Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-9461/2025
Entscheidungsdatum
22.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Entscheid angefochten beim BGer.

Décision attaquée devant le TF

Abteilung III C-9461/2025

Urteil vom 22. Januar 2026 Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch Dr. med. et lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und MLaw Celine Weber, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerischer Bundesrat, Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Vorinstanz,

Gegenstand

Krankenversicherung, TARDOC/Ambulante Pauschalen, Genehmigungsbeschluss des Bundesrates vom 5. November 2025.

C-9461/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 30. April 2025 hat der Bundesrat den Tarifstrukturvertrag vom 31. Oktober 2024 über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambu- lante Pauschalen) zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz und FMH Verbin- dung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte einerseits sowie prio.swiss - Der Verband Schweizer Krankenversicherer (nachfolgend auch: Tarifpartner) mit gewissen Ausnahmen per 1. Januar 2026 genehmigt (Vorakten A/1). Die Genehmigung ist bis 31. Dezember 2028 befristet und mit gewissen bundesrätlichen Aufforderungen verbunden (vgl. auch Schreiben des BAG an die Tarifpartner vom 30. April 2025 [Vorakten A/4]). A.b Am 5. November 2025 hat der Bundesrat die Vereinbarung der Tarif- partner vom 15. Juli 2025 über die Anpassungen und Ergänzungen des Tarifstrukturvertrages vom 31. Oktober 2024 inklusive Anhang A1 zum Ta- rifvertrag «Katalog der Ambulanten Pauschalen Version 1.1c», Anhang A2 zum Tarifvertrag «Katalog TARDOC Version 1.4c», «LKAAT Leistungska- talog ambulante Arzttarife Version 1.0c» mit Definitionshandbuch 1.1c und Triggerliste 1.1c sowie Übergangsvereinbarung Anhang B1 zum Tarifver- trag zu Tumorbehandlungen und Übergangsvereinbarung Anhang B2 zum Tarifvertrag zu Pathologieleistungen genehmigt (Vorakten B/1). Die Ge- nehmigung ist mit gewissen bundesrätlichen Aufforderungen verbunden und bis zum 31. Dezember 2028 befristet, mit Ausnahme von Anhang B2 über pathologische Leistungen, der antragsgemäss bis zum 31. Dezember 2026 genehmigt worden ist (vgl. auch Schreiben des BAG an die Tarifpart- ner vom 5. November 2025 [Vorakten B/3]). B. B.a Am 5. Dezember 2025 hat die A._______ AG (nachfolgend: Beschwer- deführerin) gegen die «Genehmigungsverfügung vom 5. November 2025» Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Als Beschwerdegeg- ner wird in der Beschwerde das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), handelnd durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG), bezeichnet. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Rechtsbegehren (BVGer-act. 1): «1. Die Verfügung vom 5. November 2025 betreffend Genehmigung der An- passungen und Ergänzungen des Tarifvertrags vom 31. Oktober 2024 über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den

C-9461/2025 Seite 3 ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen): TARDOC Version 1.4c und Ambulante Pauschalen Version 1.1c sei aufzuhe- ben, soweit damit bei den folgenden Ambulanten Pauschalen die Eintarifie- rung der Arzneimittelkosten genehmigt wurde: a. B.; b. C.. 2. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 3. Sub[e]ventualiter sei die Sache dem Beschwerdegegner zur Antragstellung an den Bundesrat im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 4. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei für die Dauer des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens anzuordnen, dass die Arzneimittelkosten ab dem

