B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-841/2018
Urteil vom 4. März 2020 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Kinderrente (Verfügung vom 11. Januar 2018).
C-841/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am 1962 geborene, verwitwete deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wohnt in Deutschland und ist Mutter von zwei Kindern; B., geboren am (...) 1991, und C., geboren am (...) 1989. Die Scheidung von ihrem ersten Ehe- mann und Vater ihrer Kinder, D._______ (deutscher Staatsangehöriger), erfolgte rechtskräftig am (...) 2002 (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 8, S. 4 f.). Die Versicherte war von Januar 2002 bis Dezember 2008 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig (vgl. act. 169, S. 20), wobei sie ab 2006 auch Wohnsitz in der Schweiz hatte (act. 47; act. 51, S. 1). Der zweite Ehemann der Versicherten, E._______ (deutscher Staatsangehöri- ger), welchen sie am (...) 2003 geheiratet hatte und welcher seit ca. 1990 in der Schweiz erwerbstätig war (act. 2; act. 3, S. 1 f.), verstarb infolge eines Unfalls am (...) 2003 (vgl. act. 8 S. 6; act. 167, S. 77 f.). Am 21. August 2003 meldete sich die die Versicherte bei der Schweizerischen Aus- gleichskasse (nachfolgend: SAK) zum Bezug einer Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an (act. 1). Die SAK sprach ihr mit Verfügung vom 27. September 2004 eine Witwenrente mit Wirkung ab 1. März 2003 in Höhe von monatlich Fr. 614.- zu (act. 17, S. 2 ff.) B. B.a Am 18. Mai 2009 meldete sich die damals im Kanton F._______ wohn- hafte Versicherte bei der zuständigen IV-Stelle des Kantons F._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 51). Am 4. Juni 2010 beschloss die IV-Stelle F., dass der Ver- sicherten ab 1. November 2009 eine ganze Rente der Invalidenversiche- rung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten sei (act. 64). Nach- dem die Versicherte per 1. Mai 2010 ihren Wohnsitz nach (...) verlegt hatte (act. 70), wurden ihre Akten zur weiteren Bearbeitung an die Sozialversi- cherungsanstalt (nachfolgend: SVA) G. übermittelt (act. 73 - 79). B.b Mit Verfügungen vom 3. September 2010 wurde der Versicherten von der SVA G., Ausgleichskasse, eine Witwenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2009 in Höhe von monatlich Fr. 663.- zugesprochen (act. 113). Ebenfalls mit Verfügung vom 3. September 2010 sprach die SVA G., IV-Stelle, der Versicherten eine ordentliche IV-Kinderrente für B._______ mit Wirkung ab 1. November 2009 in Höhe von monatlich
C-841/2018 Seite 3 Fr. 155.- zu (act. 112). Die Berechnung der Kinderrente erfolgte unter Be- rücksichtigung der von der Versicherten in der Schweiz geleisteten Versi- cherungszeiten von 5 Jahren und 1 Monat, der Teilrentenskala 9 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 54'990.-. Mit Feststellungsverfügung vom 3. September 2010 teilte die IV-Stelle F._______ der Versicherten mit, dass die Witwenrente von Fr. 663.- höher sei als die am 4. Juni 2010 zugesprochene IV-Rente von Fr. 465.-, weshalb anstelle der IV-Rente weiterhin die Witwenrente ausgerichtet werde (act. 114). B.c Gegen die Feststellungverfügung vom 3. September 2010 reichte die Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons G._______ ein, wobei sie unter anderem beanstandete, dass bei der Be- rechnung der Kinderrente die ausländischen Versicherungszeiten nicht be- rücksichtigt worden seien (act. 119). Gegen den seitens des Sozialversi- cherungsgerichts des Kantons G._______ ergangenen Nichteintretensent- scheid mangels Zuständigkeit vom 8. November 2010 gelangte die Versi- cherte ans Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2011 teilweise guthiess. Es hob unter anderem die Verfügung der IV-Stelle G._______ vom 3. September 2010 betreffend die Kinderrente ab 1. No- vember 2009 für den Sohn der Versicherten auf mit der Begründung, dass die für die Festsetzung der Invalidenrente zuständige IV-Stelle F._______ auch die Verfügung über die Kinderrente zu erlassen hatte. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act.145). B.d Mit Verfügung vom 22. März 2013 sprach die IV-Stelle F._______ der Versicherten – nun unter Berücksichtigung der von der Versicherten im Ausland geleisteten Versicherungszeiten – eine Kinderrente für B._______ für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2011 (Erlangung des Abiturs, act. 146 f.) in Höhe von monatlich Fr. 912.- (vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2010) bzw. Fr. 928.- (vom 1. Januar bis 31. Juli 2011) zu. Der Berechnung wurden eine Versicherungszeit von 12 Jahren und 3 Monaten, die Teilrentenskala 16 und ein massgebendes durch- schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 84'912.- zugrunde gelegt (act. 235 f.). B.e Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 (act. 286) beantragte die Versi- cherte bei der SVA G._______ die Nachzahlung der Kinderrente für B._______ ab 1. Juni 2011 sowie die Zahlung der laufenden Kinderrente. Sie gab unter Verweis auf die beigelegte Wehrdienstzeitbescheinigung der Einheit (...)/DE (act. 285, S. 1) an, dass B._______ vom 1. Juli 2011 bis
C-841/2018 Seite 4 31. Mai 2013 Wehrdienst geleistet habe. Danach habe er eine "Probe- zeit/Aufnahmeprüfungszeit" bei H._______ für eine "Kombieausbildungs- stelle (Studium mit Lehre)" absolviert und habe im Oktober 2014 ein Stu- dium angefangen. Dazu legte sie eine Studienbescheinigung der Hoch- schule (...)/DE vom 30. September 2014 bei, wonach B._______ im Win- tersemester 2014/15 (1. Oktober 2014 bis 14. März 2015) für ein Vollzeit- studium in Betriebswirtschaft eingeschrieben war (act. 285, S. 2). Mit Ver- fügung vom 4. November 2014 teilte die IV-Stelle G._______ der Versi- cherten mit, dass die Kinderrente per 1. Oktober 2014 wieder aufgenom- men worden sei, da sich B._______ wieder in Ausbildung befinde. Bei der Berechnung ging sie von einer Versicherungszeit von 12 Jahren und 3 Mo- naten, der Teilrentenskala 16 sowie einem massgebenden durchschnittli- chen Jahreseinkommen von Fr. 85'644.- aus (act. 287). B.f Nachdem die Versicherte per 1. September 2015 nach Deutschland weggezogen war, erfolgte eine Überweisung der Akten an die SAK (act. 311 - 315, 317). B.g Mit einem an die SVA G._______ gerichteten Schreiben vom 11. März 2017, welches zuständigkeitshalber der SAK überwiesen wurde, verwies die Versicherte auf die beigelegte Studienbescheinigung der Hochschule (...), gemäss welcher B._______ im Wintersemester 2016/17 (1. Oktober 2016 bis 14. März 2017) eingeschrieben war. Zudem forderte sie, dass die von B._______ geleistete Wehrdienstzeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2013 als Ausbildungszeit zu berücksichtigen sei, insbesondere da er dort die Vorausbildungen zum Piloten gemacht habe. Wegen eines "Augendefekts" sei er jedoch zur weiteren Ausbildung zum Piloten nicht zugelassen worden (act. 325 - 327). Am 21. Juni 2017 teilte die SAK der Versicherte mit, dass für das akademische Jahr 2016/17 kein Anspruch auf eine IV-Kinderrente für B._______ bestehe, da dieser das 25. Altersjahr beendet habe (act. 328). B.h Nachdem die Versicherte weitere Studienbescheinigungen betreffend den Zeitraum ab 15. März 2015 eingereicht hatte (act. 329 f.), teilte die SAK der Versicherten am 29. August 2017 mit, dass sie mit Wirkung ab 1. April 2015 bis zum 31. Juli 2016 Anspruch auf eine (ganze) ordentliche Kinder- rente für B._______ in Höhe von Fr. 160.- habe. Die Berechnung erfolgte auf der Basis einer Versicherungszeit von 5 Jahren und 1 Monat, der Teil- rentenskala 9 und eines massgebenden durchschnittlichen Einkommens von Fr. 54'990.-. Als Information wurde festgehalten, dass seit 1. April 2012
