B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-944/2011
Urteil vom 24. März 2015 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
W._______, vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Fürsprecher, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-944/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Marokko stammende Beschwerdeführerin (geb. 1970) reiste im August 1998 in die Schweiz ein und lernte im November 1998 den Schwei- zer Bürger T._______ (geb. 1962) kennen, den sie am 12. März 1999 in Bern heiratete. In der Folge erhielt sie vom Kanton Bern eine Aufenthalts- bewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Ab November 1999 wohnten sie an der X.-strasse in Bern. B. Am 8. März 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin um erleichterte Einbür- gerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 27. August 2004 eine Erklä- rung, wonach sie in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemein- schaft zusammen leben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen. Sie nahmen zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens ei- ner der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt oder keine tat- sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Am 13. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. C. Seit dem 1. Dezember 1999 hatten die Ehegatten eine kleine Zweitwoh- nung am Y.-weg in Bern gemietet. Ab etwa Mitte Oktober 2004 wohnte die Beschwerdeführerin ausschliesslich in der Zweitwohnung und zog am
C-944/2011 Seite 3 ner wies am 1. August 2005 E._______ schriftlich darauf hin, dass ihr Ehe- mann seit dem Jahr 1998 ein Verhältnis mit der Beschwerdeführerin habe und es sich bei deren Ehe mit T._______ um eine Scheinehe gehandelt habe (vgl. SEM act. 3). Die Vorinstanz eröffnete am 10. Juli 2006 ein Ver- fahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Beschwerdeführerin verschiedentlich Gelegen- heit zur Stellungnahme (vgl. SEM act. 5; 7; 12; 15 f.). Der Ex-Ehemann beantwortete mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 diverse Fragen der Vo- rinstanz zur ehelichen Gemeinschaft, zur Einbürgerung und zu den Um- ständen der Scheidung (vgl. SEM act. 13). Am 23. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein (vgl. SEM act. 22). E. Mit Verfügung vom 8. April 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Ein- bürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Zur Begründung wurde aus- geführt, im Zeitpunkt der Einbürgerung (13. September 2004) habe keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden. Die Beschwerdeführerin sei nur ca. einen Monat später definitiv aus der ehelichen Wohnung aus- gezogen. Die Scheidungskonvention sei bereits am 30. Oktober 2004 un- terzeichnet worden. Dies deute darauf hin, dass das von der Beschwerde- führerin bestrittene – und vom Ex-Ehemann schon ab Winter 2000 vermu- tete – aussereheliche Verhältnis spätestens wenige Tage nach der Einbür- gerung erwiesen gewesen sein müsse. Ferner habe der Ex-Ehemann schon bei der Unterzeichnung der Erklärung über die eheliche Gemein- schaft am 27. August 2004 Zweifel über deren Bestand gehabt. Er habe aber unterschrieben, weil er angenommen habe, dass die Ehe in Zukunft durch die Einbürgerung funktionieren würde. Auch dies deute auf eheliche Probleme hin, die vor der Einbürgerung entstanden seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst die eheliche Beziehung auf den Einbürgerungs- zeitpunkt hin nur noch als «relativ stabil» bezeichnet. Wohl sei die Schei- dung erst Ende Oktober 2004 eingeleitet worden, die Absicht müsse hin- gegen viel früher entstanden sein. Die Aussagen des Ex-Ehemannes und jene von E._______ seien glaubwürdiger als diejenigen der Beschwerde- führerin. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2008 beantragte die Beschwerdefüh- rerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Einvernahme von S._______ als Zeugen. Gleichzeitig reichte sie eine schriftliche Erklä-
C-944/2011 Seite 4 rung von S._______ vom 19. April 2008 sowie einen Auszug einer Telefon- rechnung des Ex-Ehemannes für die Zeit vom 11. Januar bis 10. Februar 2005 zu den Akten. Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgebracht, die Erklärung der Ehegatten vom 27. August 2004 sei zutreffend gewesen. Sie hätten in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt. Trennungs- und Scheidungsabsichten hätten keine bestanden. Sie habe kein ausser- eheliches Verhältnis gehabt. Die entsprechenden Behauptungen seien wohl in persönlichen Schwierigkeiten von E._______ begründet. Der Ex- Ehemann könne nicht Augenzeuge eines angeblichen ehewidrigen Tref- fens im Oktober 2004 geworden sein. S._______ sei lediglich ein Arbeits- kollege, der sie gelegentlich nach Hause gefahren habe. Im Oktober 2004 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Ex-Ehemann gekommen, in deren Folge sie in der Zweitwohnung verblieben sei. Grund für das Zerwürfnis sei die Denunziation durch E._______ am 18. Oktober 2004 gewesen. Ihr Ex-Ehemann habe bald nach der Scheidung wieder ge- heiratet. Die Scheidungsbestrebungen seien einseitig von ihm ausgegan- gen. Denkbar sei, dass eine Bekanntschaft des Ex-Mannes, welche er im Februar 2004 in Marokko gemacht habe, einen Einfluss auf den Schei- dungswillen gehabt habe. Schliesslich seien die Erörterungen über die an- geblichen ehelichen Schwierigkeiten im Jahre 2000 irrelevant. G. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro- zessführung wegen Aussichtslosigkeit ihres Begehrens ab. Mit Eingabe vom 1. Juli 2008 beantragte die Beschwerdeführerin den Ausstand der mit der Beschwerde betrauten Gerichtspersonen. Mit Zwischenverfügung C- 5107/2008 vom 20. November 2008 lehnte das Gericht dieses Begehren ab. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 30. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 3. Juni 2009 an ihrem Begehren und dessen Begründung fest.
H. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil C-3136/2008 vom 21. September 2010 ab. Aufgrund der äusseren Um- stände (Heirat nach kurzer Zeit des Kennenlernens; illegaler Aufenthalt vor der Heirat; Mieten einer Zweitwohnung; wenig gemeinsam verbrachte Zeit; Einleitung des Scheidungsverfahrens kurz nach der Einbürgerung) be- stehe die Vermutung, die Ehe sei schon vor dem Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft nicht intakt gewesen. Als Trennungs-
C-944/2011 Seite 5 grund werde die Auseinandersetzung der Eheleute vom Oktober 2004 gel- tend gemacht. Selbst wenn der Ex-Ehemann aufgrund der Denunziation überzeugt gewesen sei vom – jedoch nicht bewiesenen – ausserehelichen Verhältnis, sei es kaum nachvollziehbar, weshalb es sogleich zur Trennung gekommen sei. Hätten die Eheleute tatsächlich während fünf Jahren in ei- ner stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt, wäre versucht worden, Schritte zur Rettung der Ehe zu unternehmen. Aus dem Umstand, dass das Scheidungsverfahren vom Ex-Ehemann eingeleitet worden sei, könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die zweite Ehe des Ex-Ehemannes könne nicht als Grund für die Auflösung der ersten Ehe herangezogen werden, da er seine jetzige Frau erst im April 2005 in Genf kennengelernt habe. Sodann sei der Umstand der fehlenden intimen Be- ziehung ein zusätzlicher Hinweis, dass die Ehe nicht intakt gewesen sei. Mit ins Gewicht falle, dass das Bestehen von zwei Wohnungen im Einbür- gerungsverfahren verschwiegen worden sei. Zusammenfassend habe kein auf die Zukunft gerichteter Ehewillen bestanden. Ob die Beschwerdeführe- rin tatsächlich ein aussereheliches Verhältnis unterhalten habe, sei nicht ausschlaggebend. Ebenfalls könne in antizipierter Beweiswürdigung auf die – ohnehin nur subsidiär zulässige – Einvernahme von S._______ als Zeugen verzichtet werden. I. Mit Urteil 1C_496/2010 vom 18. Januar 2011 hiess das Bundesgericht die von der Beschwerdeführerin gegen das bundesverwaltungsgerichtliche Ur- teil erhobene Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war, und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht habe die entscheidenden Abschnitte der Erklärung des Ex-Ehemannes vom 10. Juni 2005 (vgl. SEM act. 2) nicht gewürdigt. Wie die verfügende Behörde habe es darauf verzichtet, ihn mündlich einzuvernehmen, weil es das Ver- hältnis als nicht bewiesen betrachtet habe. Sei dieses aber nicht bewiesen, sei der Ehemann aufgrund der (unbegründeten) Denunziation überrascht worden, dass seine Ehefrau ihn betrügen solle. Es erscheine plausibel, dass er daraufhin sofort die Scheidung angestrebt habe. Was die Ehefrau zur Rettung ihrer Ehe hätte vorkehren sollen, werde nicht erläutert. Auf- grund der derzeitigen Aktenlage sei die Denunziation, so sie tatsächlich unberechtigt gewesen sein sollte, mit der Reaktion des Ehemannes als ausserordentliches Ereignis zu betrachten, welches eine intakte Ehe zum raschen Zerfall bringen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Es habe namentlich von der Befra- gung des früheren Ehemannes abgesehen. Die Beschwerde sei insofern
C-944/2011 Seite 6 begründet und zur Ergänzung des Sachverhalts zurückzuweisen (vgl. Ur- teil des BGer 1C_496/2010 E. 2.4). J. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Beschwerdeverfahren C-3136/2008 mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2011 wieder auf und führte es unter der Geschäfts-Nr. C-944/2011 fort. Den Parteien wurde mit- geteilt, die zur Ergänzung des Sachverhalts notwendigen Beweismassnah- men würden zu gegebener Zeit durchgeführt. K. Die Beschwerdeführerin rügte mit Eingabe 30. Juni 2014 die lange Verfah- rensdauer. Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 wurde ihr mitgeteilt, es sei eine neue Instruktionsrichterin eingesetzt worden. L. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit Zwischen- verfügung vom 13. August 2014 Gelegenheit, sich zu ihrer aktuellen Situa- tion zu äussern und wesentliche Sachverhaltsänderungen ins Verfahren einzubringen. Die Beschwerdeführerin teilte mit Stellungnahme vom 2. September 2014 mit, sie habe wieder ihren Ledignamen angenommen und sei Mutter zweier Kinder geworden (geb. 2009 und 2010), wobei sie mit dem Kindsvater nie verheiratet gewesen sei und nicht mit ihm zusam- men lebe. Der Kindsvater lebe im Ausland, habe den Kontakt zur Familie abgebrochen und bezahle keine Unterhaltsbeiträge. Sie habe ihre Stelle in einer P.-Filiale im Jahr 2007 verloren und im Jahr 2008 ein Prakti- kum absolviert. Seither werde sie vom Sozialdienst unterstützt, wobei sie davon ausgehe, bald wieder eine feste (Teilzeit-)Stelle antreten zu können. Sie sei sozial gut integriert und spreche deutsch und französisch. Ihre Kin- der verfügten über keine andere Staatsangehörigkeit. M. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwi- schenverfügung vom 10. September 2014 auf, Auskunft über den Namen und die Nationalität(en) des Vaters ihrer Kinder zu geben und diese mit Auszügen aus dem Personenstandsregister zu dokumentieren, eine Kopie der Scheidungskonvention einzureichen und die aktuelle Adresse des von ihr angerufenen Zeugen, S., mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin reichte am 25. September 2014 zwei Auszüge aus dem Geburtsregister ein, aus denen hervorgeht, dass S._______ der Kindsvater ist. Sie reichte sodann eine Kopie der Scheidungskonvention ein und teilte mit, dass der
C-944/2011 Seite 7 angerufene Zeuge S._______ die Schweiz verlassen habe und ihr eine ak- tuelle Adresse nicht bekannt sei. N. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 für den 13. November 2014 eine parteiöffentliche Instruk- tionsverhandlung an zwecks Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes über die Ereignisse, welche dazu geführt hatten, dass sie sich im Herbst 2004 trennten, dies vor dem Hintergrund der Beurteilung der Stabilität der ehelichen Gemeinschaft als Voraussetzung der erleich- terten Einbürgerung. Die Parteien erhielten Gelegenheit, bis zum 17. Ok- tober 2014 eine Stellungnahme zum vorgesehenen Ablauf und zum Ge- genstand der Instruktionsverhandlung einzureichen. O. Die Vorinstanz ersuchte mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2014 um Ak- teneinsicht. Zudem wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin we- nigstens das Abmeldedatum und die erste Auslandadresse von S._______ hätte bekanntgegeben können. Sodann lasse die Beschwerdeführerin of- fen, ob und inwiefern die Alimentenbevorschussungsstelle tätig geworden sei oder Informationen liefern könne. Die eingereichten Geburtsregister- Unterlagen wiesen «Aegypten, O.» als Wohnort von S. aus, weshalb eine Aktualisierung durch die Beschwerdeführerin hätte mög- lich sein sollen. Ein Nichtmitwirken der Beschwerdeführerin sei nach wie vor gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht nahm diese Stellungnahme gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG entgegen und sandte sie der Beschwer- deführerin zur Kenntnis zu. P. Das Bundesverwaltungsgericht entsprach mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2014 dem Akteneinsichtsgesuch der Vorinstanz. Die Vorinstanz sandte die Akten mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 zurück und machte zusätzliche Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht nahm auch diese Stellungnahme gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG entgegen und sandte sie der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu. Q. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. November 2014 wurden die Beschwerdeführerin als Partei sowie ihr früherer Ehemann T._______ als Auskunftsperson befragt. Anschliessend konnte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mündlich zum vorläufigen Beweisergebnis Stellung
C-944/2011 Seite 8 nehmen. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2014 wurde das Pro- tokoll der Instruktionsverhandlung zur Genehmigung und fakultativen Stel- lungnahme an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Auskunfts- person versandt. Die Beschwerdeführerin wurde überdies ersucht, das Ge- richt zu ermächtigen, die Scheidungsakten beizuziehen. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin nahmen mit Stellungnahmen vom 12. bzw. 16. Januar 2015 vom Protokoll Kenntnis und stellten keine Korrekturan- träge, worauf das Gericht – nachdem die Auskunftsperson keine Stellung- nahme eingereicht hatte – mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2015 feststellte, dass das Protokoll als genehmigt gelte. Nachdem die Beschwer- deführerin die Zustimmung hierzu erteilt hatte, wurden die Scheidungsak- ten beigezogen. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 3. Februar 2015 darauf, zur Eingabe der Vorinstanz vom 12. Januar 2015 Stellung zu nehmen. R. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (vgl. Art. 41 i.V.m. Art. 51 BüG und Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes- recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be- gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
C-944/2011 Seite 9 aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine Ausländerin nach der Ehe- schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Ein- bürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemein- schaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Art. 26 Abs. 1 BüG setzt ferner vo- raus, dass die Bewerberin integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechts- ordnung beachtet (Bst. b) und die Sicherheit nicht gefährdet (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung soll die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Der Begriff der eheli- chen Gemeinschaft verlangt das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensge- meinschaft, die getragen ist vom beidseitigen Willen der Ehepartner, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides muss eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind z.B. angebracht, wenn bereits kurze Zeit nach der Einbürgerung die Trennung erfolgt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.1 sowie BGE 135 II 161 E. 2 je m.H.). 3.2 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er- schlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzun- gen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese «erschlichen», das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Gesuchsteller bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde be- wusst in einem falschen Glauben lässt. Über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss er die Behörden unaufgefordert infor- mieren (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV u. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass einmal erteilte Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 140 II 165 E. 2.2; 132 II 113 E. 3.1 f. je m.H.).