  1. März 2026 aus den Ambulanten Pauschalen B._______ und C._______ ausgegliedert und gemäss Spezialitätenliste (SL) in Form eines Zusatzent- gelts vergütet werden.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Be- schwerdegegners.» B.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 hat der Instruktions- richter die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 22. Dezember 2025 eine vollständige Beschwerdeschrift einzureichen und bis zum 15. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu leisten. Weiter wurde vom Verfahrensantrag einstweilen Vormerk genommen und die Vorinstanz er- sucht, dem Gericht bis am 29. Dezember 2025 die gesamten Akten einzu- reichen. Die Tarifpartner wurden über den Eingang der Beschwerde infor- miert (BVGer-act. 4). B.c Am 16. Dezember 2025 hat die Beschwerdeführerin aufforderungsge- mäss eine vervollständigte Beschwerdeschrift eingereicht (BVGer-act. 5). B.d Am 24. Dezember 2025 ist der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- beim Gericht eingegangen (BVGer-act. 10). B.e Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 hat die Vorinstanz dem Gericht Akten eingereicht und gleichzeitig beantragt, es sei vorab über das Eintre- ten auf die Beschwerde zu entscheiden. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und der Aktenbeizug sei – solange das Eintreten nicht geklärt sei – auf die hierfür erforderlichen Unterlagen zu beschränken (BVGer-act. 7). B.f Am 30. Dezember 2025 hat der Instruktionsrichter die Eingabe der Vorinstanz vom 29. Dezember 2025 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- nahme zugestellt (BVGer-act. 9).

C-9461/2025 Seite 4 B.g Am 9. Januar 2026 hat die Beschwerdeführerin unaufgefordert zur Eingabe der Vorinstanz vom 29. Dezember 2025 Stellung genommen und beantragt, ihr Einsicht in die Vorakten zu gewähren und eine Frist für eine Stellungnahme anzusetzen. Weiter sei vorab über die beantragten vorsorg- lichen Massnahmen zu entscheiden (BVGer-act. 12). C. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie auf die ein- gereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zu- lässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 7 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2021 V/4 E. 1.1; 2020 V/2 E. 1; 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2; 2013/58 E. 2; 2007/6 E. 1; je m.w.H.). Angefochten ist vor- liegend die bundesrätliche Genehmigung vom 5. November 2025 betref- fend Anpassungen und Ergänzungen des Tarifstrukturvertrages über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen) vom 31. Okto- ber 2024 (Bst. A.b vorstehend; vgl. Art. 47a Abs. 7 KVG [SR 832.10]; all- gemein zur Tarifstruktur: BVGE 2019 V/5 E. 5.1.5). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG), soweit keine Sachgebietsaus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Art. 33 VGG bezeichnet die zulässigen Vorinstanzen, wobei eine Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesra- tes nur in gesetzlich besonders geregelten Fällen zulässig ist (Art. 33 Bst. a und b VGG). Zu beachten ist diesbezüglich, dass Geschäfte des Bundes- rates von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement übergehen, soweit Verfügungen zu treffen sind, die von ihrem Gegenstand her (sachliche Zuständigkeit, Art. 31 und 32 VGG) der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen, für die der Bundesrat aber nach Art. 33 VGG nicht selbst Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts sein kann (sog. Delegationsautomatismus nach Art. 47 Abs. 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG; SR 172.010]; BVGE 2014/51 E. 9.6; 2013/58 E. 6; Bericht des Bundesrates über die Gesamtergebnisse