C-841/2018 Seite 5 bei der Berechnung der Kinderrente zur IV-Rente nationales Recht ange- wendet werde (act. 333). B.i Gegen die Mitteilung brachte die Versicherte mit Schreiben vom 16. Ok- tober und 13. Dezember 2017 Einwände vor. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die Nichtberücksichtigung der deutschen Versicherungszei- ten nicht den bilateralen Verträgen zwischen Deutschland und der Schweiz entspreche. Weiter sei die Änderung vom 1. April 2012 nur auf neue Fälle anwendbar; in ein laufendes Recht könne nicht eingegriffen werden. Die Berechnungsgrundlagen der Kinderrente seien nicht nachvollziehbar. Die Beitragszeit sei von 5 Jahren und 1 Monat auf 5 Jahre und 2 Monate zu korrigieren. Zudem seien die Erziehungszeiten zu berücksichtigen und de- tailliert darzustellen. Obwohl sie betreffend die Bundeswehrzeit von B._______ einen Nachweis erbracht habe, sei diese nicht als Ausbildungs- zeit berücksichtigt worden. In Deutschland gebe es keine Rekrutenschule und auch keine Wehrdienstpflicht mehr. Bundeswehrzeiten seien Ausbil- dungszeiten und dürften nicht mit der Rekrutenzeit in der Schweiz ver- wechselt werden. Die gesamte Zeit bei der Bundeswehr vom 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2013 sei der Ausbildung zum Piloten gewidmet gewesen, wie die Anlagen 10 ("Zeitbescheinigung Wehrdienst") und 11 ("Luftwaffenun- terstützungskompanie") aufzeigten. Wegen einer Augenerkrankung habe B._______ sein Berufsziel nicht mehr erreichen können und habe die Aus- bildung mit dem Ausbildungsnachweis "Hauptgefreiter" beendet. Er habe dann das Bewerbungsprogramm der Polizei durchlaufen, was jedoch we- gen der Augenerkrankung ebenfalls gescheitert sei. Danach habe er eine Schnupperlehre bei H._______ (...) gemacht, wo es ein Programm gege- ben habe, bei dem man eine Ausbildung bei H._______ mit einem Studium der Betriebswirtschaft habe kombinieren können. Nach mehreren Monaten habe B._______ entschieden, das Studium selbst zu ergreifen, wobei der
C-841/2018 Seite 6 rentenanspruch sei folglich nach der Matura wegen Beendigung der Aus- bildung erloschen und mit Aufnahme des Studiums im Oktober 2014 sei ein völlig neuer Kinderrentenanspruch entstanden. Die Rechtslage erlaube es unter diesen Umständen nicht, ein Wiederaufleben des früheren An- spruchs anzunehmen. Die Berechnung der Kinderrente unter Totalisierung der Beiträge erfolgte gestützt auf die bis zum 31. März 2012 anwendbar gewesene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Gemäss der am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 könne die Eidgenossenschaft ihre Kinderrenten autonom, d.h. ausschliesslich nach innerstaatlichem Recht und damit ohne Berücksichtigung ausländi- scher Versicherungszeiten, festlegen. Für einen Kinderrentenanspruch der nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 für die Schweiz am 1. April 2012 erstmals oder wieder neue entstehe, könne nur die neue Verordnung massgeblich sein. Massgebend sei nicht der Anspruchsbeginn, sondern die Frage, ob die Verfügung vor oder nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 erlassen werde. Die Kinderrente sei autonom zu berechnen (act. 342). C. Gegen die Verfügung vom 11. Januar 2018 erhob die Versicherte am 7. Februar 2018 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Neuberechnung der Kinderrente für B.. An der durch die Vorinstanz vorgenommenen Berechnung der Kinderrente beanstandete sie im Wesentlichen, dass die Nichtberücksichtigung der von ihr geleisteten deutschen Versicherungszeiten der Verordnung Nr. 883/2004 sowie der unter Geltung dieser Verordnung ergangenen und in Rechtskraft erwach- senen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons F. vom 22. März 2013 und der SVA G._______ vom 4. November 2014, in welchen eine Totalisierung der Kinderrente erfolgt sei, widerspreche. Weiter sei entge- gen der Behauptung der Vorinstanz nicht von einer Beendigung bzw. einem Neubeginn des Kinderrentenanspruchs auszugehen, sondern lediglich von einem "Ruhen" während der aus Schweizer Sicht absolvierten Rekruten- schule, so dass keine Neuberechnung hätte erfolgen dürfen. Hinsichtlich der Beitragszeiten sei die Korrektur im IK-Auszug, wonach sie nicht 5 Jahre und 1 Monat, sondern 5 Jahre und 2 Monate Versicherungszeit aufweise, nicht berücksichtigt worden. Zudem seien ihr keine Erziehungszeiten ver- bucht worden, obwohl dies im Rahmen der Berechnung des Kinderrenten- anspruchs relevant sei. Betreffend die Ausbildung von B._______ sei die Schnupperlehre bei H._______ mit dem Ziel einer Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis mit einem Betriebswirtschaftsstudium als Ausbildungszeit
C-841/2018 Seite 7 zu berücksichtigen. Den entsprechenden Nachweis könne sie umgehend erbringen. Auch die von B._______ gemäss Bezeichnung der SAK absol- vierte "Rekrutenzeit" vom 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2013 sei als Ausbildungs- zeit zu betrachten. Seit 2011 gebe es in Deutschland keine Rekrutenpflicht mehr. Die Deutsche Bundeswehr bestehe nur noch aus Berufssoldaten. B._______ habe dort eine Ausbildung zum Berufssoldaten angetreten mit dem Ziel, Pilot zu werden. Aufgrund einer Augenerkrankung, welche ihm die Tauglichkeit für sein Berufsziel genommen habe, habe er die Bundes- wehr verlassen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer- act. 1). D. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2018 beantragte die Vorinstanz, dass die Beschwerde abzuweisen sei, insoweit als diese den Zeitraum des Kin- derrentenanspruchs und die autonome Berechnung der Kinderrente be- treffe. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen nach innerstaatlichem Recht sei die Sache dagegen zur weiteren Abklärung und neuen Feststel- lung der Kinderrente an die Verwaltung zurückzuweisen. In der Begrün- dung führte die Vorinstanz aus, dass im Zusammenhang mit der Be- schwerde drei Fragenkomplexe thematisiert würden: Ersten die Frage nach dem Beginn des Kinderrentenanspruchs, zweitens die Frage der au- tonomen Berechnung der Kinderrente und drittens die Frage im Zusam- menhang mit den Berechnungsgrundlagen der Kinderrente gemäss der Mitteilung vom 29. August 2017. Der Kinderrentenanspruch sei ursprüng- lich zusammen mit dem Hauptrentenanspruch am 1. November 2009 ent- standen. Betreffend die Beendigung des Kinderrentenanspruchs per 31. Juli 2011 und dessen Wiederentstehung am 1. Oktober 2014 hätten die kantonalen IV-Stellen rechtskräftig entschieden. Die diesbezüglichen Ent- scheide seien auch materiell zutreffend. Die Beschwerdeführerin habe schon gegenüber den kantonalen Stellen und nun auch im vorliegenden Verfahren angegeben, dass der Sohn von Juni 2013 bis September 2014 bei H._______ eine Probezeit absolviert habe. Es seien jedoch nie irgend- welche Nachweise vorgelegt worden, so dass eine Berücksichtigung die- ser Zeit als Ausbildungszeit nie habe geprüft werden können. Aufgrund der vorliegenden Akten sei die Nachzahlung der Kinderrente folglich zu Recht nur noch für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 erbracht worden. Auf einen nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 für die Schweiz am 1. April 2012 erstmalig oder nach Wegfall wieder neu entstan- denen Kinderrentenanspruch könne ausschliesslich das neue Recht An- wendung finden. Die Berechnung der IV-Stelle G._______ für die Zeit vom
C-841/2018 Seite 8 Versicherungszeiten sei eindeutig falsch und dementsprechend auch nicht bindend gewesen. Die autonome Berechnung der Kinderrente durch die IVSTA sei zu Recht erfolgt. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen nach innerstaatlichem Recht sei Folgendes festzuhalten: Die erfolgte Berichti- gung der Beitragsdauer von 5 Jahren und 1 Monat auf 5 Jahre und 2 Mo- nate sei übersehen worden. Wie eine provisorische Berechnung der kan- tonalen IV-Stelle vom 4. September 2012 (act. 177) gezeigt habe, führe die Berücksichtigung eines zusätzlichen Beitragsmonats in Bezug auf die Ren- tenskala (9) zu keiner Änderung, führe jedoch zu einer geringfügigen Ver- kleinerung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens, welche eine geringfügige Verkleinerung der monatlichen Kinderrente zur Folge habe. Die Rentenberechnung werde insoweit anzupassen sein. Be- züglich der Erziehungsgutschriften habe die kantonale IV-Stelle am 4. Sep- tember 2012 eine provisorische Berechnung unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften gemacht, welche jedoch nie praktische Umsetzung gefunden habe oder gerichtlich überprüft worden sei, da dies wegen der Berechnung der Kinderrente unter Berücksichtigung deutscher Versiche- rungszeiten, welche ohnehin zu einer Vollrente geführt habe, nicht erfor- derlich gewesen sei. Die IVSTA habe auch in diesem Punkt auf die ur- sprüngliche Berechnung ohne Berücksichtigung von Erziehungsgutschrif- ten abgestellt, ohne insoweit irgendwelche Abklärungen zu treffen. Die vor- handenen Akten liessen keinen eindeutigen Entscheid hinsichtlich der Frage zu, ob und allenfalls wie viele Erziehungsgutschriften zu berücksich- tigen wären. Die Ausgleichskasse werde insoweit die Akten zu ergänzen haben (BVGer-act. 6). E. Mit Replik vom 4. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde sinngemäss gestellten Anträgen fest und reichte zum Nach- weis für die von ihrem Sohn absolvierte "Schnupperzeit/Orientierungszeit" bei H._______ ein Arbeitszeugnis von H._______ vom 20. September 2014 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 20. September 2014 so- wie einen Ausdruck aus dem Internet ("29 Unternehmen, die ein duales Studium Immobilienwirtschaft anbieten") ein. Im Weiteren führte sie aus, dass ihr mit Schreiben der SVA G._______ vom 4. August 2011 (vgl. Bei- lage 12 zu BVGer-act. 1) bestätigt worden sei, dass die von ihrem Sohn zu dieser Zeit angetretene Rekrutenzeit keinen Abbruch der Ausbildungszeit bewirke, sondern lediglich einen schwebenden Zustand, der mit Einrei- chung des Nachweises der Militärausbildung und des Nachweises eines daran angeschlossenen Studiums wieder aufgehoben werde. Das von der