C-944/2011 Seite 10 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz). Sie hat zu untersu- chen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs- voraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insb. die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri- vatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und ei- nem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich da- her veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf un- bekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo- gen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsab- klärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 3.4 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster- leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn bestimmte Tatsachen – z.B. die Chronologie der Ereignisse – die Vermutung begründen, dass die Einbür- gerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht ge- täuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Er- eignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehe- lichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2). 3.5 Nicht ausgeschlossen ist sodann, aus früheren oder auch späteren Er- eignissen und Umständen Rückschlüsse zu ziehen. So kann namentlich eine nachträgliche Entwicklung Folgerungen auf die Ernsthaftigkeit einer Beziehung erlauben. Die Grundlage der Vermutung, dass keine echte mas- sgebliche Beziehung besteht, lässt sich durch solche Anhaltspunkte stär- ken oder auch widerlegen, kann sich also zu Gunsten oder zu Lasten der betroffenen Person auswirken (vgl. Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 2.5 m.H.).
C-944/2011 Seite 11 4. In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor (vgl. SEM act. 25), und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG – welche im Beschwer- deverfahren still stehen – wurden gewahrt (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.1 sowie Urteil des BVGer C-7205/2013 vom 12. September 2014 E. 3.4 je m.H.). 5. 5.1 Wenn sich Ehegatten bereits kurze Zeit nach der erleichterten Einbür- gerung trennen, wird in steter Praxis die sich auf die Lebenserfahrung stüt- zende Vermutung aufgestellt, dass bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 f. m.H.). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Ehegatten bereits wenige Wochen nach der erleichterten Ein- bürgerung definitiv trennten (vgl. Sachverhalt Bst. C). Praxisgemäss ist be- reits dieser zeitliche Ablauf der Ereignisse ohne weiteres dazu geeignet, die Vermutung zu begründen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten sowie der erleichter- ten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Beschwerdeführerin gegenüber den Behörden bewusst wahrheitswidrige Angaben über den Zu- stand der Ehe machte (vgl. nur etwa BGE 135 II 161 E. 4.3 sowie die Urteile des BVGer C-7205/2013 vom 12. September 2014 E. 7.2 sowie C- 5210/2010 vom 2. Oktober 2012 E. 6.1). 5.2 Im vom Bundesgericht kassierten Urteil C-3136/2008 vom 21. Septem- ber 2010 (E. 7) wurde zur Begründung der Vermutung einer nicht stabilen ehelichen Gemeinschaft auf weitere Umstände hingewiesen, denen die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ans Bundesgericht vom 29. Okto- ber 2010 mit dem Argument entgegentrat, es handle sich entweder um nicht objektive Kriterien oder um falsche Einschätzungen. Da das Bundes- gericht diese Einwände nicht behandelte (vgl. Urteil 1C_496/2010 E. 2.4 in fine), ist darauf im Folgenden kurz einzugehen. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie im August 1998 in die Schweiz kam, im November 1998 T._______ traf und diesen im März 1999 heiratete. Im Rahmen der Instruktionsverhandlung führte sie erstmals aus, sie habe T._______ bereits anlässlich eines Aufenthalts als Touristin in der Schweiz im Jahr 1992 erstmals getroffen; ob diese Aussage zutrifft,
C-944/2011 Seite 12 kann offen bleiben (der Ex-Ehemann datiert das Kennenlernen auf Novem- ber 1998, vgl. SEM act. 2; 13; Protokoll S. 19). Nach Auffassung der Be- schwerdeführerin lässt sich «darüber streiten», ob sie bereits «kurze Zeit» nach dem Kennenlernen geheiratet hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich an seiner Einschätzung fest. Überdies erscheint es – selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, dass sie sich vor der Heirat legal als Touristin in der Schweiz aufhielt – als klar, dass die Heirat für die aus Marokko stammende Beschwerde- führerin gleichsam der einzige Weg war, um längerfristig in der Schweiz bleiben zu können. Hinzu kommt, dass nach der glaubhaften Sachdarstel- lung des früheren Ehemanns die Schwester der Beschwerdeführerin einen wichtigen Beitrag zur baldigen Heirat leistete (vgl. Protokoll S. 19 u. 24) und die künftigen Ehegatten vor der Heirat nicht über Themen wie die ver- schiedenen Religionszugehörigkeit gesprochen hatten, welche sich im Nachhinein als erhebliches Problem herausstellen sollten (vgl. Protokoll S. 32). Das Bundesverwaltungsgericht geht aus diesen Gründen davon aus, dass die Sicherung des Aufenthaltsrechts jedenfalls mit zur baldigen Heirat beitrug. 5.2.2 Unbestritten ist sodann, dass die Eheleute schon relativ kurze Zeit nach der Heirat – per 1. Dezember 1999 – eine kleine Zweitwohnung mie- teten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, diese habe einzig der Beherber- gung von Verwandten gedient, und bestreitet, diese Wohnung für eigene Zwecke benutzt zu haben (vgl. Urteil C-3136/2008 E. 7.1; Protokoll S. 8 f.). Nicht strittig ist, dass die Zweitwohnung auch für die Beherbergung von auf Besuch weilenden Verwandten benutzt wurde (vgl. Protokoll S. 8 f. und S. 23 f.). Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Zweitwohnung nur «ab und zu zum Putzen» aufgesucht und nicht auch zu eigenen Zwecken benutzt haben will (vgl. Protokoll S. 8 f.). Erstens er- scheint die diesbezügliche Sachdarstellung des früheren Ehegatten glaub- haft (vgl. SEM act. 2; Protokoll S. 22 ff.). Zweitens erscheint das dauerhafte Anmieten einer reinen «Gästewohnung» wenig sinnvoll und den finanziel- len Verhältnissen der Eheleute nicht angemessen, zumal nur während ei- nigen wenigen Wochen pro Jahr Verwandte auf Besuch waren, welche auch anders – und kostengünstiger – hätten untergebracht werden kön- nen. Drittens geht, wie noch aufzuzeigen sein wird, das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein aussereheliches Verhältnis bzw. eine Pa- rallelbeziehung hatte (vgl. E. 6), was das Bedürfnis nach einem Rückzug- sort erklärt.
