B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-8/2020
Urteil vom 1. März 2023 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 18. Dezember 2019.
C-8/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1954 geborene und in seiner Heimat wohnhafte ledige und kinderlose österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Ver- sicherter) arbeitete in den Jahren 1984 bis 1999 für die B._______ sowie im Stundenlohn als Hilfsassistierender und Lehrbeauftragter an der C._______ und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [SAK- act.] 1; 12; 25). B. B.a Am 4. März 2019 reichte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) ein auf den 26. Februar 2019 datiertes Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente ein (SAK-act. 1). Mit Schreiben vom 22. März 2019 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, er habe sei- nen Rentenantrag beim Sozialversicherungsträger seines Wohnsitzstaates (Österreichische Rentenversicherung) einzureichen. Dieser Aufforderung kam er in der Folge nach. Am 16. April 2019 übermittelte die Österreichi- sche Rentenversicherung den Rentenantrag an die Vorinstanz (SAK- act. 7; 9; 11). B.b Mit Verfügung vom 9. August 2019 berechnete die Vorinstanz die or- dentliche Altersrente des Versicherten auf der Basis einer Beitragszeit von 13 Jahren und zwei Monaten (Rentenskala 13) und eines durchschnittli- chen Jahreseinkommens von Fr. 21'330.- und setzte diese ab 1. Septem- ber 2019 auf Fr. 396.- fest (SAK-act. 18, vgl. dazu auch SAK-act. 12; 15). B.c Mit Eingabe vom 2. September 2019 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 9. August 2019 und machte mit Verweis auf die entsprechenden Beilagen geltend, dass 31 Monate nicht als Versiche- rungszeiten berücksichtigt worden seien, welche auf den Lohnausweisen als Beschäftigungsdauer aufgeführt seien, und die Versicherungszeit sei nicht bis zum Ende der Arbeitsbewilligung berücksichtigt worden. Insge- samt betrage die gesamte Beschäftigungszeit 16 Jahre und einen Monat, weshalb die Rentenskala 16 und nicht 13 anzuwenden sei. Bei Anrechnung der Versicherungs- und Beitragszeiten in Österreich sei zudem die Renten- skala 21 anzuwenden (SAK-act. 20 S. 1 ff.).
C-8/2020 Seite 3 B.d Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 er- gänzende Angaben zu seinen Beschäftigungen, seiner Aufenthaltsbewilli- gung und Übernachtungsgelegenheit gemacht und die Vorinstanz bei der zuständigen Ausgleichskasse des Arbeitgebers (E._______ Ausgleichs- kasse) sowie bei der Einwohnerkontrolle D._______ nachgefragt hatte (SAK-act. 22-31), wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Be- gründung führte sie aus, dass die Nachforschungen nicht die Unrichtigkeit und die Notwendigkeit einer Korrektur des Individuellen Kontos (IK) erge- ben hätten. Ferner seien die geltend gemachten Beitragszeiten im Ausland irrelevant (SAK-act. 34=Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1). C. C.a Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 reichte der Versicherte (nachfol- gend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ge- gen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 ein. Dabei brachte er vor, es seien zusätzliche Beitragszeiten im Umfang von 35 Monaten zu berücksichtigen, und legte erneut teilweise dieselben Unterlagen wie be- reits in der Einsprache vom 2. September 2019 ins Recht (BVGer-act. 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, der Beschwerdeführer sei keiner durchgehenden Beschäftigung nachgegangen, sondern habe lediglich als Hilfsassistent auf Stundenbasis gearbeitet. Die Lohnausweise dienten als Beleg für die Steuerbehörde, ge- nügten jedoch nicht als Nachweis für falsche Einträge im IK. Das Gericht werde gebeten, zur Beweiskraft solcher Lohnausweise Stellung zu neh- men. Der Beschwerdeführer beziehe sich im Weiteren auf eine Arbeitsbe- willigung im Jahr 2000, wobei es sich aber lediglich um eine Aufenthalts- bewilligung für maximal 60 Tage (explizit mit verbleibendem Wohnsitz im Ausland) gehandelt habe. Die Abklärungen bei den Einwohnerkontrollen hätten ergeben, dass er sich in den Jahren 1984 bis 1986 stets für die Sommersemesterferien in der Schweiz abgemeldet, mehrmals die Adresse in D._______ gewechselt und meist zur Untermiete gewohnt habe, wes- halb nicht von einer Wohnsitzbegründung in der Schweiz auszugehen sei (BVGer-act. 3).
C-8/2020 Seite 4 C.c Mit Replik vom 17. Februar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, rügte offenkundig unrichtige Eintragungen im IK, im Be- sonderen eine ununterbrochene Anstellung an der D._______ von 1984 bis 2000, falsch berücksichtigte Versicherungszeiten und Einkommen, eine unzureichende Verbuchung seiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitar- beiter und eine ungenügende Unterscheidung zwischen Erst- und Zweit- wohnsitz, und reichte weitere Unterlagen ein (BVGer-act. 6). C.d Mit Duplik vom 8. Mai 2020 hielt die Vorinstanz sodann an ihrem An- trag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 10). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2020 wurde der Schriftenwech- sel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 11). C.f Am 16. Juni 2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vor- instanz auf, die in den Vorakten fehlenden Akten der E._______ Aus- gleichskasse nachzureichen (BVGer-act. 13), woraufhin die Vorinstanz in ihrer Antwort vom 30. Juni 2022 auf die bereits eingereichten Aktenstücke 20 und 23 verwies (BVGer-act. 14). Mit Schreiben datiert vom 29. Juni 2022 (Eingangsdatum 4. Juli 2022) reichte im Übrigen der Beschwerdefüh- rer unaufgefordert Kopien der Anstellungsverfügungen als Hilfsassistent sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter ein und machte weitere Ausfüh- rungen hinsichtlich der anrechenbaren Beitragsmonate (BVGer-act. 15). Am 5. Juli 2022 liess das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Ein- gaben der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zukommen (BVGer- act. 16). C.g Mit zwei Schreiben vom 1. und 4. Juli 2022 reichte der Beschwerde- führer unaufgefordert diverse Besoldungsabrechnungen ein (BVGer- act. 17; 18). Aufgrund dieser zusätzlich eingereichten Unterlagen nahm das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel wieder auf und er- suchte die Vorinstanz am 27. Juli 2022 um ergänzende Stellungnahme (BVGer-act. 19). C.h In ihrer Vernehmlassung im Rahmen der Wiederaufnahme des Schrif- tenwechsels vom 9. September 2022 beantragte die Vorinstanz nunmehr die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2019 und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neuverfügung an die Vorinstanz. Zu- sammenfassend begründete die Vorinstanz ihren Antrag damit, dass auf- grund der neu eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers von einer
C-8/2020 Seite 5 Verringerung der Beitragsskala von 13 auf 11 sowie der Veränderung des massgeblichen durchschnittlichen Einkommens von Fr. 21'330.- auf Fr. 24'174.- im Jahr 2019 auszugehen sei (BVGer-act. 20). C.i Am 14. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen zu den Ausführungen der Vorinstanz und gegebenenfalls die Beschwerde zurückzuziehen (BVGer-act. 21). Mit Stel- lungnahme vom 9. Oktober 2022 machte der Beschwerdeführer insbeson- dere geltend, unter Berücksichtigung seines Hauptwohnsitzes in D._______ von 1973 bis 1990 seien vielmehr 16 Jahre und vier Monate für die Berechnung seiner AHV-Rente zu berücksichtigen (BVGer-act. 23). In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 14. November 2022 führte die Vorinstanz unter anderem aus, hinsichtlich des Wohnsitzes sei auf das schweizerische Recht abzustellen, und zeigte sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Beitragszeiten weiterhin nicht einverstanden (BVGer-act. 25). C.j Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2022 schloss das Bun- desverwaltungsgericht den Schriftenwechsel erneut ab und stellte dem Be- schwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kennt- nis zu (BVGer-act. 26). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Eingaben ist – soweit erforder- lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri- schen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
C-8/2020 Seite 6 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und form- gerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf ein- zutreten ist. 2. Anfechtungsobjekt der Beschwerde und damit Begrenzung des Streitge- genstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019, mit welchem die SAK die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2019 zugesprochene monatliche AHV-Rente von Fr. 396.- bestätigt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rentenhöhe in Anwendung der massge- blichen Vorschriften in Gesetz und Verordnung korrekt berechnet hat. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochte- nen Einspracheentscheids, indem er die Berücksichtigung zusätzlicher Versicherungszeiten sowie Einkommen und damit die Erhöhung seiner monatlichen Altersrente verlangt. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt in Österreich und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Frei- zügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch
C-8/2020 Seite 7 die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 er- folgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA – wie hier (vgl. insbeson- dere Art. 52 Abs. 4 i.V.m. Anhang VIII Teil 1 «Schweiz» der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) – keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- beziehungsweise abkom- mensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (vgl. anstelle vieler: BGE 141 V 246 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2019 in Kraft standen; wei- ter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge- treten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge- genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b), sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung be- zogen auf jenen Zeitpunkt zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5 m.H.). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an, ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
C-8/2020 Seite 8 3.5 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be- herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Im Sozialversicherungsprozess hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be- weisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar- stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 4. Zunächst sind die vorliegend massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen: 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der An- spruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
C-8/2020 Seite 9 Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. In Fällen, in denen in einem Kalenderjahr die Beitragsdauer nicht zusammenhängend ist, sind die einzelnen Beitragsperioden zusammenzu- zählen. Ergibt das Total keine Anzahl ganzer Monate, ist der Bruchteil eines Monats auf einen ganzen Monat aufzurunden, um ganze Beitragsperioden zu erhalten (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 29 ter Rz. 3 mit Hinweis auf BGE 107 V 14 f. E. 3a). Als Beitragsdauer kann lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand:
Rz. 3 mit Hinweis auf BGE 99 V 26 E. 1; vgl. auch RWL Rz. 5013 m.H. auf ZAK 1974 S. 196). Ohne Vorliegen eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz werden für die Ermittlung der Beitragszeiten ab dem Jahr 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht (RWL Rz. 5015 m.H. auf ZAK 1982 S. 373). Bei unvollständiger Beitrags- dauer (weniger als 44 Jahre für Männer) besteht Anspruch auf eine Teil- rente, für deren Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitrags- jahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrgangs sowie die einge- tretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 29 Abs. 2 Bst. b und Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teil- renten in Prozenten der Vollrente: Rententabellen 2019 [AHV/IV] des Bun- desamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2019, www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisun- gen Renten > Rententabellen, abgerufen am 27. Januar 2023). 4.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV), welche sich aufgrund der Beitragsjahre (vgl. oben E. 4.3) ergibt, bestimmt sich der Ren- tenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den
C-8/2020 Seite 10 Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG). Weil die Beiträge während ei- ner langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex auf- gewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwer- tung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jähr- lich fest (Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Ver- sicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29 bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51 bis Abs. 2 AHVV sowie RWL Rz. 5305). Die Summe der aufgewerte- ten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif- ten werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). 4.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entspre- chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV).
Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintra- gungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Konten- auszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im indivi- duellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleis- teter Zahlungen. Die Kontenbereinigung erstreckt sich zudem auf die ge- samte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitrags- jahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Bei- trägen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a). Der volle Beweis kann in der Regel aber nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: BGer] H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht
C-8/2020 Seite 11 des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu (vgl. auch oben E. 3.5). Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d m.H.). 5. Nachfolgend sind in einem ersten Schritt die Rügen des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich seiner schweizerischen Beitragszeiten (aus Erwerbstätig- keit [vgl. nachfolgend E. 5.3] sowie aus Wohnsitzzeiten [vgl. nachfolgend E. 5.4]) zu prüfen. 5.1 Die Parteien äussern sich diesbezüglich zusammengefasst folgender- massen: 5.1.1 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise insbesondere vor, die geforderte Erhöhung der Beitragsmonate sei nicht anerkannt worden, obwohl die Eintragungen im IK offenkundig unrichtig seien. Für die Jahre 1994 bis 1997 seien im IK zwölf Beitragsmonate, für die Jahre 1998 bis 1999 nur sechs Beitragsmonate eingetragen. Aus den Lehraufträgen sei ersichtlich, dass die Entschädigung in sechs Monaten von April bis Sep- tember ausbezahlt worden sei. In den übrigen Monaten habe es keine Ver- fügung und auch keine AHV-Beiträge gegeben. Von der Ausgleichskasse seien 23 Fantasiemonate bestätigt worden, denn im März 1994 sei die Nachzahlung der Entschädigung des Jahres 1993 erfolgt. Wenn nur jene Monate, in denen eine Lohnauszahlung erfolgt sei, als Beitragsmonate gel- ten würden, seien von der Ausgleichskasse mindestens 23 Monate zu viel aufgeführt worden. Auch stimme die Lohnsumme des Jahres 1991 nicht mit dem tatsächlich ausbezahlten Lohn überein und es würden zudem kleine Abweichungen bei den Lohnsummen der Jahre 1996, 1997 und 1998 bestehen. Wenn für die Beitragsmonate der AHV die Anzahl der Ar- beitsmonate massgebend sei, egal wann der Lohn ausbezahlt worden sei, müssten vorliegend 31 Monate mehr für die Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden. Im Jahr 2000 sei zudem bis zum 10. April gearbeitet worden. Total seien also weitere 35 Monate zu berücksichtigen, was ins- gesamt 16 Jahre und einen Monat ergebe (BVGer-act. 1). 5.1.2 Vernehmlassungsweise macht die Vorinstanz insbesondere geltend, nachdem die verbuchten Beitragszeiten nicht mit den Abrechnungszeiträu- men der Jahreslohnausweise übereingestimmt hätten, sei die E._______ Ausgleichskasse angeschrieben und unter Beilage der Jahreslohnaus- weise um die Überprüfung der Beitragszeiten des Beschwerdeführers von
C-8/2020 Seite 12 1984 bis einschliesslich 1999 gebeten worden. Die E._______ Ausgleichs- kasse habe die Beitragsmonate der jeweiligen Jahre mit den AHV-Lohnab- rechnungen abgeglichen und keine Fehler feststellen können. Weiter sei sie der Auffassung, dass Lohnausweise kein ausreichendes Beweismittel im Sinne der AHV seien. Daher werde das Bundesverwaltungsgericht ein- geladen, zur Frage des Beweiskraftumfangs von Jahreslohnausweisen für die Steuerbehörden bezüglich der AHV-Beitragsdauer vor dem Hintergrund des Art. 30 ter Abs. 2 AHVG klärend Stellung zu nehmen. Nachdem der Be- schwerdeführer nachweislich zu keinem Zeitpunkt einer durchgehenden Beschäftigung nachgegangen und er auch nach dessen Unterlagen für die Zeit seiner Lehraufträge nur im Sommersemester zum Einsatz gekommen sei, könne nach Gesamtschau aller Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Eintragungen im individuellen Konto offenkundig unrich- tig seien und für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht sei. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Arbeitsbewilligung geltend mache, bis zum 10. April 2000 gearbeitet zu haben, könne vorliegend aus der Dauer der Aufenthaltsbewilligung auf keinen Fall auf die Dauer der Er- werbstätigkeit geschlossen werden. Weiter sei aufgrund der vorgenomme- nen Abklärungen (vgl. dazu auch oben Bst. C.b) in keinem Zeitpunkt von einer Wohnsitzbegründung in der Schweiz auszugehen, so dass eine Er- streckung der Beitragszeiten als Erwerbstätiger auf weitere Versicherungs- zeiten nicht in Betracht gekommen sei (BVGer-act. 3). 5.1.3 Der Beschwerdeführer repliziert, dass die in der Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen in sieben bezie- hungsweise fünf Jahren nicht mit den Angaben auf den Lohnausweisen der C._______ übereinstimmen würden. Sowohl im Einspracheentscheid als auch in ihrer Vernehmlassung habe die Vorinstanz nicht erklärt, worauf die unterschiedlichen Angaben im IK und auf den Lohnausweisen beruhen würden. Die Unterschiede beim Einkommen könnten als Schreibfehler ein- gestuft werden und seien so gering, dass sie keinen Einfluss auf die Be- rechnung hätten. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass er neben der An- stellung als Hilfsassistent (Abrechnung auf Stundenbasis) vom 1. April 1984 bis zum 31. März 1987 eine durchgehende Beschäftigung als wis- senschaftlicher Mitarbeiter am F._______ Institut gehabt habe. Da die An- stellung von einer Stiftung finanziert worden sei, erscheine sie offenbar in den Unterlagen der C._______ nicht. In den Jahren 1984-1986, 1991 und 1992 sei jeweils die Beschäftigungsdauer (einschliesslich der Sommermo- nate der Jahre 1984 und 1985, in denen er in Österreich gewesen sei) als Versicherungszeit anerkannt worden. In den Jahren 1987-1990 hingegen
C-8/2020 Seite 13 seien nicht alle Beschäftigungsmonate als Versicherungszeit berücksich- tigt worden, sondern lediglich die Monate der Lohnzahlungen. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass die Arbeitsstunden mehrerer Monate teil- weise gemeinsam abgerechnet worden seien. Im IK sei ersichtlich, dass der Monatslohn stark geschwankt habe, obwohl die erlaubte Stundenanz- ahl pro Monat immer gleich geblieben und der Stundenlohn im Laufe der Zeit nur wenig gestiegen sei. Weiter seien im Jahr 1993 zwölf Monate als Beitragsmonate anzurechnen, auch wenn der Grossteil der Lehrentschä- digung erst im Jahr 1994 ausbezahlt worden sei, denn er habe nicht wie von der SAK angenommen Vorlesungen, sondern Exkursionen im Umfang von ungefähr 315 Stunden (Veranstaltungen [...], [...], [...]) übernommen. Ein Grossteil der damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten (Aussuchen der Übungsflächen, Instruktion der Hilfsassistenten, Erstellen und Verviel- fältigen der Exkursionsunterlagen) müsse vor Beginn des Sommersemes- ters in den Monaten Januar bis März erledigt werden. In den Jahren 1996- 1998 habe er ausserdem exakt den gleichen Lehrauftrag mit der gleichen Entschädigung gehabt. Trotzdem seien (nur) 1996 und 1997 zwölf Bei- tragsmonate anerkannt worden, wohingegen 1998 nur sechs Beitragsmo- nate anerkannt worden seien. Im Übrigen sei aus den Lohnausweisen der Jahre 1996-1998 ersichtlich, dass jeweils exakt der gleiche Quellensteuer- abzug vorgenommen worden sei, obwohl für 1998 wesentlich mehr hätte abgezogen werden müssen, weil sich der Abzug nach der Höhe des mo- natlichen Einkommens richte. Die Eintragung im IK (lediglich sechs Bei- tragsmonate für das Jahr 1998) sei damit offensichtlich unrichtig. Weil die Berechnung der Quellensteuer bei Ausländern pauschaler Entschädigung von der im Lohnausweis angeführten Beschäftigungsdauer abhänge, könne die Beschäftigungsdauer nicht von den Versicherungszeiten im IK abweichen. Hinsichtlich des Jahres 2000 bringt der Beschwerdeführer so- dann vor, die Dauer seiner Aufenthaltsbewilligung entspreche der Dauer der Erwerbstätigkeit, denn im Lehrauftrag sei ausdrücklich vermerkt, dass die Entschädigung auch für die Arbeiten bei den Prüfungen, welche im September/Oktober (mit Notenkonferenz Ende Oktober) und Februar/März (mit Notenkonferenz Anfang April) stattgefunden hätten, gedacht sei. Schliesslich unterscheide die Vorinstanz – im Gegensatz zur Fremdenpo- lizei und zur Steuerbehörde – nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz. In der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung sei nur verfügt, dass der Hauptwohnsitz im Ausland beizubehalten sei. Neben dem Hauptwohnsitz in Österreich habe er vom 20. Oktober 1972 bis zum Ende des Sommer- semesters 2003 durchgehend einen Zweitwohnsitz in der Schweiz gehabt (BVGer-act. 6).
