Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-870/2020
Entscheidungsdatum
21.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-870/2020

Urteil vom 21. September 2022 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, (Deutschland) vertreten durch MLaw Melina Tzikas, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 15. Januar 2020).

C-870/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene, in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehö- rige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), ge- schieden und Vater einer minderjährigen Tochter, war in den Jahren 2015 bis 2017 während insgesamt 24 Monaten in der Schweiz obligatorisch ver- sichert und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war der gelernte Dachdecker als Gipser/Hilfsarbeiter mit einem Vollzeitpensum bei der B._______ GmbH mit Sitz in (...), Kanton C._______ (heute: B._______ AG [...]), angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der dama- ligen Arbeitgeberin per 31. März 2019 gekündigt, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 9. August 2017 war (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgen- den: IVSTA-act.] 9, 44 und 46 sowie Akten der Suva [im Folgenden: Suva- act.] 53 f. und 112). Am 9. August 2017 erlitt der Versicherte einen Arbeits- unfall, bei welchem er sich gemäss Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 9. August 2017 insbesondere eine mehrfragmentäre proximale Tibia- fraktur rechts (AO 41-C2) mit Weichteiltrauma nach Tscherne GII und ei- nem manifesten Kompartmentsyndrom sowie eine Trümmerfraktur der Pa- tella rechts (AO 34-C3) zugezogen hat. Für die Unfallfolgen kam die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva) auf. B. B.a Auf Aufforderung der Suva hin meldete sich der Versicherte mit Ein- gabe vom 12. Januar 2018 (Eingangsdatum am 22. Januar 2018) bei der damals zuständigen IV-Stelle C._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Anmeldung machte er unter Verweis auf mehrere beigelegte ärztliche Berichte aus dem Zeit- raum 9. August 2017 bis 9. Januar 2018 unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend (vgl. IVSTA-act. 1-6). Die IV-Stelle C._______ nahm in der Folge erste Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, führte am 21. Februar 2018 ein telefonisches Erstgespräch mit dem Versicherten und zog – da die medizinischen Abklärungen auf- grund des Unfalls vom 9. August 2017 in erster Linie durch den Unfallver- sicherer erfolgten (vgl. Aktennotiz vom 28. Februar 2018 [IVSTA-act. 17 S. 2 Ziff. 5]) – insbesondere auch die Akten der Suva bei (vgl. IVSTA-act. 1- 11, 17, 19-21 und 23-30; Suva-act. 1 und 3-5). Nach Erhalt der Anzeige vom 26. Februar 2018, dass der Versicherte anwaltlich vertreten werde (vgl. IVSTA-act. 2 und 14), wies die kantonale IV-Stelle das Gesuch um

C-870/2020 Seite 3 berufliche Massnahmen – nach vorgängiger Durchführung eines Vorbe- scheidverfahrens (IVSTA-act. 18) – aufgrund der Auskunft des Versicher- ten, wieder nach Deutschland gezogen zu sein, mit Verfügung vom 27. Ap- ril 2018 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. IVSTA-act. 22). B.b Nachdem die IV-Stelle C._______ am 11. Juli 2018 telefonisch von der zuständigen Einwohnerkontrolle erfahren hatte, dass sich der Versicherte per 20. April 2018 nach Deutschland abgemeldet hatte, überwies sie das Dossier gleichentags zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz; vgl. IVSTA-act. 30-41; Suva-act. 2), die in der Folge die erforderlichen Abklärungen fortsetzte und dabei die entsprechenden Akten mit jenen der Suva à jour brachte (vgl. IVSTA-act. 42-60; Suva-act. 6-30). Schliesslich stellte sie dem Versicher- ten gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Dezember 2018 (IVSTA-act. 63) und einen Einkommens- vergleich vom 21. Januar 2019, der einen rentenausschliessenden Invali- ditätsgrad von 2 % ergab (IVSTA-act. 65), mit Vorbescheid vom 4. April 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IVSTA-act. 67). Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 9. April 2019 dagegen Einwand erhoben und diesen – nach vorgängiger Mitteilung betreffend internen An- waltswechsel bei der Fallbearbeitung – mit Eingabe vom 9. Juli 2019 be- gründet hatte (IVSTA-act. 69-77), wies die IVSTA gestützt auf eine erneut beim RAD eingeholte Stellungnahme vom 13. Januar 2020 (IVSTA-act. 82) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend IV-Rente mit Verfügung vom 15. Januar 2020 ab (IVSTA-act. 83). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (fortan: Beschwerdefüh- rer), vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas, beim Bundesverwal- tungsgericht mit Eingabe vom 14. Februar 2020 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2020 und die Zuspra- che einer Invalidenrente; eventualiter beantragte er die Anordnung eines medizinischen Gutachtens. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Verweis auf zwei beigelegte Arztberichte vom 30. Januar 2020 sowie vom 7. Februar 2020 geltend, auf die Stellungnah- men des RAD und die arbeitsmedizinische Beurteilung von PD Dr. med. E._______ vom 13. September 2019 (recte: 13. November 2019) könne nicht abgestellt werden, da an deren Einschätzung erhebliche Zweifel be- stünden. Weder habe der RAD mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 das am 1. Juli 2018 erlittene zweite Distorsionstrauma samt erneut

C-870/2020 Seite 4 attestierter Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, noch den Umstand, dass das andauernde Tragen der Orthese aus ärztlicher Sicht als unzumutbar beur- teilt werde und er wegen der Schwellungsneigung seines rechten Beines nicht 8 Stunden am Tag einer sitzenden Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der medizinische Sachverhalt sei insofern ungenügend abgeklärt. Im Weiteren sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz aufgrund der umfang- reich attestierten Einschränkungen gemäss Belastungsprofil wie auch auf- grund des vermehrten Pausenbedarfs bei der Berechnung des IV-Grads ein Leidensabzug von 25 % statt lediglich ein solcher von 5 % vorzuneh- men (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2020 wurde der Beschwer- deführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kosten- vorschuss von Fr. 800.– zu leisten. Am 9. März 2020 überwies der Be- schwerdeführer einen Betrag von Fr. 834.88 zuhanden der Gerichtskasse (vgl. BVGer-act. 2-4). C.c Mit Vernehmlassung vom 16. April 2020 beantragte die Vorinstanz un- ter Beilage einer erneut beim RAD eingeholten Stellungnahme vom 30. März 2020 die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, sowohl der funktionsorientierten medizinischen Abklärung (FOMA) von PD Dr. med. E._______ vom 13. November 2019 als auch der Beurteilung des RAD komme volle Beweiskraft zu. Entgegen der Behaup- tung des Beschwerdeführers sei dabei auch das Distorsionstrauma vom 2. Juli 2018 (recte: 1. Juli 2018) berücksichtigt worden. Die vom behan- delnden Arzt in seinen beiden mit Beschwerdeschrift eingereichten Berich- ten abgegebene anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne mangels eingehender Begründung keine Zweifel an der versicherungsme- dizinischen Beurteilung begründen. Auch die Suva habe mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 eine leichte bis mittelschwere wechselpositionie- rende und überwiegend sitzende Tätigkeit als weiterhin ganztags zumutbar beurteilt. Auch erweise sich der gewährte Leidensabzug von 5 % unter Be- rücksichtigung der gesamten persönlichen sowie beruflichen Umstände und insbesondere angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers als gerechtfertigt (BVGer-act. 6). C.d Mit Replik vom 28. April 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend führte er aus, dass die Suva in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2019 aufgrund der körperli- chen Einschränkungen des Beschwerdeführers sowie aufgrund des erhöh- ten Pausenbedarfs auch einen Leidensabzug von insgesamt 22 % gewährt