C-841/2018 Seite 9 Vorinstanz berücksichtigte massgebende durchschnittliche Jahreseinkom- men von Fr. 54'990.- könne nicht stimmen. Zwar seien die fehlenden Er- ziehungszeiten und der fehlende Monat hier nicht Gegenstand der Be- schwerde, jedoch müsse eine korrekte Berechnung gewährleistet sein, selbst wenn es keinen Einfluss auf die Höhe der Rente habe (BVGer- act. 9). F. Mit Duplik vom 28. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an den in der Vernehm- lassung gestellten Anträgen und den getroffenen Feststellungen fest. Zur Replik der Beschwerdeführerin führte sie aus, dass das von der Beschwer- deführerin eingereichte Arbeitszeugnis der Firma H._______ keinen Nach- weis darüber erbringe, dass es sich dabei um eine Schnupperlehre/Probe- zeit im Hinblick auf ein duales Studium gehandelt habe. Vielmehr gehe aus diesem einzig hervor, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung als Ver- käufer/Kassierer gehandelt habe. Die vorgelegten Ausdrucke enthielten le- diglich allgemeine Informationen und wiesen keinerlei Bezug zur konkreten Situation des Sohnes der Beschwerdeführerin auf. Die Verkäufertätigkeit bei H._______ sei im Übrigen weder Zulassungsvoraussetzung für das schliesslich gewählte Studium gewesen, noch habe sie einen schulischen Anteil enthalten. Es bleibe somit dabei, dass die Wiederaufnahme der Aus- bildung erst ab 1. Oktober 2014 mit der Aufnahme des Studiums erfolgt sei. Betreffend das von der Beschwerdeführerin beanstandete massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen sei darauf hingewiesen, dass für des- sen Berechnung nicht das/die letzten Jahreseinkommen massgeblich seien, sondern der Durchschnitt der Einkommen aller Beitragsjahre (BVGer-act. 11). G. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 (Datum Postaufgabe) reichte die Beschwer- deführerin eine Erklärung ihres Sohnes ein, dass es sich bei der Beschäf- tigung bei H._______ um eine Schnupperlehre gehandelt habe, um dann entscheiden zu können, ob er bei H._______ ein duales Studium antrete oder nicht (BVGer-act. 16). H. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis am 30. Juli 2018 eine Kopie des Vertrags zwischen H._______ und B._______ betreffend den Einsatz ab 1. Januar 2014 ein- zureichen (BVGer-act. 14). Am 25. Juli 2018 teilte die Beschwerdeführerin
C-841/2018 Seite 10 mit, dass sie der Aufforderung, den Arbeitsvertrag einzureichen, nicht nachkommen könne (BVGer-act. 17). I. Mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2019 wurde die Beschwer- deführerin aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt weitere Unterlagen zum behaupteten Ausbildungsverlauf ihres Sohnes sowie zu den Sorgerechts- verhältnissen in der Zeit von Januar 2002 bis 31. Juli 2008 einzureichen (BVGer-act. 19). Mit innert erstreckter Frist erfolgter Eingabe vom 16. No- vember 2019 (Datum Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein (BVGer-act. 26). J. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (BVGer-act. 3), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. In formeller Hinsicht fällt zunächst auf, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2018 zwar als solche bezeichnet sowie mit einer Begrün- dung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, aber kein Dispositiv enthält. Die Aufteilung einer Verfügung in Dispositiv und Begründung ist üblich, im Gegensatz zum Beschwerdeentscheid nach Art. 61 VwVG im
C-841/2018 Seite 11 Gesetzestext aber nicht ausdrücklich vorgesehen. Ein Dispositiv ist daher nicht zwingend (vgl. Urteil des BVGer A-5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.2) und es wäre rechtlich gesehen eine andere Struktur denkbar. In jedem Fall muss aber aus der Verfügung klar hervorgehen, was die Be- hörde anordnet und wie sie diese Anordnung begründet (UHLMANN/SCHIL- LING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 35 N 12). Aus der vorliegend angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sie auf die "Mitteilung der SAK vom 29. August 2017" (recte: Verfügung der SAK) Bezug nimmt, wonach die Beschwerdeführerin vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 Anspruch auf eine Kinderrente für B._______ in Höhe von monatlich Fr. 160.- habe, und die Vorinstanz an dieser von der Beschwerdeführerin beanstandeten "Mitteilung der SAK" in- haltlich vollumfänglich festgehalten hat. In der Begründung ist sie auf die Beanstandungen der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober und 13. De- zember 2017 (act. 334) betreffend den Zeitraum der Leistungszusprache sowie die Berechnung der Rente im Zusammenhang mit dem anwendba- ren zwischenstaatlichen Recht eingegangen. Demnach lässt sich der Ver- fügung sowohl eine Anordnung bzw. ein Rechtsspruch entnehmen, na- mentlich die Bestätigung des Kinderrentenanspruchs für B._______ wie er in der Mitteilung vom 29. August 2017 bestimmt wurde, als auch eine Be- gründung für diese Bestätigung, bestehend aus einer Auseinandersetzung mit den Beanstandungen der Beschwerdeführerin. 3. 3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be- grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge- genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Ge- setzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträgli- chen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsob- jekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf ei- nen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehö- ren die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens we- der erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens ver-
C-841/2018 Seite 12 engen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber auswei- ten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funk- tionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen). 3.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 11. Januar 2018, welche somit den Rahmen für den mög- lichen Umfang des Streitgegenstands bildet. Unbestrittenermassen gehört vorliegend zum Streitgegenstand die Frage, ob die von der Vorinstanz vom
C-841/2018 Seite 13 mit der vorliegend strittigen Frage nach dem anwendbaren zwischenstaat- lichen Recht zur Berechnung der Kinderrente zusammen und ist auch be- reits deshalb Bestandteil des Streitgegenstands. In diesem Sinn hat sich auch die Vorinstanz – obwohl ihrer Ansicht nach diesbezüglich rechtskräf- tige Entscheide vorliegen – sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in den Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren materiell dahinge- hend geäussert, dass B._______ in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Sep- tember 2014 nicht in Ausbildung gewesen sei. Eine Verengung des Streit- gegenstands ist somit nicht möglich. Nach dem Gesagten ist vorliegend einerseits Streitgegenstand und zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vom
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebun- den (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des Bundes- gerichts [nachfolgend: BGer] 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 4.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als
C-841/2018 Seite 14 verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220).