C-8/2020 Seite 14 5.1.4 In ihrer Duplik vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Aufstellung seines monatlichen Lohns von 1988 bis 1993 deutlich zeige, dass seine Beschäftigung als Assistent ge- ringfügiger Natur gewesen sei. Ferner werde deutlich, dass die abgerech- neten Monate nicht immer den tatsächlichen Arbeitsaufwand widerspiegeln würden und könnten, zumal es sich um eine Hilfsassistententätigkeit ge- handelt habe. Der Beschwerdeführer räume zudem ein, dass er vom 27. Oktober 1972 (recte: 20. Oktober 1972) bis Ende Sommersemester 2003 in der Schweiz keinen Hauptwohnsitz gehabt habe (BVGer-act. 10). 5.1.5 In seiner Eingabe vom 29. Juni 2022 führt der Beschwerdeführer aus, er habe 1986 neben seiner Tätigkeit als Hilfsassistent eine zweite Anstel- lung haben müssen, um ein Einkommen von Fr. 28'589.- zu erzielen, was jedoch von der Vorinstanz bestritten werde. Ausserdem sei es mit einer Anstellung als Hilfsassistent (maximale Arbeitszeit von 9.55h/Woche, Lohn Fr. 20.-/Woche) nicht möglich, im Jahr 1990 in sieben Monaten Fr. 9'900.- zu verdienen, sondern hierfür habe er mindestens 51.8 Wochen arbeiten müssen. Entsprechend habe er nicht nur sieben, sondern zwölf Monate gearbeitet (BVGer-act. 15). 5.1.6 In einer weiteren Eingabe vom 4. Juli 2022 ergänzt der Beschwerde- führer, in den Jahren 1984-1986 seien die als Aushilfsangestellter geleis- teten Stunden direkt an der Kasse der C._______ ausbezahlt und meist erst Monate später abgerechnet worden. Anhand der beigelegten Quellen- steuerquittungen könne jedoch teilweise eine Zuordnung erfolgen. Ausser- dem macht er weitere detaillierte Ausführungen zu den Stundenlohnab- rechnungen der Jahre 1984-1993 (BVGer-act. 18). 5.1.7 Die Vorinstanz teilt in ihrer Vernehmlassung im Rahmen der Wieder- aufnahme des Schriftenwechsels mit, sie sei aufgrund der neuen Eingaben zum Schluss gekommen, dass die Rente des Beschwerdeführers zu des- sen Ungunsten neu zu berechnen sei, da die tatsächlichen Erwerbstätig- keitszeiten hinter den verbuchten Beitragszeiten zurückliegen würden. Hin- sichtlich einer AHV-Versicherung aufgrund eines Wohnsitzes hält die Vor- instanz daran fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz im Sinne von Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB in der Schweiz gehabt habe, weshalb keine Erstreckung der Beitragszeit auf Wohnsitzzeiten möglich sei. Unter Verweis auf Art. 30 ter Abs. 3 AHVG bringt die Vorinstanz sodann vor, im IK würden Beitragszeiten verbucht, wobei sie monatsweise verbucht und auf tatsächlicher Erwerbstätigkeit be-
C-8/2020 Seite 15 ruhen würden. Nur dann bestehe Kongruenz mit der Versicherungsunter- stellung aufgrund Erwerbstätigkeit, welche ja Voraussetzung für die Bei- tragspflicht sei. Nach den Eingaben des Beschwerdeführers seien weitere Abklärungen mit der E._______ Ausgleichskasse vorgenommen worden, die der Vorinstanz eine Antwort der C._______ eingereicht habe, in wel- cher ausdrücklich betont worden sei, dass der Arbeitsanfall des Beschwer- deführers nicht immer ein ganzes Jahr abgedeckt habe und dass immer monatsweise nach Arbeitsanfall abgerechnet worden sei. Weiter hätten die IK-Eintragungen (der E._______ Ausgleichskasse) nicht die tatsächlich ge- leistete Arbeitszeit, sondern allein die Dauer des Arbeitsvertrages widerge- spiegelt. Die Vorinstanz sei diesbezüglich der Auffassung, dass eine solche Verbuchung aber unrichtig beziehungsweise ungenau sei, insofern nämlich die tatsächliche Erwerbstätigkeit im betreffenden Monat mit Hilfe der Bei- lagen des Beschwerdeführers nunmehr feststellbar sei. Die Eintragungen für die Jahre 1994-1997 im IK des Beschwerdeführers seien damit zu des- sen Ungunsten anzupassen und zu korrigieren. Im Ergebnis sei die Bei- tragszeit um 22 Monate zu kürzen (BVGer-act. 20). 5.1.8 Im Rahmen seiner Stellungnahme zur weiteren Vernehmlassung der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, die Vorinstanz habe übersehen, dass er vom 20. Oktober 1972 bis zum 19. April 1979 ununterbrochen in der Stadt D._______ gewohnt habe. Gemäss Meldebe- stätigung vom 28. September 2022 habe er vom 8. April 1977 bis zum 13. Juli 1990 keinen Hauptwohnsitz in Österreich, sondern nach österrei- chischem Recht einen solchen in der Schweiz gehabt. Weiter weise er er- neut darauf hin, dass die Lehrentschädigung als selbständiger Erwerbstä- tiger in sechs Monatsraten von April bis September ausbezahlt werde. Diese Entschädigung decke alle Arbeitsleistungen für den Lehrauftrag im Laufe eines ganzen Jahres ab (Unterricht im Sommersemester, Abnahme und Auswertung der Prüfungen). Ein C._______-Dozent sei vollkommen frei in der Arbeitsteilung und es könne daher nicht angegeben werden, in welchen Monaten die entsprechenden Arbeiten erledigt worden seien. Auf der Arbeitsbewilligung sei sodann nur die Anzahl Tage aufgeführt, welche der ausländische Dozent in der Schweiz im Laufe des Jahres arbeiten darf. Im Ausland dürfe er beliebig viel für den Lehrauftrag arbeiten. Da die Ar- beitsbewilligungen jeweils für ein ganzes Jahr ausgestellt worden seien, seien für die Jahre 1994-1997 jeweils zwölf Monate als AHV-Beitragszeiten im IK verbucht worden. In den Jahren 1998 und 1999 sei vergessen wor- den, dass die Arbeitsleistung des Lehrauftrags ein ganzes Jahr umfasse und es seien nur die Auszahlungsmonate im IK berücksichtigt worden. Zu- dem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Arbeitsbewilligung erst im
C-8/2020 Seite 16 April 2000 geendet habe und die entsprechenden Monate im IK hätten auf- geführt werden müssen. Die Vorinstanz habe offenbar übersehen, dass es sich bei der Lehrauftragsentschädigung nicht um Lohn handle. Ausserdem seien die Einkommenseinträge im IK für die Jahre 1993, 1994, 1996, 1997 und 1998 aufgrund der eingereichten Besoldungsabrechnungen für die Lehrauftragsentschädigungen zu korrigieren. Bei der Anstellung als Hilfs- assistent im Stundenlohn von 1984 bis 1993 sei die wöchentliche Arbeits- zeit aufgrund der Arbeitsbewilligung auf 10 respektive 9.55 Stunden be- grenzt gewesen. Bei einem Stundenlohn von Fr. 18.- bis Fr. 21.- würden sich unter Berücksichtigung der Jahreseinkommen für die Jahre 1988- 1989 jeweils 47 (+ 4 Wochen Ferien- und Feiertagsentschädigung), für 1990 mehr als 51 Arbeitswochen (+ 4 Wochen Ferien- und Feiertagsent- schädigung) ergeben. Daher hätten für die Jahre 1988-1990 zwölf Monate als Beitragszeiten zu gelten. Unter Berücksichtigung des Hauptwohnsitzes in D._______ von 1973 bis 1990 und der Arbeitsbewilligung bis April 2000 seien somit 16 Jahre und vier Monate für die Berechnung der AHV zu be- rücksichtigen (BVGer-act. 23). 5.1.9 Die Vorinstanz hält in einer weiteren Stellungnahme fest, der Be- schwerdeführer mache nun erstmals geltend, zwischen 1973 und 1990 ei- nen Hauptwohnsitz in der Schweiz gehabt zu haben. Diesbezüglich werde insbesondere auf den Einspracheentscheid und die Vernehmlassung im Rahmen der Wiederaufnahme des Schriftenwechsels verwiesen. Was die Beitragszeiten ab 1994 betreffe, würden die Unterlagen des Beschwerde- führers die Analyse untermauern, wonach der Beschwerdeführer diese Jahre eben nicht durchgehend in der Schweiz gearbeitet habe, sondern dass er nur für die Sommersemester (April bis September) zum Einsatz gekommen sei beziehungsweise für die Monate, für welche tatsächlich Lohn abgerechnet worden sei. Die Eintragungen im IK seien insofern an- zupassen, und die Beitragszeit sei auf diesen Zeitraum auch für die Jahre 1994 bis 1997 zu reduzieren. Wie sich die maximal zulässige Anwesen- heitsdauer von 60 Tagen in der Schweiz auf diese sechs Monate jeweils verteilt habe, sei nicht von Belang beziehungsweise lasse sich nicht mehr feststellen. Die Lehrauftragsentschädigungen seien als eine Form von Ent- löhnung zu betrachten, aber nicht als ein Honorar, denn anderenfalls wären von den monatlichen Zahlungen jeweils keine AHV-Beiträge abgezogen worden, und vor allem nicht nur der AHV-Arbeitnehmeranteil für Ange- stellte. Hinsichtlich der Beitragszeiten von 1988-1990 verkenne der Be- schwerdeführer, dass er als Hilfsassistent beschäftigt und der Arbeitsanfall daher unregelmässig gewesen sei. Es sei somit auf die tatsächlich geleis- tete Arbeitszeit abzustellen, soweit diese feststellbar sei (BVGer-act. 25).
