B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-901/2014
Urteil vom 12. August 2015 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Boris Züst, Rechtsanwalt, Züst & Gmünder, Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen SG, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 15. Januar 2014.
C-901/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der [...] 1959 geborene Schweizerbürger A._______ mit Wohnsitz in B._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete seit [...] als selbständiger Buchhalter, Steuerberater und Immobilienmakler und im Jahr [...] als Taxifahrer in der Schweiz. Während dieser Zeit entrich- tete er Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 1. März 1986 erlitt er bei ei- nem Skiunfall eine Meniskusruptur am linken Knie, welche mehrere Ope- rationen und am 4. Januar 2008 schliesslich die Implantation einer Kniepro- these nach sich zog. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG erbrachte als obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen und erstattete die Heilkosten (Akten der IV-Stelle Schwyz, [nachfolgend: IVS-act.], IVS/2-act. 1). B. Wegen starker Schmerzen im linken Knie meldete sich der Beschwerde- führer am 24. September 2009 bei der IV-Stelle C._______ (nachfolgend: IVS) zum Leistungsbezug an (IVS/1-act. 2). Am 1. Dezember 2009 teilte die IVS dem Beschwerdeführer mit, sie leiste Kostengutsprache für einen Kurs und Software im Betrag von Fr. 4'135.00 für "Einfache Webseiten mit Adobe Dreamweaver CS4" (IVS/1-act. 19). Am 11. Januar 2010 wechselte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach D._______ / Spanien (IVS/1- act. 32). C. Nach Einholen eines Gutachtens bei der E._______ AG vom 9. November 2010 (IVS/2-act. 3 S. 13 ff.) stellte die Zürich Versicherung ihre Leistungen per 30. Oktober 2010 ein und sprach dem Beschwerdeführer eine Entschä- digung für Integritätseinbusse von Fr. 16'320.00 zu (IVS/2-act. 1]). Eine da- gegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ mit Entscheid vom 18. November 2011 ab (IVS/2-act. 4). D. Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 überwies die IVS zuständigkeitshalber die Akten des Beschwerdeführers der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz), worüber die IVSTA den Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 orientierte (Akten der IV- STA, [nachfolgend: IV-act.] IV-act. 1; act. 2). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2012 und Verfügung vom 25. Juli 2012 orientierte die IVSTA den Beschwer- deführer, er habe aufgrund seines Wohnsitzwechsels keinen Anspruch auf
C-901/2014 Seite 3 berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-act. 4; act. 8). Mit Vorbescheid vom 21. November 2012 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen ver- möge (IV-act. 50). Nachdem der Beschwerdeführer zahlreiche neue medi- zinische Unterlagen eingereicht hatte, erliess die IVSTA am 17. Juli 2013 nach Einholung von Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes (nach- folgend: RAD; IV-act. 87 und 97) einen neuen Vorbescheid, in dem sie das Leistungsbegehren erneut ablehnte (IV-act. 98). Die IVSTA legte die da- raufhin vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten medizinischen Un- terlagen dem RAD vor, der am 4. Dezember 2013 dazu Stellung nahm (IV- act. 111). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 lehnte die IVSTA das Leis- tungsbegehren ab (Akten im Beschwerdeverfahren, [nachfolgend: BVGer- act.] Beilage 1 zu BVGer-act. 1). Zur Begründung führte sie aus, es habe keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorgelegen. Trotz Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine gewinn- bringende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar. Somit liege keine anspruchsbegründende Invalidität vor. Der medizinische Sach- verhalt sei vollständig abgeklärt und abschliessend beurteilt worden, wes- halb eine vom Beschwerdeführer geforderte pluridisziplinäre Abklärung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit nicht notwendig sei. E. Der Beschwerdeführer reichte hiergegen am 21. Februar 2014 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit den Begehren, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Er- gänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm eine IV-Rente von mindestens 50% zuzusprechen (BVGer-act. 1). Es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Be- schwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er leide an einer schlecht sitzenden Knieprothese und an einem Lumbovertebralsyndrom bei dege- nerativer Veränderung der Wirbelsäule und Skoliose. Seit 2012 sei noch eine koronare Mehrgefässerkrankung dazugekommen, die sich als Prinz- metal-Angina herausgestellt habe. Aktuell leide er an einer instabilen An- gina pectoris; es habe sich während der letzten Monate eine Verschlech- terung seines Zustands eingestellt. Der Beschwerdeführer wirft der Vo- rinstanz vor, den Sachverhalt nicht gehörig geklärt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt zu haben, dass sie Berichte von nicht genügend qualifizierten Ärzten eingeholt habe und ihrer Pflicht zur Einholung von Unterlagen der spanischen Sozialversicherung nicht nach- gekommen sei. Es sei deshalb ein externes medizinisches Gutachten ein- zuholen.