C-841/2018 Seite 15 4.4 4.4.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach- verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab- hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche- rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veran- lassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_843/2016 vom 8. März 2017 E. 2; zum Ganzen auch BGE 144 V 427 E. 3.2). 4.4.2 Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 4.4.3 Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Die Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit- teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu
C-841/2018 Seite 16 entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_448/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1). 5. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland, womit vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestim- mungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bi- lateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins- besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft ge- wesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831. 109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Ver- ordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvor- schriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt am 11. Januar 2018 finden vorlie- gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Ver- ordnung Nr. 883/2004; SR 0.831. 109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
C-841/2018 Seite 17 (nachfolgend: Verordnung Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11) Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Gemäss Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes be- stimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschrif- ten eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicher- heit. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Be- rechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Betreffend die vorliegende Streitfrage, ob aufgrund des anwendbaren zwischenstaatli- chen Rechts die deutschen Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der IV-Kinderrente für B._______ zu berücksichtigen sind oder nicht, wird auf die nachfolgende Erwägung 9 verwiesen. 5.2 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit- punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschrif- ten Anwendung, die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Ja- nuar 2018 in Kraft standen. 6. 6.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je- des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspru- chen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kin- derrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsbe- rechtigt ist deshalb die rentenberechtigte versicherte Person (BGE 134 V 15 E. 2.3.3). 6.2 Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit
C-841/2018 Seite 18 der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kin- der, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). 6.3 Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Ausbildung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 25 N 5). Das volljährige Kind eines invaliden Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3). 7. 7.1 Der am (...) 1991 geborene Sohn der Beschwerdeführerin hat am (...) 2010 das 18. Altersjahr vollendet, womit das Weiterbestehen eines Kinder- rentenanspruchs über diesen Zeitpunkt hinaus voraussetzt, dass sich B._______ noch in Ausbildung befunden hat (vgl. Art. 25 Abs. 4 AHVG). Rechtskräftig entschieden und unumstritten ist, dass B._______ nach Voll- endung des 18. Altersjahrs bis 31. Juli 2011 (Erlangung des Abiturs, vgl. act. 146 f.) in Ausbildung war. Ebenfalls unstreitig ist, dass B._______ ab
C-841/2018 Seite 19 [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [nachfolgend: RWL]). 7.3 Gemäss Art. 49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend ent- weder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinaus- bildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Unter den Begriff der Ausbildung fallen demnach ordentliche Lehrverhält- nisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrver- hältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbil- dung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang be- steht (BGE 140 V 314 E. 3.2). 7.4 Nach Art. 49 ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar da- nach fortgesetzt wird (Abs. 3): übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (Bst. a); Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten (Bst. b); gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrü- che von längstens 12 Monaten (Bst. c). Betreffend die Unterbrechung der Ausbildung wegen Militär- oder Zivil- dienst hält Rz. 3371 RWL fest, dass wer zwischen zwei Ausbildungsphasen Militär- und Zivildienst leistet, während dieser Zeit nur dann als in Ausbil- dung befindlich erachtet wird, wenn dieser Unterbruch nicht länger als 5 Monate dauert und die Ausbildung unmittelbar daran fortgesetzt wird. Das kann beispielsweise eine Rekrutenschule (Dauer 18 oder 21 Wochen) sein,
C-841/2018 Seite 20 sofern sie in eine unterrichtsfreie Zeit fällt (etwa zwischen Matura und Be- ginn des Studiums) oder Militärdienstleistungen (zum Beispiel fraktionierte RS) in den Semesterferien. Wer längere Dienstleistungen am Stück er- bringt (wie Durchdienen oder Abverdienen in Folge), befindet sich in dieser Zeit nicht in Ausbildung. 7.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel- fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3; 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 7.6 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin war ihr Sohn B._______ vom 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2013 bei der deutschen Bundeswehr mit dem Ziel, eine Ausbildung zum Piloten zu absolvieren, was aber aufgrund einer Augenerkrankung nicht mehr möglich gewesen sei. Anschliessend habe er ab 1. Juni 2013 das Bewerbungsverfahren für eine Ausbildung bei der Po- lizei durchlaufen, wobei er aufgrund derselben Augenerkrankung abge- lehnt worden sei. Anschliessend habe er vom 1. Januar bis 20. September 2014 eine "Schnupperlehre/Orientierungszeit" bei H._______ absolviert mit dem Ziel, einen Arbeitsvertrag zu erhalten inkl. Unterstützung durch H._______ für ein BWL-Studium (duales Studium). Da er nicht mehr habe warten wollen, habe er das Studium ab 1. Oktober 2014 selbst aufgenom- men (BVGer-act. 9). 7.6.1 Was die Dienstzeit von B._______ bei der deutschen Bundeswehr vom 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2013 angeht, so ist diese durch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Wehrdienstzeitbescheinigung der Einheit (...)/DE belegt (act. 285, S. 1; Beilage 10 zu BVGer-act.1). Weiter ist nach- gewiesen, dass B._______ als "Hauptgefreiter" für seine geleisteten Dienste, "zuletzt bei der Luftwaffenunterstützungskompanie (...)", verdankt wurde (vgl. "Dankurkunde", act. 327; Beilage 11 zu BVGer-act. 1). Unklar und zu prüfen ist, ob die Bundeswehrdienstzeit nach Schweizer Recht als Ausbildung im Sinne von 49 bis AHVV zu qualifizieren ist. Aus der angefoch- tenen Verfügung vom 11. Januar 2018 geht hervor, dass die Vorinstanz die Bundeswehrdienstzeit als Militärdienst im Sinne von Art. von 49 ter Abs. 3
C-841/2018 Seite 21 Bst. b AHVV und Rz. 3371 RWL und damit nicht als Ausbildungszeit ange- sehen hat. Da der Wehrdienst länger als 5 Monate dauerte, ist die Vo- rinstanz von einem erheblichen Unterbruch der Ausbildung ausgegangen, womit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderrente für B._______ für die Zeit des Militärdienstes entfallen sei (vgl. act. 342). Für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach B._______ eine Ausbildung zum Berufssoldaten angetreten habe mit dem Ziel, Pilot zu werden, sind in den vorliegenden Akten keine Nachweise ersichtlich. Aus dem Umstand, dass per 1. Juli 2011 die gesetzliche Pflicht zur Ableis- tung eines Grundwehrdienstes in Deutschland ausgesetzt wurde, folgt ent- gegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht, dass ab diesem Zeit- punkt sämtliche Dienstleistende bei der deutschen Bundeswehr als (ange- hende) Berufssoldaten zu betrachten wären. Zeitgleich mit der Aussetzung des Pflichtdienstes wurde ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt (vgl. Ge- setz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 vom 28. April 2011 [Wehrrechtsänderungsgesetz 2011]), wobei diverse ausbildungsfremde Gründe und Motivationen für die Leistung eines solchen freiwilligen Wehr- dienstes denkbar sind. Aus der in den Akten liegenden Bescheinigung des Kreiswehrersatzamtes (...) vom 14. März 2011 wurde B._______ zum 6- monatigen Grundwehrdienst mit anschliessendem freiwilligem zusätzli- chem Wehrdienst von 6 Monaten ab dem 1. Juli 2011 einberufen (act. 153). Zu seiner Motivation für die Leistung dieses freiwilligen Wehrdienstes (vgl. § 54 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011) geht aus den Akten nichts hervor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt auch die Dankurkunde keinen genügenden Nachweis für die angeblich angestrebte Pilotenausbil- dung dar, weil sich daraus lediglich ergibt, dass B._______ zuletzt bei der Luftwaffenunterstützungskompanie (...) Dienste geleistet hat. Hinweise da- rauf, dass diese Dienste im Rahmen einer beabsichtigten Ausbildung zum Berufssoldaten bzw. Piloten erfolgt wären, lassen sich weder der Dankur- kunde noch den übrigen Akten entnehmen. Mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin deshalb aufgefordert, Belege für die behauptete Ausbildung ihres Sohnes vorzulegen; dies in Form eines Ausbildungsvertrages sowie von Belegen über im Rahmen der Berufssoldaten-/Pilotenausbildung absolvierten Prüfungen/Tests/Ausbil- dungsmodulen. Des Weiteren wurde sie aufgefordert, Belege über die an- gebliche Untauglichkeit von B._______ für den Beruf des Piloten aufgrund der behaupteten Augenerkrankung vorzulegen (vgl. BVGer-act. 19 Ziff. 1.1). Mit ihrer Eingabe vom 16. November 2019 erklärte die Beschwerde- führerin, es gebe seitens der Bundeswehr keine Belege (mehr) betreffend den Berufswunsch als Pilot. Sie beschränkte sich darauf, ihre bisherige Sachverhaltsdarstellung zu wiederholen mit erneutem Verweis auf die