C-8/2020 Seite 17 5.2 Den im Beschwerdeverfahren vorliegenden Akten lässt sich hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Versicherungszeiten in den Jahren 1973 bis 2000 insbesondere Folgendes entnehmen: 5.2.1 Im IK des Beschwerdeführers, auf welches sich die Vorinstanz im an- gefochtenen Einspracheentscheid abgestützt hat, sind die folgenden An- gaben eingetragen: Jahr Monate Anzahl Monate Einkommen 1984 04-12 9 Fr. 17’947 1985 01-12 12 Fr. 24’621 1986 01-12 12 Fr. 28'589 1987 01-04 4 Fr. 1 1987 06-11 6 Fr. 11’690 1988 01 1 Fr. 1 1988 04-12 9 Fr. 8’920 1989 03-11 9 Fr. 9’088 1990 05-08 4 Fr. 1 1990 10-12 3 Fr. 9’899 1991 01-12 12 Fr. 10’943 1992 01-12 12 Fr. 14’431 1993 04-08 5 Fr. 10’121 1994 01-12 12 Fr. 31’632 1995 01-12 12 Fr. 24’941 1996 01-12 12 Fr. 21’908
C-8/2020 Seite 18 1997 01-12 12 Fr. 21’902 1998 04-09 6 Fr. 21’903 1999 04-09 6 Fr. 10’740
Dies ergibt letztlich eine Gesamtversicherungszeit von 158 Monaten – wo- bei alle Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit stammen – und ein Einkommen von gesamthaft Fr. 279'278.- (SAK-act. 12; 15 S. 2 f.; 16 S. 2). 5.2.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zudem, dass die C._______ dem Beschwerdeführer am (...) 1977 ein Diplom als Kulturingenieur und am (...)1979 ein solches als Vermessungsingenieur ausstellte (BVGer- act. 23 Beilagen 46, 47). Vom 22. Oktober 1979 bis zur Diplomerteilung am 4. November 1983 war er als Studierender (Naturwissenschaften) sowie vom 28. November 1983 bis zum 19. August 2003 als Doktorand (Biologie) an der C._______ eingeschrieben (BVGer-act. 20 Beilage 1 S. 4; 23 Bei- lage 48.1). Weiter war er vom 1. Februar 1984 bis zum 31. Dezember 1988 als Aushilfsangestellter (BVGer-act. 15 Beilagen 22.1984.1 f., 22.1985.1 f., 22.1986.1 f., 22.1987.1 f. und 22.1988.1 f.) sowie vom 1. April 1984 bis zum 31. März 1987 als wissenschaftlicher Assistent jeweils im Stunden- lohn an der C._______ beschäftigt (BVGer-act. 15 Beilagen 23.1984.1 f., 23.1985.1 f., 23.1986.1 f. und 23.1987.1 f.). Vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1992 und vom 1. April 1993 bis zum 30. September 1993 arbeitete er ferner als Hilfsassistent (BVGer-act. 15 Beilagen 22.1989.1 f., 22.1990.1, 22.1991, 22.1992, 22.1993.1 f.; 20 Beilage 1 S. 4) wiederum im Stundenlohn sowie in den Sommersemestern 1992 bis 1999 (konkret: 21.4.-25.10.1992, 20.4.-24.10.1993, 19.4.-23.10.1994, 18.4.-22.10.1995, 1.4.-20.10.1996, 1.4.-19.10.1997, 30.3.-18.10.1998, 29.3.-17.10.1999) als Lehrbeauftragter ebenfalls an der C._______ (BVGer-act. 6 Beilagen 11.1 ff.; 20 Beilage 1 S. 4).
Den diesbezüglichen Lohnausweisen für die Steuererklärungen sind so- dann die folgenden Beschäftigungsdauern des Beschwerdeführers zu ent- nehmen: 1. April bis 31. Dezember 1984, jeweils 1. Januar bis 31. Dezem- ber in den Jahren 1985 und 1986, 1. Januar bis 31. März 1987 (hand- schriftlich korrigiert: 31. Dezember 1987), sowie jeweils 1. Januar bis 31. Dezember in den Jahren 1988 bis 1999 (SAK-act. 5).
C-8/2020 Seite 19 5.2.3 Gemäss Auskunft der Stadt D._______ hatte der Beschwerdeführer sodann vom 20. Oktober 1972 bis 19. April 1979, 24. November 1979 bis 4. Juli 1980, 16. November 1980 bis 16. Juli 1981, 22. November 1981 bis 12. Juli 1982, 18. September 1982 bis 24. Juni 1983, 30. Oktober 1983 bis 15. Juni 1984, 29. Oktober 1984 bis 20. Oktober 1985 und 1. November 1985 bis 19. Oktober 1986 Aufenthalt in D._______ und verfügte ab 1. No- vember 1985 über eine Aufenthaltsbewilligung B (SAK-act. 29 S. 3; 31 S. 2). Weiter hatte der Beschwerdeführer gestützt auf eine aktuelle Melde- bestätigung der Stadt G._______ (Österreich) am 8. April 1977, vom 13. Juli 1990 bis zum 27. Dezember 2001 sowie seit dem 27. Oktober 2017 «Hauptwohnsitz» in G._______ (BVGer-act. 23 Beilage 48.2.1). 5.3 Was die nachfolgend zu überprüfenden Eintragungen im IK aufgrund der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers der Jahre 1984 bis 2000 be- trifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – vor Eintritt des Versicherungsfalls nie einen IK-Auszug und eine Berichtigung der Einträge verlangt hat, weshalb im vorliegenden Be- schwerdeverfahren der volle Beweis für die Unrichtigkeit der Eintragungen zu erbringen ist (vgl. dazu oben E. 4.5).