C-901/2014 Seite 4 F. Mit Eingaben vom 10. März und 27. März 2014 reichte der Beschwerde- führer Arztberichte ein (BVGer-act. 4; act. 7). Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2014 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Verbeiständung (BVGer-act. 13). G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2014 un- ter Beilage von zwei Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes die Ab- weisung der Beschwerde und machte geltend, die der angefochtenen Ent- scheidung zugrunde liegenden medizinischen Unterlagen hätten eine zu- verlässige Beurteilung erlaubt; eine Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen sei dementsprechend klar zu verneinen. Die erhobenen Be- funde wiesen eindeutig aus, dass in körperlich nicht belastenden (administ- rativen) Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (BVGer-act. 11). H. Am 7. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer und neuerer Arztberichte eine Replik ein (BVGer-act. 16). Sein Gesundheitszu- stand sei mittlerweile derart kritisch, dass der Kardiologe zu einer Opera- tion rate. Zwischen der Einschätzung der spanischen Kardiologen und dem Gutachter des RAD bleibe ein nicht auflösbarer Widerspruch. Dieser lasse sich nur durch ein polydisziplinäres Gutachten auflösen. I. In der Vernehmlassung vom 14. August 2014 blieb die Vorinstanz unter Hinweis auf die weitere (undatierte) Stellungnahme des RAD (eingegan- gen am 13. August 2014) bei ihrer ablehnenden Haltung (BVGer-act. 20). J. Unter Verzicht auf die Einreichung einer Triplik reichte der Beschwerdefüh- rer am 11. September 2014 weitere Unterlagen zum aktuellen Gesund- heitszustand ein (BVGer-act. 22), worauf die Vorinstanz am 30. September 2014 unter Beilage einer weiteren Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 25. September 2014 nochmals ihre ablehnende Position be- stätigte (BVGer-act. 25). K. Auf die weiteren entscheidrelevanten Dokumente und Ausführungen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-901/2014 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-in- stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
C-901/2014 Seite 6 einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist ein in Spanien wohnhafter schweizerischer Staatsangehöriger, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre- tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig- keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). 3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite- ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 3.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.4 Nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die vom Trä- ger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An- tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann ver- bindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Dies trifft im Verhältnis der Schweiz zu
C-901/2014 Seite 7 den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht zu, weshalb die Frage des Anspru- ches auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung allein auf- grund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 4. 4.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für die Beur- teilung des Leistungsanspruchs sind bis zum 31. Dezember 2007 das ATSG und das IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision; AS 2003 3837], ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision; AS 2007 5129] und ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision; AS 2011 5659] mit den entsprechenden Fassungen der IVV [AS 2003 3859, 2007 5155, 2011 5679] massgebend. 4.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (vorliegend: 15. Januar 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegen- stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 9C_803/2009 vom 25. März 2010 E. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) be- steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes- tens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % be- steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1 ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invali-
C-901/2014 Seite 8 ditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausge- richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab- weichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.2 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli- chen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be- einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 6. 6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
C-901/2014 Seite 9 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärzt- lichen Auskünfte eine wichtige Grundalge für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 6.2 Einem Arztbericht kommt Beweiswert zu, wenn dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam- nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 6.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs- recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157 E. 1c; 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste vgl. Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und den massgeblichen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 7.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 1. März 1986 beim Skifahren eine Me- niskusverletzung am linken Knie. Nach insgesamt zehn Operationen wurde
