B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-88/2022
Urteil vom 17. November 2022 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
A._______, (Frankreich), vertreten durch Gaël Jenoure, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Leistungen der Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA vom 25. November 2021.
C-88/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1984 geborene und in seinem Heimatland wohnhafte franzö- sische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherter) arbeitete im Juli 2017 sowie mit Unterbrüchen ab März 2018 als Grenzgänger in der Schweiz, dabei insbesondere vom 2. März 2020 bis zu seinem Unfall am 24. August 2020 im Rahmen eines Einsatzvertrags mit der «B._______ ag» (Personalverleih) bei der C._______ AG in (...) als Hilfsarbeiter bei der Verpackung von (...). Der Versicherte war während der Dauer seines Ar- beitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert und seine Arbeitgeberin entrichtete Beiträge an die schweizeri- sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. Akten der Vo- rinstanz [IV-act.] 1.2; 1.5; 2; 9.131; 12; 13; 36 S. 11). B. Am 24. August 2020 kollidierte der Versicherte bei der Arbeit mit einem von einem Arbeitskollegen gelenkten Flurförderfahrzeug, wobei ihn eine Pa- lette an der rechten Kopfhälfte traf. Sein französischer Hausarzt Dr. D._______ attestierte ihm gleichentags erstmals eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit. Am Tag nach dem Unfall suchte der Versicherte aufgrund von Kopfschmerzen über der rechten Schläfe für eine Bildgebung des Kop- fes die Notfallstation des Spitals E._______ auf und gab in diesem Zusam- menhang an, nach dem Unfall lediglich eine kurze Benommenheit verspürt, allerdings später zweimal erbrochen zu haben. Ausserdem habe er unge- fähr zwei Stunden nach dem Ereignis das Gefühl gehabt, auf dem rechten Auge verschwommen zu sehen, und ein Zahn sei locker. Die Ärzte hielten schliesslich als Diagnose einen Verdacht auf Commotio und eine Locke- rung Zahn Regio 13 nach Kopfkontusion fest. Die Computertomographie (CT) des Schädels ergab keine intrakraniellen Blutungen und keine Frak- turen des Schädels oder Gesichtsschädels (IV-act. 9.129; 9.130; 9.134=9.136; 9.135). In der Folge traten mehrmals synkopale Ereignisse (Ohnmachten) auf und der Versicherte klagte neben anhaltenden Kopf- schmerzen über Seh- und Hörstörungen (vgl. z.B. IV-act. 9.24; 9.31; 9.48 f.; 9.81 f.; 9.99; 9.101 f.; 9.116; 17.5=25=51.24; 20 S. 3 ff.; 21=26; 43.20=51.22=51.23), weshalb ihn sein Hausarzt weiterhin krankschrieb (vgl. letztes aktenkundiges Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 28. September 2021 [IV-act. 51.4=53.6]). Rückwirkend ab dem 27. August 2020 richtete die Suva als Unfallversicherer Taggelder aus und übernahm Heilungskos- ten (IV-act. 9.107; 9.108). Am 2. Februar 2021 informierte die Suva den
C-88/2022 Seite 3 Versicherten über die Einstellung der Taggeldleistungen per 22. Februar 2021, womit der Versicherte nicht einverstanden war. Schliesslich verfügte die Suva am 17. März 2021 das Ende der Versicherungsleistungen ab dem 30. April 2021 und wies die dagegen erhobene Einsprache des Versicher- ten mit Einspracheentscheid vom 15. April 2021 ab. Die gegen den Ein- spracheentscheid der Suva erhobene Beschwerde des Versicherten vom 12. Mai 2021 (teilweise in den Akten: 19. Mai [vgl. IV-act. 53.17 S. 1; BVGer-act. 1 S. 3]) war zumindest zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung am 7. Januar 2022 noch beim Sozialversicherungsgericht des Kan- tons F._______ hängig (IV-act. 9.5-9.7; 9.31; 9.42; 17.2=43.19=43.22 S. 2 ff.; 43.18; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Rz. 6). C. C.a Mit Anmeldeformular datiert vom 23. Februar 2021 (Eingangsdatum bei der SAK: 8. März 2021; bei der IV-Stelle: 15. März 2021) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Arbeitsunfall vom 24. August 2020 bei der IV-Stelle des Kantons F._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Be- zug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). C.b Am 18. Mai 2021 hielt Dr. G., Facharzt für Arbeitsmedizin im regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, aufgrund der insbeson- dere von der Suva beigezogenen Akten in seinem Bericht fest, dass nach einem leichten Schädel-Hirn-Trauma am 24. August 2020 ohne Bewusst- losigkeit in den umfangreichen neurologischen und bildgebenden Befun- den nachweislich keine Folgeschäden festgestellt worden seien. Die vom Versicherten geklagten Doppelbilder hätten ophthalmologisch nicht ein- deutig auf den Unfall zurückgeführt werden können. Es habe sich eine leichte Exophorie (Aussenschielstellung) mit Doppelbildern in der Nähe ge- funden, die aber bereits vor dem Unfall bekannt gewesen sei. Die Doppel- bilder beim Sehen in der Nähe seien mit entsprechenden Prismengläsern behandelbar und stellten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar. Für die vom Versicherten seit dem Unfall geklagten Kopfschmerzen habe keine Ursache gefunden werden können. Eine berufliche Eingliederung sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % möglich, ebenso wie in angepasster Tä- tigkeit. Es würden spätestens seit Ende September 2020 keinerlei Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter bei der C. AG mehr vorliegen (IV-act. 28).