C-841/2018 Seite 22 Dankurkunde, welche allerdings – wie bereits erwähnt – keinen genügen- den Nachweis für die behauptete Pilotenausbildung darstellt. Hinsichtlich der Augenerkrankung ihres Sohnes, welche zum Abbruch der angeblichen Pilotenausbildung geführt haben soll, reichte die Beschwerdeführerin le- diglich eine Erklärung ihrer Tochter C._______ ein (Beilage zu BVGer-act. 26), welcher als reiner Parteibehauptung kein Beweiswert zuerkannt wer- den kann. Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin ihre Sachver- haltsdarstellung in keiner Weise belegen. Aufgrund der Akten und Angaben der Beschwerdeführerin lassen sich von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse erwarten, so dass in antizipierender Beweiswürdigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es sich bei der von B._______ geleisteten Bundeswehrdienstzeit nicht um eine Ausbildung im Sinne von 49 bis AHVV, sondern um Militärdienstzeit gemäss Art. 49 ter Abs. 3 Bst. b AHVV und Rz. 3371 RWL gehandelt hat. Da die Militärdienstzeit länger als 5 Monate dauerte, hat die Vorinstanz zu Recht einen Unterbruch der Ausbildung angenommen (vgl. Art. 49 ter Abs. 2 AHVV; Art. 49 ter Abs. 3 Bst. b AHVV e contrario). Hinzu kommt (vgl. nachfolgend), dass sich unmittelbar an die Wehrdienstzeit keine Ausbildung angeschlos- sen hat. 7.6.2 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bewarb sich B._______ unmittelbar im Anschluss an die Bundeswehrdienstzeit ab 1. Juni 2013 bei der Polizei und durchlief dort ein Aufnahmeverfahren, aus dem er jedoch aufgrund seiner Augenerkrankung ausschied (vgl. BVGer-act. 9, S. 1). Für diese Angaben, welche die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 erstmals vorbrachte (vgl. 334, S. 2 ff.), legte sie kei- nerlei Belege vor. Mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin daher aufgefordert, eine Dokumentation des gesamten Bewerbungs-/Aufnahmeverfahrens bei der Polizei mittels des zwischen B._______ und der Polizei erfolgten Schriftenwechsels, ins- besondere das Bewerbungsschreiben, eine Dokumentation des Aufbaus und zeitlichen Ablaufs des Bewerbungsverfahrens, Belege über sämtliche von B._______ absolvierten Prüfungen/Tests/Ausbildungsmodule sowie den Ablehnungsentscheid der Polizei einzureichen (vgl. BVGer-act. 19 Ziff. 1.2). Mit ihrer Eingabe vom 16. November 2019 reichte die Beschwerde- führerin einzig eine an B._______ adressierte E-Mail der Polizeiakademie (...) vom 16. Oktober 2013 ein. Darin wurde B._______ darum gebeten, seine Werte bezüglich der Farbsehleistung zu überprüfen, und wurde in- formiert, dass bei Nichterfüllung der Vorgaben eine Bewerbung für den Po- lizeivollzugsdienst nicht möglich sei (vgl. Beilage zu BVGer-act. 26). Ge-
C-841/2018 Seite 23 mäss Angaben der Beschwerdeführerin erfüllte ihr Sohn die Vorgaben auf- grund einer "Rot-Grün-Blindheit" nicht (BVGer-act. 26). Angesichts des In- halts des E-Mails ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass B._______ nicht ein eigentliches, zeitlich ausgedehntes Bewerbungsver- fahren durchlaufen hat, sondern dass lediglich eine Vorabklärung betref- fend die Sehleistung als Voraussetzungen für eine allfällige Bewerbung bei der Polizeiakademie (...) erfolgte. Um jedoch von einer Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV ausgehen zu können, muss die Ausbildung min- destens vier Wochen gedauert haben (Rz. 3358 RWL), was vorliegend nicht der Fall war. Die zeitliche Mindestanforderung wäre selbst dann noch nicht erfüllt, wenn – wie von der Beschwerdeführerin behauptet, aber wie- derum nicht belegt – zusätzlich zur Vorabklärung "mehrere Informations- und Kennenlernbesuche" bei der Polizei stattgefunden hätten (vgl. BVGer- act. 26). Von einer Tätigkeit zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehr- verhältnis resp. von einer systematischen und zeitlich überwiegenden Vor- bereitung auf einen Berufsabschluss mit einem Anteil Schulunterricht kann mithin vorliegend keine Rede sein. Auf diesbezüglich weitere Beweismas- snahmen kann somit verzichtet werden. Der Sohn der Beschwerdeführerin befand sich folglich auch ab Juni 2013 nicht in Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV. 7.6.3 Hinsichtlich der Beschäftigung von B._______ bei H._______ liegt ein Arbeitszeugnis vom 20. September 2014 im Recht. Daraus geht hervor, dass B._______ vom 1. Januar bis 20. September 2014 als Verkäufer/Kas- sierer in Form einer Teilzeitbeschäftigung bei H._______ tätig war. Zu sei- nen Aufgaben zählten: Kundenbetreuung/ Abrechnen, kassieren mit mo- dernen Scannerkassen/ Waren annehmen, auspacken und verräumen/ Verantwortung für die Warenpräsentation und die Sauberkeit der Kassen- zone/ Überarbeitung der Sortimentsbereiche/ Aufbau und Pflege der wö- chentlichen Werbeartikel/ Umsetzung der Hygienevorschriften (Beilage 1 zu BVGer-act. 9). Wie auch die Vorinstanz in der Duplik ausgeführt hat, erbringt das Arbeitszeugnis keinen Nachweis dafür, dass es sich – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – um eine "Schnupperlehre/Probezeit" im Hinblick auf ein duales Studium handelte. Es gibt keinerlei Hinweise da- rauf, dass die Tätigkeit einen schulischen Anteil enthielt oder als Vorberei- tung auf eine Ausbildung diente. Die von der Beschwerdeführerin einge- reichte Erklärung ihres Sohnes, wonach es sich bei der Beschäftigung bei H._______ um eine Schnupperlehre gehandelt habe, um dann entschei- den zu können, ob er bei H._______ ein duales Studium antrete oder nicht (vgl. Beilage zu BVGer-act. 16), stellt eine reine Parteibehauptung dar, der
C-841/2018 Seite 24 für sich allein kein Beweiswert zuerkannt werden kann. Ebenfalls beweis- untauglich ist der von der Beschwerdeführerin eingereichte Ausdruck einer allgemeinen Information aus dem Internet, wo u.a. H._______ als Unter- nehmen, welches ein duales Studium in Immobilienwirtschaft anbietet, auf- gelistet wird (Beilage 2 zu BVGer-act. 9). An einem Bezug zur konkreten Situation des Sohnes der Beschwerdeführerin fehlt es dabei völlig. Den seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2018 angeforderten Arbeitsvertrag, welcher dem Beschäftigungsver- hältnis zwischen H._______ und B._______ zugrunde lag, konnte die Be- schwerdeführerin nicht beibringen, weil dieser gemäss ihrer Aussage nicht mehr vorliege (vgl. BVGer-act. 17). Dass bei H._______ kein Vertrags- exemplar mehr erhältlich gewesen wäre, behauptet die Beschwerdeführe- rin allerdings nicht. Da bei dieser Sachlage von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist in antizipierender Beweis- würdigung androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der Beschäftigung von B._______ bei H._______ um eine reine Verkaufs- tätigkeit ohne Ausbildungsanteil und auch ohne Vorbereitungscharakter für eine zukünftige Ausbildung gehandelt hat. Im Übrigen war die Verkaufstä- tigkeit keine Zulassungsvoraussetzung für das von B._______ ab 1. Okto- ber 2014 ergriffene Studium. Somit kann die Beschäftigung von B._______ bei H._______ vom 1. Januar bis 20. September 2014 nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV betrachtet werden. 7.6.4 Hinsichtlich der Bundeswehrdienstzeit hat die Beschwerdeführerin in der Replik vorgebracht, dass ihr mit Schreiben der SVA G._______ vom 4. August 2011 bestätigt worden sei, dass der von ihrem Sohn zu dieser Zeit angetretenen Militärdienst keinen Abbruch der Ausbildungszeit bewirke (BVGer-act. 9). Sinngemäss hat die Beschwerdeführerin damit eine Verlet- zung des Grundsatzes von Treu und Glauben gerügt. 7.6.4.1 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtig- ten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u. a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten (kumulativen) Vo- raussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Vorausgesetzt ist in erster Linie eine (falsche) behördliche Auskunft, die sich zur Begründung von Vertrauen eignet, wofür u. a. eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit der Auskunft notwendig ist (vgl.