Ergänzend ist hinsichtlich der anwendbaren gesetzlichen Grundlagen Fol- gendes festzuhalten: Da Art. 30 ter Abs. 3 AHVG – gemäss welchem die bei- tragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern unter Vorbehalt der Buch- staben a und b im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen werden, in dem sie ausbezahlt wurden – erst per 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (AS 2011 4745; BBl 2011 543), ist dieser Artikel und die damit zusam- menhängende (neuere) Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig (vgl. dazu auch oben E. 3.2). Vielmehr ist die (ältere) Rechtsprechung des Bun- desgerichts gemäss BGE 111 V 161 aus dem Jahr 1985 anwendbar, wel- che grundsätzlich vom Erwerbsjahrprinzip ausgeht. Dies bedeutet, dass beitragspflichtiges Einkommen Unselbständigerwerbender im IK unter demjenigen Jahr zu verbuchen ist, in welchem der Versicherte die entspre- chende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (BGE 111 V 161 E. 3 und 4c). Bei Lohnnachzahlungen ist der Eintrag im IK unter dem Auszahlungsjahr nur dann nicht zu beanstanden, wenn er sich bei der späteren Rentenberech- nung für den Versicherten nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbs- tätige führt (BGE 111 V 161 E. 4d in fine). Zusammenfassend ist für diese bundesgerichtliche Praxis entscheidend, ob bei Erfassung von Einkommen im Realisierungszeitpunkt für den Versicherten Nachteile entstehen, weil dadurch eine Beitragslücke verursacht würde oder die fraglichen Beiträge
C-8/2020 Seite 20 nicht mehr rentenbildend wären (Urteil des BGer 9C_829/2019 vom 26. August 2020 E. 4.5.1). 5.3.1 Hinsichtlich des replikweisen Vorbringens des Beschwerdeführers, es sei keine Erklärung abgegeben worden, weshalb die Angaben im IK und auf den (in diesem Zeitpunkt vorliegenden) Jahreslohnausweisen, welche von den Steuerbehörden akzeptiert worden seien, voneinander abweichen würden (vgl. oben E. 5.1.3), ist vorab Folgendes festzuhalten: Die Jahres- lohnausweise sind zwar grundsätzlich (steuerrechtliche) Urkunden. In den Jahren 1984 bis 1999 wurden die Lohnausweise jedoch nie oder nur äus- serst selten von den Steuerbehörden überprüft, was sich erst mit der Ein- führung des neuen Lohnausweises – ab spätestens 2008 (Bundesver- sammlung: Schweizweit einheitliche Steuerformulare, <https://www.parla- ment.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20073218>, abgerufen am 24. Januar 2023) – änderte (vgl. Economiesuisse, Dossier- politik Nr. 41: Der neue Lohnausweis kommt 2007, <https://www.econo- miesuisse.ch/sites/default/files/dossier_pdf/dosspol_NLA_20061120.pdf>, abgerufen am 24. Januar 2023). Auch sind seit der Einführung des neuen Lohnausweises (wohl weiterhin) lediglich die genauen Ein- und Austritts- daten bei der Beschäftigungsdauer anzugeben, wobei es bei Arbeitneh- mern mit mehreren kürzeren Arbeitseinsätzen innerhalb des Kalenderjah- res genügt, den Beginn des ersten und das Ende des letzten Einsatzes anzugeben (vgl. dazu Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV]: Weglei- tung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (gültig bis 31.12.2022), Rz. 8 <https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/di- rekte-bundessteuer/lohnausweis.html#-2001549595>, abgerufen am 24. Januar 2023). Im IK hingegen werden allfällige Unterbrüche abgebildet, denn Sinn und Zweck des IK ist es eben gerade, die Beitragsmonate präzis anzugeben und als Nachweis der Versicherungszeiten zu dienen (vgl. Art. 140 AHVV i.V.m. Art. 30 ter Abs. 2 AHVG; vgl. auch Wegleitung des BSV über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK], Version 11, gültig ab 1. Januar 2019, Rz. 2316 ff., https://sozialversicherungen.ad- min.ch/de/ > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Aufsicht und Organisa- tion, abgerufen am 6. Februar 2023). 5.3.2 Hinsichtlich der Jahre 1984 bis 1986 sind sich die Parteien vorliegend grundsätzlich darüber einig, dass die Einträge im IK aufgrund der Erwerbs- tätigkeit des Beschwerdeführers korrekt sind (vgl. BVGer-act. 6 Beilage 1 [Beschwerdeführer]; 20 Beilage 3 [Vorinstanz]).
C-8/2020 Seite 21 Auch aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die ent- sprechenden Eintragungen im IK (vgl. oben E. 5.2.1) korrekt erfolgt sind beziehungsweise der Beweis für das Gegenteil nicht erbracht ist (vgl. dazu oben E. 4.5): Im Jahr 1984 war der Beschwerdeführer ab 1. Februar 1984 als Aushilfsangestellter sowie ab 1. April 1984 als wissenschaftlicher Mit- arbeiter / Assistent jeweils im Stundenlohn bei der C._______ angestellt (BVGer-act. 15 Beilagen 22.1984.1 f. und 23.1984.1 f.) und hat in den Mo- naten April bis Dezember einen Bruttolohn von Fr. 17'947.35 erhalten (SAK-act. 5 S. 1; BVGer-act. 18 Beilage 30). In den Jahren 1985 und 1986 hat er für seine beiden (verlängerten) Anstellungen bei der C._______ (BVGer-act. 15 Beilagen 22.1985.1 f., 23.1985.1 f., 22.1986.1 f. und 23.1986.1 f.) jeweils zwischen Januar und Dezember einen Bruttolohn von Fr. 24'621.10 (BVGer-act. 18 Beilage 32; SAK-act. 5 S. 1) beziehungs- weise Fr. 28'589.20 (BVGer-act. 18 Beilage 34; SAK-act. 5 S. 1) bezogen. Die entsprechenden Besoldungsabrechnungen für die erwähnten Monate enthalten mithin keine Angaben, welche es erlauben würden, die Auszah- lungen anderen Monaten als den Abrechnungsmonaten zuzuordnen. Ins- besondere für das Jahr 1984, in welchem nicht zwölf Beitragsmonate an- gerechnet wurden, kann auch aus dem Quellensteuerbeleg vom 14. Juni 1984 (BVGer-act. 18 Beilage 31) – entgegen dem diesbezüglichen Hin- weis des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 5.1.6) – nichts anderes ge- schlossen werden. Zwar ist es möglich, dass der auf der Besoldungsab- rechnung des Monats September ausgewiesene Betrag von Fr. 531.- («üb- rige Zulagen») bereits am 14. Juni 1984 ausbezahlt worden ist (BVGer- act. 18 Beilagen 31 und 30 S. 6). Allerdings bleibt völlig unklar, für welchen Monat (oder für welche mehrere Monate) dieser Betrag ausbezahlt worden ist. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass in den Jahren 1984 und 1985 die Sommermonate trotz seiner Lan- desabwesenheit (vgl. dazu auch oben E. 5.2.3) als Versicherungszeit be- rücksichtigt worden seien (vgl. oben E. 5.1.3). Zwar ist diese Tatsache ein weiterer Hinweis darauf, dass die Lohnauszahlung teilweise verschoben vorgenommen wurde, allerdings bleibt unklar, wie das IK genau zu korri- gieren wäre, weil sich die Auszahlungen nicht sicher den einzelnen Mona- ten zuordnen lassen. 5.3.3 Für das Jahr 1987 sind im IK des Beschwerdeführers zehn Beitrags- monate sowie ein Einkommen von Fr. 11'691.- eingetragen (vgl. auch oben E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, ihm sollten auch die beiden Monate Mai und Dezember, also total zwölf Beitragsmonate abge- rechnet werden (vgl. oben E. 5.1.3 und 5.1.6), wovon zwischenzeitlich die
C-8/2020 Seite 22 Vorinstanz zumindest als Möglichkeit ausgeht (vgl. BVGer-act. 20; vgl. auch oben E. 5.1.9).
Aus den Akten ist diesbezüglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1987 zwischen Januar und April sowie Juni und Dezember gesamthaft einen Bruttolohn von Fr. 11'690.80 erhalten hat (BVGer-act. 18 Beilage 36; SAK-act. 5 S. 2), wobei die einzelnen Besoldungsabrechnungen grund- sätzlich keine Angaben enthalten, welche es erlauben würden, die Auszah- lungen anderen Monaten als den Abrechnungsmonaten zuzuordnen. Zu- sätzlich sind jedoch einer vom Beschwerdeführer eingereichten Stunden- lohnabrechnung für den Monat Dezember 1987 weitere Fr. 380.- für den Monat April 1987 sowie Fr. 741.- für den Monat Dezember 1987 zu entneh- men (BVGer-act. 18 Beilage 38). Diese beiden Beträge decken sich so- dann mit der Besoldungsabrechnung für den Monat Januar 1988, auf wel- cher der Beschwerdeführer handschriftlich Dezember 1987 vermerkt hat (BVGer-act. 18 Beilage 37 S. 1). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwer- deführer auch im Jahr 1987 noch über zwei Anstellungsverträge mit der C._______ im Stundenlohn (BVGer-act. 15 Beilagen 22.1987.1 f. und 23.1987.1 f.) verfügt hat, kann damit lediglich der volle Beweis für eine Er- werbstätigkeit im Monat Dezember als erbracht angesehen werden, wel- cher im IK ergänzend aufzunehmen ist. Für den Monat Mai hingegen liegen weder eine Besoldungsabrechnung noch anderweitige Hinweise im Sinne eines vollen Beweises (vgl. dazu oben E. 4.5) vor, dass eine Erwerbstätig- keit des Beschwerdeführers im Monat Mai in einem anderen Monat abge- golten worden wäre. Dies gilt auch für den Hinweis des Beschwerdeführers auf das stark schwankende Monatseinkommen über die Jahre, obwohl die erlaubte Stundenanzahl jeweils gleich geblieben und der Stundenlohn nur geringfügig gestiegen sei (vgl. oben E. 5.1.3). Eine Korrektur des Einkom- mens im IK um die erst im Januar 1988 ausbezahlten zusätzlichen Beträge für weitere Arbeitsleistung in den Monaten April und Dezember 1987 ist vorliegend nicht erforderlich, denn die beiden Monate sind ohnehin auf- grund der Besoldungsabrechnung (BVGer-act. 18 Beilage 36; SAK-act. 5 S. 2) als Beitragsmonate anzurechnen und das Einkommen ist betraglich im Jahr 1988 berücksichtigt, entsprechend entsteht dem Beschwerdefüh- rer hieraus kein Nachteil (vgl. dazu oben E. 5.3). 5.3.4 Was das Jahr 1988 betrifft, sind im IK des Beschwerdeführers zehn Beitragsmonate sowie ein Einkommen von Fr. 8’921.- eingetragen (vgl. auch oben E. 5.2.1). Gemäss dem Beschwerdeführer seien ihm jedoch zu- sätzlich die Monate Februar und März, das heisst total zwölf Beitragsmo- nate anzurechnen (vgl. oben E. 5.1.3). Die Vorinstanz ist demgegenüber
C-8/2020 Seite 23 nach wie vor der Ansicht, dass die Monate Februar und März nicht als Bei- tragsmonate zu zählen seien (vgl. BVGer-act. 20 Beilage 3; vgl. auch oben E. 5.1.9).