C-9461/2025 Seite 5 der Evaluation der neuen Bundesrechtspflege vom 30. Oktober 2013, BBl 2013 9077, 9106). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Be- schlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53 KVG (Art. 90a Abs. 2 KVG). Dagegen unterliegen Beschlüsse des Bundesrates über die Genehmigung von Tarifstrukturen nach der geltenden Rechtsprechung keiner gerichtli- chen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (BGE 134 V 443 E. 3.2; BVGE 2019 V/5 E. 5.1.5 u. E. 8.5; Urteile des BVGer C-7094/2018 vom 26. Februar 2020 E. 5.1.6; C-7720/2009 vom 13. Juni 2012 E. 10.4; Abschreibungsentscheid des BVGer C-510/2014 vom 8. Juli 2014; GEB- HARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, 2025, Rz. 2074). Im Urteil C-4168/2014 vom 23. Oktober 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass dem KVG-Tarifrecht die Konzeption zu Grunde liegt, dass gesamtschweizerisch einheitliche Ta- rifstrukturen vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt werden und dage- gen kein Rechtsmittel ergriffen werden kann (E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 134 V 443 E. 3.2 und BVGE 2011/61 E. 5.4.2.2, wonach Art. 53 Abs. 1 KVG diesbezüglich keine Gesetzeslücke aufweist). Die Kompetenz, angebliche oder tatsächliche Mängel der Tarifstruktur zu korrigieren, liegt beim Bun- desrat und steht daher dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu (BVGE 2014/36 E. 5.3 [= Verfahren C-2283/2013, C-3617/2013]; Urteile des BVGer C-8245/2015, C-31/2016 vom 2. März 2017 E. 9.5; C-8453/2015, C-42/2016 vom 18. Januar 2017 E. 9.5; jeweils zu Art. 49 Abs. 2 KVG). 2. 2.1 Zur Zulässigkeit der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerde richte sich gegen denjenigen Teil der «Genehmigungs- verfügung» vom 5. November 2025, welcher die Eintarifierung der Arznei- mittelkosten in die ambulanten Pauschalen B._______ und C._______ be- treffe (Rz. 7). Dabei sei mit der Genehmigungsverfügung nicht lediglich eine generell-abstrakte Tarifstruktur geschaffen worden, sondern es seien darüber hinaus individuell-konkrete Teile der zuvor als Einzelleistungen ausgestalteten Leistungen in rechtswidriger und unsachgemässer Weise zu Ambulanten Pauschalen zusammengefasst und in dieser Form geneh- migt worden (Rz. 10). Bei der angefochtenen «Genehmigungsverfügung» handle es sich nicht um einen Akt der Rechtsetzung. Sie unterscheide sich von den generell-abstrakten Anpassungen der Tarifstruktur, wie sie der Bundesrat in Anwendung seiner gesetzlichen Zuständigkeit nach Art. 43 Abs. 5 bis KVG eigenständig vornehmen könne, insbesondere

C-9461/2025 Seite 6 dahingehend, als dadurch einem bereits vollständig ausgehandelten Re- gelwerk die Zustimmung erteilt werde. Es würden somit gerade keine ge- nerell-abstrakten und eigenständigen Änderungen an der Tarifstruktur vor- genommen; vielmehr genehmige der Bundesrat die von den Tarifpartnern abgegebenen, übereinstimmenden Willenserklärungen in Form des Tarif- vertrages mit individuell-konkreter Wirkung (Rz. 12). Genehmigungsent- scheide über Tarife seien als Verfügungen anfechtbar (Rz. 13). Nach stän- diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, das die Rechtsnatur solcher Genehmigungsverfügungen der Kantonsregierungen – und auch anderer Vorinstanzen – gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG ausdrücklich oder implizit prüfe, handle es sich somit um anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Rz. 15). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteile gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Bei der angefochtenen Genehmigungsverfügung handle es sich um eine solche Verfügung (Rz. 23). Eine Ausnahme von der sachlichen Zuständigkeit des Bundes- verwaltungsgerichts im Sinne von Art. 32 VGG liege nicht vor (Rz. 24). Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass in allen Sachbereichen, die nicht nach Art. 32 VGG vom Rechtsschutz ausgeschlossen seien, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden könne – so auch vorlie- gend (Rz. 25 f. mit Hinweis auf BVGE 2013/58). Dass der Bundesrat als erste und einzige Instanz Verfügungen treffe (gegen welche keine Be- schwerde offenstehe), könne nur für Angelegenheiten mit einer besonde- ren politischen Komponente in Betracht kommen. Sie fehle bei der Geneh- migung eines Tarifvertrages, der nicht auf seine politische Opportunität hin, sondern dahingehend geprüft werden müsse, ob er mit dem Gesetz in Ein- klang stehe (Rz. 27). 2.3 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folge auch aus einer Auslegung von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 4 KVG. Der Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 KVG spreche zwar nur von einer Beschwerde gegen «Beschlüsse der Kantonsregierungen», sei aber zu eng und inso- fern lückenhaft (Rz. 28 f.). Aufgrund des Rechtsschutzkonzepts sollen Ent- scheidungen unabhängig von den in Art. 53 Abs. 1 KVG genannten Vorinstanzen gerichtlich überprüft werden können, womit auch Genehmi- gungsentscheide des Bundes – wie die vorliegend angefochtene Geneh- migungsverfügung – der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen würden (Rz. 29 f. mit Hinweis auf BVGE 2013/7 und BVGE 2012/9). Im Unterschied zum Verfahren C-2283/2013 würden vorliegend keine Mängel in der Tarifstruktur per se angefochten, deren Korrektur in die