C-944/2011 Seite 13 5.2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr früherer Ehemann und sie nur wenig Zeit gemeinsam verbracht hätten, und weist darauf hin, die- ser sei berufsbedingt oft abwesend gewesen. Dies trifft zu, ebenso die Tat- sache, dass die Eheleute gemeinsame Aktivitäten pflegten (gemeinsame Besuche bei Festen, Verwandten und Kollegen, einmalige gemeinsame Ferienreise nach Marokko im Jahr 2004). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin regelmässig in der Zweitwohnung auf- hielt (vgl. E. 5.2.2), und dass sie die Einbürgerungsbehörden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht über die Existenz der Zweitwohnung hätte informie- ren müssen, zumal ausser Frage steht, dass dies die Vorinstanz zu Abklä- rungen betreffend die Einbürgerungsvoraussetzung des Bestehens einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft hätte veranlassen müssen (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2). 5.3 Zusammenfassend besteht bereits aufgrund der äusseren Umstände (insbesondere: Trennung und Einleitung des Scheidungsverfahrens nur wenige Wochen nach der erleichterten Einbürgerung; hinzu kommt: Heirat nach relativer kurzer Zeit des Kennenlernens; kein sicherer Aufenthaltssta- tus der Beschwerdeführerin vor der Heirat; Mieten einer Zweitwohnung we- nige Monate nach der Heirat und Aufrechterhaltung dieses Mietverhältnis- ses bis zur Trennung) die tatsächliche Vermutung, die Ehe sei schon vor dem Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und der er- leichterten Einbürgerung nicht intakt und nicht auf eine gemeinsame Zu- kunft ausgerichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin muss daher einen Grund anführen, der es hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat (vgl. E. 3.4). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Hintergrund der Trennung sei die Denunziation gewesen, sie habe mit S._______ ein – von ihr bestritte- nes – Verhältnis unterhalten. Ihrem damaligen Ehemann sei dies von E._______ am 18. Oktober 2004 mitgeteilt worden, worauf er sich habe scheiden lassen wollen. Im Zeitpunkt der Einbürgerung (September 2004) sei die Ehe noch intakt gewesen. Das Bundesgericht führte hierzu aus, die Denunziation vom 18. Oktober 2004 sei, sofern sie tatsächlich unberechtigt gewesen sei, mit der anschliessenden Reaktion des Ehemannes als aus- serordentliches Ereignis zu betrachten, welches eine intakte Ehe zum ra- schen Zerfall bringen und die Vermutung einer nicht stabilen ehelichen Ge- meinschaft umzustossen vermöchte (vgl. Sachverhalt Bst. I). Es gilt somit im Folgenden zu prüfen, ob die Denunziation tatsächlich unberechtigt war. In diesem Kontext ist in beweisrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen,
C-944/2011 Seite 14 dass die tatsächliche Vermutung zwar keine Umkehr der Beweislast zur Folge hat, die betroffene Person jedoch einen Grund anführen muss, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat (vgl. E. 3.4). Eine rein theoretisch denkbare, aber nicht plau- sible Möglichkeit genügt somit nicht. 6.2 T._______ erklärte am 10. Juni 2005 schriftlich gegenüber der Vo- rinstanz, er habe Mitte Oktober 2004 von E._______ erfahren, dass die Beschwerdeführerin ein aussereheliches Verhältnis mit S._______ ge- pflegt habe, den sie im Jahr 2002 in Marokko geheiratet habe. Er habe die beiden daraufhin in der Zweitwohnung überrascht («Da sie nicht wusste, dass ich bereits im dritten Stock war, öffnete sie per Fernbedienung die untere Haustüre und erwartete mich nicht schon im dritten Stock oben. Als sie die Wohnungstür öffnete kam Herr S._______ halb nackt, sich noch anziehend, aus der Wohnung und wollte sich unbemerkt davonschleichen. Er zuckte zusammen als er mich sah und sie erschrak noch mehr. Wütend forderte ich ihn auf zu gehen, was er dann auch tat»). Er habe die Be- schwerdeführerin zur Rede gestellt, worauf sie sofort alles zugegeben habe. Daraufhin habe er erklärt, die Scheidung einzureichen, was er dann auch getan habe (vgl. SEM act. 2). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 bekräftigte T._______ diese Darstellung und antwortete auf die Frage, wes- halb er die Scheidung gewollt habe: «Da mir meine Ex-Frau offen ins Ge- sicht gesagt hat, dass sie sich mit dem Mann von E._______ in Maroko verlobt habe und dass die Heirat mit mir in der Schweiz nach moslemi- schen Regeln keine Gültigkeit habe» (vgl. SEM act. 13.1). Anlässlich der Befragung vom 13. November 2014 legte T._______ dar, er «habe viele Details vergessen» (vgl. Protokoll S. 19), bestätigte aber in den zentralen Punkten seine Sachdarstellung (vgl. Protokoll S. 26 ff.) und konnte sich namentlich an die entscheidende Szene gut erinnern (vgl. Protokoll S. 27: «Er habe sie von seinem Handy aus angerufen, gefragt wo sie sei, was sie mache. Sie habe gesagt, sie sei zu Hause. Er habe sie gebeten zu öffnen, er sei unten, aber er sei eigentlich schon oben gewesen. Da sei die Türe aufgegangen und der Chef vom A._______ sei aus der Türe gekommen. Da habe er dann schon geglaubt, was diese Frau ihm am Telefon erzählt habe.»; «Er sei dort hingefahren und habe sie, auf Deutsch gesagt, er- wischt. Er habe ihn einfach gesehen. Er sei rausgekommen, vielleicht auch nicht mehr ganz angezogen»; Protokoll S. 28: «Er habe sie natürlich ge- fragt, was los sei und so. Sie habe ihm das dann gestanden, denke er, dass etwas läuft.»).