Den im Beschwerdeverfahren vorliegenden Akten ist in dieser Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1988 für seine Erwerbs- tätigkeit als Aushilfsangestellter in den Monaten Januar bis November (in- klusive des im Januar 1988 ausbezahlten Einkommens für die Monate April und Dezember 1987) einen Bruttolohn von Fr. 8921.45 erhalten hat, wobei die einzelnen Besoldungsabrechnungen – im Gegensatz zu den Abrech- nungen der Jahre 1984-1987 – die zusätzliche Angabe enthalten, wonach die Auszahlung der Einkommen für jeweils andere Monate als die Abrech- nungsmonate erfolgt ist (BVGer-act. 18 Beilage 37; SAK-act. 5 S. 2). Wei- ter ergibt sich aus der Besoldungsabrechnung des Monats Juli 1989, dass dem Beschwerdeführer für seine Arbeit im Monat Dezember 1988 Fr. 1'296.75 nachbezahlt worden sind (BVGer-act. 18 Beilage 39 S. 5). Da- mit ist vorliegend der volle Beweis für eine Erwerbstätigkeit in den Monaten Februar und März als erbracht anzusehen, welche im IK ergänzend aufzu- nehmen sind. Eine Korrektur des Jahreseinkommens ist hingegen nicht er- forderlich, denn die Einkommen der Monate Februar und März sind in den bereits erwähnten Fr. 8’921.- enthalten. Eine Korrektur des Einkommens im IK um den erst im Juli 1989 ausbezahlten Betrag für die Arbeitsleistung im Dezember 1988 ist ebenfalls nicht erforderlich, denn der Monat Dezem- ber ist im IK bereits als Beitragsmonat erfasst und das Einkommen wird betraglich im Jahr 1989 berücksichtig, entsprechend entsteht dem Be- schwerdeführer hieraus kein Nachteil (vgl. dazu oben E. 5.3). 5.3.5 Im IK des Beschwerdeführers sind für das Jahr 1989 neun Beitrags- monate sowie ein Jahreseinkommen von Fr. 9'088.- eingetragen (vgl. auch oben E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm seien für dieses Jahr zwölf Beitragsmonate, konkret zusätzlich die Monate Januar, Februar und Dezember, anzurechnen (vgl. auch oben E. 5.1.3 und 5.1.8). Die Vor- instanz ist aufgrund der neu eingereichten Unterlagen zwar der Auffas- sung, dass dem Beschwerdeführer andere, letztlich aber nach wie vor le- diglich neun Beitragsmonate anzurechnen seien (vgl. BVGer-act. 20; vgl. auch oben E. 5.1.9).
Aufgrund der vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer im Jahr 1989 für seine Erwerbstätigkeit als Hilfsassistent in den Monaten Januar bis Ok- tober (inklusive des im Juli 1989 ausbezahlten Einkommens für den Monat
C-8/2020 Seite 24 Dezember 1988) einen Bruttolohn von Fr. 9'087.75 erhalten, wobei die ein- zelnen Besoldungsabrechnungen die zusätzliche Angabe enthalten, wo- nach die Auszahlung der Einkommen für jeweils andere Monate als die Abrechnungsmonate erfolgt ist (BVGer-act. 18 Beilage 39; SAK-act. 5 S. 2). Hierbei ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass zwar der Mo- nat Juni nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass der im Monat Juli neben der Nachzahlung für den Dezember 1988 ausgewiesene Bruttolohn von Fr. 570.- (28.5h à Fr. 20.-) dem Monat Juni zuzuordnen ist, einerseits weil in der Folge konsequent in einem Monat jeweils der Lohn des Vormonats ausbezahlt wurde und andererseits auf- grund des (im Vergleich zu 1988 gestiegenen) Stundenlohns von Fr. 20.- (BVGer-act. 18 Beilage 39 S. 5). Damit ist vorliegend der volle Beweis für eine Erwerbstätigkeit in den Monaten Januar und Februar als erbracht an- zusehen, welche im IK ergänzend aufzunehmen sind. Soweit der Be- schwerdeführer vorbringt, im Juli 1989 sei der Lohn für Dezember 1988 zweimal ausbezahlt worden, was vermutlich im Dezember 1989 korrigiert worden sei (BVGer-act. 18; vgl. auch oben E. 5.1.6), ist festzustellen, dass hierfür keine Belege (im Sinne eines vollen Beweises), beispielsweise eine entsprechende Verrechnung, vorhanden sind. Daran vermag auch der Hin- weis des Beschwerdeführers auf das stark schwankende Monatseinkom- men über die Jahre, obwohl die erlaubte Stundenanzahl jeweils gleich ge- blieben und der Stundenlohn nur geringfügig gestiegen sei (vgl. oben E. 5.1.3), nichts zu ändern. Entsprechend ist mangels Beweises einer Er- werbstätigkeit der bisher berücksichtigte Monat November zu streichen und kann der Monat Dezember nicht wie vom Beschwerdeführer verlangt ebenfalls berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer sind damit für das Jahr 1989 zehn Beitragsmonate anzurechnen. Eine Korrektur des Jahres- einkommens ist hingegen nicht erforderlich, denn die Einkommen der neu zu berücksichtigenden Monate Januar und Februar sind in den Fr. 9'088.- bereits enthalten. 5.3.6 Für das Jahr 1990 sind sieben Beitragsmonate und ein Jahresein- kommen von Fr. 9'900.- im IK des Beschwerdeführers eingetragen (vgl. auch oben E. 5.2.1). Nach Ansicht des Beschwerdeführers wären ihm je- doch zusätzlich die Monate Januar bis April sowie September und damit insgesamt zwölf Beitragsmonate anzurechnen (vgl. oben E. 5.1.3, 5.1.5 und 5.1.8). Die Vorinstanz ist zwischenzeitlich der Ansicht, dass die zu be- rücksichtigenden Monate aufgrund der eingereichten Besoldungsabrech- nungen anzupassen seien und ein zusätzlicher Monat zu berücksichtigen sei (vgl. BVGer-act. 20; vgl. auch oben E. 5.1.9).
C-8/2020 Seite 25 Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1990 für seine Erwerbstätigkeit als Hilfsassistent in den Monaten Ja- nuar, Februar, Mai bis Juli und September bis November einen Bruttolohn von Fr. 9'900.- erhalten hat, wobei die einzelnen Besoldungsabrechnungen die Angabe enthalten, dass die Auszahlung der Einkommen für jeweils an- dere Monate als die Abrechnungsmonate erfolgt ist (BVGer-act. 18 Beilage 40; SAK-act. 5 S. 2). Weiter ist davon auszugehen, dass dem Beschwer- deführer im Januar 1991 – trotz fehlender ausdrücklicher Bezeichnung – der Lohn für eine Erwerbstätigkeit im Monat Dezember 1990 ausbezahlt worden ist (BVGer-act. 18 Beilage 41 S. 1). Hierfür spricht insbesondere, dass ab Juli 1990 (vgl. auch oben E. 5.3.5) konsequent in einem Monat der Lohn des Vormonats ausbezahlt wurde. Entsprechend sind die Monate Mai bis Juli und Oktober bis Dezember zu Recht im IK eingetragen. Ausserdem ist der volle Beweis für eine zusätzliche Erwerbstätigkeit in den Monaten Januar, Februar und September als erbracht anzusehen, welche im IK er- gänzend aufzunehmen sind. Allerdings ist aufgrund dieser Dokumente der zuvor berücksichtigte Monat August zu streichen und können die Monate März sowie April ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Soweit der Be- schwerdeführer sodann replikweise vorbringt, in sieben Monaten sei es ihm gar nicht möglich gewesen Fr. 9'900.- zu verdienen, sondern er habe dafür mindestens 51.8 Wochen (bei 9.55h/Woche, Fr. 20.-/h) arbeiten müssen (vgl. dazu oben E. 5.1.3), ist dies lediglich als möglicher Hinweis, aber nicht als voller Beweis für eine Erwerbstätigkeit während zwölf Monaten anzu- sehen. Zwar fällt auf, dass beispielsweise für den Monat Mai 133 Stunden und für den September 130.5 Stunden abgerechnet worden sind. Aller- dings ist vorliegend – wie auch für die bereits beurteilen Jahre (vgl. oben E. 5.3.2-5.3.5) – von der Korrektheit der eingereichten Besoldungsabrech- nungen auszugehen, hätte der Beschwerdeführer doch andernfalls sicher- lich eine Berichtigung bei der C._______ verlangt. Somit ist aufgrund der eingereichten Besoldungsabrechnungen im vorliegenden Verfahren viel- mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer teilweise mehr als die vertraglich festgelegten 9.55 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Ent- sprechend sind dem Beschwerdeführer für das Jahr 1990 letztlich neun Beitragsmonate anzurechnen. Eine Korrektur des Jahreseinkommens ist nicht erforderlich, denn die Bruttolöhne der Besoldungsabrechnungen ent- sprechen zusammengezählt dem Lohnausweis für das Jahr 1990 (exkl. das Einkommen von Dezember 1990, das im Jahr 1991 berücksichtigt ist). 5.3.7 Was sodann die Jahre 1991 und 1992 betrifft, sind sich die Parteien grundsätzlich darüber einig, dass die Einträge im IK aufgrund der Erwerbs- tätigkeit des Beschwerdeführers (abgesehen von einer betraglich nicht ins
C-8/2020 Seite 26 Gewicht fallenden Differenz von Fr. 72.- im Jahr 1991) korrekt sind (vgl. BVGer-act. 6 Beilage 1 [Beschwerdeführer]; 20 Beilage 3 [Vorinstanz]).