C-901/2014 Seite 10 am 4. Januar 2008 eine Totalprothese im linken Kniegelenk implantiert. Da- neben ist seit dem Jahr 2010 eine Herzkrankheit dokumentiert. Im Wesent- lichen ergibt sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus den Akten was folgt: 7.1.1 Bericht Dr. med. Fa., Facharzt Orthopädische Chirurgie, vom 12. Januar 1993 (IVS/2-act. 2 S. 314), Diagnose: Unklare ventro-me- diale Knieschmerzen links bei Status nach medialer Meniskektomie und nach Riesenzelltumor am Ligamentum patellae links. 7.1.2 Bericht Dr. med. Fb., Facharzt Orthopädische Chirurgie, vom 21. März 2002 (IVS/2-act. 2 S. 312), Diagnose: Verdacht auf mediale Rest-Meniskus-Läsion links. 7.1.3 Bericht Dr. med. Fb., Facharzt Orthopädische Chirurgie, vom 19. Juli 2002 (IVS/2-act. 2 S. 312), Diagnose: Beginnende mediale Gonarthrose. 7.1.4 Operationsbericht Dr. med. Fb. vom 12. November 2002 (IVS/2-act. 2 S. 306 ff.), Diagnose: Status nach partieller vorderer Kreuz- bandruptur mit Zyklopsbildung und Notch-Einengung links. Operation: Kniegelenksarthroskopie links mit Abtragung des VKB-Zyklops und Notch- Plastik. 7.1.5 Zwischenberichte Dr. med. Fb._______ vom 16. Dezember 2002 und 4. Juni 2003 (IVS/2-act. 2 S. 301 ff.), Diagnose: Unklare Kniebeschwerden links mit extensionsnahem Schnappphänomen. 7.1.6 Zwischenbericht Dr. med. Fb._______ vom 12. Februar 2004 (IVS/2- act. 2 S. 296), Diagnose: Verdacht auf laterale Meniskusläsion. 7.1.7 Zwischenbericht Dr. med. Fb._______ vom 20. Dezember 2004 (IVS/2-act. 2 S. 293 f.), Diagnose: Status nach Kniedistorsion links am 20. September 2004. 7.1.8 Zwischenbericht Dr. med. Fb._______ vom 29. September 2006 (IVS/2-act. 2 S. 291 f.), Diagnose: Verdacht auf mediale Restmeniskuslä- sion links. 7.1.9 Berichte Dr. med. Fc., Facharzt Orthopädische Chirurgie, Spital G., vom 10. September und 23. August 2007 (IVS/2-act. 2
C-901/2014 Seite 11 S. 288 ff.), Diagnosen: Anteromediale Gonarthrose links; Status nach sie- benfacher Voroperation mit Arthroskopie, Teilmeniskektomie, Patellarseh- nenverlängerung und Entfernung eines Riesenzelltumors. 7.1.10 Operationsbericht Dr. med. Fc._______ vom 13. September 2007 (IVS/2-act. 286 f.), Diagnosen: Narbige Adhäsionen im vorderen Gelenks- abschnitt; Chondropathie in der Trochlea Outerbridge III; medialer Femur- kondylus Outerbridge III; Status nach mehrmaligen Arthroskopien; Verlän- gerungstenotomie der Patellarsehne im linken Knie. Operation: Kniearth- roskopie links. 7.1.11 Austrittsbericht Dres. Fc._______ und Fd., Klinik Chirurgie G., vom 8. September 2007 (IVS/2-act. 2 S. 285 f.), Diagnosen: Postoperative und posttraumatische narbige Adhäsionen im vorderen Ge- lenkabschnitt Knie links; Chondropathie femoropatellär und medialer Femurkondylus. 7.1.12 Bericht Dr. med. Fc._______ vom 4. Januar 2008 (IVS/2-act. 2 S. 280 f.), Diagnosen: Medial und femoropatellär betonte Gonarthrose mit grossflächiger Chondropathie in den betroffenen Kompartimenten links; Status nach multiplen Knieeingriffen, u.a. Patellarsehnenverlängerung und Arthroskopien; Status nach Skiunfall mit medialer Meniskusläsion und an- schliessend arthroskopische Teilmeniskektomie 1986; Status nach bilan- zierender KAS links, Adhäsiolyse im vorderen Gelenksabschnitt und Knor- pelshaving im medialen und femoropatellären Kompartiment. Operation: Implantation einer zementfreien Knie-Totalprothese links. 7.1.13 Bericht Dres. Fe._______ und Ff., Klinik H., vom 22. Januar 2008 (IVS/2-act. 2 S. 278 f.), Diagnosen: Knie-Totalprothese links am 4.1.2008 bei Gonarthrose links; arterielle Hypertonie; Hypercho- lesterinämie; Adipositas; Schlafapnoesyndrom. 7.1.14 Berichte Dr. med. Fc._______ vom 26. Februar, 14. April und 28. Mai 2008 (IVS/2-act. 2 S. 272 ff.), Diagnosen: Status nach Implantation einer zementfreien Kniegelenks-Totalprothese links wegen posttraumati- scher Gonarthrose; Adipositas; arterielle Hypertonie; Hypercholesterinä- mie; Varikosis beidseits; Status nach Schulterkontusion und Ellbogenkon- tusion rechts sowie Prellung des rechten Hemithorax nach Sturz am 12. Mai 2008. Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100% ab 26. Februar 2008 und von 50% ab 14. April 2008.
C-901/2014 Seite 12 7.1.15 Berichte Dr. med. Fc._______ vom 11. Juli, 28. August und 6. No- vember 2008 (IVS/2-act. 2 S. 263 ff.), Diagnosen: Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese links; chronisches Schmerzsyndrom links; Schul- terbeschwerden rechts. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50% für Bürotätigkei- ten und kurze Gehstrecken, eine Gewichtsreduktion sei wünschenswert. Längere Gehstrecken über 2 Stunden und Stehen über 30 Minuten seien nicht zumutbar. 7.1.16 Berichte Dr. med. Fc._______ vom 14. Januar, 17. April und 23. Juli 2009 (IVS/2-act. 2 S. 256 ff.; IV-act. 26), Diagnosen: Status nach Implan- tation einer Knie-Totalprothese links; chronisches Schmerzsyndrom links; Adipositas (BMI > 35). Mit der Knieprothesenoperation sei der Ruhe- schmerz verbessert worden. Der Versicherte sei jedoch nach wie vor da- rauf angewiesen, bei Aktivitäten regelmässig Schmerzmittel einzunehmen, wobei sich die Schmerzmedikation im Rahmen halte. Angesichts des Bo- dymass-Indexes könnte eine Überbelastungssymptomatik in der Knochen- struktur durch eine Gewichtsreduktion von 20 kg günstig beeinflusst wer- den. 7.1.17 Konsiliarärztliche Beratung Dr. med. Fg., Klinik I., vom 3. August 2009 (IV-act. 25), Diagnosen: Chronisches Knieschmerz- syndrom links mit mediolateraler Dysbalance; Status nach Implantation ei- ner zementfreien Knie-Totalprothese links wegen medial betonter Gonarth- rose; Status nach multiplen Kniegelenksoperationen, ausgehend von einer posttraumatischen medialen Meniskusläsion 1986; Adipositas. Gewichts- reduktion werde empfohlen. Das Zurücklegen längerer Gehstrecken, Trep- pensteigen, längeres Stehen und Heben von Lasten sei nicht möglich. Der Versicherte sei in der Tätigkeit als Liegenschaftsverwalter seit 14. April 2008 zu 50%, in einer angepassten Tätigkeit – etwa vermehrter Bürotätig- keit mit Wechselfunktionen zwischen Sitzen und kurzfristigem Stehen/ Her- umgehen – zu mindestens 75% arbeitsfähig. Bei einer erfolgreich revidier- ten Kniegelenksprothese könne die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden, je- doch sei mit einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf kaum zu rechnen. 7.1.18 Berichte Dr. med. Fc._______ vom 14. Januar, 6. Juli und 17. Au- gust 2010 (IVS/2-act. 2 S. 235 ff.), Diagnosen: Status nach Implantation einer zementfreien Knie-Totalprothese links; chronisches Schmerzsyn- drom linkes Knie; Status nach multiplen operativen Eingriffen nach Trauma am linken Knie; Adipositas (BMI > 35). Es bestehe Arbeitsfähigkeit von 50%, welche im Verlauf des Jahres 2010 auf 75% gesteigert werden sollte.