C-870/2020 Seite 5 habe, was seine Auffassung bestätige, dass der gewährte Leidensabzug von 5 % zu niedrig sei (vgl. BVGer-act. 8). C.e Mit Duplik vom 12. Mai 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Begründung fest (BVGer-act. 10). C.f Mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2020 wurde dem Beschwerde- führer ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 12. Mai 2020 zur Kennt- nisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbe- halt weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (BVGer-act. 11). C.g Nach Abschluss des Schriftenwechsels übermittelte die Vorinstanz eine bei ihr eingereichte Spontaneingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2022 inkl. Beilagen (Fallchirurgisches Zusammenhangsgutach- ten der Klinik F._______ vom 8. Juni 2022 und ein USB-Stick), mit welcher er unter Geltendmachung eines verschlechterten Gesundheitszustands ein «umfassendes Revisionsgesuch» gestellt hat, aufgrund des hängigen Be- schwerdeverfahrens zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge- richt (BVGer-act. 12). C.h Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – so- weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- ten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

C-870/2020 Seite 6 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 15. Januar 2020, mit welcher die Vorinstanz bei einem fest- gestellten IV-Grad von 2 % das Leistungsbegehren des Beschwerdefüh- rers abgewiesen hat. Aufgrund der Rechtsbegehren ist Prozessthema res- pektive streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat und in diesem Zusammenhang vorab, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hin- sicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen

C-870/2020 Seite 7 nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach- verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab- hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche- rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veran- lassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_843/2016 vom 8. März 2017 E. 2; zum Ganzen auch BGE 144 V 427 E. 3.2). 2.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be- weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom

C-870/2020 Seite 8 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. Januar 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spä- testens beim Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Im vorliegenden Fall sind damit ins- besondere die erst am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) im IVG, in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) sowie im ATSG nicht an- wendbar (vgl. Urteil des BGer 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 2.1). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich

C-870/2020 Seite 9 zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Ren- tenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Al- ters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA- Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA- Staat zurückgelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentli- che Invalidenrente (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 4; Art. 6 VO 883/04; vgl. auch Rz. 3003 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leis- tungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL; gültig ab 4. April 2016; Stand:

  1. Januar 2020]). Der Beschwerdeführer hat gemäss dem in den Akten der Suva enthaltenen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 19. November 2019 während 24 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (Suva-act. 112 S. 3; im Exposé der Vorinstanz vom 2. November 2018 [IVSTA-act. 66] sind nur die Versicherungszeiten der Jahre 2015 und 2016 berücksichtigt). Darüber hinaus hat er ab 1993 in Deutschland für die Begründung des An- spruchs auf alle Rentenarten eine Gesamtversicherungszeit von 222 Mo- naten zurückgelegt (IVSTA-act. 42 S. 5). Er erfüllt mithin die Vorausset- zung der ein- bzw. dreijährigen Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. 4.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2).

C-870/2020 Seite 10 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 4.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.6 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungs- interner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor- zunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). 5. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt entsprechend der ihr gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegenden Pflicht rechtsgenüglich abgeklärt hat respektive ob mit den vorliegenden

C-870/2020 Seite 11 Akten eine rechtsgenügende Grundlage zur Beurteilung des Gesundheits- zustands sowie der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers vorgelegen hat. Dabei ist das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2022 bei der Vorinstanz eingereichte und von dieser in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Fallchirurgische Zu- sammenhangsgutachten der Klinik F._______ vom 8. Juni 2022 nicht zu berücksichtigen, da es einen Sachverhalt betrifft, der sich nach dem vorlie- gend zu beurteilenden Zeitraum zugetragen hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs massgebenden Zeitraum lässt sich den medi- zinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 5.1 Beim Arbeitsunfall vom 9. August 2017 hat sich der Beschwerdeführer eine mehrfragmentäre proximale Tibiafraktur rechts (AO 41-C2) mit Weich- teiltrauma nach Tscherne (GII) und einem manifesten Kompartmentsyn- drom sowie eine Trümmerfraktur der Patella rechts (AO 34-C3) zugezogen, die am selben Tag notfallmässig im Kantonsspital D._______ operativ ver- sorgt wurden. Der Beschwerdeführer war in der Folge vom 9. August 2017 bis zum 1. September 2017 in stationärer Behandlung im Kantonsspital D., wobei sich im Verlauf ein kompletter Ausfall der motorischen Funktion des Nervus peronaeus bei erhaltener Sensibilität am Fussrücken zeigte; im Rahmen eines operativen Eingriffs vom 16. August 2017 konnte jedoch eine makroskopische Schädigung des Nervs ausgeschlossen wer- den. Ebenfalls am 16. August 2017 erfolgte die definitive Versorgung der Tibia mittels LISS-Platte sowie Schrauben und am 18. August 2017 wurde die Patella osteosynthetisch versorgt. Am 28. August 2017 erfolgte schliesslich der Wundverschluss des rechten Unterschenkels. Am 1. Sep- tember 2017 wurde der Beschwerdeführer schliesslich in die Rehabilitation entlassen. Im Austrittsbericht des Kantonsspitals D. werden ab- schliessend die folgenden Diagnosen aufgeführt: mehrfragmentäre proxi- male Tibiafraktur rechts (AO 41-C2) und Trümmerfraktur der Patella rechts (AO 34-C3) vom 9. August 2017; manifestes Kompartmentsyndrom des Unterschenkel rechts i.R. Diagnose 1 vom 9. August 2017; Neurapraxie des N. peroneus rechts bei komplettem motorischem Ausfall sowie sensib- ler leichter Hyposensibilität interdigital (Dig. I/II); iatrogene Urethraläsion (Via falsa bei frustranem DK-Einlegeversuch am 16.08.2017; mit Dauerka- theter vom 16. bis 30. August 2017; Nachkontrolle mit Uroflowmetrie nach Katheter-Entfernung am 30. August 2017: kein Restharn und Miktion prob- lemlos); oberflächliche trockene Hautnekrose 3 x 3 cm am Unterschenkel rechts (ED am 30. August 2017) bei erhaltener Sensibilität (vgl. IVSTA- Act. 6 S. 15-30).

C-870/2020 Seite 12 5.2 5.2.1 Die weitere medizinische Behandlung des Beschwerdeführers er- folgte heimatnah in Deutschland, wobei es postoperativ zu Komplikationen hinsichtlich des Heilverlaufs kam. Beim Beschwerdeführer wurde ein Im- plantat-assoziierter Kniegelenksinfekt rechts nach osteosynthetischer Ver- sorgung der Patellatrümmerfraktur (AO 34-C3) diagnostiziert, der von 2. bis 18. Oktober 2017 im Klinikum G._______ in (...) stationär behandelt wurde. Direkt im Anschluss daran erfolgten von 18. Oktober 2017 bis 8. November 2017 sowie von 13. bis 21. November 2017 weitere statio- näre Behandlungen in der Klinik F.. Die Komplikationen hatten zur Folge, dass im Rahmen der stationären Behandlungen die Patella exstir- piert werden musste und es dadurch zum vollständigen Verlust der Streck- funktion des rechten Beines im Kniegelenk kam (vgl. IVSTA-act. 6 S. 5-14, vgl. auch IVSTA-act. 54; vgl. Suva-act. 29 S. 2 f.). 5.2.2 5.2.2.1 Bezüglich des weiteren Verlaufs ist den weiteren Berichten der Kli- nik F. zu entnehmen, dass es danach keinen Anhalt für ein Infek- trezidiv gegeben habe. Jedoch stellten die Ärzte im weiteren Verlauf zu- sätzlich eine Ausbildung einer Pseudarthrose im Bereich der mehrfragmen- tären intraartikulären Tibiakopffraktur (AO 41-C2) fest. Bei lediglich langsa- mer Knochenheilung konnte am 28. März 2018 in den Röntgenaufnahmen eine zunehmende Durchbauung der Fraktur festgestellt werden. Am 10. April 2018 war die Heilung soweit fortgeschritten, dass nunmehr die Durchführung von mehreren Serien einer erweiterten ambulanten Physio- therapie (EAP) empfohlen wurde (hierzu vgl. E. 5.2.2.4 hiernach). Schliesslich teilte die Klinik F._______ mit Bericht vom 15. Mai 2018 den Abschluss der chirurgischen Behandlung mit. Dabei hätten sich vollständig reizlose Narbenverhältnisse im Bereich des rechten Kniegelenkes gezeigt. Die aktive Streckfähigkeit im Knie sei bekanntermaßen aufgehoben, je- doch sei die Beugefähigkeit aktiv und passiv gut. Zeichen einer Infektion fänden sich nicht. Die Vollbelastung sei erreicht, jedoch würden vom Be- schwerdeführer aufgrund der fehlenden Stabilität im Kniegelenk zur Si- cherheit Unterarmgehstützen verwendet. In der aktuellen Röntgenuntersu- chung des Kniegelenkes und des Unterschenkels zeige sich eine zuneh- mende Konsolidierung der proximalen Unterschenkelfraktur bei weiterhin regelrechter Lage des Osteosynthese-Materials. Bei erfreulichem Heilver- lauf könne die Behandlung in der Spezialsprechstunde abgeschlossen werden. Alle Therapieoptionen seien mit dem Beschwerdeführer bespro- chen worden; dieser wünschte ausdrücklich keine Versteifung des Kniege-