C-9461/2025 Seite 7 Kompetenz des Bundesrates falle, sondern die Genehmigungsverfügung des Bundesrates über die unsachgemässen und rechtswidrigen Ambulan- ten Pauschalen, welche im Grunde als ein beim EDI liegendes Geschäft und damit als eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung des EDI zu qualifizieren sei (Rz. 31). 2.4 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folge auch aus Art. 53 Abs. 1 KVG. Vorliegend sei nicht von der Hand zu weisen, dass eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen schützenswerten Rechtsposition vorliege (Rz. 33 mit Verweis auf die Ausführungen zur Be- schwerdelegitimation [vgl. E. 2.5 nachfolgend]). In BGE 134 V 443 habe das Bundesgericht zwar entschieden, Entscheide des Bundesrates im Zu- sammenhang mit der Genehmigung von Änderungen in der Tarifstruktur TARMED seien nicht anfechtbar – weder beim Bundesgericht noch beim Bundesverwaltungsgericht. Doch davon sei das Bundesverwaltungsge- richt mit Leitentscheid BVGE 2012/9 abgewichen. Neben dieser «grundle- genden Änderung in der Rechtsprechung» habe sich auch die Sachlage «diametral verändert» (Rz. 36). Die streitgegenständliche Angelegenheit betreffe ein «Novum im KVG-Bereich», nämlich die Anfechtung einer Ge- nehmigungsverfügung hinsichtlich der Einführung von KVG-widrigen Am- bulanten Pauschalen in ihrer inhomogenen – und damit unsachgemässen – Zusammenfassung. Dies tangiere sämtliche Leistungserbringer und Dritte auf individuell-konkrete Art und Weise direkt in ihren Rechten und Pflichten. Es dürfe nicht sein, dass den betroffenen Parteien gegen diesen Missstand kein Rechtsschutz offenstehe (Rz. 37). Im Unterschied zu den Einzelleistungspositionen nach TARMED bzw. TARDOC könnten rechts- widrige Ambulante Pauschalen im Rahmen der kantonalen Tarifverhand- lungen nicht korrigiert werden (Art. 43 Abs. 5 ter KVG; Rz. 39). Die Tarifpart- ner seien an einmal genehmigte Ambulante Pauschalen auch dann gebun- den, wenn deren inhaltliche Zusammensetzung sachlich unbegründet sei. Ohne gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Genehmigungsverfü- gung hinsichtlich dieser unsachgemässen Ambulanten Pauschalen wäre eine einmal genehmigte, sachlich fehlerhafte Ambulante Pauschale jegli- chem effektiven Rechtsschutz entzogen (Rz. 40). 2.5 Die Beschwerdeführerin sei als Nicht-Leistungserbringerin nicht Partei der Erarbeitung der Ambulanten Pauschalen und nicht Partei des diesbe- züglichen Gutheissungsantrags an den Bundesrat (Rz. 43). Sie sei jedoch durch die Genehmigungsverfügung besonders berührt und als Zulas- sungsinhaberin von Arzneimitteln, die gestützt auf entsprechende Aufnah- meverfügungen der Spezialitätenliste (SL) von der obligatorischen

