Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-906/2011
Entscheidungsdatum
05.07.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-906/2011

U r t e i l v o m 5. J u l i 2 0 1 3 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, Deutschland, vertreten durch Advokat Stephan Müller, Procap Schweizeri- scher Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

IV (Rente).

C-906/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1952 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland (IV-act. 2.1). Sie arbeitete in den Jahren 1996 bis 2007 mit Grenzgängerstatus als Pflegefachfrau in einer Klinik in der Schweiz und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 3). Am 3. Mai 2007 (Posteingang) meldete sich X._______ bei der IV-Stelle des Kan- tons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle AG) zum Leistungsbezug an. B. B.a Mit Vorbescheid vom 4. März 2010 (IV-act. 75) stellte die IV-Stelle AG X._______ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. B.b Mit Schreiben vom 14. April 2010 (IV-act. 76) teilte X._______ der IV- Stelle AG mit, sie sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden, da na- mentlich der Einkommensvergleich nicht korrekt durchgeführt worden und zu Unrecht die gemischte Methode angewandt worden sei. C. Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 (IV-act. 92) sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) X._______ für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2007 eine ganze Rente zu, weitergehend wies sie das Leistungsbegehren ab. Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende Unterlagen ab: den Konsultationsbericht (Abschlussuntersuchung) von Dr. med. A., Facharzt für Orthopädie, vom 6. September 2007 (IV-act. 28 S. 10), das Gutachten von Dr. med. habil. B., Fach- arzt für Orthopädie und Chirurgie, vom 21. November 2008 (IV-act. 44.5 S. 5), das Gutachten von Dr. med. C., Facharzt für Orthopädie bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), vom 30. November 2009 (IV-act. 60 S. 2 ff.) und seine Antworten auf die Zusatzfragen vom 18. Januar 2010 (IV-act. 71 S. 2 f.) und die Stellungnahme von Dr. med. D., Facharzt für Rehabilitation und Rheumatologie, beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 5. Februar 2010 (IV- act. 72). Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen eine Impinge- mentsymptomatik beider Schultern bei Zustand nach Rotatorenmanschet-

C-906/2011 Seite 3 tenruptur und Riss der langen Bizepssehne rechts mit Zustand nach arthroskopischer Versorgung und Zustand nach Operation einer postope- rativen Schultersteife. Ferner wurden ein geringgradiges Lumbal- und Zervikalsyndrom ohne Nervenwurzelreizsymptomatik diagnostiziert. D. Gegen die Verfügung vom 4. Januar 2011 erhob X._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Stephan Müller von Procap, mit Eingabe vom 4. Februar 2011 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und reichte einen Arztbericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 31. Januar 2011 ein. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die IVSTA zur Durchführung von wei- teren Abklärungen; eventualiter die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2006; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IVSTA. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz sei auf ihre im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens vorge- brachten Einwände kaum eingegangen, weshalb ihr Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt worden sei. In Bezug auf den eingereichten Arztbe- richt führte sie aus, daraus ergäben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung. Die IVSTA habe ihren Entscheid lediglich mit Blick auf die orthopädischen Beschwerden gefällt, weshalb der Sach- verhalt ungenügend abgeklärt worden sei; auch dies spreche für eine Rückweisung zur weiteren Abklärung. E. E.a Mit Eingabe vom 9. März 2011 (BVGer-act. 3) reichte die Beschwer- deführerin das ausgefüllte Gesuchsformular betreffend unentgeltliche Rechtspflege und entsprechende Belege ein. E.b Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2011 (BVGer-act. 4) wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zu bezahlen. E.c Am 21. März 2011 ist der einverlangte Kostenvorschuss beim Bun- desverwaltungsgericht eingegangen (BVGer-act. 6). F. Mit Eingabe vom 10. Mai 2011 (BVGer-act. 8) änderte die Beschwerde- führerin ihre Rechtsbegehren und führte aus, im Eventualantrag beantra-

C-906/2011 Seite 4 ge sie die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 und mit Wirkung ab 1. November 2007 noch eine halbe Rente. G. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2011 (BVGer-act. 10) beantragte die IVSTA unter Verweis auf die beigelegte undatierte Stellungnahme die Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Verfügung und hielt zudem fest, ihrer Ansicht nach, habe sie sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin ausei- nandergesetzt, weshalb deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ver- letzt sei. H. Mit Replik vom 6. Juni 2011 (BVGer-act. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. I. Mit Eingabe vom 17. Juni 2011 (BVGer-act. 14) reichte die Beschwerde- führerin ein Gutachten von Dr. med. F._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 28. März 2011 sowie den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 27. April 2011 ein. J. Mit Duplik vom 8. Juli 2011 (BVGer-act. 16) hielt die IVSTA unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle AG vom 28. Juni 2011 an ihrem An- trag fest. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