C-870/2020 Seite 13 lenkes, jedoch eine spezielle Kniegelenksorthese zur Stabilisierung, wel- che entsprechend verordnet worden sei. Schliesslich wurde darauf hinge- wiesen, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit verbleiben werde, wes- halb nach Abschluss der Behandlung eine Begutachtung empfohlen werde (zum ganzen Verlauf vgl. IVSTA-act. 6 S. 1-4 und IVSTA-act. 57; Suva- act. 5 S. 45-47, S. 81-83, S. 85-87, S. 89 f., S. 113-115, S. 120 f. sowie S. 133 f.). 5.2.2.2 Aufgrund der Ausführungen im Abschlussbericht vom 15. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten der Klinik F._______ mit entsprechenden Attesten vom gleichen Tag – unter Hinweis auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit – ab dem 14. Juni 2018 für ar- beitsfähig erklärt (vgl. Suva-act. 5 S. 56 und S. 77). 5.2.2.3 Im radiologischen Befundbericht der Klinik F._______ vom 31. Mai 2018 bestätigten sich eine tendenziell progrediente knöcherne Konsolidie- rung der Tibia-Schaft-Fraktur dorsalseitig sowie eine weitgehend knöchern konsolidierte proximale Fibula-Fraktur. Jedoch wurde auch ein persistie- render abgrenzbarer ca. 3 mm breiter Frakturspalt ventral beschrieben (vgl. Suva-act. 5 S. 29). 5.2.2.4 Mit den Berichten vom 14. Mai 2018 (Suva-act. 5 S. 73-75), vom

  1. Juni 2018 Suva-act. 5 S. 25-27) sowie vom 2. Juni 2018 (recte: wohl
  2. Juli 2018 [vgl. Kopfzeile im Dokument, Suva-act. 5 S. 18-20]) berichtete der bei der Therapieeinrichtung H._______ als Chefarzt tätige Dr. med. I._______, Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin, Chirotherapie sowie So- zialmedizin, über die durchgeführten drei Staffeln der verordneten erwei- terten ambulanten Physiotherapie (EAP). Im Verlauf der Therapie sei eine Belastungssteigerung erfolgt, die gut toleriert worden sei; eine regelmäs- sige Schmerzmedikation sei nicht erforderlich gewesen. Obwohl zuvor be- sprochen, konnte auch die dritte Staffel der Physiotherapie mangels Fer- tigstellung nicht mit einer Kniegelenksorthese durchgeführt werden. Be- züglich des Therapieergebnisses wird berichtet, dass der Beschwerdefüh- rer aus subjektiver Sicht über eine gute Verträglichkeit aller therapeuti- schen Massnahmen berichtet habe, indes noch nicht mit dem Rehabilitati- onsergebnis zufrieden sei. Jedoch gebe er subjektiv gebesserte Bewe- gungsabläufe an sowie, dass er sicherer gehen könne, wobei kurze Stre- cken auch in der Wohnung ohne Gehilfen realisiert würden. Die Beweglich- keit im Knie habe sich aber nicht wirklich geändert. Er empfinde jedoch, dass das rechte Bein insgesamt gekräftigt sei. Objektiv sei ein kleinschrit- tiger Gang an zwei Unterarmstützen mit angelegtem Heidelberger Winkel

C-870/2020 Seite 14 unter weitestgehender Vollbelastung im Wechselschritt beobachtbar gewe- sen. Der Unterschenkel sei aufgrund des fehlenden Streckapparates beim Anheben des rechten Beines mit dem Versuch, das Kniegelenk zu stre- cken, weiterhin deutlich abgeknickt. Nach der dritten Staffel habe eine Fussheberparese mit einem Kraftgrad (KG) 3 von 5 (vorher KG 2 von 5) fortbestanden. Es seien keine objektivierbaren sensiblen Störungen im Be- reich der unteren Extremitäten festgestellt worden (vgl. Suva-act. 5 S. 18- 20, S. 25-27 und S.71 f.). 5.3 5.3.1 Mit Kurz-Bescheinigung vom 12. Juni 2018 attestierte der behan- delnde Arzt Dr. med. J., Chefarzt am Klinikum G. (ohne Angabe eines Facharzttitels), eine Arbeitsunfähigkeit bis 23. Juli 2018 (Suva-act. 5 S. 22). 5.3.2 Am 13. Juni 2018 hielt der Suva-Kreisarzt Dr. med. K., Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, in Würdigung der medizinischen Akten fest, dass der medizinische Zustand stabil und die Behandlung abge- schlossen sei; mit einer weiteren Verbesserung in Bezug auf die Arbeitsfä- higkeit sei nicht zu rechnen (vgl. Suva-act. 5 S. 31). 5.4 5.4.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Juli 2018 im häuslichen Be- reich erneut einen Unfall erlitten hatte (Sturz mitsamt maximal beugebelas- tetem Knie), wurde er am 3. Juli 2018 von Dr. med. L., Oberarzt am Klinikum G._______ (ohne Angabe eines Facharzttitels), erneut ärztlich untersucht, wobei zusätzlich zur klinischen Untersuchung auch Röntgen- aufnahmen angefertigt wurden. Im dazu ergangenen Durchgangsarztbe- richt vom 3. Juli 2018 berichtet Chefarzt Dr. med. J._______ zuhanden der deutschen Verbindungstelle UV über die durchgeführte Untersuchung. Der Patient habe im Wesentlichen von einem nachfolgend deutlichen Schmerz berichtet. Äusserlich seien jedoch weder Verletzungszeichen noch ein Hä- matom festgestellt worden; zudem seien die Beschwerden insgesamt rück- läufig. Im Weiteren führte der Arzt aus, die Kniegelenkskontur sei verstri- chen. Im Weiteren sei das Kniegelenk hinsichtlich der Seitenbandführung stabil und es bestünden keine Schubladenzeichen. Eine aktive Kniestre- ckung sei bei fehlendem Streckapparat und fehlender Patella nicht mög- lich. Die Beweglichkeit passiv entspreche 0/5/70°, wobei in der 70°-Beuge- stellung Schmerzen aufträten. Die Sensibilität des Fusses sei intakt und der Fuss könne nunmehr aktiv bis etwa 0° gehoben werden; die Peroneu- sparese sei somit insgesamt rückläufig. Hinsichtlich der Dorsalextension