C-9461/2025 Seite 8 Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet würden, vom KVG-Anwen- dungsbereich mitumfasst (Rz. 44). Die Beschwerdeführerin sei von der Genehmigungsverfügung direkt negativ betroffen. Ihr Arzneimittel D._______ soll gemäss Genehmigungsverfügung nur noch im Rahmen der Ambulanten Pauschalen B._______ und C._______ zulasten der OKP ver- gütet werden und nicht – wie bislang – als Einzelleistung (Rz. 45). Die Be- schwerdeführerin habe zu befürchten, dass ihr Arzneimittel D._______ aus wirtschaftlichen Überlegungen und entgegen den Patienteninteressen nicht heilmittel- und nicht krankenversicherungsrechtskonform eingesetzt werde (Rz. 46). Sie habe demnach ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Eintarifierung der Arzneimit- telkosten in die Ambulanten Pauschalen B._______ und C.. Es sei einerseits die Verantwortung der Beschwerdeführerin dafür zu sorgen, dass ein über viele Jahre mit grossem Aufwand entwickeltes Arzneimittel, an dessen klinischen Studien Patienten freiwillig teilgenommen hätten, und das im Rahmen seiner Zulassung einen hohen Patientennutzen generiere, auch tatsächlich eingesetzt werden könne. Andererseits sei es die Aufgabe der Beschwerdeführerin, dafür einzustehen, dass ihre wirtschaftlichen In- teressen durch eine systembedingte Unternutzung nicht verletzt würden (Rz. 47). Auch bei zukünftig zuzulassenden Arzneimitteln – darunter ein neues, sich in Entwicklung befindliches Arzneimittel (E.) der Be- schwerdeführerin – sowie bei innovativen Arzneimitteln sei eine gesetzes- konforme Vergütung nicht sichergestellt: Pauschalen würden auf Durch- schnittskosten beruhen, was den Einsatz überdurchschnittlich teurer Arz- neimittel aufgrund der damit verbundenen finanziellen Lasten für die Leis- tungserbringer gefährde respektiv faktisch verunmögliche (Rz. 62 ff.). 3. 3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin geeignet sind, die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts infrage zu stellen, wonach Beschlüsse des Bundesrates zur Genehmigung von Tarifstrukturen vor Bundesverwal- tungsgericht nicht anfechtbar sind (vgl. E. 1.3 vorstehend). Dabei gilt es zu beachten, dass sich eine Änderung der Rechtsprechung auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können muss, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zu- treffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzes- zwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten

C-9461/2025 Seite 9 Rechtsanschauungen entspricht (statt vieler: BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1; 147 V 342 E. 5.5.1; BVGE 2010/51 E. 5.2; Urteile des BVGer C-4438/2022 vom 13. November 2025 E. 7.3.3; C-2979/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.6). 3.2 Vorliegend wurde die Rechtsprechung mit BGE 134 V 443 begründet. Entgegen der Beschwerdeführerin hält das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an BGE 134 V 443 bis heute in ständiger Rechtsprechung fest, dass Beschlüsse des Bundesrates über die Genehmigung von Tarifstruk- turen keiner gerichtlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsge- richt unterliegen. Dabei haben das Bundesgericht wie das Bundesverwal- tungsgericht festgehalten, dass Art. 53 Abs. 1 KVG diesbezüglich keine Gesetzeslücke (bzw. planwidrige Unvollständigkeit) aufweist (vgl. E. 1.3 vorstehend). Daran ändert nichts, dass die Liste der beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbaren Beschlüsse gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG lücken- haft ist (vgl. z.B. BVGE 2021 V/4 E. 3.2.4.1; 2013/7 E. 1.2) und die Anfecht- barkeit nicht auf «Beschlüsse der Kantonsregierungen» beschränkt ist (erstmals: nicht publizierter Entscheid des Bundesrates vom 23. Juni 1999 betreffend Spitalliste St. Gallen E. 4.5.2.1; daran anschliessend z.B. BVGE 2016/14 E. 1.5.4; 2012/9 E. 1.2.3.2 f.; Urteil des BVGer C-995/2019, C-4029/2019 vom 1. November 2021 E. 2.1; siehe auch BGE 134 V 45 E. 1.3 [zu aArt. 34 VGG]). In keinem dieser Urteile hat das Bundesverwal- tungsgericht die direkte Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Bundesrates betreffend die Genehmigung von Tarifstrukturen vor Bundesverwaltungs- gericht bejaht. 3.3 Die spezialgesetzliche Rechtsmittelordnung in Art. 53 KVG geht der all- gemeinen Regelung in Art. 32 ff. VGG vor. Der Delegationsautomatismus nach Art. 47 RVOG greift daher vorliegend nicht, da keine Verfügung zu treffen ist, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. E. 1.2 vorstehend). Im Übrigen hat der Gesetzgeber jüngst daran fest- gehalten, dass die gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstrukturen im ambulanten Bereich vom Bundesrat zu genehmigen und nötigenfalls ho- heitlich festzusetzen sind (Art. 43 Abs. 5 und 5 bis KVG, Art. 47a Abs. 7 KVG). Das bestätigt die fehlende Anfechtbarkeit der diesbezüglichen Be- schlüsse vor Bundesverwaltungsgericht, wäre der Gesetzgeber doch an- sonsten gehalten gewesen, auf eine Zuweisung der Beschlusskompetenz an den Bundesrat zu verzichten (vgl. THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, 2. Aufl., 2022, N. 41 zu Art. 47 RVOG) bzw. eine Beschwerdemöglichkeit vorzusehen (vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 10. November 2021 zur Volksinitiative «Für tiefere