C-841/2018 Seite 25 zum Ganzen BGE 121 V 65 E. 2a und 2b; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff.). 7.6.4.2 Im Schreiben der SVA G._______ vom 4. August 2011 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass während der Rekrutenschule An- spruch auf Kinderrente bestehe, wenn sich ihr Sohn bis zum Eintritt in den Militärdienst in Ausbildung befinde und unmittelbar nach Ende des geleis- teten Dienstes seine Ausbildung fortsetze (vgl. Beilage 12 zu BVGer-act. 1). In dem Schreiben fehlt der Hinweis darauf, dass die Militärdienstzeit nur dann nicht als erheblicher Unterbruch der Ausbildung gilt, wenn die Dienst- zeit nicht länger als 5 Monate dauert (Art. 49 ter Abs. 3 Bst. b AHVV; Rz. 3371 RWL). Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn die im Schreiben festgehaltene Voraussetzung der direkten Fortsetzung der Ausbildung unmittelbar nach Ende des geleiste- ten Militärdienstes ist vorliegend ohnehin nicht erfüllt. Die Angabe der Be- schwerdeführerin, wonach sich B._______ im Anschluss an den Militär- dienst bei der Polizei bewarb und dort ein Aufnahmeverfahren durchlief, ist – wie bereits ausgeführt – nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Beschäftigung bei H._______ erfolgte weder unmittelbar nach dem Militärdienst noch ist sie als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV zu qualifizieren. Aus die- sem Grund kann vorliegend auch offen bleiben, ob durch den fehlenden Hinweis auf die Bestimmung von Art. 49 ter Abs. 3 Bst. b AHVV allenfalls eine Verletzung von allfälligen vorinstanzlichen Aufklärungs- und Bera- tungspflichten gemäss Art. 27 ATSG, wodurch grundsätzlich ebenfalls eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden könnte (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 671), gegeben ist. Selbst wenn eine Verletzung bejaht würde, wäre ein Kinderrentenanspruch aufgrund der nicht unmittelbaren Fortsetzung der Ausbildung nach Ende des Militärdienstes zu verneinen. Nach dem Gesagten besteht vorliegend keine rechtliche Grundlage dafür, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und entgegen der ge- setzlichen Grundlagen die Bundeswehrdienstzeit des Sohnes der Be- schwerdeführer als kinderrentenanspruchsrelevante Ausbildungszeit zu betrachten ist. 7.7 Im Ergebnis steht fest, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. August 2011 bis 30. September 2014 nicht in Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV befunden hat. Folglich hat die Vorinstanz ei- nen Kinderrentenanspruch der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum zu Recht verneint.
C-841/2018 Seite 26 8. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 zugesprochene IV-Kinder- rente für B._______ korrekt berechnet wurde. In diesem Rahmen stellen sich zum einen Fragen bezüglich des anwendbaren zwischenstaatlichen Rechts und zum anderen Fragen bezüglich der Berechnung nach schwei- zerischem Recht. 9. 9.1 Betreffend das zwischenstaatliche Recht, stellt sich die Frage, ob die Berechnung der ab 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 zugesprochenen Kinder- rente zu Recht ohne Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ge- leisteten deutschen Versicherungszeiten vorgenommen wurde. 9.2 Die Vorinstanz hat die Nichtberücksichtigung der deutschen Versiche- rungszeiten der Beschwerdeführerin damit begründet, dass die Ausbildung von B._______ nach dem Schulabschluss im Juli 2011 unterbrochen und damit beendet worden sei. Folglich sei der Kinderrentenanspruch erlo- schen. Mit Aufnahme des Studiums im Oktober 2014 sei ein völlig neuer Kinderrentenanspruch entstanden. Auf einen nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 am 1. April 2012 erstmalig oder nach Wegfall wieder neu entstandenen Kinderrentenanspruch könne ausschliesslich das neue Recht Anwendung finden. Gemäss der Verordnung Nr. 883/2004 könne die Schweiz ihre Kinderrenten autonom, d.h. ausschliesslich nach innerstaatlichem Recht und ohne Berücksichtigung ausländischer Versi- cherungszeiten festlegen. Die Berechnung der IV-Stelle G._______ für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 unter Anrechnung der deut- schen Versicherungszeiten sei eindeutig falsch gewesen (act. 342; BVGer- act. 6). Demgegenüber hat sich die Beschwerdeführerin auf den Stand- punkt gestellt, dass die Nichtberücksichtigung ihrer deutschen Versiche- rungszeiten der Verordnung Nr. 883/2004 widerspreche. Zudem lägen zwei rechtskräftige Verfügungen vor, namentlich die Verfügung der IV-Stelle F._______ vom 13. März 2013 und die Verfügung der SVA G._______ vom 4. November 2014, welche beide nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/3014 ergangen seien und in welchen eine Totalisierung der Kinderren- ten erfolgt sei. Weiter sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von einer Beendigung und einem Neubeginn des Kinderrentenanspruchs aus- zugehen. Vielmehr habe der Anspruch nur geruht, weshalb keine Neube- rechnung hätte erfolgen dürfen (BVGer-act. 1).
C-841/2018 Seite 27 9.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfügungen der IV-Stelle F._______ vom 22. März 2013 (Kinderrentenanspruch vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2011) und der SVA G._______ vom 4. November 2014 (Kinderrentenanspruch ab 1. Oktober 2014) beide in formelle Rechtskraft erwachsen sind, so dass deren materielle Korrektheit im vorliegenden Ver- fahren nicht zu prüfen ist. Eine rechtsverbindliche Wirkung in Bezug auf den Zeitraum, über welchen die Vorinstanz in der vorliegend angefochte- nen Verfügung entschieden hat, kommt ihnen nicht zu. 9.4 Wie bereits ausgeführt, sind vorliegend grundsätzlich das FZA und die am 1. April 2012 in Kraft gesetzte Verordnung Nr. 833/2014 anwendbar. Die Verordnung Nr. 833/2014 löste die bis am 31. März 2012 geltende Ver- ordnung Nr. 1408/71 ab. 9.4.1 Unter Geltung der Verordnung Nr. 1408/71 stellte sich die Situation hinsichtlich der Rentenberechnung wie folgt dar: Die ordentlichen Alters- renten der AHV und die Invalidenrenten der IV waren grundsätzlich (unter Vorbehalt einer in Art. 48 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Be- sonderheit bezüglich unterjähriger Zeiten nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b der Verordnung 1408/71) autonom nach schweizerischem Recht zu berechnen (BGE 131 V 371 E. 6; SILVIA BUCHER, Die sozialrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum FZA und zu Anhang K des EFTA-Übereinkom- mens, in: SZS 2016, S. 128). Im Gegensatz zu den Hauptrenten richtete sich die Feststellung der Kinderrenten der schweizerischen AHV und IV nicht nach Kapitel 3, sondern nach Kapitel 8 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71. Anders als Kapitel 3 beruhte Kapitel 8 des Titels III der Ver- ordnung Nr. 1408/71 nicht auf dem Grundsatz der Ausrichtung von Teilren- ten durch die verschiedenen beteiligten Staaten, sondern auf jenem der Gewährung der Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates (Art. 77 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 2), dessen zuständiger Trä- ger, indem er den Leistungsbetrag unter Zugrundelegung des nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung ermittelten theoretischen Betrages berechnet (Art. 79 Abs. 1), die nach den Rechtsvorschriften der anderen beteiligten Mit- gliedstaaten zurückgelegten Zeiten nicht nur für die Bestimmung des Ren- tensatzes, sondern auch für die Ermittlung des tatsächlich geschuldeten Betrages berücksichtigt. Es fand somit eine Totalisierung ohne anschlies- sende Proratisierung statt, was eine autonome Berechnung der Kinderren- ten der AHV und IV ausschloss (SILVIA BUCHER, Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Freizügigkeitsabkommen [FZA]. Funktion der Verordnung Nr. 1408/71; anwendbares Recht; ordent-
C-841/2018 Seite 28 liche Renten der AHV und der IV; Bestimmung der inländischen Versiche- rungszeiten; Diskriminierungsverbot; Arbeitslosenversicherung; Über- gangsrechtliches; Verfahrensrechtliches. Ein Überblick über einige Urteile, in: SZS 2006, S. 57 f.). 9.4.2 Die für die Schweiz seit 1. April 2012 in Kraft getretene Verordnung Nr. 883/2004 hat betreffend die Berechnung der ordentlichen Alters- und IV-Renten zu keiner Änderung geführt. Diese sind weiterhin autonom nach schweizerischem Recht zu berechnen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VIII Teil 1 [mit besonderer Regelung für unterjäh- rige Zeiten in Art. 57 der Verordnung Nr. 883/2004]). Geändert hat sich je- doch das System zur Berechnung der Kinderrenten der AHV und IV, wel- che neu nach der gleichen Methode bestimmt werden wie die Hauptrente (vgl. Abs. 2 des zu Kapitel 8 «Familienleistungen» des Titels III der Verord- nung Nr. 883/2004 gehörenden Art. 69 dieser Verordnung, worin auf das insbesondere die Altersrenten betreffende Kapitel 5 des Titels III der Ver- ordnung Nr. 883/2004, in welchem auch Art. 52 enthalten ist, verwiesen wird; vgl. dazu SILVIA BUCHER, Die sozialrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum FZA und zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens, in: SZS 2016, S. 129). Mit anderen Worten findet seit dem 1. April 2012 keine Totalisierung bei der Berechnung der Kinderrenten mehr statt. Viel- mehr werden diese ebenfalls autonom nach schweizerischem Recht be- stimmt, d.h. einzig unter Berücksichtigung der unter dem nationalen Recht erfüllten Versicherungszeiten. 9.5 Übergangsrechtlich bestimmt Art. 90 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, dass mit Beginn der Anwendung dieser Verordnung die Verord- nung Nr. 1408/71 aufgehoben wird (vgl. auch Rz. 1010 RWL). Ein Leis- tungsanspruch, der unter Geltung der Verordnung Nr. 883/2004 entstan- den ist, richtet sich folglich nach neuem Recht. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Kinderrentenanspruch im Oktober 2014 neu entstanden ist, oder ob es sich um ein Wiederaufleben eines bereits im November 2009 zusammen mit dem Hauptrentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. act. 64) entstandenen und andauernden Anspruchs handelt. 9.5.1 Wie bereits festgestellt, liegt in der Zeit vom August 2011 bis 30. Sep- tember 2014 ein Unterbruch in B._______ Ausbildung vor. Gemäss Rz. 3368 und 3369 RWL gilt eine Ausbildung, die abgebrochen oder unterbro- chen wird, grundsätzlich als beendet. Das ist auch dann der Fall, wenn erst ein Zwischenziel erreicht ist, wie zum Beispiel die Matura. Folglich befindet
C-841/2018 Seite 29 sich das Kind nach einem Abbruch oder Unterbruch nicht mehr in Ausbil- dung und die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Kinderrente gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVG i.V. m. Art. 49 bis AHVV sind nicht mehr erfüllt. Mit anderen Worten ist der Kinderrentenanspruch erloschen. Er kann je- doch neu entstehen, wenn sich das Kind wieder in Ausbildung befindet und damit die Anspruchsvoraussetzungen wieder erfüllt sind. Vorliegend ist durch den nach Erlangung des Abiturs (per 31. Juli 2011, vgl. act. 146 f.) erfolgten Unterbruch in B._______ Ausbildung der Kinderrentenanspruch der Beschwerdeführerin erloschen und im Oktober 2014, als B._______ sein Studium aufnahm und sich damit wieder in Ausbildung befand, neu entstanden. Somit handelt es sich bei der mit vorliegend angefochtener Verfügung erfolgten Zusprache der Kinderrente für B._______ ab Oktober 2014 (bis 31. Juli 2016) um einen unter Geltung der Verordnung Nr. 883/2004 neu entstandenen Anspruch, welcher sich nach dem Recht ge- mäss der Verordnung Nr. 883/2004 beurteilt. 9.5.2 Da es sich beim Kinderrentenanspruch ab Oktober 2014 um einen neu nach der Verordnung Nr. 883/2004 zu beurteilenden Anspruch handelt und nicht um eine Anwendung einer Rechtsänderung auf einen laufenden Rentenanspruch, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz wohlerworbener Rechte und auf Bestandesgarantien berufen. Auch aus Art. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 ("Verhältnis zwischen dieser Verord- nung und anderen Koordinierungsregelungen") kann die Beschwerdefüh- rerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss dieser Bestimmung gelten einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Gel- tung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein (Art. 8 Abs. 1 der Verord- nung Nr. 883/2004). In diesem Anhang finden sich allerdings keine Bestim- mungen in Bezug auf die Kinderrentenberechnung. 9.5.3 Gemäss BGE 133 V 329, der nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 ergangen ist, schliesst Art. 20 FZA ("Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die so- ziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Euro- päischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit aus- gesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird.") nicht aus, dass eine versicherte Person von einer günstigeren Bestimmung eines bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit profitiert, wenn sie
C-841/2018 Seite 30 ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, bevor das FZA in Kraft getreten ist. Dieses Urteil stützt sich namentlich auf die Rechtsprechung des Gerichts- hofs der Europäischen Gemeinschaften (inzwischen: Gerichtshof der Eu- ropäischen Union), wonach die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zum Verlust der Vorteile der sozialen Sicherheit führen darf, die sich aus bestehenden und in das jeweilige Landesrecht aufgenommenen Ab- kommen über soziale Sicherheit zwischen zwei oder mehreren Mitglied- staaten ergeben haben. Die europäische Rechtsprechung beruht auch auf dem Gedanken, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt, in dem sie das Freizügigkeitsrecht in Anspruch nahm, berechtigterweise darauf vertrauen durfte, in den Genuss der Bestimmungen des bilateralen Abkommens zu kommen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-2519/2006 vom 22. Februar 2008 E. 5). In BGE 142 V 112 wurde die Frage, ob die Rechtsprechung in BGE 133 V 329 und die europäische Rechtsprechung, auf den sich der Entscheid stützt, anwendbar bleibt, wenn – wie vorliegend – die Verord- nung Nr. 883/2004 Geltung hat, explizit offen gelassen (BGE 142 V 112 E. 5). Doch selbst wenn man vorliegend die Rechtsprechung anwenden würde und davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin ihr Recht auf freien Personenverkehr im Januar 2002 (erstmalige Erwerbstätigkeit in der Schweiz, vgl. IK-Auszug, act. 47) und damit vor Inkraftreten des FZA aus- übte, könnte sie daraus nichts für sich ableiten. Das vor Inkrafttreten des FZA anwendbare Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (in Kraft getreten am 1. Mai 1966; SR 0.831.109.136.1) sieht bei der Renten- berechnung keine Berücksichtigung der in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten vor (vgl. auch BGE 131 V 1 E. 1.2), womit auch keine im Vergleich zur Verordnung Nr. 883/2004 günstigere Bestimmung in Be- zug auf die Berechnung der Kinderrente vorliegt, worauf sich die Be- schwerdeführerin berufen könnte. 9.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 zugesprochene Kinderrente für B._______ zu Recht in Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 autonom, d.h. ausschliesslich nach nationalem Recht und ohne Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geleisteten deutschen Versicherungszeiten, berechnet. 10. Zu prüfen bleibt die Berechnung der IV-Kinderrente für den Sohn der Be- schwerdeführerin gemäss dem innerstaatlichen Recht.