C-870/2020 Seite 15 bestehe noch eine Kraftminderung. Gemäss Röntgenaufnahmen habe es keinen Anhalt für eine frische Fraktur gegeben. Im Weiteren scheine die Tibiakopfmehrfragmentfraktur ausgeheilt. Am Übergang zum Schaft sei hingegen ein Frakturspalt noch angedeutet sichtbar. Zudem sei eine ge- lenknahe Osteopenie ersichtlich. Es bestehe auch eine Gelenkspaltasym- metrie mit deutlicher Gelenkspaltverschmälerung lateral. Die von lateral angebrachte winkelstabile Tibiaplatte liege indessen regelrecht ein. Eben- falls bestehe eine regelrechte Lage der beiden Zugschrauben im Tibiakopf. Auch die Fibulakopf-Fraktur sei ausgeheilt mit deutlicher Kallusbildung. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse sei eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. September 2018 attestiert worden (vgl. Suva-act. 5 S. 10 f.). 5.4.2 Aus dem tags darauf erstellten Bericht von Dr. med. L._______ ergibt sich überdies, dass die (erneute) Kniegelenksdistorsion konservativ be- handelt worden sei, und dass die Pseudoarthrose im Bereich des Tibiako- pfes auszuheilen scheine. Im Weiteren habe sich die Peroneusparese da- hingehend verbessert, dass eine aktive Fusshebung bis zur Neutralstel- lung wieder möglich sei, diese jedoch noch kraftlos sei. Infektzeichen hät- ten dagegen keine bestanden. Für die weiterhin verordnete Physiotherapie sei eine Pause von einer Woche verordnet worden. Ausserdem laufe zur Stabilisierung des Kniegelenkes eine Orthesen-Anpassung. Schliesslich empfahl der Arzt die Verordnung einer CPM-Schiene (vgl. IVSTA-act. 59 und Suva-act. 5 S. 13 f.). 5.4.3 Mit Kurz-Attest vom 20. August 2018 attestierte Dr. med. J._______ eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 7. Oktober 2018 (Suva-act. 7 S. 2). 5.5 Mit Stellungnahme vom 26. September 2018 teilte der Suva-Kreisarzt med. pract. M._______, Facharzt für Chirurgie, auf Anfrage hin mit, dass das Fortführen der Physiotherapie sowie der medizinischen Trainingsthe- rapie wie auch eine CPM-Maschine indiziert seien. Im Weiteren führte er aus, dass aus versicherungsmedizinischer respektive unfallchirurgischer Sicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit für den Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei. Jedoch sollten sehr leichte bis leichte adaptierte, wechsel- belastende Tätigkeiten (überwiegend sitzend, gehend und stehend) ganz- tägig zumutbar sein, wobei Gerüstarbeiten und Tätigkeiten, welche das Be- steigen von Leitern und Treppen sowie das Begehen von unebenem Ge- lände wie auch das Einnehmen von Zwangshaltungen, wie zum Beispiel Kauern oder Knien, nicht mehr zumutbar seien (vgl. Suva-act. 12).

C-870/2020 Seite 16 5.6 5.6.1 Im Bericht vom 2. Oktober 2018 führt Dr. med. J._______ aus, dass der Beschwerdeführer inzwischen mit der Streckorthese versorgt sei, mit der er relativ gut zurechtkomme. Da der Beschwerdeführer sicherlich nicht mehr in seinem Beruf arbeiten könne, sei eine Umschulung in einen ande- ren Beruf angezeigt. Den Beschwerdeführer habe er weiter krankgeschrie- ben (vgl. Suva-act. 13 S. 2). 5.6.2 Mit Bericht vom 29. Oktober 2018 berichtet Dr. med. J._______ er- neut über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Bezüglich der verordneten und zwischenzeitlich angepassten Streckorthese wird mitge- teilt, dass der Beschwerdeführer damit gut zurechtkomme. Laufen könne er nur mit dieser Streckorthese, allerdings sei die Wegstrecke deutlich limi- tiert. Bei Zustand nach Fibularisparese habe sich der Befund gebessert, aber die Streckfunktion des Fusses sei noch nicht wiederhergestellt; es sei auch keine vollständige Rückbildung mehr zu erwarten. Seitens der Urethraverletzung gebe es keine Beschwerden mehr. Die Infektion scheine zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt beherrscht. Eine sekundäre Exazerbation der Infektion sei aber jederzeit möglich. Der Verlust der Streckfunktion im Kniegelenk stelle eine erhebliche Dauerbeeinträchtigung des Gesundheitszustandes dar (vgl. IVSTA-act. 54 und Suva-act. 29 S. 2 f.). 5.7 Am 22. November 2018 nahm der Suva-Kreisarzt med. pract. M._______ auf entsprechendes Ersuchen des Beschwerdeführers hin eine vorläufige Schätzung des zu erwartenden Integritätsschadens vor, den er einstweilig auf 10 % festlegte. Eine exakte Beurteilung behielt sich der Suva-Arzt für die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor (Suva-act. 31). 5.8 In Würdigung der medizinischen Unterlagen stellte der RAD-Arzt Dr. med. N._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita- tion, in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 die folgenden Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: St.n. osteosyn- thetischer Versorgung einer Patellatrümmerfraktur am 18. August 2017 (ICD-10: S82.0); Reosteosynthese der Patella am 13. Oktober 2017; St. n. Materialentfernung (IVSTA-act. 6 S. 6) und Entfernung von Patellafrag- menten am 16. Oktober 2017; St.n. Osteosynthese am 16. August 2017 einer mehrfragmentären intraartikulären Tibiakopffraktur vom 9. August 2017 mit Platte und Schrauben (ICD-10: S82.18); St.n. Kompartmentsyn- dromspaltung rechts am 9. August 2017 (ICD-10: Z98.8 G); Pseudarthrose

C-870/2020 Seite 17 am Tibiakopf (ICD-10: M84.16); Peronäusläsion rechts und St.n. Wundre- vision am 20. Oktober 2017, am 2. November 2017 und am 14. November 2017 bei implantatassoziiertem Kniegelenksinfekt. Ausserdem erwähnte er als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen St.n. iatrogener Uretraläsion bei Einlegeversuch Dauerkatheter am 16. August 2017. Im Weiteren führte er aus, dass sich der Beschwerdeführer beim Ar- beitsunfall vom 9. August 2017 schwere Verletzungen des rechten Unter- schenkels sowie des Kniegelenkes zugezogen habe. Ausserdem sei es zu einem Kompartmentsyndrom gekommen, das habe gespalten werden müssen (am 9. August 2017 wurde intraoperativ eine Faszienspaltung zur Drucksenkung durchgeführt, vgl. IVSTA-act. 6 S. 15 f.). Danach sei es auf- grund eine Infekts zu postoperativen Komplikationen gekommen, die den Heilverlauf erheblich verzögert hätten. Die notwendige Entfernung der Kniescheibe habe zu einem Verlust der Streckfähigkeit der unteren Extre- mität geführt; es sei eine Streckprothese angepasst worden. Des Weiteren bestehe eine Fussheberschwäche bei Peronäusläsion, die mit einer Schiene versorgt worden sei. Aufgrund seiner Feststellungen hielt der RAD-Arzt betreffend die Arbeitsfähigkeit fest, dass der Patient stark geh- behindert sei, weshalb die bisherige Tätigkeit als Gipser/Bauhilfsarbeiter ausscheide. Leidensadaptierte Tätigkeiten ohne langes Gehen, Stehen, Bücken und Knien seien aber ganztags möglich, dies etwa ab Austritt aus der Rehaklinik im Juli 2018. Die chirurgische Behandlung in der Klinik F._______ sei (zwar) im Mai 2018 abgeschlossen worden, doch erst nach diesem Reha-Aufenthalt sei der Patient für kurze Strecken ohne Gehhilfen gehfähig gewesen (vgl. IVSTA-act. 63). 5.9 Nach Eingang des begründeten Einwands des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2019 ergänzte die Vorinstanz – nachdem sie nach telefonischer Rücksprache mit der Suva vom 7. August 2019 (IVSTA-act. 79 f.; Suva- act. 93) die weiteren Abklärungsergebnisse des Unfallversicherers abge- wartet hatte – ihre Akten mit den folgenden medizinischen Unterlagen: 5.9.1 Mit Folge-Bescheinigungen vom 26. November 2018 und vom 7. Ja- nuar 2019 attestierte Dr. med. J._______ bis zum 4. Januar 2019 respek- tive bis zum 29. März 2019 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Suva- act. 43 S. 2 f. und 49 S. 2). Gemäss seinem Bericht zuhanden der deut- schen Verbindungstelle UV vom 11. April 2019 habe er die attestierte Ar- beitsunfähigkeit bis zum 30. April 2019 verlängert (vgl. Suva-act. 64 S. 2). Mit am 22. Juli 2019 nachgereichter Folgebescheinigung vom 26. März 2019 wurde die Arbeitsunfähigkeit nochmals bis zum 19. Juli 2019 verlän- gert (vgl. Suva-act. 86).