C-906/2011 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal- tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge- gen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnah- me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich gere- gelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Be- stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab- weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter- temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders- lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der Kostenvor- schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, so dass vor- liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-

C-906/2011 Seite 6 rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, AS 2004 121, AS 2008 4219 und AS 2009 4831), haben die in den per- sönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mit- gliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Noch nicht zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verord- nung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009). 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an- wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef- fektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vor- liegend der Anspruch der Beschwerdeführerin ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei- nes Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An- tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg- ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die

C-906/2011 Seite 7 Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 574/72, SR 0.831.109.268.11) hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu las- sen. Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. Januar 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 2.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend die Anmeldung zum Leistungsbezug am 3. Mai 2007 eingereicht worden ist und in casu der Leistungsanspruch ab 1. Juli 2006 strittig ist, finden im vorliegenden Verfahren demnach die Vorschrif- ten Anwendung, die seit dem Jahr 2006 Geltung hatten. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und ande- rer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445; das heisst das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).

C-906/2011 Seite 8 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub- stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan- gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IV-Revision, AS 2007 5129]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Hat das Wartejahr allerdings vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rund- schreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht] und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-5509/2008 vom 2. September 2010 E. 2.2). Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf die Fassung der 5. IV-Revision Bezug genommen. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Mass- nahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde- verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un- angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts der bei der IV-Stelle AG ein- gereichten Anmeldung zum Rentenbezug und die durch jene durchge- führten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war. 3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bun- desrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsge-

C-906/2011 Seite 9 biet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund- heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlas- sen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 3.2 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin und hatte ihre letzte Ar- beitsstelle im Kanton Aargau; sie wohnt zudem noch im benachbarten Grenzgebiet. Sie hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle AG zum Leis- tungsbezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist gemäss obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die gemäss seit der 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Regelung geltende dreijährige Mindestbeitrags- zeit aufgrund der zwischen 1996 und 2007 geleisteten Beiträge zweifellos erfüllt. Ob die Wartefrist noch vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann und daher noch das alte Recht anzuwenden ist, wird gegebenenfalls nach der Würdigung der medizinischen Akten zu prüfen sein. 4.2 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min- destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei min- destens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Pro- zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entspre- chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge- wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist. 4.3 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision, AS 2003 3837]) oder während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben An-

C-906/2011 Seite 10 spruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fä- higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]). 4.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel- chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver- sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun- gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter- werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu- wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Me- thode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).

C-906/2011 Seite 11 4.6.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver- änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per- sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfra- ge beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er- werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 4.6.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. 4.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab- hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün- de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini- sche These abstellt. 4.7.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-

C-906/2011 Seite 12 sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so- wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi- gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den be- handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.7.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 4.7.3 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt eines Versicherten sind – analog zur vorerwähnten Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die An-

C-906/2011 Seite 13 gaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüg- lich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in BGE 134 V 9 [Urteil des BGer I 246/05 vom 30. Oktober 2007] nicht publizierte E. 5.2 mit Hinweisen). Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbe- richt enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus- halt massgebend, sondern gelten analog für den Teil des Abklärungsbe- richts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Ge- sundheitsfall betrifft (vgl. Urteil des BGer I 236/2006vom 19. Juni 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels ge- eigneten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung (im Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV) durchgeführt werden kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung dann im einzel- nen Fall genügt, ist anhand der konkreten Verhältnisse zu entscheiden. 4.8 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nütz- licher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Er- werbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt beziehungsweise am Vertrauensarzt der IV- Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver- bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Ein- satz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Ar- beitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. Ebenso ist der Versicherte gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zu- mutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen sei- ner Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren

C-906/2011 Seite 14 und ihm eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann er wegen seiner Behinderung ge- wisse dieser Arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitauf- wand erledigen, so muss er in erster Linie seine Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch neh- men. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Perso- nen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesener- massen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Be- lastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange- hörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicher- weise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hin- weisen). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der Be- schwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Vorin- stanz habe ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie weder auf die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Tätig- keit als medizinische Praxisassistentin noch auf die Ausführungen betref- fend Beschäftigungsgrad respektive Tätigkeit im Aufgabenbereich einge- gangen sei. Ferner habe die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass bei ihr nicht nur physische sondern auch psychische Probleme vor- lägen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. 5.2 Die Vorinstanz führte aus, sie habe sich mit den Einwänden der Be- schwerdeführerin im Vorbescheidsverfahren auseinandergesetzt; es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ferner führte die Vorinstanz aus, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens habe man zu Recht nicht auf das Niveau 4 der Lohnstrukturerhebung abgestellt, da die Be- schwerdeführerin durchaus in der Lage sei, qualifizierte Arbeiten zu ver- richten, zumal sie das Abitur sowie eine Ausbildung als Pflegefachfrau habe und deshalb ohne Weiteres als medizinische Praxisassistentin ar- beiten könne, was sie im Übrigen mit den beiden Anstellungen auch be- wiesen habe.

C-906/2011 Seite 15 5.3 5.3.1 Dem Abschlussbericht von Dr. med. A., Facharzt für Ortho- pädie an der G.-Klinik, vom 6. September 2007 ist zu entneh- men, dass der Zustand der Beschwerdeführerin seit dem 19. April 2007 unverändert sei und wohl auch langfristig die Kraft für Tätigkeiten mit dem rechten Arm deutlich eingeschränkt sei. 5.3.2 Dr. med. habil. B., Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 21. November 2008 eine Impingementsymptomatik beider Schultern, rechts stärker als links, bei Zustand nach Rotatorenmanschettenteilruptur und Riss der langen Bizepssehne rechts mit Zustand nach arthroskopi- scher Versorgung sowie Zustand nach Operation einer postoperativen Schultersteife und ein geringgradiges Zervikal- und Lumbalsyndrom ohne Nervenwurzelreizsymptomatik bei das Altersübliche nicht übersteigenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Der Gutachter erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund der diagnostizierten Defizite als zu 100% arbeitsunfähig für ihre bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau; in einer leichten Verweistätigkeit erachtete er sie hingegen für ein Pensum von mindestens 6 Stunden pro Tag als arbeitsfähig. 5.3.3 Dr. med. C., Facharzt für Orthopädie an der asim stellte im Gutachten vom 30. November 2009 folgende Diagnosen: 1) eine hintere paralabrale Zyste unterhalb des Muskelbauches des M. supraspinatus gelegen und eine ansatznahe Partialruptur der Supraspinatussehne selbst auf dem Boden einer Ansatztendinopathie Schulter links, 2) ein Status nach massiver, postoperativer, posttraumatischer Frozen shoulder rechts bei Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten- und Lim- busrefixation, AC-Gelenksarthrose, nicht transmuraler Reruptur der Rota- torenmanschette Schulter rechts, 3) Status nach Arthroskopie, Arthrolyse, zirkulärer Kapsulotomie, Synovialektomie, subacromialem Debridement, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion Schulter rechts und 4) Zervikalgie, Brachialgie, Lumbalgie, Leistenschmerz Hüfte rechts, Trizeps surae- Beschwerden Unterschenkel beidseits. Aufgrund der gestellten Diagno- sen erachtete er die Beschwerdeführerin als zu 100% arbeitsunfähig in ihrem bisherigen Beruf als Pflegefachfrau. In einer Tätigkeit als Praxisas- sistentin in einer gynäkologischen Praxis erachtete er die Beschwerde- führerin als zu 75% arbeitsfähig, sofern sie keine Lasten von über 5kg Heben oder Tragen müsse und keine Arbeiten "über Kopf" ausgeführt werden müssen.