C-901/2014 Seite 13 7.1.19 Bericht Dr. med. Fh., Allg. Medizin, vom 21. Januar 2010 (IVS/1-act. 28), Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Hyper- tensive Herzkrankheit; metabolisches Syndrom; essentielle Hypertonie; Dyslipidämie und Hypertriglizeridämie; Adipositas. Diagnosen ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Knietotalprothese links (2008); Status nach reaktiver Depression (2004); Status nach sensiblem Sulcus ulnaris Syndrom rechts (2006). Zumutbarkeitsprofil: Sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten mit Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Heben, Tragen, auf Leitern/ Gerüste Steigen und (bedingt) Treppen steigen, ohne rein stehende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, Kauern und Knien. 7.1.20 Bidisziplinäres Gutachten der E. AG vom 9. November 2010 (IVS/2-act. 3 S. 13 ff.): Dr. med. Fi._______, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, führte im orthopädischen Hauptgutachten aus, der Ver- sicherte leide gemäss subjektiven Angaben an mehr oder weniger intensiv anhaltenden Kniegelenkschmerzen über den ganzen Tag verteilt, wegen denen er nachts auch aufwache. Zum Verlauf des 1986 erlittenen Knietrau- mas sei kritisch anzumerken, das zu einer erheblichen intraartikulären Druckbelastung des linken Kniegelenks beitragende Übergewicht habe die Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose beschleunigt und gefördert. Die am 4. Januar 2008 infolge der rasch voranschreitenden posttraumati- schen Gonarthrose erfolgte Prothesen-Versorgung sei günstig und mit weitgehend gutem Erfolg verlaufen. Die Beweglichkeit des linken Kniege- lenks sei annähernd uneingeschränkt, dessen Belastbarkeit in einem ge- ringen bis mässigen Mass eingeschränkt. Die Osteochondrose und Facet- tenarthrose seien zumindest anteilig auf das Übergewicht zurückzuführen. Knie und Wirbelsäule würden von einer Gewichtsreduktion von 35-40 kg profitieren. Zumutbarkeitsprofil: Zumutbare Sitzdauer 30 Minuten, Stehdauer 20 Minu- ten, Gehdistanz 20 Minuten. Statisch belastende Aktivitäten wie hockende, kniende oder kauernde Tätigkeiten, häufiges Treppensteigen, Aufenthalt auf unebenem Gelände, Gerüsten und Leitern sowie unfallgefährdete be- rufliche Verrichtungen seien dauerhaft zu meiden. In der bisherigen Tätig- keit als freischaffender Berater und Dolmetscher in Immobilienangelegen- heiten sei der Versicherte optimal in der Lage, den Beeinträchtigungen des Kniegelenks Rechnung zu tragen und könne seine Positionen in freiem Er- messen wechselbelastend ändern. Somit resultiere unter Berücksichtigung des weitgehend erfolgreich verlaufenen Operationsergebnisses eine Ar- beitsfähigkeit von 100%.
C-901/2014 Seite 14 Dr. med. Fj., Facharzt für Neurologie, konnte bis auf eine Hypäs- thesie unterhalb der Patella links – welche ohne klinische Relevanz sei und vom Versicherte nicht beklagt werde – keine neurologischen Defizite eru- ieren. Die Knieschmerzen seien nicht neurogener Ursache. Auch aus neu- rologischer Sicht resultiere keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer Verweistätigkeit. Unfallabhängige Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach operativer Versorgung des linken Kniegelenks mit Prothese vom 4. Januar 2008 nach umfangreicher operativer und konservativer Vorbehand- lung; Kniegelenkpathologie beginnend mit Skiunfall vom 1. März 1986; röntgenologisch aktuell regelrecht liegendes TP-Material, keine Zeichen ei- ner Prothesenlockerung, kein Erguss. Unfallunabhängige Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit blander linksconvexer lumbaler Torsionsskoliose sowie fortgeschrittener Osteochondrose und Spondylose L3/4, weniger ausgeprägte spondylotische Veränderungen in der oberen LWS; Facettenarthrose L3/S1; blander Beckentiefstand zu Gunsten von rechts. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Adipositas mit BMI 36 kg/ m2; komplikationslose mittelgradige konvolutartig verlaufende Varico- sis der linken Oberschenkelinnenseite; Status nach Patellaoperation links mit subpatellarer Hypästhesiezone ohne klinische Relevanz; myofasciales Schmerzsyndrom bei Status nach Totalendoprothese linkes Knie (Januar 2008) mit belastungsabhängiger, passagerer Parästhesie linkes Bein ohne segmentalen Bezug; Schlafapnoe, Hypertonie, Hypercholesterinämie. 7.1.21 Gutachten Dr. med. Fk., Facharzt für Orthopädie, vom 26. Januar 2011 (IVS/2-act. 3 S. 10 ff.): Der Versicherte beklage schmerz- hafte Beschwerden im linken Knie bei einer Gehstrecke unter 20 Minuten und mediziere sich mit bis zu 100 Tropfen Tarmal und Opiaten. Bei der Untersuchung hätten sich reizlose Narbenverhältnisse gefunden ohne An- halt für Mehrwärme, Schwellung oder Gelenkerguss. Unkomplizierter Hei- lungsverlauf nach implantierter Prothese im Januar 2008. Die Diskrepanz zwischen objektivierbarem Befund, guter Gelenkbeweglichkeit und der be- klagten Schmerzsymptomatik lasse sich mit der Entwicklung einer autono- men Schmerzkrankheit bei 10 Voroperationen, Adipositas mit Überlas- tungssituation, der Enthesiopathie der linken Patellaspitze und mit Periost- und Trabekelschmerz von Seiten des linken Tibiakopfes erklären. Eine