C-870/2020 Seite 18 5.9.2 Eine von der Suva über ihre deutsche Verbindungstelle veranlasste Arbeitserprobung zwecks Einschätzung der Umschulungsfähigkeit bei der Akademie O., (...), welche vom 17. Juni 2019 bis zum 12. Juli 2019 vorgesehen war, wurde am 3. Juli 2019 vorzeitig abgebrochen, da der Beschwerdeführer Probleme mit dem vielen Sitzen bekundet habe. Die Ärztin der Einrichtung, Dr. med. P., Fachärztin für Allgemeine In- nere Medizin, bescheinigte gestützt auf die arbeitsmedizinische Untersu- chung vom 3. Juli 2019, dass aufgrund von befristeten gesundheitlichen Bedenken keine Eignung der Fortführung der Arbeitserprobung bestanden habe und empfahl eine Nachuntersuchung in einem halben Jahr. Zudem merkte sie an, nach Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit sei später ein Einsatz in einem zeitlich flexiblen Beruf, der abwechselnd Sitzen, Stehen und Gehen beinhalte, möglich (vgl. IVSTA-act. 79; Suva-act. 75 f., Suva- act. 83 und Suva-act. 100 [insb. S. 18]). 5.9.3 Dr. med. J._______ bescheinigte nach erfolgter Konsultation vom 26. Juni 2019 eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 19. Juli 2019 (vgl. Suva- act. 86 und Suva-act. 121 S. 2). 5.9.4 In den auf Wunsch des Suva-Kreisarztes med. pract. M._______ über die deutsche Verbindungsstelle UV beim Klinikum G._______ veran- lassten radiologischen Befundberichten vom 19. Juli 2019 konnten eine re- levante Gonarthrose beim rechten Knie sowie eine posttraumatische OSG- Arthrose ausgeschlossen werden. Im Weiteren wurden betreffend das rechte Knie weitgehend regelrechte Knochen- und Bandstrukturen festge- stellt. Bezüglich des rechten oberen Sprunggelenks wurde zwar eine Osteopenie, ansonsten jedoch knöchern kein pathologischer Befund fest- gestellt (vgl. Suva-act. 77 und 95-98). 5.9.5 Gemäss Bericht von PD Dr. med. E._______, Facharzt für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, vom 13. November 2019 umfasste die von der Suva veranlasste funktionsorientierte medizini- sche Abklärung (FOMA), welche am 10. und 11. Oktober 2019 stattgefun- den hat, ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung inklusive einer Anamnese sowie eine angepasste Form der Evaluation der arbeits- bezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Nebst der Nennung der bereits bekannten Diagnosen führte der Arzt gestützt auf seine Untersu- chungen aus, dass bei der aktuellen klinischen Untersuchung objektiv ein rechtshinkender Gang, der Verlust der Streckfunktion des rechten Beines, eine Fussheber-Parese rechts sowie ein Unterschied des Oberschen- kelumfanges von Minus 4 cm rechts eruiert worden seien. Des Weiteren

C-870/2020 Seite 19 seien palpatorische Schmerzen im Kniegelenksbereich festgestellt wor- den. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe sich der Versicherte bei zuverlässiger Leistungsbereitschaft und guter Konsistenz bis zum leicht bis mittelschweren Bereich belasten lassen. Das Hauptprob- lem sei die instabile, schmerzhaft eingeschränkte Funktion des rechten Beines, vorwiegend im Knie rechts. Zusammengefasst bestünden struktu- rell-organische Veränderungen im rechten Bein, vorwiegend im Kniebe- reich sowie im Bereich der Muskulatur (Beinstrecker und Fussheber), was eine Leistungsminderung bei dem Versicherten medizinisch erkläre. Bei der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich um eine schwere Tätigkeit, weshalb diese nicht mehr zumutbar sei. Hingegen seien ganztägige maximal leicht bis mittelschwere, wechselbelastende Tä- tigkeiten mit vorwiegend sitzendem Anteil zumutbar. Dabei seien das He- ben von Gewichten von Boden zu Taillenhöhe sowie von Taillen- bis Kopf- höhe bis max.17.5 kg, das Heben horizontal bis max.15 kg, das Tragen vorne bis max. 15 kg, das Tragen mit der rechten Hand bis max.12.5 kg und das Tragen mit der linken Hand bis max.10 kg zumutbar. Stehen (an Ort und vorgeneigt) sollte lediglich manchmal (bis maximal 3 Stunden pro Tag) vorkommen. Gehen, Treppensteigen sowie Ziehen und Stossen soll- ten lediglich selten (bis maximal 30 Minuten pro Tag) vorkommen. Alle tie- fen Beinpositionen wie wiederholtes Knie beugen, Hocke, Knien, Kriechen sowie auf Leitern steigen sollten vermieden werden. Aufgrund von ausge- prägten Einschränkungen einzelner Aufgaben bestehe eine Verlangsa- mung bei Positionsänderungen; im Weiteren sei eine Kumulation von Be- schwerden anzunehmen. Deshalb seien vermehrte Pausen von einer Stunde über den Tag verteilt begründbar; höhere zeitliche Einschränkun- gen seien nicht gerechtfertigt, da im Rahmen der EFL keine Reizerschei- nungen oder eindeutige Ermüdungszeichen festgestellt worden seien (vgl. Suva-act. 111). 5.10 In Würdigung der neuen medizinischen Unterlagen bestätigte Dr. med. N._______ am 13. Januar 2020 seine Einschätzung vom 11. De- zember 2018. Zur Begründung weist er darauf hin, dass die Beurteilung durch PD Dr. E._______ vollumfänglich mit seiner Beurteilung korreliere. Bezüglich des vom Beschwerdeführer einwandweise geltenden gemach- ten erneuten Traumas vom 2. Juli 2018 (recte: 1. Juli 2018) führte der RAD- Arzt aus, dass es sich dabei um ein Bagatelltrauma ohne knöcherne Ver- letzungen oder Verletzungen der Weichteile respektive Bänder und Seh- nen gehandelt habe. Das Osteosynthesematerial habe regelrecht gelegen und sei nicht beschädigt worden. Der Bericht des Durchgangsarztes Dr. L._______ spreche zudem von einer verbesserten Peroneusparese mit