C-9461/2025 Seite 10 Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen [Kostenbremse-Initia- tive]» und zum indirekten Gegenvorschlag, BBl 2021 2819, wonach gegen die Genehmigung eines Tarifvertrages durch den Bundesrat kein Rechts- weg vorgesehen sei [S. 33]). Schliesslich möchte der Bundesrat künftig zwar den Rechtsweg gegen erstinstanzliche Verfügungen des Bundesra- tes allgemein öffnen (Art. 33 Bst. b E-VGG), aber gleichzeitig klarstellen, dass eine Beschwerde gegen die Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Tarifen nur zulässig ist, sofern ein Spezialgesetz dies ausdrücklich vorsieht (Art. 32 Bst. k E-VGG; Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 2025 zur Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BBl 2025 3687 [S. 42]). 3.4 Nicht erkennbar ist entgegen der Beschwerdeführerin, inwiefern die vorliegend strittige Tarifstruktur für den ambulanten ärztlichen Patienten- pauschaltarif (Ambulante Pauschalen) geeignet wäre, die bisherige Recht- sprechung zur fehlenden Anfechtbarkeit bundesrätlicher Genehmigungs- beschlüsse infrage zu stellen. Zwar handelt es sich bei den Ambulanten Pauschalen insofern um ein «Novum im KVG-Bereich», als erstmals eine gesamtschweizerisch vereinbarte einheitliche Tarifstruktur für auf ambu- lante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife vorliegt, die von der neu geschaffenen Organisation für Tarifstrukturen für ambulante Be- handlungen erarbeitet und von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Ge- nehmigung unterbreitet worden ist (vgl. dazu auch Art. 43 Abs. 5 und Art. 47a KVG). Doch diese Regelung lässt sich ohne Weiteres in die bis- herige Rechtsprechung einordnen, wonach die Tarifstruktur als genehmi- gungspflichtiger Teil des Tarifs gilt und aufgrund ihrer (grundsätzlich, vgl. Art. 43 Abs. 5 quater KVG) schweizweiten Geltung durch den Bundesrat zu genehmigen ist und keiner gerichtlichen Überprüfung durch das Bundes- verwaltungsgericht unterliegt (BVGE 2019 V/5 E. 5.1.5 mit Hinweis auf BGE 134 V 443 E. 3.2). 3.5 3.5.1 Weder aus Art. 29a BV (SR 101) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101; vgl. dazu BGE 132 V 299 E. 4.3.2) lässt sich nach der Rechtspre- chung ein Anspruch auf direkte gerichtliche Anfechtbarkeit der bundesrät- lichen Genehmigung einer Tarifstruktur herleiten (vgl. auch Art. 189 Abs. 4 BV), zumal die Tarifstruktur – nur, aber immerhin und damit unter dem Ge- sichtswinkel der Rechtsweggarantie jedenfalls in genügender Weise – im Rahmen einer konkreten Streitigkeit betreffend die Anwendung des fragli- chen Tarifs überprüft werden kann (BGE 134 V 443 E. 3.3; 132 V 299