C-901/2014 Seite 15 Arthrofibrose sei auszuschliessen und es gebe keinen Anhalt für eine sig- nifikante Schonungsatrophie der Beinmuskulatur. Aufgrund von Adipositas, Verdacht auf eine sich verselbständigende Schmerzkrankheit, ein Patel- laspitzensyndrom und Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose sei seit der letzten Operation vom 4. Januar 2008 Arbeitsunfähigkeit in der bishe- rigen Tätigkeit als Immobilienmakler im Aussendienst zu attestieren. Eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechselrhytmus von Sitzen, Gehen und Stehen im Innendienst und Bürotätigkeit, ohne Treppensteigen, Heben und Tragen sei vollschichtig zumutbar. Es sei von einem Gesamtbehinderungs- grad von 25% ohne Verbesserungstendenz auszugehen. 7.1.22 Bericht Dr. Ka._______ vom 11. Januar 2012 (IV-act. 19), Diagnose nach Herzkatheteruntersuchung: Verengung der rechten Koronararterie. 7.1.23 Bericht Dr. Kb._______ vom 12. Januar 2012 (IV-act. 21), Diagnose: Koronare Mehrgefässerkrankung. 7.1.24 Bericht Kc._______ vom 16. Februar 2012 (IV-act. 18), Diagnosen: Hypercholesterinämie; essentielle Hypertonie; kardiale Arrhytmie; chro- nisch-venöse Insuffizienz; Parästhesie; Angst-störung; Gastritis; Duodeni- tis; ischämische Herzkrankheit mit Verdacht auf Koronarsyndrom. 7.1.25 Bericht Kd._______ vom 21. Mai 2012 (IV-act. 17), Diagnose: Schmerzen in der Knieprothese. 7.1.26 Bericht Kc._______ vom 31. Juli 2012 (IV-act. 14), Diagnose: Inter- mediäres Koronarsyndrom (ICD-9: 411.1). 7.1.27 Stellungnahmen RAD-Arzt Dr. Fl._______ vom 22. August und 15. November 2012 (IV-act. 36; act. 42): Es lägen folgende gesundheitli- chen Probleme vor: Koronare Mehrgefässerkrankung mit erhaltener links- ventrikulärer Funktion bei nur leicht eingeschränkter Beweglichkeit der Vor- derwand; Status nach Einsetzen einer Knieprothese links bei Arthrose nach Meniskusverletzung 1986 und nachfolgend zahlreichen chirurgischen Eingriffen am Knie, wobei die Prothese eine femoropatelläre Protrusion und leichte Varusfehlstellung mit fraglicher Instabilität aufweise; chroni- sches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wir- belsäule und Skoliose sowie eine chronische-venöse Insuffizienz der unte- ren Extremitäten. Hauptdiagnose: Status nach Einsetzen einer Kniepro- these links mit fraglicher Stabilität. Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Koronare Mehrgefässerkrankung; Lumbovertebralsyn-
C-901/2014 Seite 16 drom. Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Adiposi- tas; Hypercholesterinämie; arterielle Hypertonie. Der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit als Steuerberater im Umfang von 100%, in derje- nigen als Taxifahrer im Umfang von 20% arbeitsfähig. Weitere mögliche Tätigkeiten seien Verkauf, Reparatur von Haushaltgegenständen, Kassie- rer, Billetverkäufer, Aufnehmen, Klassieren, Archivieren, Empfang, Tele- phonist, Datenbearbeitung. Infolge der vom Versicherten angegebenen Probleme beim Putzen, Einkaufen und der Wäsche ergebe sich ein Grad der Arbeitsunfähigkeit für Haushaltarbeiten von 17%. 7.1.28 Bericht Ke., Hospital de D. vom 25. Oktober 2012 (IV-act. 47), Diagnosen: Atypischer Thoraxschmerz; chronische ischämi- sche Herzkrankheit; Zweigefässerkrankung; Adipositas; arterielle Hyperto- nie; Schlafapnoe-Syndrom. 7.1.29 Bericht Kf._______ vom 30. Oktober 2012 (IV-act. 48), Diagnosen: Chronische ischämische Herzkrankheit; Adipositas. Gewichtsreduktion so- wie Verzicht auf Nikotin und Rauschmittel werde empfohlen. 7.1.30 Bericht Kg._______ vom 28. Dezember 2012 (IV-act. 57), Diag- nose: Intermediäres Koronarsyndrom. 7.1.31 Bericht Kh., Hospital de D., vom 15. März 2013 mit Ergänzung vom 26. März 2013 (IV-act. 80, 82-83), Diagnosen: Chronische ischämische Herzkrankheit; arterielle Hypertonie; Schlafapnoe-Syndrom; Zweigefässerkrankung; Adipositas. Gewichtsreduktion und Verzicht auf Ni- kotin wird nahegelegt. Die Chirurgie sollte verschoben werden. 7.1.32 Bericht Ki._______ vom 15. März 2013 (IV-act. 91): Eine Katheter- untersuchung habe, abgesehen von Stents, keine Verletzungen der rech- ten und linken Koronararterie zutage gebracht. 7.1.33 Bericht Kj._______ vom 9. April 2013 (IV-act. 81): Die kardiologi- sche Untersuchung sei aufgrund von Brustschmerzen erfolgt. Eine chirur- gische Intervention werde abgelehnt, bis es das kardiologische Problem erlaube. Die Klinik des Knies sei unverändert, am rechten Handgelenk be- stehe ein Ganglion. 7.1.34 Bericht Dr. Kk., Hospital de D., vom 26. April 2013 (IV-act. 86): Der Versicherte sei Raucher und leide an Allergie auf Pyrazo- lone sowie Adipositas. Eine Zweigefäss-Erkrankung sei mit 3 Stents ver- sorgt worden. Seither berichte der Versicherte über Schmerzen in linken
C-901/2014 Seite 17 Hemithorax, der in Ruhe und bei Anstrengung ausstrahle. Eine neue Coronarographie habe keine neue Pathologie aufgezeigt. Diagnose: Tho- raxschmerzen; instabile Angina pectoris; Photopsie im rechten Auge. 7.1.35 Bericht Kc._______ vom 5. August 2013 (Beilage 17 zu BVGer-act. 1), Diagnosen: Angststörung; ischämische Herzkrankheit mit Episoden von Angina pectoris; kardiale Arrhytmie; Thoraxschmerz; Hypercholesterinä- mie; Gicht; essentielle Hypertonie; morbide Adipositas; intermediäres Ko- ronarsyndrom. 7.1.36 Bericht Kl., Hospital de D., vom 10. Dezember 2013 (Beilage 9 zu BVGer-act. 1): Die Konsultation sei wegen Thora- xschmerzen erfolgt. Diagnose: Angina pectoris; ischämische Herzkrank- heit; Zweigefässerkrankung. 7.1.37 Bericht Km., Hospital de D., vom 20. Februar 2014 (Beilage 13 zu BVGer-act. 4): Der Versicherte leide seit drei Monaten an minutenlangen Episoden von Schmerz in der Brust. Episoden von Angina im Belastungs- und Ruhezustand. Diagnose: Ischämische Herzkrankheit; koronare Zweigefässerkrankung. 7.1.38 Berichte Kc._______ vom 13. März und 26. August 2014 (Beilagen zu BVGer-act. 7 und 22), Diagnosen: Hypercholesterinämie; essentielle Hypertonie, morbide Adipositas; intermediäres Koronarsyndrom; Hyper- triglyceridämie; Extrasystolen; kardiale Arrhytmie; Synkope. 7.1.39 Bericht Dr. Kj., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 21. Mai 2014 (Beilage 25 zu BVGer-act. 16): Eine Re- visionsoperation des linken Knies sei ausstehend. Der Versicherte weise eine Vorgeschichte und Symptomatik einer ischämischen Herzkrankheit und deshalb ein sehr hohes chirurgisches Risiko aus. Aus traumatologi- scher Sicht sei von einer chirurgischen Intervention abzuraten. 7.1.40 Bericht Dr. Kn. vom 27. Juni 2014 (Beilage 22 zu BVGer- act. 16), Diagnose: Ischämische Herzkrankheit; Zweigefässerkrankung; Synkopen. Kammerflimmern während Katheterisierung, Defibrilierung durch Elektroschock. Der Versicherte habe erneute Synkopen mit Be- wusstseinsverlust erlitten. Er sei stark gefährdet, einen plötzlichen Tod durch Kammerflimmern zu erleiden. Es werde angeraten, eine Referenz- klinik aufzusuchen, um nach elektrophysiologischer Untersuchung einen Kardioverter-Defibrillator (ICD) zu implantieren.