C-944/2011 Seite 15 6.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Schilderungen ihres früheren Ehemannes. Mit Schreiben vom 4. August 2006 legte sie dar, er habe nach dem Telefonat von E._______ derart auf eine rasche Scheidung gedrängt, dass sie «sozusagen dem Frieden zuliebe» eingewilligt habe. Die Schei- dung sei ihr angesichts seines sturen Verhaltens als einzig sinnvolle Lö- sung erschienen. Bis heute verstehe sie nicht, warum er dieser Bekannten mehr Glauben geschenkt habe als ihr (vgl. SEM act. 5). Mit Eingabe vom 23. Januar 2008 führte sie aus, es handle sich um «eine Denunziation durch Frau E., welche offenbar ihre eigenen ehelichen Schwierig- keiten in diese angeblich ehewidrige Beziehung ihres Ehemannes proji- ziert» (vgl. SEM act. 22). Anlässlich der Befragung vom 13. November 2014 legte die Beschwerdeführerin dar, sie könne sich nicht mehr erinnern, wo und wie genau ihr früherer Ehemann sie mit dem Inhalt des Telefonan- rufs konfrontiert habe. Er sei wütend gewesen und habe sie beleidigt. Sie sei schockiert gewesen, dass er E. geglaubt habe und nicht ihr. S._______ sei ungefähr seit dem Jahr 2000 ihr Arbeitskollege gewesen, sie habe zu dieser Zeit nichts mit ihm gehabt. Er sei lediglich einmal in der Zweitwohnung gewesen, als er ihr Geschirr gebracht habe. Sie erinnere sich nicht daran, ob dies an jenem 18. Oktober 2004 gewesen sei. Was ihr früherer Ehemann sage, stimme «überhaupt nicht». Die Beziehung mit S._______ habe erst etwa Ende Juli 2008 angefangen (vgl. Protokoll S. 10-16). 6.4 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres früheren Ehe- mannes weichen somit in diesem zentralen Punkt diametral voneinander ab. Im Folgenden gilt es, diese Aussagen in einen Gesamtkontext zu stel- len und sie in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit zu würdigen. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Sachdarstellung ihres früheren Ehemannes konstant, beschränkte sich jedoch anlässlich der Befragung hinsichtlich des Kerngeschehens (Vorfall vom 18. Oktober 2004) auf sehr allgemeine Äusserungen bzw. auf ein pauschales Bestreiten der Sachdar- stellung ihres früheren Ehemannes (vgl. z.B. Protokoll S. 16: «stimmt über- haupt nicht»). Sie konnte sich kaum an die Situation erinnern, in der sie von der angeblich unberechtigten Denunziation erfahren hatte. Selbst wenn ihre Aussage, S._______ sei zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Ar- beitskollege gewesen, als glaubhaft eingestuft würde, wäre zu erwarten gewesen, dass sie über das einschneidende Erlebnis der Konfrontation mit den Inhalten des Telefonanrufs auch nach längerer Zeit noch detaillierter Auskunft erteilen könnte (Art und Weise sowie Ort der Konfrontation; vgl. zu den Vergessenskurven bei verschiedenen Gedächtnismaterialien etwa
C-944/2011 Seite 16 REVITAL LUDEWIG et al., Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1419 f.). Auffallend war sodann, dass sie während der Befragung ihres früheren Ehemannes wiederholt von ihr als falsch empfundene Aussagen korrigierte bzw. diesem – teils spontan, teils auf dessen ausdrückliche Bitte hin – bei der Beantwortung von Fragen half (vgl. Protokoll S. 21; 23; 24; 25; 26). Diese Ergänzungen bezogen sich jedoch durchgehend nicht auf das ei- gentliche Kerngeschehen. Nachdem die Instruktionsrichterin ihr zum Schluss Gelegenheit gegeben hatte, sich zu den Aussagen ihres früheren Ehemannes zu äussern, meinte sie lediglich, es «seien einfach ein paar Sachen falsch gewesen, aber es sei nicht so schlimm gewesen. Zum Bei- spiel, dass ihre Freundin in L._______ wohne, sie glaube er habe das ver- gessen» (vgl. Protokoll S. 33 f.). Die Beschwerdeführerin korrigierte mithin in ihrem abschliessenden Votum einen wenig bedeutsamen Irrtum ihres früheren Ehemannes, äusserte sich jedoch nicht zu dessen ausführlichen Schilderungen betreffend ihr Verhältnis mit S.. Sodann war ihr Aussageverhalten insgesamt oft ausweichend (vgl. etwa Protokoll S. 5 f.). Nicht glaubhaft erscheint ihre Behauptung, erst gegen Ende Juli 2008 mit S. eine Beziehung eingegangen zu sein, dies «aus Rache», weil E._______ sie nicht in Ruhe habe lassen wollen (vgl. Protokoll S. 10 f.). Diesbezüglich fällt nicht nur ins Gewicht, dass die anderslautenden Schil- derungen des früheren Ehemannes als glaubhaft einzustufen sind (vgl. dazu sogleich E. 6.4.2). Zu berücksichtigen ist auch, dass das erste ge- meinsame Kind S.' und der Beschwerdeführerin bereits Ende März 2009 das Licht der Welt erblickte (vgl. E. 3.5). Die Beschwerdeführe- rin informierte das Gericht erst im September 2014 darüber, dass sie Mutter zweier Kinder geworden war, und legte erst offen, dass S. der Va- ter ihrer Kinder ist, als sie vom Gericht ausdrücklich aufgefordert worden war, den Namen des Kindsvaters zu nennen, und ihr faktisch keine andere Möglichkeit mehr bleib, als dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. Zwi- schenverfügung vom 10. September 2014 sowie Eingabe der Beschwer- deführerin vom 25. September 2014). Auch diese weitere Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. E. 3.2) spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Sach- darstellung der Beschwerdeführerin. 6.4.2 Die Aussagen des früheren Ehemannes erscheinen dem Bundes- verwaltungsgericht demgegenüber insgesamt schlüssig, glaubhaft und überzeugend. So hat er das Kerngeschehen über einen längeren Zeitraum hinweg konstant reproduziert. Bereits im Gesuch um Einleitung des Schei- dungsverfahrens vom 3. Dezember 2004 wurde ausgeführt, er habe fest- stellen müssen, «dass ihn seine Ehefrau seit Jahren hintergangen hatte»
C-944/2011 Seite 17 (vgl. Scheidungsakten act. 5). Diese Aussage wiederholte er in der Folge mehrmals und schilderte den bedeutsamen Vorfall vom 18. Oktober 2004 auch zehn Jahre später noch vergleichsweise detailliert (vgl. E. 6.2), was zu erwarten war, weil es sich um ein autobiographisches und gefühlmässig stark beeindruckendes Ereignis handelte (vgl. LUDEWIG et al., a.a.O., S. 1419; ROLF BENDER et al., Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007, N. 142 ff.). Sodann erscheinen die Aussagen von T._______ logisch kon- sistent. Sie enthalten keine Widersprüche, auch wenn er anlässlich der Be- fragung wiederholt darauf hinwies, angesichts der vergangenen Zeit viele Details vergessen zu haben. Der von ihm geschilderte Ablauf der Ereig- nisse vom 18. Oktober 2004 ist nicht «einigermassen suspekt», wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinem Schlusswort behaup- tete (vgl. Protokoll S. 35). Seine Darstellung erscheint im Gegenteil plausi- bel (vgl. E. 6.2) und lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin die Wohnungstüre von Hand und die untere Haustüre per Fernbedienung in der irrigen Annahme öffnete, ihr Ehemann sei noch draussen vor der Tür und nicht bereits im dritten Stock, wobei sie die Absicht verfolgte, beim Ex- Ehemann keinen Verdacht zu wecken und S._______ zu ermöglichen, die Wohnung unerkannt zu verlassen – was jedoch misslang (vgl. SEM act. 2.1 S. 4; Protokoll S. 27). 6.4.3 Bei der Würdigung der Aussagen des früheren Ehemannes ist zwar zu berücksichtigen, dass er – auch wenn man von einer unberechtigten Denunziation ausginge – grundsätzlich mit der Rache ein bekanntermas- sen starkes Motiv hätte, der Beschwerdeführerin Schaden zufügen zu wol- len. Er hat denn auch kurz nach der Trennung bzw. Scheidung bei der Vo- rinstanz interveniert (vgl. SEM act. 2.1: «Also für mich steht im Nachhinein eindeutig fest, dass ich von W._______ zur Erlangung des Schweizerbür- gerrechts [...] hintergangen wurde. Nach meinem Dafürhalten, sollte ihr das Bürgerrecht entzogen werden»). Freilich konnte sich der vollständige Spruchkörper einen unmittelbaren Eindruck vom zurückhaltend und etwas bedächtig wirkenden früheren Ehemann verschaffen und ist überzeugt, dass dieser nicht eine detaillierte Aussage über ein komplexes Handlungs- geschehen erfunden und darüber über Jahre hinweg konstant und wider- spruchsfrei berichtet hat (vgl. dazu LUDEWIG et al., a.a.O., S. 1414). Hierfür wären sowohl eine aussergewöhnlich stark ausgeprägte Rachsucht als auch besondere kognitive Fähigkeiten erforderlich, beides Eigenschaften, die T._______ nach dem Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts nicht zuzuschreiben sind. Dieser hat sodann bereits zum Schluss des von ihm am 22. Oktober 2007 auf Verlangen der Vorinstanz ausgefüllten Frageka- talogs angemerkt, er habe den letzten Abschnitt der Eingabe vom Juni
C-944/2011 Seite 18 2005 unter Emotionen geschrieben und fordere heute nicht mehr, dass man der Beschwerdeführerin das Bürgerrecht entziehen solle (vgl. SEM act. 13.1 S. 4). Auch zum Schluss der Befragung vom 13. November 2014 bat er nochmals um das Wort und führte ungefragt aus, er habe «damals gesagt, man müsste das zurückziehen, inzwischen sehe er es aber so, dass er nicht wisse, wer schlussendlich Schuld habe, dass sie sich in die- sen Mann verliebt habe. Liebe könne man manchmal nicht steuern.» Er würde «heute nicht mehr sagen», dass man ihr das Bürgerrecht entziehen solle (vgl. Protokoll S. 33). Diese Aussage erscheint dem Bundesverwal- tungsgericht als ernst- und glaubhaft, dies umso mehr, als sich der frühere Ehemann zuletzt im Jahr 2005 aktiv ins Verfahren eingebracht hatte, ohne ausdrücklich hierzu aufgefordert zu sein (vgl. Sachverhalt Bst. D). 6.4.4 Im Vergleich zu den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres früheren Ehemannes kommt der schriftlichen Stellungnahme von S._______ (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdeschrift) lediglich ein geringer Be- weiswert zu. Auf eine Zeugeneinvernahme von S._______ musste verzich- tet werden, zumal er zwar offenbar noch immer mit E._______ verheiratet ist, aber nicht mehr in der Schweiz wohnt und seine aktuelle Wohnadresse dem Bundesverwaltungsgericht und – so behauptet sie es jedenfalls – auch der Beschwerdeführerin nicht bekannt ist (vgl. Eingabe vom 25. Sep- tember 2014 sowie Protokoll S. 12 f.). S._______ führte in seiner Stellung- nahme vom 19. April 2008 aus, er habe zur Beschwerdeführerin ein «rein kollegiales und freundschaftliches Verhältnis». Diese Behauptung er- scheint dem Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft, dies einerseits, weil sie mit den schlüssigen und glaubhaften Darstellungen des früheren Ehemannes unvereinbar ist, und andererseits, weil die Beschwerdeführe- rin und S._______ schon kurze Zeit später gemeinsame Kinder hatten (vgl. E. 3.5). 6.4.5 Der schriftlichen Eingabe von E._______ vom 1. August 2005 (vgl. SEM act. 3) kommt ebenfalls lediglich ein reduzierter Beweiswert zu, nach- dem diese bereits im einleitenden Satz ihren psychisch schlechten Ge- sundheitszustand erwähnt. Dennoch erscheinen ihre Ausführungen – im Gesamtkontext betrachtet – nicht unglaubhaft; namentlich die Behauptung, ihr Ehemann habe bereits seit mehreren Jahren ein Verhältnis mit der Be- schwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. D), stimmt überein mit der glaub- haften Schilderung T.s, der bereits im Jahr 2000 erstmals das Ge- fühl hatte, seine Ehefrau habe ein Verhältnis mit S. (vgl. SEM act. 2.1 S. 3: «Als ich einmal gegen Ende des Jahres 2000 am Abend spontan
C-944/2011 Seite 19 zur kleinen Wohnung fuhr, um sie abzuholen, reagierte sie weder auf Tür- klingen, noch auf ihr Handy, weil sie das abgestellt hatte. Von draussen sah ich aber das Licht brennen, also musste sie eigentlich zu Hause sein. Nun sah ich vor dem Haus ein Auto, das mir bekannt vorkam. Es war der weisse M._______ von S.. Das Auto fiel mir auf, weil ich ihn oft bemerkt hatte, als er W. in G._______ nach Hause gefahren hatte. Nach unzähligen Versuchen sie telefonisch zu erreichen und etwa drei Stunden Warten, sah ich dann Herrn S.________, wie er aus dem Haus kam, und mit dem Auto davon fuhr.»). Eine mündliche Befragung von E._______ wurde nicht beantragt und muss auch nicht von Amtes wegen angeordnet werden, zumal das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und davon ausgeht, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Pra- xiskommentar VwVG, 2009, Art. 33 N. 22). Mit Bezug auf das Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, es gäbe keine vernünftige Antwort auf die Frage, weshalb E._______ Herrn T._______ nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angerufen habe, wenn das «angeblich eine jahrelange Beziehung gewesen sei» (vgl. Protokoll S. 35), ist festzuhalten, dass auch die diesbezüglichen Ausführungen des früheren Ehemannes dem Gericht als glaubhaft erscheinen (vgl. Protokoll S. 30: «Er habe sie gefragt, warum sie ihn nicht früher informiert habe. Darauf habe sie geant- wortet, dass sie geglaubt habe, dass er auch involviert sei und diese Ehe so geduldet hätte, weil Herr S._______ ihr erzählt habe, er hätte Geld ge- nommen um W._______ zu heiraten. Das war der Grund, warum sie ge- dacht habe, dem könne man auch nicht trauen. Schlussendlich habe sie sich überwunden, ihn doch einmal anzurufen.» [...] « [...] dass sie wahr- scheinlich erbost genug gewesen sei, dass die Schwelle überschritten ge- wesen sei und sie ihn doch angerufen habe.»). 6.4.6 Zu würdigen ist im vorliegenden Kontext sodann der Umstand, dass der frühere Ehemann darlegt, zwischen den Eheleuten sei nie eine intime Beziehung zustande gekommen (vgl. SEM act. 2.1 sowie Protokoll S. 20 f.: «Infolgedessen lebten sie dort mehr oder weniger zusammen, aber sie hätten nie ein intimes Verhältnis gehabt. Es sei so gewesen, dass W._______ ihm gesagt habe, er müsste Moslem werden und konvertieren und so. Er habe begonnen, sich damit zu beschäftigen, aber anscheinend doch nicht korrekt genug»). Anlässlich der Befragung vom 13. November 2014 bestritt die Beschwerdeführerin diese Sachdarstellung, jedoch erst auf mehrmalige Nachfrage hin und in sehr pauschaler Weise, nachdem sie zuvor mehrmals ausweichend geantwortet hatte (vgl. Protokoll S. 5 f.). Das
C-944/2011 Seite 20 Bundesverwaltungsgericht erachtet indessen die diesbezüglichen Schilde- rungen des früheren Ehemannes nach wie vor als glaubhaft (vgl. bereits Urteil C-3638/2008 E. 8.3), dies insbesondere auch im Lichte des Gesamt- kontextes (vgl. E. 5.3 sowie E. 6.4.2). Nun ist zwar zu berücksichtigen, dass die Ehe gemäss schweizerischem Zivilrecht durch beidseitige Zustimmung der Verlobten geschlossen wird (vgl. Art. 102 ZGB) und die Pflege intimer Beziehungen nicht konstitutiv für den Bestand der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft ist. Die Ehegatten sind freilich verpflichtet, das Wohl der Ge- meinschaft in einträglichem Zusammenwirken zu wahren und schulden ei- nander Treue und Beistand (Art. 159 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). Eine eheliche Gemeinschaft im bürgerrechtlichen Sinne setzt überdies voraus, dass der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist und eine tatsächliche Lebensgemeinschaft besteht, die Gewähr für die Stabili- tät der Ehe bietet (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Die in der Praxis zu Art. 27 BüG gelegentlich verwendete Definition der ehelichen Gemeinschaft als «communauté de vie étroite, de toit, de table et de lit» (vgl. etwa Urteil des BGer 1C_201/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3) bedeutet indes nicht, dass eine intakte eheliche Gemeinschaft zwangsläufig voraussetzen würde, dass die Ehegatten geschlechtliche Kontakte pflegen; erstens wäre dies lebens- fremd, zweitens ist die Gestaltung des Zusammenlebens grundsätzlich Sa- che der Betroffenen. Bedeutsam ist jedoch, dass sich die Beschwerdefüh- rerin bewusst sein musste, dass T._______ «auch etwas Intimes erwartet» hatte und die fehlende Intimbeziehung «nicht als normal» empfand (vgl. Protokoll S. 21 sowie S. 26). Er legte in glaubhafter Weise dar, dass er dies «schon erwähnt habe» und sie bemerkt habe, dass dies für ihn ein Problem darstellte («es sei ja auch eine ziemlich lange Zeit gewesen»). Auch seine Schilderungen, wie sie in diesem Zusammenhang auf die unterschiedliche Religionszugehörigkeit der Ehegatten – die freilich der Heirat selber nicht entgegengestanden hatten – hingewiesen hatte, erscheinen dem Gericht als glaubhaft (vgl. Protokoll S. 31 f.). Angesichts der Uneinigkeit bzw. der grundlegend differierenden Erwartungen betreffend diese zweifellos wich- tige Frage der Ausgestaltung der ehelichen Gemeinschaft durfte die Be- schwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt nicht davon ausgehen, dass diese Situation für ihren damaligen Ehemann auf Dauer tragbar sein würde (vgl. z.B. auch Urteil des BGer 1C_587/2013 vom 29. August 2013 E. 3.5), und sie musste sich der damit einhergehenden erheblichen Belas- tung der Beziehung bewusst sein. Sie durfte sich folglich auch aus diesem Grund im Einbürgerungsverfahren nicht auf eine intakte eheliche Gemein- schaft berufen. Darin ist überdies ein weiteres Indiz zu erblicken, welches ihre Behauptung, sie habe mit S._______ zum massgeblichen Zeitpunkt
C-944/2011 Seite 21 ein rein freundschaftliches Verhältnis gepflegt, als nicht glaubhaft erschei- nen lässt. 6.4.7 Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 3. Juni 2009 (S. 3) behauptete, sie habe «weder während noch nach ihrer Ehe mit Herrn T._______ je ein ehebrecherisches Verhältnis mit Herrn S._______ unterhalten». Zu diesem Zeitpunkt hatte sie gemeinsam mit S._______ bereits das erste Kind. Nun ist klar, dass ein Ehebruch nach der Scheidung definitionsgemäss nicht mehr vorkommen kann. In pro- zessualer Hinsicht bzw. mit Blick auf die Mitwirkungspflicht im Verfahren (vgl. E. 3.2) zumindest fragwürdig ist indes, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Geburt des Kindes verschwieg, sondern darüber hinaus of- fenbar auch beim Gericht den Anschein zu erwecken versuchte, mit S._______ nichts (mehr) zu tun zu haben. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht stuft nach dem Gesagten die Sachdar- stellung der Beschwerdeführerin betreffend die entscheidende Fragestel- lung danach, ob die Denunziation vom 18. Oktober 2004 berechtigt oder unberechtigt war, als nicht glaubhaft ein. Das Gericht ist nach Würdigung sämtlicher Aussagen und Umstände zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin zum massgeblichen Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit eine deutlich über eine rein freundschaftliche Beziehung hinausge- hende Parallelbeziehung mit S._______ pflegte. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht von einer intakten ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden konnte, zu- mal die Aufrechterhalten einer Parallelbeziehung im Grundsatz unverein- bar ist mit dem Erfordernis einer stabilen, auf die Zukunft gerichteten ehe- lichen Gemeinschaft, wie sie Art. 27 BüG voraussetzt (vgl. Urteile des BGer 1C_254/2013 vom 9. August 2013 E. 3.1.1 sowie 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1 je m.H.). Die Beschwerdeführerin durfte insbe- sondere aus diesem Grund, aber auch aufgrund der erheblich divergieren- den Auffassungen betreffend die Ausgestaltung der ehelichen Beziehung in einem wesentlichen Punkt (vgl. E. 6.4.6) nicht davon ausgehen, in einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Auslöser der Trennung und anschliessenden Scheidung nicht eine unberechtigte Denunziation war, sondern das «Auf- fliegen» der Parallelbeziehung am 18. Oktober 2004. Dieser Vorfall löste zwar die Trennung aus, doch handelte es sich nicht um ein ausserordentli- ches Ereignis, welches innert kurzer Zeit zum Scheitern einer vormals in- takten Ehe geführt hat (vgl. E. 3.4). Die Beschwerdeführerin musste sich
C-944/2011 Seite 22 bereits während des Einbürgerungsverfahrens bewusst sein, dass die ehe- liche Gemeinschaft nicht stabil und zukunftsgerichtet war, bzw. dass die scheinbare Intaktheit der ehelichen Gemeinschaft insbesondere vom Nichtwissen des Ehegatten betreffend ihre Parallelbeziehung mit S._______ abhing. 6.6 Dass der frühere Ehemann den Zustand der Ehe im August 2004 noch als «recht gut» empfand (vgl. Protokoll S. 25 f.: «ausser eben die intime Beziehung, die ihn schon ein wenig beschäftigt habe»), ist im vorliegenden Zusammenhang nicht massgeblich. Er handelte nach dem Telefonanruf von E._______ im Übrigen nicht im Affekt, sondern glaubte ihren Behaup- tungen erst, als er sich vor Ort ein eigenes Bild der Sachlage gemacht hatte (vgl. Protokoll S. 28 f.). Nachdem die Parallelbeziehung jedoch ans Licht gekommen war, fasste er seinen Scheidungswillen schnell und setzte die- sen konsequent um (vgl. Protokoll S. 29: «Aber so wie es ihm jetzt heute noch in Erinnerung sei habe sie das Verhältnis zugegeben. Da sei für ihn einfach klar gewesen, dass ihn diese Frau nicht liebe. Liebe könne man nicht erzwingen. Da sei für ihn die Lösung gewesen sich scheiden zu las- sen.»). Dass die Scheidung in der Folge rasant und einvernehmlich abge- wickelt wurde (sofortige räumliche Trennung – Unterzeichnung einer Scheidungskonvention am 30. Oktober bzw. 11. November 2004 – Einlei- tung des Scheidungsverfahrens am 3. Dezember 2004 – Bestätigung des Scheidungswillens an der Anhörung vom 17. Februar 2005 sowie mit schriftlicher Erklärung vom 19./20. April 2005 [vgl. aArt. 111 Abs. 2 ZGB] – Scheidungsurteil vom 22. April 2005, in Rechtskraft erwachsen am 10. Mai 2005), ist angesichts dieses Vorfalls in der Zweitwohnung vom 18. Oktober 2004 ohne weiteres nachvollziehbar. Dieser Ablauf der Geschehnisse wäre aber kaum zu erklären, wenn es tatsächlich – wie die Beschwerdeführerin behauptet – einzig um falsche telefonische Anschuldigungen seitens E._______ gegangen wäre. Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht an der Einschätzung festhält, dass T._______s zweite Ehe nicht als Grund für die sofortige Auf- lösung der Ehe mit der Beschwerdeführerin herangezogen werden kann, hat er doch seine jetzige Frau gemäss seinen Angaben erst im April 2005 in Genf kennengelernt (vgl. Urteil C-3136/2008 E. 8.2; SEM act. 13.1 S. 3 f.). Betreffend die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihr früherer Ehemann allenfalls durch eine anlässlich der Ferien im Februar 2004 ge- machte Bekanntschaft mit einer Marokkanerin in seinem Scheidungswillen bestärkt worden sein könnte, ist festzuhalten, dass dies – sollte es sich denn so verhalten – nichts an der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung T._______s betreffend den entscheidenden Vorfall vom 18. Oktober 2004
C-944/2011 Seite 23 ändern würde und darüber hinaus ein weiteres Indiz wäre dafür, dass die Ehe bereits während des Einbürgerungsverfahrens nicht stabil war (i.d.S. bereits Urteil C-3136/2008 E. 8.2). 6.7 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die natürliche Ver- mutung in Frage zu stellen, wonach zum Zeitpunkt der erleichterten Ein- bürgerung zwischen ihr und ihrem früheren Ehemann keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand und sie die Behörde über diesen Umstand täuschte, indem sie in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe falsche Angaben machte. Da der Bestand einer stabilen und auf Zukunft ausgerichteten Ehe im Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 BüG eine erhebliche Tatsache darstellt, setzte die Be- schwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Nichtigkeitsgrund des Erschlei- chens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG. 7. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Zulässigkeit der Nichtigerklä- rung einer Einbürgerung ist am Gesetzeszweck und ergänzend am Grund- satz der Verhältnismässigkeit zu messen (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2). Die Rechtsprechung geht freilich davon aus, dass die Nichtigerklärung die Re- gelfolge darstellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer C-2100/2011 vom 21. März 2013 E. 9.1 m.H.). Dies rechtfertigt sich, zumal der Bürgerrechtsentzug nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht. Der weitere Aufenthalt der Beschwerdefüh- rerin bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darüber wird die zuständige Migrationsbehörde nach Rechtskraft der Nichtigerklärung in Anwendung des Ausländerrechts zu entscheiden haben (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2 m.H.). Die Beschwerdeführerin bringt keine überzeugenden Ar- gumente vor, welche es rechtfertigen würden, von der Nichtigerklärung ab- zusehen. Dass sie gemäss eigenen Angaben in sozialer und sprachlicher Hinsicht gut integriert ist, vermag einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen. In wirtschaftlicher Hinsicht kann sodann nicht von einer guten Integration ausgegangen werden (vgl. Sachverhalt Bst. L; vgl. im Übrigen auch Urteil des BGer 1C_781/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4.1.4 in fine). Dass das vorliegende Verfahren übermässig lange dauerte, ist bei der Kostenregelung zu berücksichtigen (vgl. E. 10), vermag aber kei- nen Verzicht auf die Nichtigerklärung zu rechtfertigen. Dasselbe gilt für den Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre Kinder, welche ausschliesslich die schweizerische Staatsangehörigkeit hätten. Die Erstreckung der Nich-
C-944/2011 Seite 24 tigerklärung auf die Kinder ist bereits aufgrund des bestehenden Kindes- verhältnisses zu einem schweizerischen Vater ausgeschlossen (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 3 BüG). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung er- heblicher Tatsachen (betreffend die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft, betreffend die Parallelbeziehung mit S._______ und überdies auch betref- fend die Existenz der «Gästewohnung») erschlichen hat. Die Vorinstanz hat demnach die erleichtere Einbürgerung der Beschwerdeführerin ge- stützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG zu Recht nichtig erklärt und dabei auch das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde die Beschwerdeführe- rin grundsätzlich kostenpflichtig. Aufgrund der Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteile des BGer 1C_602/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.3 sowie 1C_370/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 6.2 m.H. u. E. 7). Der bereits bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.
Dispositiv S. 25
C-944/2011 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der am 1. Juli 2008 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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