C-88/2022 Seite 4 C.c Im Abschlussbericht des Bereichs Integration vom 27. Mai 2021 wurde festgehalten, dass keine Massnahmen durchgeführt worden seien und das Anstellungsverhältnis nur temporär gewesen sei (IV-act. 31). C.d Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie beabsichtige sein Leistungsgesuch abzuweisen, da gemäss fach- ärztlicher Beurteilung sowie der Beurteilung des RAD kein Gesundheits- schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 32). C.e Der Versicherte, zwischenzeitlich vertreten durch Advokat Gaël Jenoure, erhob am 30. Juni 2021 Einwand gegen den Vorbescheid der IV- Stelle und beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen zuzuspre- chen (IV-act. 38). Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme des RAD sei stark zu be- zweifeln, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht auf diese abgestellt werden könne. Es seien vielmehr weitere Abklärungen vor- zunehmen und gegebenenfalls eine Begutachtung in die Wege zu leiten. C.f Aufgrund des RAD-Berichts vom 7. Juli 2021, in welchem Dr. G._______ festhielt, die neuen Symptome würden weitere Abklärungen erforderlich machen (IV-act. 41), holte die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein (IV-act. 42 ff.). In seinem anschliessenden Bericht vom
C-88/2022 Seite 5 müssten die Abklärungen hier enden. Es bleibe bei der Beurteilung des RAD vom 18. Mai 2021. Der Gesundheitszustand sei stabil. Weitere medi- zinische Abklärungen seien nicht erforderlich. C.g Mit Verfügung vom 25. November 2021 wies die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbe- gehren des Versicherten ab, weil kein Gesundheitsschaden mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Vielmehr werde von einer vollum- fänglichen Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätig- keit und in einer Verweistätigkeit ausgegangen (IV-act. 62=BVGer-act. 1 Beilage 2). D. D.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend Beschwer- deführer), weiterhin vertreten durch Advokat Gaël Jenoure, am 7. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und stellte fol- gende Rechtsbegehren (BVGer-act. 1):
C-88/2022 Seite 6 Vielmehr sei vorliegend entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder aber die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasse (BVGer- act. 1 Rz. 21). D.b Der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2022 geforderte Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) ging am 3. Februar 2022 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2022 (BVGer-act. 7) stellte die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 8. April 2022 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. D.d Mit Replik vom 24. Mai 2022 (BVGer-act. 9) hielt der Beschwerdefüh- rer an seinen Anträgen fest und reichte drei neue Arztberichte verschiede- ner Kliniken und der interdisziplinären Notfallstation des Spitals E._______ ein. D.e Die Vorinstanz stellte mit Duplik vom 28. Juli 2022 (BVGer-act. 11) un- ter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 13. Juli 2022 sowie den RAD-Bericht vom 11. Juli 2022, welcher von einem instabilen Gesund- heitszustand ausgeht, der weitere medizinische Abklärungen erforderlich mache, den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellung- nahme an die Verwaltung zurückzuweisen. D.f Auf entsprechende Einladung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 12) hin hielt der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 15. August 2022 (BVGer-act. 13) an seinen gestellten Rechtsbegehren fest. Weiter führte er aus, der Antrag der Vorinstanz in der Duplik entspre- che den Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Einwand an die Vo- rinstanz als auch in der Beschwerde, weshalb – mit entsprechender Kos- tenfolge – sich der Beschwerdeführer dem Antrag der Vorinstanz auf Gut- heissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Vor- nahme weiterer medizinischer Abklärungen anschliesse. D.g Am 17. August 2022 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab und stellte der Vorinstanz die Triplik des Beschwerde- führers zur Kenntnis zu (BVGer-act. 14).