C-901/2014 Seite 18 7.1.41 Stellungnahme von Dr. Ko., Vertrauensarzt des Schweize- rischen Generalkonsulats, vom 3. September 2014 (Beilage zu BVGer- act. 22): Das Herzleiden des Versicherten sei gravierend, ernsthaft, von hoher Morbidität und polysymptomatisch. Eine Unterstützung für die un- entbehrlichsten Haushaltarbeiten sei empfehlenswert, da der Zustand des Herzkreislaufs keine Anstrengungen erlaube. Andererseits sei der Versi- cherte auch nicht total invalid, weshalb nur eine teilweise Hilfe notwendig sei. Eine Langzeituntersuchung des Herzrhytmus sowie je nach Befund angezeigte Implantation eines intrakardialen Defibrillators sei angezeigt. 8. 8.1 Die Vorinstanz legte die Akten dem RAD zur versicherungsmedizini- schen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. 8.2 RAD-Arzt Dr. Fm., Facharzt für Allgemeine Medizin, äusserte sich in den Stellungnahmen vom 3. Mai und 4. Dezember 2013 (IV-act. 87; act. 111) dahingehend, gemäss medizinischer Dokumentation sei mit einer operativen Sanierung des linken Knies zuzuwarten. Aufgrund der Behinde- rung am Knie sei die Tätigkeit als Taxifahrer unzumutbar. Die von der Vo- rinstanz angenommenen Verweistätigkeiten seien nicht mit einer Belas- tung für das Knie verbunden. Die spanischen medizinischen Dokumente äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Bei der neu gestellten Diagnose Prinzmetal-Angina handle es sich um eine Sonderform der Angina pectoris, welche einer medikamentösen Behandlung besonders gut zugänglich sei. Zusätzliche Beeinträchtigungen würden nicht daraus resultieren. Die ge- sundheitliche Situation erscheine genügend klar, von einer unvollständigen Aktenlage könne nicht gesprochen werden. 8.3 RAD-Arzt Dr. Fn._______, Facharzt für Innere Medizin, hielt in den Stellungnahmen vom 19. April und 25. September 2014 (Beilagen zu BVGer-act. 11, 20 und 25) fest, der Versicherte leide an belastungsabhän- gigen Kniegelenksschmerzen links bei Zustand nach Kniegelenksverlet- zung 1986 mit 10 Folgeoperationen und Implantation einer Totalprothese am 4.1.2008, an wiederholten Episoden von Brustschmerzen bei am 11.1.2012 erfolgreich behandelten Einengungen der Herzkranzgefässe und erhaltener Pumpfunktion, an Rückenbeschwerden sowie an einer nächtlichen Atemstörung, die mit einer Überdruckbeatmung behandelt werde. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Koronare Zwei- gefässerkrankung (I 120); chronische Schmerzen linkes Knie (M 17); chro-
C-901/2014 Seite 19 nisches Lumbovertebralsyndrom (M 47); obstruktives Schlaf-Apnoe-Syn- drom (G 47.3). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Mor- bide Adipositas; chronisch venöse Insuffizienz der unteren Extremitäten; Gicht; Status nach Gastritis und Doudenitis, Operation Nasennebenhöhl- enzyste (2000), Operation Wasserbruch (1998), Appendektomie und nach Tonsillektomie; Allergie auf Metamizol/ Pyrazolon und Nicomorphin. Die Aktenlage sei vollständig und erlaube eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen enthielten keine wesentlichen neuen Informationen und bildeten keine Be- stätigung für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die Ultra- schalluntersuchungen des Herzens wiesen nicht auf eine relevante Durch- blutungsstörung hin. Betreffend die wiederholten Episoden von Brust- schmerzen habe die Intervention vom 11. Januar 2012 ein gutes Behand- lungsresultat ergeben. Es gebe keine Hinweise auf eine signifikante Ein- schränkung oder drohende Kompromittierung der Kreislauffunktion. Aus der Stellungnahme von Dr. Ko._______ vom 3. September 2014 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer offenbar wiederholt Bewusstseinsver- luste durchlebt habe. Es sei sinnvoll, zunächst zu überprüfen, ob deren Ursache durch Herzrhytmusstörungen bedingt sei. Zur Behandlung gelte es – wie beim Beschwerdeführer geschehen – zunächst allfällige relevante Einengungen der Herzkranzgefässe zu beheben, wobei der anhaltende Er- folg der Behandlung durch wiederholte radiologische Darstellungen der Herzkranzgefässe dokumentiert sei. Falls dies nicht zum Erfolg führe, sei eine Medikation oder je nach Art der Rhytmusstörung die Implantation ei- nes Herzschrittmachers oder intrakardialen Defibrillators durchzuführen. Unter diesen Umständen sei eine Tätigkeit als Taxifahrer nicht möglich. Eine administrative Tätigkeit sei jedoch weder durch die Herzproblematik bzw. das Auftreten der Bewusstseinsverluste noch die Schmerzmedikation dauerhaft eingeschränkt und gefährde die Gesundheit des Beschwerde- führers nicht. Auch in Bezug auf die Kniegelenksschmerzen sei der Be- schwerdeführer eingehend abgeklärt worden. Es sei sinnvoll, die in den eingereichten Akten erwähnte anstehende Revisionsoperation der Knieprothese angesichts der Herzproblematik nicht durchzuführen. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Was das geforderte psychiatrische Gutachten angehe, so sei in der ge- samten medizinischen Dokumentation nie ein psychiatrisches Leiden er- wähnt worden. Im Ergebnis lasse sich die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die