C-841/2018 Seite 31 10.1 10.1.1 Erfüllt eine Person – wie vorliegen die Beschwerdeführerin – gleich- zeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente nach Art. 23 ff. AHVG und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG). Im Fall der Be- schwerdeführerin ist die Witwenrente höher als die Invalidenrente, weshalb ihr nur die Witwenrente ausgerichtet wird (vgl. act. 114). Bei der Berech- nung der IV-Kinderrente sind allerdings die Berechnungsgrundlagen der IV-(Haupt)Rente massgebend. 10.1.2 Die Kinderrente beträgt 40 % der dem massgebenden durchschnitt- lichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 IVG). Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente (Art. 38 Abs. 2 IVG). Die Invalidenrenten entsprechen hinsichtlich der Höhe den Altersrenten der AHV (vgl. Art. 37 Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung der ordentlichen IV-Renten gelten die Art. 50 - 53 AHVV sinngemäss (vgl. Art. 32 Abs. 1 IVV). 10.1.3 Anspruch auf eine ordentliche Rente der AHV haben rentenberech- tigte Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten wer- den in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitrags- dauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Für die Rentenberechnung wer- den Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) so- wie Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29 ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Voll- endung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sogenannte Jugend- jahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV).
C-841/2018 Seite 32 10.1.4 Versicherten wird gemäss Art. 29 sexies AHVG für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der el- terlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Abs. 1). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwi- schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Abs. 3). Zwischen den Eltern können nur Er- ziehungsgutschriften aus Zeiten, in denen beide Elternteile in der Schweiz versichert waren (Art. 29 quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG), geteilt werden (Rz. 5435 RWL). Wenn bei voneinander geschiedene Eltern ein Elternteil die elterliche Sorge alleine ausübt, werden ihm die ungeteilten Erziehungs- gutschriften angerechnet (Rz. 5440 RWL). Wird bei voneinander geschie- denen Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt, so werden die Er- ziehungsgutschriften für Erziehungsjahre von 2000 bis und mit 2014 – vor- behältlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung – hälftig zwi- schen den Eltern geteilt (Rz. 5443 ff. RWL). Wenn nur ein Elternteil in der Schweiz versichert war oder der andere Elternteil stirbt, so wird ersterem die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet, sofern dieser die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge ausübt (Rz. 5448 RWL). 10.1.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Bei- träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Eine Kontenbereinigung nach Art. 141 Abs. 3 AHVV ist für die gesamte Beitragsdauer des Versicherten möglich, sie betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur gericht- lichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (Urteil BGer 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2012 E. 2.1; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 30 ter Rz. 2). Der in Art. 141 Abs. 3 AHVV gefor- derte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der
C-841/2018 Seite 33 Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b - d mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG, heute: Bundesgericht] H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). 10.2 10.2.1 Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, ist die bereits vor Verfügungserlass erfolgte Berichtigung des IK-Aus- zugs, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Beitragsdauer von 5 Jahren und 2 Monaten anstelle von 5 Jahren und 1 Monat aufweist (vgl. act. 169, S. 7; act. 175, S. 2; act. 177, S. 4 ff.), bei der Berechnung der Kinderrente gemäss der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Dies wird die Vorinstanz zu korrigieren haben. 10.2.2 Aus den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Berech- nungsgrundlagen für den Kinderrentenanspruch geht hervor, dass der Be- schwerdeführerin keine Erziehungsgutschriften angerechnet wurden (vgl. act. 333, S. 3). Die Vorinstanz ist diesbezüglich gemäss ihrer Vernehmlas- sung richtigerweise zum Schluss gekommen, dass sie betreffend allfällig anzurechnende Erziehungsgutschriften vor Verfügungserlass weitere Ab- klärungen hätte treffen müssen. Die Anrechnung allfälliger Erziehungsgut- schriften war bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Feststellungsver- fügung der IV-Stelle F._______ vom 3. September 2010 (Auszahlung der Witwenrente, da höher als die IV-Rente) strittig, jedoch wurde die Frage damals offen gelassen, da gemäss den hypothetischen Berechnungen der IV-Stelle F._______ (vgl. act. 177) die IV-Rente der Beschwerdeführerin selbst unter Berücksichtigung von allfälligen Erziehungsgutschriften noch tiefer gewesen wäre als die Witwenrente, weshalb so oder so weiterhin die Witwenrente ausbezahlt worden wäre (vgl. Urteil des Kantonsgerichts F._______, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 18. Oktober 2012; act. 203, insb. E. 4.3 f.; vgl. auch den in dieser Sache ergangenen Nicht- eintretensentscheid des BGer 9C_117/2013 vom 27. Februar 2013, act. 228). Im Rahmen der Berechnung der IV-Kinderrente für den Sohn der Be- schwerdeführerin bedarf es allerdings der Klärung, ob und wenn ja wie viele Erziehungsgutschriften anzurechnen sind. Die Anrechnung von Erzie- hungsgutschriften setzt – wie bereits erwähnt – die Unterstellung der ver- sicherten Person unter die schweizerische AHV/IV (Rz. 5419 RWL) sowie
C-841/2018 Seite 34 das Vorliegen der elterlichen Sorge für das Kind voraus (vgl. E. 9.1.5 hier- vor; dazu weiterführend UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 29 sexies Rz. 3 mit Hinweis; Rz. 5407 RWL). Aus den Akten lässt sich nicht abschliessend entnehmen, ob die von B._______ und C._______ Vater seit (...) 2002 rechtskräftig geschiedene Beschwerdeführerin (vgl. act. 8, S. 4) während den vorliegend zu beach- tenden schweizerischen Versicherungszeiten das (gänzliche oder geteilte) Sorgerecht für die Kinder innehatte oder nicht. Das von der Beschwerde- führerin entsprechend der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts eingereichte Scheidungsurteil des Amtsgerichts (...) vom 2. Juli 2002 ent- hält keine Regelungen betreffend die elterliche Sorge (vgl. Beilage zu BVGer-act. 26). Festzuhalten ist, dass nach deutschem Recht die elterliche Sorge auch bei Getrenntleben und im Fall der Scheidung im Regelfall bei beiden Eltern gemeinsam verbleibt (vgl. § 1671 des Bürgerlichen Gesetz- buches e contrario). Demzufolge kann mangels vorliegender anderslauten- der Vereinbarungen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde- führerin im massgeblichen Zeitraum von Januar 2002 (Beginn der Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz) bis (...) 2007 (Zeitpunkt, in dem das jüngere Kind B._______ das 16. Altersjahr erreichte) mindestens die geteilte elterliche Sorge für ihre Kinder innehatte. Unklar ist jedoch, ob der Vater der Kinder in dieser Zeit durch Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz eben- falls der schweizerischen AHV/IV unterstellt war. Wäre nur die Beschwer- deführerin versichert gewesen, so würde ihr die ganze Erziehungsgut- schrift angerechnet, sofern sie die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge ausübte (vgl. Rz. 5448 RWL). Entsprechend dem Antrag der Vo- rinstanz ist ihr die Angelegenheit zurückzuweisen zur ergänzenden Abklä- rung und anschliessenden Neuberechnung der IV-Kinderrente für B._______. 10.2.3 Festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens betreffend das von der Beschwerdeführerin erzielte Erwerbseinkommen zu Recht auf den IK- Auszug abgestellt hat. Entgegen der unbelegten Behauptung der Be- schwerdeführerin in der Replik (vgl. BVGer-act. 9, S. 2) lagen ihre in der Schweiz erzielten Jahreseinkommen zwischen 2002 und 2008 nie über Fr. 80'000.- und das im Jahr 2003 von Januar bis April erzielte Einkommen betrug gemäss IK-Auszug (act. 47, S. 2) sowie dem Schreiben der Raiffei- senbank (...) vom 11. April 2011 (act. 169, S. 7) Fr. 23'508.- und nicht – wie von der Beschwerdeführerin behauptet, aber in keiner Weise belegt – Fr. 70'524.-.
C-841/2018 Seite 35 11. Im Ergebnis ist die Beschwerde insofern und insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2018 aufzuheben und die Ange- legenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückzuweisen ist. Nach Vornahme der erforderlichen Abklärun- gen hat die Vorinstanz die IV-Kinderrente für B._______ für die Zeit vom
12.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung praxisgemäss als Ob- siegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1; vgl. auch Urteil des BVGer C-7041/2009 vom 28. Mai 2010), sind im vor- liegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückerstattet. 12.3 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 11. Ja- nuar 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Kinderrente für ihren Sohn für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 neu berechne und anschliessend für diese Zeitperiode eine neue Rentenverfügung erlasse. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For- mular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-841/2018 Seite 37 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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