C-88/2022 Seite 7 E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts- gesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Der Be- schwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG; BVGer-act. 5), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt von Abs. 2 und 2 bis IVV die IVSTA für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Bei Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Er- werbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldun- gen zuständig (Art. 40 Abs. 2 IVV). Dies gilt auch für ehemalige Grenzgän- ger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
C-88/2022 Seite 8 2.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger und hatte seine letzte Arbeits- stelle im Kanton F.. Zudem wohnt er noch im benachbarten Grenz- gebiet und hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle F. zum Leis- tungsbezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist ge- mäss obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Gemäss Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nämlich eine vom Träger eines Staats getroffene Entschei- dung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechts- vorschriften dieser Staaten festgelegten Definitionen des Grads der Invali- dität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Frankreich und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist (vgl. auch Urteil des BVGer C-1905/2020 vom 6. Juli 2021 E. 3.3). 3.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 25. November 2021, mit welcher der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint bezie- hungsweise sein Leistungsbegehren abgewiesen worden ist. Der durch diese Verfügung definierte Streitgegenstand beschränkt sich folglich nicht auf den Rentenanspruch, sondern erstreckt sich grundsätzlich auch auf Eingliederungsmassnahmen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass die Vorinstanz in keiner früheren Verfügung über einen
C-88/2022 Seite 9 Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen befunden hat (vgl. dazu Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 2.2 m.H.). Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist vorliegend die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang ins- besondere, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medi- zinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.4 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.5 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3.6 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 25. November 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind.
Im vorliegenden Fall sind damit insbesondere die erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im Rahmen der sogenannten «Weiterent- wicklung der IV» im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (SR 831.20), in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
C-88/2022 Seite 10 die Invalidenversicherung (SR 831.201) sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) nicht anwendbar (vgl. auch Urteil des BGer 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 2.1). 3.7 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 25. November 2021) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Berichte, die sich über den vorliegend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungserlass datieren (Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG während mindestens drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390).
Vorliegend ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 23. März 2021, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017-2019 während 22 Monaten Beiträge geleistet hat (IV-act. 12). Aktenmässig er- stellt ist zudem, dass der Beschwerdeführer von Januar 2020 bis zum Un- fall im August 2020 acht weitere Beitragsmonate geleistet hat (vgl. oben Bst. A; IV-act. 36 S. 11). Da der Beschwerdeführer die Mindestbeitrags- dauer von 36 Monaten mit schweizerischen Beitragszeiten zumindest ge- mäss den vorinstanzlichen Akten nicht erreicht, wird die Vorinstanz vor dem Hintergrund, dass die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzu- weisen ist (vgl. dazu nachfolgend E. 5 und 6) und im Hinblick auf eine all- fällige IV-Rente (vgl. nachfolgend E. 6.4) abzuklären haben, ob der Be- schwerdeführer weitere inländische Versicherungszeiten und/oder anre- chenbare ausländische Beitragszeiten aufweist und damit die Anspruchs- voraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllen kann.
