Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-856/2013
Entscheidungsdatum
30.10.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-856/2013

U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, vertreten durch Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach 1150, 5610 Wohlen AG, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentenanspruch.

C-856/2013 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 7. Januar 2013 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie der 1959 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Be- schwerdeführerin) mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine ordentliche Viertels- rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 46 %) zugesprochen hat, dass die Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Februar 2013 hat Beschwerde erheben und beantragen lassen, es sei die vor- instanzliche Verfügung vom 7. Januar 2013 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Juli 2012 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; even- tualiter sei die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Januar 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2013 auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 30. Mai 2013 verwiesen und beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2013 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik innert Frist gege- ben und darauf hingewiesen worden ist, ohne Eingang einer Stellung- nahme innert der angesetzten Frist gelte der Schriftenwechsel als abge- schlossen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht hat vernehmen las- sen, dass der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2013 die Möglichkeit gegeben worden ist, innert Frist zur beabsichtigten Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung ergän- zender Abklärungen Stellung zu nehmen bzw. ihre Beschwerde allenfalls zurückzuziehen, dass die Beschwerdeführerin auch auf diese prozessleitende Verfügung nicht reagiert hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen

C-856/2013 Seite 3 Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls zweifelsfrei erfüllt sind, dass Dr. med. B._______ betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin die Vervollständigung des Dossiers in medizinischer Hinsicht vorgeschlagen hat, dass hinsichtlich der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Ja- nuar 2013 und des Eventualbegehrens, es sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltenden Sach- und Rechtslage anschliessen kann, aus- zugehen ist, dass aufgrund des Umstands, dass es sich gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung beim Zusammenwirken von physischen und psychi- schen Beschwerden – wie vorliegend (vgl. Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 30. Mai 2013) – nicht rechtfertigt, die somatischen und psychischen Befunde isoliert zu betrachten, eine umfassende interdiszip- linäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz – vorzugs- weise in einer hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der IV – durchzu- führen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen), dass die Beschwerde vom 18. Februar 2013 demnach insofern gutzu- heissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist mit der Anweisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG), vor Erlass der neuen Verfügung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-

C-856/2013 Seite 4 rungsrechts (ATSG, SR 830.1) nachzukommen und eine multidisziplinäre Begutachtung in somatischer und psychisch-psychiatrischer Hinsicht in die Wege zu leiten, dass mangels rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhalts in der Sache nicht entschieden werden kann, die Beschwerde jedoch im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er- heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1), dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), dass der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang eine von der Vorinstanz zu entrichtende, reduzierte Parteientschädigung zuzu- sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels ei- ner Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass vorliegend – unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun- digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen – eine Parteient- schädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für An- wälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-} resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) gerechtfertigt ist, dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-856/2013 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 18. Februar 2013 wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2013 aufgehoben und die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen und an- schliessend neu zu verfügen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- zu Lasten der Vorinstanz zu- gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

C-856/2013 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer- deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VGKE

  • Art. 10 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 61 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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