C-9461/2025 Seite 11 E. 4.3.2; BVGE 2013/58 E. 6.5; 2011/61 E. 6.10.5; Urteil des BGer 9C_562/2014 vom 7. November 2014). Eine solche Überprüfung wird durch Art. 43 Abs. 5 ter KVG, wonach der Patientenpauschaltarif dem Ein- zelleistungstarif vorgeht und die Leistungserbringer entsprechend nicht frei zwischen den Tarifmodellen wählen können (vgl. EUGSTER, a.a.O., Rz. 1824), entgegen der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Gesichtspunkte, die der Strukturierung eines Tarifs zu- grunde liegen, vom Bundesgericht als nicht oder schwer justiziabel be- trachtet werden, was eine gerichtliche Überprüfung der Tarifstruktur nur eingeschränkt zulässt (BGE 145 V 333 E. 6.2; 144 V 138 E. 6.4.4 u. E. 6.5; 134 V 443 E. 3.2; Urteil des BGer 9C_524/2013 vom 21. Januar 2014 E. 4). 3.5.2 Im Übrigen ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beschwer- deführerin durch die Ambulanten Pauschalen B._______ und C._______ unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist (vgl. allgemein zu Art. 29a BV: BGE 151 I 19 E. 8.4.1; zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Urteil des EGMR Semenya gegen Schweiz vom 10. Juli 2025, 10934/21, § 158; je m.w.H.). Die Be- schwerdeführerin befürchtet, die genannten Ambulanten Pauschalen wür- den sich negativ auf den Absatz eines ihrer Arzneimittel (D.) – al- lenfalls auch eines weiteren, sich zurzeit aber erst in Entwicklung befindli- chen Arzneimittels (E.) – auswirken, was den Patienteninteressen wie ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen zuwiderliefe. Solche allfälli- gen, im konkreten Fall und zurzeit rein hypothetischen faktischen Auswir- kungen der Ambulanten Pauschalen auf die eigenen Interessen der Be- schwerdeführerin begründen allerdings grundsätzlich keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit. Ob es sich anders verhielte, wenn die (grund-)recht- lich geschützte Tätigkeit der Herstellung und des Verkaufs von Arzneimit- teln (Art. 27 BV; BGE 109 V 207 E. 4d/bb) verunmöglicht oder faktisch zu- mindest wesentlich erschwert würde (vgl. BGE 132 V 6 E. 2.3.2; 130 I 26 E. 4.5), kann offenbleiben; solches ist vorliegend weder ersichtlich noch dargetan (vgl. sinngemäss Urteile des BGer 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 6.4 u. E. 7.4; 9C_115/2023 vom 29. Mai 2024 E. 5.2.3). 4. 4.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gestützt auf die kon- stante Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungs- gerichts zur fehlenden Anfechtbarkeit von Beschlüssen hinsichtlich der Ge- nehmigung von Tarifstrukturen durch den Bundesrat als zum vornherein unzulässig.

C-9461/2025 Seite 12 4.2 Unter diesen Umständen erübrigt sich ein Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil in der Sache werden die prozessualen An- träge der Verfahrensbeteiligten betreffend aufschiebende Wirkung und vor- sorgliche Massnahmen gegenstandslos (vgl. Teilurteil des BVGer C-7097/2024 vom 26. November 2024 E. 4.3; Urteil des BVGer C-4168/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 2.8). Da die Beschwerdeführerin nicht befugt ist, den strittigen Genehmigungsbeschluss anzufechten, ist sie auch nicht zur Einsicht in die Vorakten befugt (Art. 26 VwVG; vgl. BGE 131 II 587 E. 5.2; Urteil des BGer 1A.72/2002 vom 19. August 2002 E. 2; Teil- urteil und Zwischenverfügung des BVGer C-2105/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 1); ihre diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen (BVGer-act. 12). 5. Zu befinden bleibt abschliessend über die Verfahrenskosten und eine all- fällige Parteientschädigung. 5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdefüh- rerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache sind die Verfahrens- kosten vorliegend auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind dem geleisteten Kosten- vorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist der Beschwer- deführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. 5.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde- führerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin- dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch Urteil des BGer 9C_110/2020 vom 9. März 2020 m.w.H.).

C-9461/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Tarif- partner (H+ Die Spitäler der Schweiz, FMH Verbindung der Schweizer Ärz- tinnen und Ärzte sowie prio.swiss – Der Verband Schweizer Krankenversi- cherer).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier

Versand:

Zitate

Gesetze

23

Gerichtsentscheide

32