C-88/2022 Seite 11 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Hierzu ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung – trotz identischem Invaliditätsbegriff seit dem In-Kraft-Treten von Art. 8 ATSG – als final kon- zipierte Versicherung im Gegensatz zur Unfallversicherung, bei welcher nur die unfallbedingte Invalidität Berücksichtigung findet, nicht zwischen krankheits- oder unfallbedingter Invalidität unterscheidet (vgl. Urteil des BGer 9C_7/2008 vom 18. September 2008 E. 5). 4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungsor- gan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Unter- suchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEU-
C-88/2022 Seite 12 ZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozi- alversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). 4.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.6 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein- geholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht ver- gessen werden, namentlich, wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rah- men der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.).
Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA,
C-88/2022 Seite 13 welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sach- verhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch ge- hört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzuneh- men und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge An- forderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen er- gänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versiche- rungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4.7 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). 5. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist vorliegend der
C-88/2022 Seite 14 Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversiche- rung. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklä- rungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachge- kommen ist (vgl. oben E. 4.4) und ob die Vorinstanz – vor dem Hintergrund, dass im Wesentlichen auf die Akten der Unfallversicherung abgestellt wird – die IV-spezifischen Besonderheiten ausreichend berücksichtigt hat (vgl. auch oben E. 4.2 zweiter Absatz). 5.1 Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung in der angefochtenen Verfügung auf die (reinen) Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes der kantonalen IV- Stelle, das heisst die Berichte von Dr. G._______ vom 18. Mai 2021, 7. Juli 2021 und 1. November 2021 (IV-act. 28; 41; 56; vgl. auch oben Bst. C.b und C.f), der seinerseits auf die ärztlichen Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Einschätzungen der Suva-Ärzte in den vorinstanzlichen Akten abgestellt hat. Gemäss den aktenkundigen Berichten hat die Vorinstanz – abgesehen von den erwähnten Aktenbeurteilungen ihres medizinischen Dienstes – im Rahmen der Erstanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2021 keine eigenen medizinischen Abklärungen veranlasst. Dies ist, wie bereits vorstehend in Erwägung 4.6 (zweiter Absatz) ausge- führt, nicht per se unzulässig. 5.2 Soweit die IVSTA vorliegend in der Verfügung vom 25. November 2021 von einem stabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgeht, hat sie jedoch die Auswirkun- gen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – ungeachtet dessen, dass mehrfach auch Hinweise auf eine funktionelle Symptomatik ohne organische Grundlage geäussert wurden – nicht um- fassend, insbesondere nicht interdisziplinär, abgeklärt: 5.2.1 Hinsichtlich der ophthalmologischen Beschwerden fällt auf, dass der RAD-Arzt Dr. G._______ aus den Suva-Unterlagen den Schluss zieht, die Beschwerden seien mit Prismengläsern gut behandelbar und damit ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 56; vgl. auch oben Bst. C.f). Aller- dings ergibt sich aus den Suva-Akten, dass sich Dr. I._______ in seinem Bericht vom 17. September 2021 in erster Linie zum – für das Suva-Ver- fahren relevanten – Kausalzusammenhang äussert (vgl. auch oben E. 4.2 zweiter Absatz), indem er Folgendes ausführt: «Da die Beschwerden, na- mentlich die unfallkausale Erstmanifestation, hiermit als behandelt ange- sehen werden können (status quo sine), sind aus augenärztlicher Sicht keine weiteren Einschränkungen oder Massnahmen (namentlich seien