C-870/2020 Seite 20 nun aktiver Fusshebung bis zur Neutralstellung; ein Erguss habe nicht vor- gelegen, ebenso wenig eine vordere Schublade. Die Sensibilität sei intakt gewesen und die Tibiakopffraktur habe sich ausgeheilt gezeigt. Es handle sich hier also bestenfalls um eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach einem Distorsionstrauma des Kniegelenkes. In der Tat empfehle Dr. J._______ am 2. Oktober 2018 eine Umschulung, was lediglich Sinn ma- che, wenn eine Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Weiteren zeige das MRI vom 19. Juli 2019 keinen Erguss, keinen Kniebinnenschaden und auch keine Arthrose. Unstrittig sei also eine volle Arbeitsunfähigkeit in leichten adap- tierten Tätigkeiten. Zwar führte der RAD-Arzt betreffend die Arbeitsunfähig- keit aufgrund des zweiten Trauma zunächst aus, dass eine der verordneten Physiotherapiepause von einer Woche entsprechende Arbeitsunfähigkeit angemessen gewesen wäre. Dennoch hielt Dr. med. N._______ zum Schluss fest, dass aufgrund des Traumas vom 1. Juli 2018 eine Arbeitsun- fähigkeit von höchstens 4 Wochen begründet werden könne (vgl. IVSTA- act. 82). 6. Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers stützte sich die Vorinstanz auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. N._______ vom 11. Dezember 2018 und vom 13. Januar 2020 (siehe oben E. 5.8 und E. 5.10). Dieser hat den Beschwerdeführer nicht persönlich un- tersucht, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. Dass dem RAD-Arzt dabei hauptsächlich medizinische Unterlagen aus dem Suva- Dossier unterbreitet wurden, ist nicht zu beanstanden. Wie sich aus den soeben dargelegten medizinischen Unterlagen ergibt (E. 5 hiervor), sind die Beeinträchtigungen der Gesundheit des Beschwerdeführers allein auf die Unfallfolgen zurückzuführen. 6.1 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini- schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sach- verhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen

C-870/2020 Seite 21 (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil des BGer 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). 6.2 Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchun- gen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Enthalten die Akten für die streitigen Be- lange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Be- urteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Zu prüfen ist somit, ob die vorliegenden medizinischen Akten es dem RAD erlaubten, sich ein umfassendes Bild der gestellten Diagnosen, der ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen (Verlauf und gegenwärtiger Status) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen, und ob seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig sind. 6.3 Dem RAD-Arzt standen für seine Aktenbeurteilung die unter E. 5 dar- gelegten Berichte aus dem Zeitraum von August 2017 bis November 2019 zur Verfügung. Gemäss den medizinischen Akten ist widerspruchsfrei er- stellt, dass sich der Beschwerdeführer beim Arbeitsunfall vom 9. August 2017 schwere Verletzungen am rechten Unterschenkel wie auch am rech- ten Kniegelenk mit bleibenden Schäden (fehlende Kniescheibe, Verlust der Streckfähigkeit der unteren rechten Extremität, Fussheberschwäche) zu- gezogen hat. Diverse Behandlungsberichte enthalten dabei eine Anam- nese, die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, Angaben über klinische Befunde, Diagnosen sowie Empfehlungen zur weiteren Behand- lung. Zusätzlich sind auch radiologische Befundberichte sowie Laborbe- funde in den Akten enthalten. Zudem stand dem RAD-Arzt auch der von der Suva in Auftrag gegebene ausführliche Bericht von PD Dr. med. E._______ betreffend die FOMA vom 13. November 2019 zur Verfügung. Dieser Bericht basiert auf einer eingehenden klinischen Untersuchung un- ter Berücksichtigung der Anamnese, der geklagten Beschwerden, der bild- gebenden Befunde und der Aktenlage. Darüber hinaus beruht er auf einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Diese beinhaltete ein rehabilitationsorientiertes Interview, eine Beurteilung der Konsistenz sowie eine ausführliche Prüfung von arbeitsbezogenen

C-870/2020 Seite 22 Funktionen. Aufgrund dieser ausführlichen Tests erfolgte eine fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mitsamt einer Umschreibung des funkti- onellen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers (betreffend Notwen- digkeit einer qualitativen und quantitativen Analyse der Funktionsstörung des Bewegungsapparates vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. Sep- tember 2015 E. 4.2.2). Der RAD-Arzt konnte sich somit anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers verschaffen, zumal die medizinische Aktenlage hinsicht- lich der Diagnosen klar und widerspruchsfrei ist und auch die im Verlauf berichteten Beschwerden und erhobenen Befunde ausführlich dokumen- tiert sind. Aufgrund des Dargelegten ist insgesamt von einem feststehen- den medizinischen Sachverhalt auszugehen, der es dem RAD erlaubte, auch ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers eine Beur- teilung vorzunehmen. 6.4 6.4.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen vorliegend keine Anhaltspunkte vor, welche auch nur geringe Zweifel an der Beurtei- lung des RAD-Arztes zu begründen vermögen. Die Einschätzung des RAD bezüglich Arbeitsfähigkeit sowie bezüglich des Zumutbarkeitsprofils steht dabei im Einklang mit der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung von PD Dr. med. E._______ vom 13. November 2019, der seine Einschät- zung wiederum auf eigene eingehende Untersuchungen gestützt hat. Den im Beschwerdeverfahren geltend gemachten subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers, wonach ihn das Tragen-Müssen der Orthese – welche er jedoch gemäss den eigenen, im Rahmen der FOMA getätigten Aussa- gen entgegen der ärztlichen Verordnung (vgl. E. 5.2.2.1 in fine, E. 5.4.2 und 5.6.1 f. hiervor) offenbar nicht immer getragen habe (vgl. Suva-act. 111 S. 3 Ziff. 4) – stark beeinträchtige und er diese nach nur wenigen Stunden ausziehen sowie sich hinlegen müsse, ist entgegenzuhalten, dass die me- dizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf Grundlage von subjek- tiven Aussagen von Versicherten, sondern vielmehr nach objektiven Krite- rien zu erfolgen hat. Zudem hat PD Dr. med. E._______ – worauf Dr. med. N._______ in seiner im Beschwerdeverfahren eingereichten ergänzenden Stellungnahme vom 30. März 2020 zutreffend hinweist (vgl. Beilage zu BVGer-act. 6) – in casu den ausgeprägten Einschränkungen des Be- schwerdeführers bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getra- gen und einen vermehrten Pausenbedarf von einer Stunde im Rahmen der vollschichtigen Tätigkeit bescheinigt. Ebenso hat er nachvollziehbar und

C-870/2020 Seite 23 schlüssig begründet, dass sich eine höhere zeitliche Einschränkung man- gels Reizerscheinungen oder eindeutigen Ermüdungszeichen im Rahmen der EFL nicht rechtfertigt (vgl. Suva-act. 111 S. 4 Ziff. 5.2). 6.4.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die beiden mit Beschwerde- schrift vom 14. Februar 2020 eingereichten Kurzberichte von Dr. med. J._______ vom 30. Januar 2020 und vom 7. Februar 2020, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 30 % zu schätzen und eine sitzende Tätigkeit von 8 Stunden nicht zumutbar sei, nichts zu ändern. Zum einen handelt es sich bei der von Dr. J._______ erwähnten Minderung der Er- werbsfähigkeit um einen rechtlichen Begriff nach deutschem Unfallversi- cherungsrecht gemäss siebten Sozialbuch (vgl. § 56 SGB VII), der weder mit der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG noch mit der Erwerbsunfä- higkeit gemäss Art. 7 ATSG (vgl. E. 4.1 hiervor) gleichzusetzen ist. Zum anderen setzt sich der behandelnde Arzt überhaupt nicht mit der auf einer ausführlichen, funktionsorientierten ärztlichen Untersuchung gründenden abweichenden Einschätzung von Dr. med. E._______ auseinander und begründet für das Gericht weder schlüssig noch nachvollziehbar, wie er zu seiner Einschätzung gelangt. Auch zielt Dr. med. J._______ Einwand, es sei nicht zumutbar, dass der Beschwerdeführer 8 Stunden am Tag im Sit- zen arbeite, ins Leere, scheint er doch zu übersehen, dass sich die von Dr. med. N._______ und PD Dr. med. E._______ als zumutbar beurteilte ganztägige Arbeitsfähigkeit auf leichte wechselbelastende Tätigkeiten be- zieht. Das heisst, die Verweistätigkeit sollte gemäss überzeugender Beur- teilung von Dr. med. N._______ und PD Dr. med. E._______ gelegentliche Positionswechsel wie Gehen und Stehen beinhalten. Dennoch sollte die Verweistätigkeit gemäss den beiden Ärzten überwiegend sitzend (mit ent- sprechenden Positionswechseln) erfolgen, was mit Blick auf die wider- spruchsfrei festgestellten ausgeprägten körperlichen Einschränkungen am rechten Unterschenkel des Beschwerdeführers nachvollziehbar ist. 6.4.3 Bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die diversen Kurz-Atteste res- pektive Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. med. J._______ (vgl. E. 5.3.1, E. 5.4.3 und E. 5.9.1 f. hiervor) mangels einläss- licher Begründung an der überzeugenden RAD-ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern vermögen. Zudem erscheint es wider- sprüchlich, wenn Dr. med. J._______ zwar eine berufliche Umschulung empfiehlt, gleichzeitig aber den Beschwerdeführer weiterhin krankschreibt (vgl. den Bericht vom 2. Oktober 2018, E. 5.6.1 hiervor). Auch die Kurzbe- scheinigung der Arbeitsmedizinerin Dr. med. P._______ vom 5. August