C-901/2014 Seite 20 vorliegende Dokumentation beurteilen und müsse die Notwendigkeit wei- terer medizinischer Abklärungen verneint werden. Zudem könne der Be- schwerdeführer aus den Beurteilungen spanischer Ärzte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die schweizerische Invalidenversicherung nicht an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger oder Ärzte gebunden sei. 9. 9.1 Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Gestützt auf die Stellungnahmen des RAD kann die IV-Stelle über die Leistungsberechtigung befinden, wobei sie auf diese nur abstellen kann, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Zudem müssen die Bericht erstattenden Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2; vgl. zu den Anforderungen an Arztberichte E. 6 hievor.). Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, da- mit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 5). Mithin hat sich ein Aktengutachten auf beweiskräftige Arztberichte abzustützen (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 9.2 Bei den Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. Fm._______ sowie Dr. Fn._______ handelt es sich um Aktenbeurteilungen. Eine persönliche Un- tersuchung des Beschwerdeführers durch einen Arzt des RAD ist nicht er- folgt. Die vorstehend genannten Anforderungen an Arztberichte und von RAD-Ärzten vorgenommene Aktenbeurteilungen sind im vorliegenden Ver- fahren nicht erfüllt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten spanischen Arztberichte sind teilweise äusserst rudimentär und beschränken sich auf die Auflistung von Diagnosen und Wiedergabe von Testergebnissen. Ins- besondere in Bezug auf das Herzleiden liegt kein lückenloser Untersu- chungsbefund vor. So ist die Ursache der wiederholt auftretenden Be- wusstseinsverluste noch immer ungeklärt. Insbesondere ist unklar, ob die
C-901/2014 Seite 21 Bewusstseinsverluste auf – möglicherweise gefährliche – Herzrhytmusstö- rungen zurückgehen und ob die Implantation eines Defibrillators notwendig ist. Zudem sind die Diagnosen oftmals unpräzise und weichen voneinander ab. So ist in den Berichten von einer Verengung der rechten Koronararterie (IV-act. 19), einer koronaren Mehrgefässerkrankung (IV-act. 21, 36, 42), einer Zweigefässerkrankung (IV-act. 47, 80; Beilage 9 zu BVGer-act. 1), einer (chronischen) ischämischen Herzkrankheit (IV-act. 18, 47, 48, 80), einem intermediären Koronarsyndrom (IV-act. 14, 57), atypischem Thora- xschmerz (IV-act. 47, 86) oder Angina pectoris (IV-act. 86, Beilagen 9, 13 und 17 zu BVGer-act. 1) die Rede. Bei letzterer ist mangels Präzisierung und Angabe des ICD-10 Codes unklar, ob es sich um eine instabile Angina pectoris (ICD-10: I20.0), eine Prinzmetal-Angina (ICD-10: I20.1) oder eine andere Form der Angina pectoris (ICD-10: I20.8, I20.9) handelt. Von einer abschliessenden Beurteilung der Beschwerden und einem vollständig er- stellten, klaren Sachverhalt kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Des Weiteren sind die spanischen Arztberichte insofern mangelhaft, als sie keinerlei fachärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit mit Aus- führungen zu Dauer und Umfang einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit enthal- ten und aus der Mehrheit der Berichte nicht hervorgeht, über welche fach- liche Qualifikation die Bericht erstattenden Ärzte verfügen. 9.3 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich auch in psychiatrischer Hinsicht als unvollständig abgeklärt. RAD-Arzt Dr. Fn._______ führte diesbezüglich in seinen Stellungnahmen vom 19. April und 25. September 2014 (Beilagen zu BVGer-act. 11, 20 und 25) aus, in der gesamten medizinischen Dokumentation werde nie ein psychi- atrisches Leiden erwähnt, weshalb keine Notwendigkeit für das geforderte psychiatrische Gutachten bestehe. Diese Feststellung ist jedoch aktenwid- rig. So findet sich im Bericht von Dr. Fh._______ vom 21. Januar 2010 (IVS/1-act. 28) die Diagnose eines Status nach reaktiver Depression. Dr. Fk._______ äusserte im Gutachten vom 26. Januar 2011 den Verdacht auf eine sich verselbständigende Schmerzkrankheit, wobei aus dem Gutach- ten nicht hervorgeht, ob es sich hierbei um eine somatisch bedingte Prob- lematik aufgrund der orthopädischen Beschwerden oder um ein psychiat- risches Beschwerdebild im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung handelt. Schliesslich ist im Bericht von Kc._______ vom 16. Februar 2012 (IV-act. 2012) eine Angststörung festgehalten. Somit bestehen durchaus Hinweise auf psychiatrische Beschwerden, welche von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden sind.