C-88/2022 Seite 15 weitere Übernahmen von augenärztlichen Kontrollen oder Einschränkun- gen der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit genannt) im kausalen Zusammen- hang mit dem Unfallereignis mehr vorliegend». Hieraus kann jedoch, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (BVGer-act. 1 Rz. 15), nicht ge- schlossen werden, dass keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Im Übrigen ist dem – im Verfügungszeitpunkt neuesten vorliegenden – au- genärztlichen Bericht vom 21. April 2021 zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer trotz Prismengläser weiterhin Doppelbilder und schwarze Punkte wahrnimmt (IV-act. 43.24=51.21). Dem erst im Beschwerdeverfah- ren eingereichten und nach Verfügungserlass erstellten Arztbericht der Au- genklinik des Spitals E._______ vom 22. März 2022 (BVGer-act. 9 Bei- lage 1) ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotz Brille mit Prismenfolie nach wie vor Doppelbilder sehe (zur zulässigen Berücksichtigung dieses Berichts vgl. oben E. 3.7). 5.2.2 Ausserdem wird der am 20. November 2020 festgestellte Hörverlust nach CPT-AMA von 53 % des rechten Ohrs (IV-act. 9.49) in den Berichten des RAD-Arztes Dr. G._______ nicht erwähnt und damit ohne weitere Be- gründung sinngemäss als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers eingestuft. 5.2.3 Was sodann die Kopfschmerzen betrifft, ist mit dem Beschwerdefüh- rer (BVGer-act. 1 Rz. 11) festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, was der RAD-Arzt Dr. G._______ daraus, dass für diese Beschwerden (bis- lang) keine Ursachen haben gefunden werden können (IV-act. 28; vgl. auch oben Bst. C.b), ableiten möchte. Hinsichtlich der Synkopen und des Schwindels, für die auf den Suva-Bericht vom 23. September 2021 von Dr. H._______ (IV-act. 51.5=53.7) verwiesen und festgehalten wird, die Ausführungen der Suva seien für den RAD nachvollziehbar (IV-act. 56; vgl. auch oben Bst. C.f), ist allerdings festzustellen, dass sich Dr. H._______ in erster Linie zum Kausalzusammenhang der Beschwerden mit dem Unfall- ereignis vom 24. August 2020 (vgl. auch oben E. 4.2 zweiter Absatz) äus- sert. Aktenkundig bleibt zudem, dass der Beschwerdeführer wiederholt «Synkopen» sowie Stürze erlitten hat (letztmals im Dezember 2021, vgl. auch nachfolgend E. 5.3) und deswegen hospitalisiert werden musste. 5.2.4 Schliesslich finden sich in den Akten auch Hinweise auf eine psychi- sche Erkrankung, welche mit der RAD-Argumentation, der interne Eintritts- bericht der Psychiatrischen Klinik J._______ vom 23. April 2021 (vgl. IV- act. 46 S. 2 ff.) enthalte keine psychiatrischen Diagnosen oder Verdachts- diagnosen und der Beschwerdeführer habe auch keine Psychotherapie
C-88/2022 Seite 16 aufgenommen, ausser Acht gelassen wurden (vgl. IV-act. 56; vgl. auch oben Bst. C.f). Dem erwähnten Bericht der Psychiatrischen Klinik J._______ ist – wie vom RAD zwar festgehalten, aber mangels gestellter fachpsychiatrischer Diagnose von ihm nicht weiter berücksichtigt – zu ent- nehmen, dass dem Beschwerdeführer zu einer engmaschigen ambulanten psychiatrischen/psychosomatischen Begleitung oder allenfalls einer statio- nären kombinierten neurologisch/psychiatrisch und psychosomatisch aus- gerichteten Therapie geraten wurde. Ausserdem hielten die Ärzte der Neu- rologischen Klinik des Spitals E._______ bereits am 14. Dezember 2020 fest, dass eine psychosomatische/psychiatrische Mitbetreuung sehr sinn- voll wäre (IV-act. 21=26), was im Bericht vom 14. April 2021 dahingehend ergänzt wurde, dass eine zunehmende psychische Belastung mit dem Ver- dacht auf depressive Verstimmung bestehe und ein chronisches Schmerzsyndrom vorliege (IV-act. 20 S. 3 ff.). Im Bericht vom 19. April 2021 hielten sie sodann fest, dem Patienten sei dringend eine psychiatri- sche/psychologische Anbindung empfohlen worden und aufgrund des wei- terhin bestehenden Medikamentenübergebrauches die Notwendigkeit be- sprochen worden, die analgetische Bedarfsmedikation sukzessive zu re- duzieren. Ausserdem sei aufgrund der persistierenden stärksten Schmer- zen eine stationäre Rehabilitation in K._______ empfohlen worden (IV- act. 43.20=51.22=51.23). Dem erst im Beschwerdeverfahren eingereich- ten und nach Verfügungserlass erstellten Arztbericht der Neurologischen Klinik des Spitals E._______ vom 17. Dezember 2021 (BVGer-act. 9 Be- lage 2) ist schliesslich zu entnehmen, dass durch das chronifizierte Schmerzsyndrom die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers wei- terhin sehr angeschlagen sei und dringend die Etablierung einer multimo- dalen Schmerztherapie mit Einbezug auch einer zeitnahen psychologi- schen Betreuung empfohlen werde (zur zulässigen Berücksichtigung die- ses Berichts vgl. oben E. 3.7). Vorliegend standen damit bereits im Zeit- punkt des Verfügungserlasses eine Schmerzstörung sowie eine depres- sive Störung zumindest zur Diskussion. 