C-870/2020 Seite 24 2019 betreffend eine (befristete) Arbeitsunfähigkeit erweist sich mangels einlässlicher Begründung als nicht nachvollziehbar (Suva-act. 100 S. 18). 6.5 Im Weiteren ist auch der vom RAD-Arzt festgelegte Zeitpunkt vom

  1. September 2018, ab welchem dem Beschwerdeführer leichte adaptierte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar sind, nicht zu beanstanden. Dabei hat der RAD-Arzt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers das zweite Distorsionstrauma vom 1. Juli 2018 ebenfalls in seine Beurteilung einfliessen lassen. Zwar trifft es zu, dass Dr. med. N._______ diesen As- pekt im Rahmen seiner ersten Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 noch nicht berücksichtigt hat. Allerdings hat er dies mit abschliessender Stellungnahme vom 13. Januar 2020 auf berechtigten Einwand des Be- schwerdeführers vom 9. Juli 2019 hin nachgeholt und seine Beurteilung entsprechend korrigiert. Hierzu hat der RAD-Arzt nachvollziehbar und schlüssig begründet, dass das zweite Ereignis lediglich eine vorüberge- hende Arbeitsunfähigkeit begründet hat, weil es sich bei diesem zweiten Ereignis um nichts mehr als einen Bagatellunfall ohne knöcherne Verlet- zungen oder Verletzungen der Weichteile, Bänder, Sehnen usw. gehandelt hat. Der RAD-Arzt hat dabei zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss Ausführungen von Dr. med. L._______ sich die Peroneusparese verbes- sert hat mit nun aktiver Fusshebung bis zur Neutralstellung. Zudem hat gemäss Dr. med. L._______ weder ein Erguss noch eine vordere Schub- lade vorgelegen. Ebenso war die Sensibilität intakt und die Tibiakopffraktur hat sich als ausgeheilt gezeigt (vgl. die Berichte vom 3. und 4. Juli 2018 [Suva-act. 5 S. 10 f. und S. 13f.]). Auch hat sich Dr. med. N._______ kri- tisch mit der vom behandelnden Arzt infolge des zweiten Traumas attes- tierten Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. September 2018 auseinandergesetzt. Er hat dabei die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwar als etwas zu grosszügig empfunden, die Einschätzung der behandelnden Ärzte am Ende aber dennoch gestützt und bei seiner Beurteilung übernommen. Dass die am 13. Januar 2020 vorgenommene Korrektur seiner Beurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit schliesslich keinen Eingang in die angefoch- tene Verfügung vom 15. Januar 2020 gefunden hat (vgl. die Begründung der angefochtenen Verfügung), ist mangels dessen Zuständigkeit für den Erlass der Verfügung nicht dem RAD-Arzt anzulasten, sondern der Vor- instanz, und durch das Gericht vorliegend entsprechend zu korrigieren. 6.6 Insgesamt ist demzufolge die Einschätzung des RAD, wonach dem Be- schwerdeführer unter Berücksichtigung eines vermehrten Pausenbedarfs von einer Stunde (über den Tag verteilt) eine leichte, den Leiden ange- passte wechselbelastende Tätigkeit (kein Heben von Lasten über 15 kg,

C-870/2020

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ohne langes Gehen/Stehen/Bücken/Knien) ganztags zumutbar ist, nach-

vollziehbar und schlüssig. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind

keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb

darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E.

4b; 122 V 162 E. 1d).

7.

Bleibt noch die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung zu prüfen, wobei

vom Beschwerdeführer einzig die Höhe des leidensbedingten Abzugs vom

Invalideneinkommen von 5 % bestritten wird. Er macht geltend, es sei ein

leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen.

7.1 Zu Recht unbestritten ist, dass die Vorinstanz die Invaliditätsbemes-

sung anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ge-

mäss Art.16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorgenommen

hat, da der Beschwerdeführer aufgrund der Akten ohne den erlittenen Ge-

sundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor als

Gipser/Hilfsarbeiter bei der B._______ AG tätig wäre (vgl. insb. Fragebo-

gen für den Versicherten vom 17. Oktober 2018 [IVSTA-act. 46]; zur allge-

meinen Methode des Einkommensvergleichs vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2

und Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Ebenso ist

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einerseits zur Ermittlung des

hypothetischen Valideneinkommens am zuletzt erzielten Einkommen an-

geknüpft hat (vgl. dazu Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Frage-

bogen vom 13. September 2018 [IVSTA-act. 44]; vgl. BGE 139 V 28

  1. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018
  2. 3.1) und andererseits – da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Ge-

sundheitsschadens im vorliegend zu beurteilenden massgebenden Zeit-

raum keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen

hat – zur Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens die Tabel-

lenlöhne gemäss LSE herangezogen und dabei rechtsprechungsgemäss

auf die LSE-Tabelle TA1 sowie aufgrund des medizinisch festgestellten Zu-

mutbarkeitsprofils auf den darin enthaltenen Totalwert für Männer des

Kompetenzniveaus 1 abgestellt hat (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis;

Urteile des BGer 9C_422/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1, 8C_457/2017

vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.2 mit

Hinweisen).

7.1.1 Allerdings hat die Vorinstanz vorliegend fälschlicherweise auf Werte

des Jahres 2016 statt 2018 abgestellt. Denn für den Einkommensvergleich

C-870/2020 Seite 26 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Ren- tenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Ände- rungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berück- sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61 vom 23. März 2018 E. 6.1). In casu würde ein allfälliger Rentenanspruch unter Berücksichtigung der massgeblichen Rentenanmeldung des Be- schwerdeführers vom 12. Januar 2018 [IVSTA-act. 4 S. 8] und nach Erfül- lung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG frühestens im Au- gust 2018 entstehen. 7.1.2 Im Weiteren hätte die Vorinstanz beim Valideneinkommen keine Pa- rallelisierung vornehmen dürfen. Denn mit Urteil 8C_141/2016, 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016 hat das Bundesgericht erkannt, dass das Einkommen von ungelernten Bauarbeitern, das dem Mindestverdienst ge- mäss dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspreche oder diesen gar übersteige, nicht als unterdurch- schnittlich im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden könne, auch wenn es erheblich unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im Bauhauptgewerbe liege (vgl. E. 5.2.2.3). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung damit begründet, dass der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV das branchenübliche Einkommen präziser abbilde als der ent- sprechende LSE-Lohn. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge bestätigt (vgl. Urteile des BGer 9C_138/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.2 m. H.; 8C_607/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2.2; 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer hat vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens in den Jahren 2016 und 2017 ein monatliches Einkom- men erzielt (Fr. 4'800.– und Fr. 4'825.– [vgl. IVSTA-act. 44]), welches den im GAV 2016-2019 für das Maler- und Gipsergewerbe (abrufbar unter www.smgv.ch, zuletzt besucht am 8. September 2022) angegebenen Min- destlohn für Gipser/Hilfsarbeiter von Fr. 4'393.– überstiegen hat (vgl. Art. 9.3 des GAV). Ohne Gesundheitsschaden hätte er im Jahr 2018 ge- mäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ein monatliches Einkommen von Fr. 4'851.– erzielt (vgl. IVSTA-act. 44 S. 5), welches nach wie vor über dem Mindestlohn gemäss Zusatzvereinbarung zum GAV 2016-2019 (gültig per 1. April 2018; ebenfalls abrufbar unter www.smgv.ch) von Fr. 4'406.– gelegen hätte. 7.2 7.2.1 Entsprechend des soeben Ausgeführten ist für die Invaliditätsbemes- sung auf Zahlen des Jahres 2018 abzustellen und somit entgegen der

