Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-860/2022
Entscheidungsdatum
29.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-860/2022

Abschreibungsentscheid vom 29. Juni 2022 Besetzung

Richter Beat Weber (Einzelrichter), Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Laurent Häusermann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 20. Januar 2022.

C-860/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vo- rinstanz) mit Verfügung vom 20. Januar 2022 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrades von 3 % abgewiesen hat (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 1), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Häu- sermann, diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Februar 2022 bezie- hungsweise Beschwerdeverbesserung vom 13. April 2022 beim Bundes- verwaltungsgericht insbesondere mit der Begründung angefochten hat, es liege noch kein definitiver Endzustand vor, um einen Rentenentscheid zu erlassen (B-act. 1 und 10), dass der Beschwerdeführer deshalb unter anderem beantragt hat, die Ver- fügung vom 20. Januar 2022 sei aufzuheben und es seien weitere Abklä- rungen vorzunehmen (B-act. 1 und 10), dass die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung vom 20. Ja- nuar 2022 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 10. Juni 2022 ohne Einschränkung widerrufen hat, dass die Vorinstanz in ihrer ebenfalls vom 10. Juni 2022 datierenden Ver- nehmlassung ausgeführt hat, sie gehe davon aus, das Beschwerdeverfah- ren könne damit als gegenstandslos abgeschrieben werden, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen bezie- hungsweise widerrufen kann (Abs. 1; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer

C-860/2022 Seite 3 C-911/2009 vom 29. November 2011 E. 4.1 m.H.) und sie die neue Verfü- gung ohne Verzug den Parteien zu eröffnen und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Abs. 2), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit been- det, als damit den Begehren der Beschwerde führenden Partei entspro- chen wird (vgl. Urteil des BGer 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1 m.H.), dass mit Blick auf die vom Beschwerdeführer am 23. Februar 2022 bezie- hungsweise 13. April 2022 gemachten Ausführungen und aufgrund der am 10. Juni 2022 erlassenen Wiedererwägungsverfügung, mit welcher die an- gefochtene Verfügung vom 20. Januar 2022 aufgehoben und – wie vom Beschwerdeführer verlangt – weitere Abklärungen angekündigt wurden, den Anträgen des Beschwerdeführers vollständig entsprochen worden ist, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 nach entsprechender Auffor- derung durch das Bundesverwaltungsgericht (B-act. 13) mitteilen liess, das Verfahren sei aufgrund der erfolgten Anerkennung des Hauptantrags der Beschwerde wie vorgesehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin abzu- schreiben (B-act. 14), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der von ihm am 8. März 2022 geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.- (vgl. B-act. 4) nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids zurückzuerstatten ist,

C-860/2022 Seite 4 dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer An- wendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit durch die Wiedererwägung der Vorinstanz im Rahmen des ersten Schriftenwechsels bewirkt worden ist, weshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen und verhält- nismässig hohen Kosten nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 13. Juni 2022 einen Aufwand von 15 Stunden à Fr. 250.- (Fr. 3’750.-, ohne Auslagen und Mehr- wertsteuer) geltend gemacht hat (B-act. 15 Beilage), dass sich der auf Fr. 250.- veranschlagte Stundenansatz nicht beanstan- den lässt (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-]), dass die Parteientschädigung den notwendigen und belegten Anwaltsauf- wand im Beschwerdeverfahren, nicht aber im vorinstanzlichen oder in ei- nem anderen Verfahren zu decken hat (Urteil des BGer 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.3.1), dass gemäss Honorarnote ein Anwaltsaufwand von 3 Stunden 20 Minuten im vorinstanzlichen und/oder im UV-Verfahren angefallen ist (Leistungen vom 10. November 2021 bis 3. Januar 2022; Leistung vom 15. März 2022), dass damit der zu entschädigende anwaltliche Aufwand um 3 Stunden 20 Minuten zu reduzieren und aus diesem Grunde die Kostennote um Fr. 833.35 zu kürzen ist, dass dem Beschwerdeführer entsprechend eine Parteientschädigung von Fr. 2'916.65.- (ohne Mehrwertsteuer, vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]) zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

C-860/2022 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss im Betrag von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 2'916.65 zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten

C-860/2022 Seite 6 Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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