5.3 Die Vorinstanz hat im Beschwerdeverfahren schliesslich von sich aus beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei vor dem Hintergrund eines instabilen Gesundheitszustands, der weitere medizinische Abklärungen erforderlich mache, zurückzuweisen (vgl. oben Bst. D.e). Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der diesem Rückweisungsantrag zugrunde liegende RAD-Bericht vom 11. Juli 2022 das Fazit zieht, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeein- reichung im Januar 2022 aufgrund der vom Versicherten angegebenen Kopfschmerzen und der neuerlichen «Synkope» im Dezember 2021 ein
C-88/2022 Seite 17 instabiler Gesundheitszustand bestanden habe und die vorgelegten medi- zinischen Berichte bis März 2022 auch nicht unbedingt einen «stabilen» Gesundheitszustand beschrieben hätten (BVGer-act. 11 Beilage 2). Damit bezieht sich der RAD-Bericht auf einen Zeitpunkt, welcher vorliegend nicht mitzubeurteilen ist (vgl. oben E. 3.7) und entsprechend auch nicht Anlass für die Anordnung einer Rückweisung bilden kann. 6. 6.1 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Un- recht von einer eigenen medizinischen Prüfung abgesehen hat. Sie hat den relevanten medizinischen Sachverhalt nicht allseitig und auch nicht voll- ständig abgeklärt, zumal neben den ophthalmologischen Beschwerden und dem Hörverlust die Frage nach den Auswirkungen der Kopfschmerzen sowie Synkopen und allfälliger vorhandener psychischer Erkrankungen zur Diskussion stehen und bislang keine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung unter Ergänzung mittels strukturierten normativen Prüfungsrasters gemäss BGE 141 V 281 vorgenommen wurde. Aus diesem Grund sind zusätzliche Abklärungen notwendig. In diesem Zusammenhang wird die Vorinstanz auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen medizinischen Unterlagen, insbesondere die Arztberichte vom 17. Dezember 2021, 29. Januar 2022 und 22. März 2022 (vgl. auch oben Bst. D.d), zu berücksichtigen haben. Vorliegend sind Expertisen in den Fachbereichen Innere Medizin, Ophthalmologie, HNO, Neurologie und Psychiatrie geboten. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermes- sen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, auf- grund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Mit der polydisziplinären Begutachtung kann auch sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 E. 2.1). 6.2 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der dem Gutachtensauftrag
C-88/2022 Seite 18 beizulegende Fragenkatalog hat sämtliche Standardindikatoren der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) zu berücksichtigen. 6.3 Die angefochtene Verfügung ist gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Ebenso steht es dem Bundesverwaltungs- gericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Prä- zisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6.4 Die Vorinstanz wird gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten in Nachachtung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» zu prüfen ha- ben, ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Hinsichtlich einer allfälligen IV-Rente wird die Vorinstanz zudem weitere Abklärungen zur Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer vorzunehmen haben (vgl. dazu oben E. 4.1). 6.5 Die Beschwerde ist demnach dahingehend gutzuheissen, als die an- gefochtene Verfügung vom 25. November 2021 aufzuheben ist und die Ak- ten zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der vorstehenden Er- wägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen sind. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen- den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist ihm demnach nach Rechtskraft dieses Urteils zu- rückzuerstatten. Auch der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-88/2022 Seite 19 7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (Beschwerdeschrift teilweise deckungsgleich mit dem Einwand gegen den Vorbescheid der Vorinstanz), der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) gerechtfer- tigt. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 25. November 2021 vollumfänglich aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung 6 und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.- zu- gesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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