C-870/2020 Seite 27 vorinstanzlichen Feststellung einerseits von einem hypothetischen monat- lichen Valideneinkommen von Fr. 4'851.– (IVSTA-act. 44 S. 5) auszuge- hen. 7.2.2 Andererseits ist das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2018 anhand der Tabelle TA1, Privater Sektor, Totalwert Männer, Kompetenzniveau 1 zu ermitteln, indem der entsprechende Totalwert von Fr. 5'417.– an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stun- den pro Woche (entspricht durchschnittlich 8.34 Stunden pro Tag) umge- rechnet wird (vgl. hierzu die Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche" des Bundesam- tes für Statistik, abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Ka- taloge und Datenbanken > Tabellen]), was zu einem hypothetischen Inva- lideneinkommen von monatlich Fr. 5'647.22 (Fr. 5'417.– / 40 x 41.7) führt. Zusätzlich ist in casu zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ge- mäss der schlüssigen medizinischen Beurteilung zwar nicht auf eine ei- gentliche Teilarbeitszeit angewiesen ist, er aber im Rahmen einer Voll- zeiterwerbstätigkeit – über den Tag verteilt – einen vermehrten Pausenbe- darf von insgesamt einer Stunde aufweist. Diese bei einer Vollzeiterwerbs- tätigkeit gesundheitlich bedingte, zeitliche Einschränkung der Leistungsfä- higkeit des Beschwerdeführers ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz bei der Arbeitsfähigkeit in Abzug zu bringen (und nicht unter dem Titel Lei- densabzug; vgl. statt vieler Urteile des BGer 9C_228/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2.3.3; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.3; 9C_40/2011 vom 1. April 2011 E. 2.3.1). Da bei einem Arbeitspensum von durchschnitt- lich 8.34 Stunden pro Tag (E. 7.2.2 hiervor) ein gesetzlicher Pausenan- spruch von einer halben Stunde besteht (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b ArG [SR 822.11]), entspricht die Leistungsminderung des Beschwerdeführers von einer Stunde einer Einbusse von gerundet 13 % (1 Std x 100 % / 7.84 Std. = 12.76 %). Unter Berücksichtigung der Leistungseinbusse von 13 % resultiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 4'913.08 (Fr. 5'647.22 x 0.87). Dieses liegt über dem hypothetischen Valideneinkom- men, welches der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erzielen würde. 7.3 Schliesslich ist noch auf den Einwand des Beschwerdeführers einzu- gehen, wonach die Vorinstanz mit lediglich 5 % einen zu niedrigen leidens- bedingten Abzug gewährt habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf- grund seiner umfangreichen Einschränkungen und des vermehrten Pau- senbedarfs von mindestens einer Stunde pro Tag selbst bei leichten Tätig- keiten sei ein Maximalabzug von 25% gerechtfertigt.

C-870/2020 Seite 28 7.3.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstruk- turerhebung [LSE]) ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Ta- bellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getra- gen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Aus- mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.4 und 2.5.9; 124 V 321 E. 3b/aa). Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf ei- nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b m.H.; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Es muss sich hierzu auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Er- messensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5d, 123 V 150 E. 2; Urteil des BGer 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] C 43/06 vom 19. April 2006 E. 1.2). 7.3.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der lei- densbedingte Abzug sei nach den Nachteilen festzusetzen, welche ein Ver- sicherter auf dem realen Arbeitsmarkt erleiden würde. Da der Versicherte noch sehr jung sei und auch noch nicht auf das Ende seiner Karriere zu- gehe, da er einen Beschäftigungsgrad von 100% aufweise, was statistisch gesehen besser entlöhnt werde als Teilzeitarbeit, und ihm eine überaus grosse Palette angepasster Tätigkeiten offenstehe, sei ein Leidensabzug von 5% angemessen. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2020 ergänzte die Vorinstanz, dass der erhöhte Pausenbedarf als einziges einkommens- senkendes Merkmal in Betracht komme (BVGer-act. 6 S. 3 in fine). Wie jedoch bereits ausgeführt (E. 7.2.2 hiervor), ist bei einer Vollzeiterwerbstä- tigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit die

C-870/2020 Seite 29 entsprechende Leistungsminderung bei der Arbeitsfähigkeit in Abzug zu bringen; wurde diese Leistungsminderung – wie vorliegend seitens des Gerichts (E. 7.2.2 hiervor) – bereits bei der Arbeitsunfähigkeit berücksich- tigt, darf diese beim allenfalls zu gewährenden leidensbedingten Abzug nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden (vgl. Urteile des BGer 9C_494/2018 vom 6. November 2018 E. 6; 8C_303/2018 vom 6. Juni 2019 E. 6). Ob die Vorinstanz vorliegend trotz des soeben Darge- legten zu Recht vom hypothetischen Invalideneinkommen einen leidens- bedingten Abzug vorgenommen und dabei ihr Ermessen mit einem Abzug von 5% rechtskonform ausgeübt hat, was das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss wie dargestellt nur mit Zurückhaltung prüft, kann in casu je- doch offengelassen werden. Denn selbst unter Berücksichtigung eines vom Beschwerdeführer geforderten maximal möglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % resultierte kein rentenbegründender IV-Grad. Dies da- rum, weil bei einem maximal möglichen leidensbedingten Abzug von 25 % das hypothetische monatliche Invalideneinkommen Fr. 3'684.81 betragen würde (Fr. 4'913.08 x 0.75), was bei der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen einer Erwerbseinbusse von gerundet 24 % ([Fr. 4'851.– - Fr. 3'684.81] x 100 / Fr. 4'851.–) entspricht, womit ebenfalls kein Anspruch auf eine IV-Rente begründet würde. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde aufgrund des insgesamt Ausgeführten im Ergebnis als unbegründet erweist, wes- halb sie abzuweisen ist. 9. Was die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichte und von dieser aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens an das Bundesver- waltungsgericht übermittelte Eingabe vom 11. August 2022 betrifft, mit wel- cher unter Verweis auf das beigelegte Fallchirurgische Zusammenhangs- gutachten der Klinik F._______ vom 8. Juni 2022 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge eines am 20. September 2021 erlittenen Unfallereignisses geltend gemacht wird, so ist diese Eingabe samt Beila- gen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zwecks Prüfung einer Neuanmeldung an die Vorinstanz zu überweisen. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung.

C-870/2020 Seite 30 10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 834.88 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 34.88 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 10.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 834.88 entnohmen. Der Restbetrag von Fr. 34.88 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2022 inkl. Beilagen (Fallchirurgisches Zusammenhangsgutachten der Klinik F._______ vom 8. Juni 2022 und USB-Stick) geht nach Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zwecks Prüfung einer Neuanmeldung an die Vorinstanz. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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