C-906/2011 Seite 16 5.3.4 Dr. med. D., Facharzt für Rehabilitation und Rheumatologie beim RAD, vom 5. Februar 2010 beziffert die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin aufgrund der festgestellten unfall- und krankheitsbe- dingten Leiden für leichte Tätigkeiten auf lediglich 50%, da die im Gutach- ten attestierte Arbeitsfähigkeit in der Gesamtbetrachtung weiter zu redu- zieren sei. 5.3.5 Dr. med. E., Facharzt für Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Zeugnis vom 31. Januar 2011 eine schwe- re Depression/posttraumatische Belastungsstörung, da jene in der Kind- heit sexuell missbraucht worden sei. Aufgrund dessen sei die Beschwer- deführerin für Tätigkeiten von über 3 Stunden pro Tag nicht mehr arbeits- fähig. 5.3.6 Dem Gutachten von Dr. med. F., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 28. März 2011 ist zu entnehmen, dass bei der Be- schwerdeführerin im Wesentlichen ein Versagenszustand auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven Anteilen, im Wesentlichen jedoch mit einer starken "fluchtartigen" Somatisierung vor- liege. Der Gutachter empfahl deshalb, die Beschwerdeführerin "auf Dauer und voll erwerbsunfähig zu berenten", da eine Tätigkeit lediglich noch im Umfang von unter 3 Stunden täglich ausgeübt werden könne. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl physische als auch psychische Probleme festgestellt wurden, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Die IVSTA stützte sich bei ihrem Entscheid ausschliesslich auf ärztliche Berichte aus den Fachrich- tungen Orthopädie, Rehabilitation und Rheumatologie; psychiatrische Gutachten wurden nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens schliesslich Berichte ein, die sich zu ihrem psychischen Gesundheitszustand äusserten. Insbesondere dem Gutachten von Dr. med. F., Facharzt für Neurologie und Psychi- atrie, vom 28. März 2011 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdefüh- rerin schon seit längerer Zeit psychische Probleme bestünden. Aber auch das orthopädische Fachgutachten von Dr. med. C._______ vom 30. November 2009 enthielt bereits Hinweise darauf, dass die Beschwer- deführerin psychisch belastet sei. Aufgrund der vorstehend genannten Berichte ist es allerdings kaum möglich, den Einfluss der psychischen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen, da sich die Ärz- te entweder nicht zu den konkreten Auswirkungen äussern und nur pau- schale Aussagen machen (vgl. Dr. med. E._______) oder ohne weitere

C-906/2011 Seite 17 Begründung eine "volle Berentung" vorschlagen (vgl. Dr. med. F._______). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist zudem festzu- halten, dass beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeein- trächtigungen – wie vorliegend orthopädischer und psychischer Leiden – der Grad der Arbeitsunfähigkeit respektive die Einschränkung im Aufga- benbereich im massgebenden Zeitraum jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist, da sich die jeweiligen Beeinträchtigungen gegenseitig be- einflussen und eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funkti- onsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgra- de nicht zulässig ist (vgl. Urteil des BGer I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1 mit weiteren Hinweisen). Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit und im Aufgabenbereich nicht zuverlässig ermittelt werden kann. 5.5 Da die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben, wäre es Sache der Vorinstanz gewesen, ein gemäss den Anforderungen des Bundesgerichts entspre- chendes Gutachten einzuholen. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt mangelhaft ermittelt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurück. Ist jedoch eine entscheid- wesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblie- ben, kann das Gericht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abse- hen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Vorliegend wurden die Fragen der Schwere der geltend gemachten Ge- sundheitseinschränkungen, insbesondere des psychiatrischen Leidens, nicht geklärt. In der Folge fehlt eine verwertbare fachärztliche Gesamt- sicht dazu, in welcher Weise die verschiedenen Krankheitsbilder der Be- schwerdeführerin interagieren beziehungsweise wie sie sich in ihrer Ge- samtheit auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken. Deshalb fällt hier die Er- stellung eines Gerichtsgutachtens ausser Betracht und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist anzuordnen. Diese hat unter Berücksich- tigung der zu vervollständigenden Aktenlage eine sachgerechte polydis- ziplinäre Begutachtung einzuholen, welche zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung nimmt und beurteilt, inwiefern sie in einer

C-906/2011 Seite 18 Verweistätigkeit und im Haushalt eingeschränkt ist. Anschliessend hat die Vorinstanz den IV-Grad der Beschwerdeführerin zu ermitteln und neu über deren Leistungsanspruch zu verfügen. Ob die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt hat und die Verfügung – wie die Beschwerde- führerin geltend machte – bereits aus diesem Grund hätte aufgehoben werden müssen, kann mit Blick auf dieses Ergebnis offengelassen wer- den. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt hat. Die Beschwerde ist somit in diesem Sinne antragsgemäss gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2011 ist aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung im Sinne der Erwä- gungen an die IVSTA zurückzuweisen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin somit kei- ne Kosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihr nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG eben- falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädi- gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendi- ge Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren berufsmässig vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen

C-906/2011 Seite 19 ist. Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.-- festzulegen. Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-906/2011 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorin- stanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägung 5.4 f. den Sachverhalt neu abklärt und über den Rentenanspruch erneut verfü- ge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-906/2011 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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