durchsicht aller medizinischer Akten zu- sammengefasst dahingehend, dass die Beurteilung des Gutachters E._______ nicht auf einer Besserung des Gesundheitszustandes, sondern auf den im Zeitpunkt der Begutachtung getroffenen objektiven Feststellun- gen basiere. Die neu eingereichten Dokumente brächten eine Veränderung des Gesundheitszustandes – vor allem die rechte Schulter und das linke Knie betreffend – hervor; insofern bestehe Behandlungsbedarf. Eine neue rheumatologische Begutachtung werde empfohlen. 5.3 Die Vorinstanz ging vorliegend hauptsächlich gestützt auf das rheuma- tologische Gutachten von Dr. med. E._______ vom 4. Februar 2015 und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. F._______ vom 2. Dezem- ber 2016 davon aus, dass ab 2. September 2013 eine gesundheitliche Bes- serung eingetreten sei und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit mehr als 60 % betrage. Aus den Akten geht hervor, dass die anlässlich des Vorbescheid- und Beschwerde- verfahrens eingereichten medizinischen Berichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie neue Beschwerden, vor allem im rech- ten Schulterbereich, aufzeigen. Offensichtlich sind diese Beschwerden vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder abgeklärt noch in der Beurtei- lung berücksichtigt worden. Dennoch stützte sich die Vorinstanz auf die Beurteilung von Dr. med. F._______ vom 2. Dezember 2016 ab und befris- tete die Invalidenrente auf den 31. Dezember 2013. Demnach liegt der Un- tersuchungsbefund nicht lückenlos vor.

C-946/2017 Seite 11 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass eine zuverlässige Einschätzung, in welchem Mass der Beschwer- deführer ab September 2013 Einschränkungen unterliegt, aufgrund der be- stehenden Aktenlage nicht vorgenommen werden kann. Der rechtserheb- liche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ist durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 und Art. 49 lit. b VwVG), sodass die Verfügung vom 12. Januar 2017 aufzuheben ist. Gemäss Dr. G._______ stützt sich die Expertise nur auf die objektiven Feststellungen im Zeitpunkt der Untersuchung, hingegen geht der Krankheitsverlauf seit September 2013 nicht vollständig daraus hervor. Er ist demnach ungeklärt geblieben. Ausserdem sind neue Be- schwerdebilder bislang nicht abgeklärt worden. Somit ist die Streitsache gemäss dem gemeinsamen Antrag der Vorinstanz und des Beschwerde- führers und gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzu- weisen, was bei dieser Sachlage rechtsprechungsgemäss zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. De- zember 2014 E. 3). Die Vorinstanz hat im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung den Sachverhalt sorgfältig abzuklären und ergänzende, auf ei- ner persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende rheu- matologische gutachterliche Abklärungen vorzunehmen, welche sich unter Einbezug der medizinischen Vorakten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers in der bisherigen Tätigkeit und in leidensangepassten Tätigkeiten zu äussern haben. Hiernach hat die Vorinstanz über den Rentenanspruch neu zu verfügen. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück- weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen; der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom

C-946/2017 Seite 12 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Verwaltung. 7.3 Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung so- wie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stunden- satz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter macht in sei- ner Honorarnote einen Aufwand von 6.83 Stunden à Fr. 250.- und Ausla- gen von Fr. 17.60.- geltend (act. 10). Der geltend gemachte Aufwand er- scheint angemessen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer demnach mit Fr. 1‘725.10 (inkl. Auslagen) zu entschädigen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 13. Februar 2017 wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägung 6 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'725.10 zugesprochen.

C-946/2017 Seite 13 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Duplik vom 13. Juni 2017, Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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