C-901/2014 Seite 22 9.4 In orthopädischer Hinsicht begründet der Beschwerdeführer den Abklä- rungsbedarf mit der schlecht sitzenden, revisionsbedürftigen Knieprothese sowie einem Lumbovertebralsyndrom bei degenerativer Veränderung der Wirbelsäule mit Skoliose. Aus dem Bericht von Dr. Kj._______ vom 21. Mai 2014 (Beilage 25 zu BVGer-act. 16) ergibt sich, dass eine Revisionsopera- tion der Knieprothese links ausstehend sei. Aufgrund der Vorgeschichte und Symptomatik einer ischämischen Herzkrankheit bestehe jedoch ein hohes chirurgisches Risiko, weshalb aus traumatologischer Sicht von einer chirurgischen Intervention abgeraten werde. Dies erscheint glaubhaft, wurde doch bereits in der konsiliarärztlichen Beratung vom 3. August 2009 (IV-act. 25) festgehalten, eine erfolgreiche Revision der Knieprothese könne einen Grossteil der Beschwerden eliminieren. Die Beurteilung der orthopädischen Situation betreffend das Kniegelenk links ohne und prog- nostisch nach erfolgreich durchgeführter Revisionsoperation (unter der An- nahme eines üblichen Resultats) erweist sich angesichts der Aktenlage als notwendig. Bei dieser Gelegenheit ist von einem Facharzt in kardiologi- scher Sicht zu beurteilen, ob eine Operation der Knieprothese angesichts des Herzleidens überhaupt zumutbar ist. Eine Abklärung des Gesundheits- zustands in orthopädischer Hinsicht erweist sich auch im Hinblick auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie der Arthrosen als un- umgänglich. 9.5 Mangels Klarheit, Beweiskraft und Vollständigkeit der Aktenlage erlaubt die Aktenbeurteilung des RAD keine sicheren Rückschlüsse auf die Ge- sundheitssituation sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Stellungnahmen des RAD erweisen sich aber auch aus anderen Gründen als mangelhaft bzw. nicht verwertbar. So fehlt den konsultierten RAD-Ärz- ten die vorliegend notwendige fachliche Qualifikation, um eine anforde- rungsgemässe Leistungsbeurteilung vornehmen zu können, handelt es sich bei Dr. Fn._______ und Dr. Fm._______ nicht um Fachärzte in Kardi- ologie, Orthopädie und Psychiatrie, sondern um Fachärzte für Innere bzw. Allgemeine Medizin. Schliesslich begründen weder der RAD noch die Vo- rinstanz ihre Beurteilungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Arbeitstätigkeit und im Haushalt. Die Vorinstanz begnügt sich dies- bezüglich in ihrer Vernehmlassung (BVGer-act. 11) mit einem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts C._______ vom 18. November 2011 (IVS/2-act. 4). Indessen entfaltet das entsprechende Urteil keine Bindungs- wirkung für das Bundesverwaltungsgericht und ist zudem nicht einschlägig, da es sich beim in Frage stehenden Anspruch um Versicherungsleistungen nach UVG handelte. Entsprechend bildete das Herzleiden des Beschwer-
C-901/2014 Seite 23 deführers als unfallfremde Beeinträchtigung nicht Gegenstand des ortho- pädisch-neurologischen Gutachtens der E._______ AG vom 9. November 2010 (IVS/2-act. 3 S. 13 ff.), wurde auch nicht anderweitig fachärztlich un- tersucht und nicht in die Invaliditätsbemessung einbezogen. Vielmehr be- schränkte sich das Urteil auf die Untersuchung der Beeinträchtigung durch die nach dem Unfall vom 1. März 1986 aufgetretenen Kniebeschwerden. Aus diesen Gründen können die Ausführungen des Verwaltungsgerichts C._______ nicht in das vorliegende Verfahren übernommen werden und wird die Vorinstanz mit dem blossen Verweis ihrer Pflicht zur Sachverhalts- abklärung nicht gerecht. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz kein umfas- sendes und präzises Bild der Gesundheitsbeschwerden des Beschwerde- führers in kardiologischer, psychiatrischer und orthopädischer Sicht ma- chen konnte. Mangels einer zuverlässigen medizinischen Gesamtbeurtei- lung und infolge einer unvollständigen Abklärung der Leistungsfähigkeit in der Arbeitstätigkeit sowie im Haushalt ist es dem Bundesverwaltungsge- richt nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenen- falls in welcher Höhe, in welchem Umfang und ab wann der Beschwerde- führer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Im vorinstanzlichen Verfahren sind demnach infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) entscheidwesent- liche, medizinische Aspekte vollständig ungeklärt geblieben, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 139 V 99 E. 1.1; Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2). Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur gutachterlichen Abklä- rung der bisher vollständig ungeklärt gebliebenen Frage der kardiologi- schen, psychiatrischen und orthopädischen Beschwerden mitsamt deren Auswirkungen auf die Invalidität in der Arbeitstätigkeit und im Haushalt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die vom Beschwerdeführer geforderte Durchführung eines rheumatologischen Gutachtens kann jedoch verzichtet werden, da das Beschwerdebild bereits durch eine orthopädische Untersu- chung abgedeckt werden kann. Im Ergebnis hat die Vorinstanz eine kardi- ologische, orthopädische und psychiatrische Begutachtung nach dem Zu- fallsprinzip zu veranlassen und anschliessend neu in der Sache zu verfü- gen.
C-901/2014 Seite 24 11. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 11.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde- führenden Partei gilt, sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vo- rinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). 11.2 Der durch einen schweizerischen Rechtsanwalt vertretene Beschwer- deführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vo- rinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kosten- note eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzu- setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen Auf- wandes wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'800.– (ohne MWSt, die vor- liegend nicht geschuldet ist, vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Mehr- wertsteuergesetzes [MWStG] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festgesetzt.
C-901/2014 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 15. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung 10, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Agnieszka Taberska
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: