Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-922/2020
Entscheidungsdatum
02.11.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-922/2020

Urteil vom 2. November 2020 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. Herbert Margreiter, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 17. Januar 2020.

C-922/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 17. Januar 2020 (IV-act. 81) A._______ für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2019 eine ganze Rente zugespro- chen und weitergehend das Leistungsbegehren abgelehnt hat, dass A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Margreiter, mit Eingabe vom 14. Februar 2020 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhoben und beantragt hat, die Verfügung vom 17. Ja- nuar 2020 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine (unbefris- tete) Invalidenrente zuzusprechen, dass der mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2020 (BVGer-act. 2) ein- verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 16. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer-act. 4), dass der weitere, irrtümlich einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- und ein Mehrbetrag von Fr. 3.26 dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin am 21. April 2020 wieder zurückbezahlt worden ist (vgl. BVGer-act. 7 und 8), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2020 (BVGer- act. 10) mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B., Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie beim Medizinischen Dienst der IV- STA, vom 10. Juni 2020 die Gutheissung der Beschwerde und die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung beantragt hat, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. August 2020 (BVGer- act. 11) dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht, ihn auf das einer Rückweisung immanente Risiko einer reformatio in peius aufmerksam gemacht und ihm Gelegenheit zur Stel- lungnahme respektive zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde ein- geräumt hat, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. August 2020 am 17. August 2020 zugestellt worden ist (vgl. BVGer-act. 12) und sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,

C-922/2020 Seite 3 dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]), die Beschwerde frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2020 ausführte, dass sich der Be- schwerdeführer vom 2. September 2019 bis zum 25. Oktober 2019 in der Uniklinik C. behandeln liess und dieser Aufenthalt lediglich mit ei- nem vorläufigen Entlassungsbrief vom 7. Oktober 2019 (IVSTA-act. 71) dokumentiert sei, dass er weiter ausführte, dass das vorliegende Dossier rechtsprechungs- gemäss in Anwendung der Standardindikatoren zu prüfen sei, zumal beim Beschwerdeführer massgebliche psychische Beschwerden diagnostiziert worden seien und insbesondere weitere Informationen in Bezug auf allfäl- lige Ausschlussgründe und den Leidensdruck erforderlich seien, dass es unter diesem Aspekt erforderlich sei, den definitiven Austrittsbe- richt des Uniklinikums C._______ zu konsultieren und eine pluridisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie und Innere Medizin) in der Schweiz anzuordnen, um insbesondere die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit abzuklären, dass die Vorinstanz aus diesem Grund in ihrer Vernehmlassung die Gut- heissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung beantragt hat, dass auch der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend machte, es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die der Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz gemäss dem gemeinsamen Antrag der Parteien nach der Rechtsprechung von BGE 137 V 210 entgegenstünden, dass vorliegend unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer fest- gestellten Beschwerden eine polydisziplinäre Begutachtung in den von Dr. med. B._______ vorgeschlagenen Fachdisziplinen Psychiatrie, Neuro- logie, Orthopädie und Innere Medizin angezeigt ist,

C-922/2020 Seite 4 dass die Entscheidung, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, dem pflichtgemessen Er- messen der Gutachter zu überlassen ist, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu- chungen zu befinden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1), dass mit der interdisziplinären Begutachtung sichergestellt werden kann, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je- weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1), dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind, einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Ab- klärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.), dass – um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesund- heitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermögli- chen – die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutach- tung in der Schweiz unumgänglich ist, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3), dass vorliegend keine Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, ersichtlich sind, dass im Weiteren die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtun- gen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1) er- folgt und dies im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt, dass nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts die Vorinstanz auch abzuklären hat, ob und in welchem Ausmass der Be- schwerdeführer zufolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu- mutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3),

C-922/2020 Seite 5 dass dabei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver- dienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stel- len sind (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des BGer I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Per- son nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schaden- minderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Ver- hältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. Au- gust 2011 E. 5.2 m.H.), dass deshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefoch- tene Verfügung vom 17. Januar 2020 aufzuheben und die Sache zur er- neuten Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuwei- sen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer somit der von ihm geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichti- gung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes (namentlich Umfang der Beschwerdeschrift) – eine Parteientschädigung von Fr. 250.- zu Lasten der IVSTA zuzusprechen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

C-922/2020 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 250.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein, Beilage: For- mular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-922/2020 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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