Aus den Akten ergibt sich, dass auf den Besoldungsabrechnungen der Mo- nate Januar bis Dezember dieser Jahre mehrheitlich die jeweiligen Zeit- räume der Arbeitsleistung, welche von den Auszahlungsmonaten abwei- chen, angegeben sind. Den Hinweisen auf den Abrechnungen ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1991 und 1992 jeweils während zwölf Monaten gearbeitet hat (BVGer-act. 18 Beilagen 41, 42 und 43 S. 1). Entsprechend ist die vorgenommene Eintragung der Beitragszei- ten im IK in den Auszahlungsmonaten nicht zu beanstanden, da sich dies in diesen beiden Jahren nicht nachteilig für die Rentenberechnung des Be- schwerdeführers auswirkt, weil ohnehin jeweils zwölf Beitragsmonate zu berücksichtigen sind. Auch hinsichtlich der Einkommen der Monate De- zember 1991 und 1992 besteht kein Handlungsbedarf, da diese im jeweils nächsten Jahr berücksichtigt worden sind (vgl. dazu oben E. 5.3). Somit ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass für die beiden Jahre Fr. 10'943.- (1991) beziehungsweise Fr. 14'431.- (1992) als Bruttolohn im IK erfasst sind, wobei im Jahr 1991 effektiv eine, vorliegend jedoch nicht ins Gewicht fallende, Diskrepanz von Fr. 72.- besteht (BVGer-act. 18 Bei- lage 41; SAK-act. 5 S. 3), welche entsprechend ohne Weiteres korrigiert werden kann. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass diese Diskrepanz vermutlich im Zusammenhang mit der Besoldungsab- rechnung vom 19. Februar 1991, bei welcher eine offenbar im Januar 1991 fälschlicherweise ausbezahlte Ferienentschädigung von Fr. 72.- wieder ab- gezogen wurde (vgl. BVGer-act. 18 Beilage 41 S. 1 f.), entstanden ist. 5.3.8 Für das Jahr 1993 sind fünf Beitragsmonate und ein Jahreseinkom- men von Fr. 10’121.- im IK des Beschwerdeführers eingetragen (vgl. auch oben E. 5.2.1). Nach Ansicht des Beschwerdeführers wären ihm jedoch zu- sätzlich die Monate Januar bis März sowie September bis Dezember und damit insgesamt zwölf Beitragsmonate anzurechnen (vgl. oben E. 5.1.1, 5.1.3, 5.1.6 und 5.1.8). Die Vorinstanz ist zwischenzeitlich der Ansicht, dass die zu berücksichtigenden Monate aufgrund der eingereichten Besol- dungsabrechnungen anzupassen und vier zusätzliche Monate, das heisst insgesamt maximal neun Monate zu berücksichtigen seien (vgl. BVGer- act. 20; vgl. auch oben E. 5.1.9). 5.3.8.1 Gestützt auf die Akten hat der Beschwerdeführer für seine Erwerbs- tätigkeit als Hilfsassistent (vgl. dazu oben E. 5.2.2) in den Monaten April bis August 1993 einen Bruttolohn von Fr. 5’238.- (inkl. Lohn für den Monat
C-8/2020 Seite 27 Dezember 1992) erhalten, wobei die einzelnen Besoldungsabrechnungen die Angabe enthalten, dass die Auszahlung der Einkommen für jeweils an- dere Monate als die Abrechnungsmonate erfolgt ist (BVGer-act. 18 Beilage 43). 5.3.8.2 Weiter wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit sei- ner Tätigkeit als Lehrbeauftragter für das Sommersemester 1993 (vgl. auch oben E. 5.2.2) im Juni eine Lehrauftragsentschädigung von Fr. 4'600.- aus- bezahlt, welche jedoch im September 1993 wieder in Abzug gebracht wurde. Gleichzeitig wurden ihm im September zwei Lehrauftragsentschä- digungen in der Höhe von Fr. 2'483.- und Fr. 2'400.- (BVGer-act. 18 Bei- lage 43 S. 3 und 6) ausbezahlt, insgesamt die im IK für 1993 ausgewiesene Summe von Fr. 10'121.- ergebend (= Fr. 5'238.- + Fr. 2'483.- + Fr. 2'400.-).
Im März 1994 sind sodann zwei Nachzahlungen vorgenommen worden und zwar in der Höhe von Fr. 4'600.- mit dem Vermerk «NACHZ.GEM.BF.V. DEZ./FEBR.» sowie von Fr. 2'792.- mit dem Vermerk «SS 93/ VERFG.V. 25.2.94» (BVGer-act. 18 Beilage 44 S. 1). In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer insbesondere die Verfügung vom 25. März 1993 eingereicht, gemäss welcher ihm die C._______ für das Sommersemester 1993 den Lehrauftrag (...) (Übungen, 4 Wochenstunden) mit einer Ent- schädigung von Fr. 4'600.- erteilt hatte, wobei mit der Erteilung des Lehr- auftrages die Pflicht verbunden sei, im Rahmen der Prüfungsordnungen auch allfällige Prüfungen abzunehmen. Mit Verfügung vom 25. Februar 1994 war sodann seine Entschädigung für die offenbar weiteren erteilten Lehraufträge im Sommersemester 1993, konkret (...), (...) und (...) (im Rahmen einer Stellvertretung infolge Vakanz von Prof. H.), auf- grund der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers um Fr. 2'792.- erhöht worden (BVGer-act. 6 Beilagen 9 und 11.2). In den Akten ist allerdings kein Dokument vorhanden, welches den Umfang der ur- sprünglichen Entschädigung für diese drei Lehraufträge belegt. Den Erläu- terungen zur Lehrauftragsverfügung des Jahres 1994 – welche vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von jener des Jahres 1993 ab- weicht, da insbesondere die für das Sommersemester 1993 ausgerichteten Lehrauftragsentschädigung von Fr. 4'600.- den angegebenen Ansätzen entspricht – ist sodann zu entnehmen, dass für die Höhe der Lehrauftrags- entschädigungen zwischen «I.» und «Nicht I._______» unter- schieden wird, wobei bei Letzteren wiederum zwischen «Unselbständig Er- werbenden» und «Selbständig Erwerbenden» unterschieden wird. Weiter wird zur Auszahlung der Entschädigung festgehalten, dass diese den selb- ständigerwerbenden Lehrbeauftragten monatlich ausgerichtet werde,
C-8/2020 Seite 28 wenn sie höher als Fr. 10'000.- sei. Ausserdem sei – mangels weiterer Dif- ferenzierung zwischen «I.» und «Nicht I.» (Unselbständig Erwerbenden» und «Selbständig Erwerbenden») wohl unabhängig von der Anstellungsart – ein AHV/IV/EO-Abzug von 5.05 % sowie ein ALV-Abzug von 1.00 % gesetzlich vorgeschrieben (BVGer-act. 6 Beilage 12.1 f.=23 Beilage 48.3.1 f.). Den Angaben der C._______ ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 20. April bis zum 24. Oktober 1993 (6 Mo- nate und 4 Tage) als Lehrbeauftragter beschäftigt wurde (vgl. dazu oben E. 5.2.2), was der Dauer des Sommersemesters 1993 entsprechend dürfte.
Hieraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter grundsätzlich sechs Monate, für welche er jeweils mit Ein- malzahlungen für seine Lehraufträge an der C._______ im Sommersemes- ter 1993 entschädigt wurde, mit einem zusätzlichen Einkommen von Fr. 12'275.- anzurechnen wären. Da die Monate April bis August aber oh- nehin bereits im IK berücksichtigt sind (vgl. oben E. 5.3.8.1), sind (zu sei- nen Gunsten) lediglich die beiden Monate September und Oktober im IK zu ergänzen. Auf eine betragliche Korrektur des Einkommens kann auch in diesem Fall verzichtet werden, denn die erst im März 1994 ausbezahlten Entschädigungen sind im Jahreseinkommen 1994 enthalten und dem Be- schwerdeführer entsteht hieraus entsprechend kein Nachteil. Der Monat Dezember 1993 kann jedoch nicht berücksichtigt werden, weil der Vermerk «NACHZ.GEM.BF.V. DEZ./FEBR» vielmehr auf einen Briefwechsel o.ä., in welchem der Beschwerdeführer vermutlich die fehlende Auszahlung der Entschädigung moniert hat, hinweist. 5.3.8.3 An dieser Aktenlage vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, welche seiner Auffassung nach eine Anrechnung von zwölf Monaten im Jahr 1993 belegen sollen, nichts zu ändern: Soweit er vorbringt, die Lehrauftragsentschädigung entspreche nicht einem Lohn und er sei im Übrigen selbständig erwerbstätig gewesen (vgl. oben E. 5.1.8), ist mit der Vorinstanz (vgl. oben E. 5.1.9) festzuhalten, dass dies vorliegend keine Rolle spielen kann: Die AHV-Beiträge sind wie bei Arbeit- nehmern direkt von der Lehrauftragsentschädigung abgezogen worden (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Lehrauftragsverfügung des Jahres 1994 [BVGer-act. 6 Beilagen 12.1 f.]). Im Übrigen ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer hieraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. Ent- sprechend ist weiterhin das Erwerbsjahrprinzip gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung (vgl. dazu oben E. 5.3) anwendbar. Was sodann das (wiederholt und ebenfalls im Zusammenhang mit der selbständigen
C-8/2020 Seite 29 Erwerbstätigkeit vorgebrachte) Argument des pauschalen Quellensteuer- abzugs (vgl. oben E. 5.1.3 und 5.1.8) betrifft, ist hinsichtlich der Beweiskraft der von den Steuerbehörden «akzeptierten» Beschäftigungsdauer auf den Lohnausweisen auf Erwägung 5.3.1 zu verweisen. In diesem Zusammen- hang ist ausserdem zu betonen, dass die auf den Lohnausweisen für Steu- erzwecke jeweils angegebene Beschäftigungsdauer – zumindest im vorlie- genden Fall – offensichtlich nicht mit den zu erfassenden Versicherungs- zeiten übereinstimmt (vgl. dazu oben E. 5.2.2 zweiter Absatz und E. 5.3.2 ff.). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Darle- gung, dass er für die Lehrveranstaltungen beziehungsweise Exkursionen 100, 106 und 109 Stunden aufgewendet habe und gewisse Arbeiten vor Beginn des Semesters hätten durchgeführt werden müssen (BVGer- act. 18; vgl. auch oben E. 5.1.6), keine Versicherungszeit von zwölf Mona- ten ableiten, denn seine Arbeitsleistung, welche pauschal und unabhängig von dem durch den Beschwerdeführer effektiv betriebenen Aufwand ent- schädigt wurde, erfolgte letztlich im Rahmen des Sommersemesters und nicht zusätzlich auch im Wintersemester. 5.3.9 Für die Jahre 1994 bis 1997 sind im IK des Beschwerdeführers je- weils zwölf Beitragsmonate erfasst (vgl. auch oben E. 5.2.1). Der Be- schwerdeführer ist der Ansicht, dass dies – im Gegensatz zur Erfassung von lediglich sechs Monaten in den Jahren 1998 und 1999 – korrekt ist (vgl. BVGer-act. 6 Beilage 1), während die Vorinstanz in der Zwischenzeit zur Auffassung gelangt ist, dass die Beitragszeiten gestützt auf die vom Be- schwerdeführer nachgereichten Unterlagen für die Jahre 1994 bis 1997 zu reduzieren beziehungsweise für die Jahre 1998 und 1999 korrekt sind (vgl. BVGer-act. 20; vgl. auch oben E. 5.1.9). 5.3.9.1 Den Akten ist für das Jahr 1994 zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer im März die in Erwägung 5.3.8.2 erwähnten Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 7'392.- (= Fr. 4'600.- + Fr. 2'792.-) für das Sommersemester 1993 sowie in den Monaten April bis September seine Lehrauftragsent- schädigung für das Sommersemester 1994 von total (gerundet) Fr. 24'241.- erhalten hat (BVGer-act. 17 Beilage 24). Dies entspricht dem im IK eingetragenen Einkommen von Fr. 31'632.- beziehungsweise es be- steht – wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht – eine uner- hebliche Abweichung von Fr. 1.-, welche ohne Weiteres korrigiert werden kann. Aus den Angaben der C._______ geht in diesem Zusammenhang weiter hervor, dass der Beschwerdeführer vom 19. April bis zum 23. Okto- ber 1994 (rund 6 Monate), was auch der Dauer des Sommersemesters 1994 entsprechend dürfte, als Lehrbeauftragter beschäftigt wurde (vgl.
C-8/2020 Seite 30 dazu oben E. 5.2.2). Dies steht zudem im Einklang mit der Anstellungsver- fügung vom 25. Februar 1994, wonach dem Beschwerdeführer die Lehr- aufträge (...), (...), (...) und (...) für das Sommersemester 1994 erteilt wur- den, sowie der ebenfalls bereits thematisierten (vgl. dazu oben E. 5.3.8.2) Erläuterung zur Lehrauftragsverfügung (BVGer-act. 6 Beilagen 11.3 und 12.1 f.). Entsprechend sind die Monate April bis September, für welche der Beschwerdeführer seine Lehrauftragsentschädigung für das Sommerse- mester 1994 in sechs Raten in ebenjenen Monaten ausbezahlt bekommen hat, im IK zu berücksichtigen, was dazu führt, dass die Monate Januar bis März sowie Oktober bis Dezember aus dem IK zu löschen sind. Soweit das Semester bis in den Monat Oktober gedauert hat, wird dies dadurch kom- pensiert, dass der ganze Monat April angerechnet wird. Der Beschwerde- führer bringt in diesem Zusammenhang vor, es seien zu Recht zwölf Mo- nate im IK berücksichtigt worden, weil er eine Arbeitsbewilligung für das ganze Jahr gehabt und die Lehrauftragsentschädigung die Arbeitsleistun- gen für den Lehrauftrag in einem ganzen Jahr abgedeckt habe. Er sei bei der Arbeitseinteilung völlig frei gewesen und habe im Ausland beliebig viel für den Lehrauftrag arbeiten dürfen (vgl. oben E. 5.1.8). Dazu ist festzuhal- ten, dass im Beschwerdeverfahren für das Jahr 1994 keine Arbeitsbewilli- gung aktenkundig ist. Allerdings liegen insbesondere die Zusicherungen der Aufenthaltsbewilligungen der Jahre 1996 und 1999 vor. Diesen ist zu entnehmen, dass die Aufenthaltsdauer innerhalb eines Jahres maximal 60 Tage betragen durfte (BVGer-act. 1 Beilagen 18 und 19). Soweit davon auszugehen ist, dass für das Jahr 1994 ebenfalls eine solche Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung vorlag, kann hieraus bei der dargelegten Akten- lage jedoch nicht ohne Weiteres auf eine Arbeitstätigkeit von zwölf Mona- ten geschlossen werden. In diesem Zusammenhang liegen zudem für die Jahre 1995 bis 1999 Dienstreiserechnungen vor, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Sommersemester jeweils zwischen sieben und neun Mal für drei bis vier Tage von Österreich nach D._______ gereist ist (BVGer-act. 6 Beilagen 18.1-18.5), was pro Semester einen Aufenthalt von 21 bis 36 Tage ergibt. Im Übrigen ist erneut darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb dem Beschwerdeführer für seine Tätig- keit in einem Semester, welches jeweils ziemlich genau ein halbes Jahr dauert und für welches er gemäss Erläuterung zur Lehrauftragsverfügung monatlich – konkret in sechs Raten für sechs Monate – entschädigt wurde, ein ganzes Jahr anzurechnen wäre, selbst wenn er gewisse Vorbereitun- gen im Rahmen seiner freien Arbeitseinteilung ausserhalb des Semesters erledigt hat. Ein ganzes Jahr wäre ihm nur anzurechnen gewesen, wenn er auch im Wintersemester Lehraufträge wahrgenommen hätte (vgl. auch oben E. 5.3.8.3).
C-8/2020 Seite 31 5.3.9.2 Gestützt auf die obigen Erwägungen 5.3.9.1 zum Jahr 1994 ist bei der vergleichbaren Ausgangslage, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 1995 bis 1997 ebenfalls (lediglich) Lehraufträge für das Sommerse- mester innehatte, für diese Jahre analog vorzugehen und die Beitragsmo- nate auf die jeweilige Dauer des Sommersemesters (vgl. dazu oben E. 5.2.2), welches rund sechs Monate beträgt, zu reduzieren. In den Jah- ren 1995 bis 1997 sind entsprechend ebenfalls die Monate April bis Sep- tember im IK zu berücksichtigen und die Monate Januar bis März sowie Oktober bis Dezember im IK zu löschen. Was die Einkommen betrifft wur- den im Jahr 1995 in sechs Raten jeweils Fr. 4'156.85, also total (gerundet) Fr. 24’941.- ausbezahlt (vgl. BVGer-act. 17 Beilage 25), was mit dem IK- Eintrag übereinstimmt (vgl. oben E. 5.2.1). Für die Jahre 1996 und 1997 hat der Beschwerdeführer wiederum in sechs Raten jeweils Fr. 3'650.85 und somit total (gerundet) Fr. 21’905.- erhalten (vgl. BVGer-act. 17 Beila- gen 26 und 27), was für beide Jahre eine unerhebliche Diskrepanz von +/- Fr. 3.- zum IK-Eintrag (vgl. oben E. 5.2.1) ergibt, welche ohne Weiteres zu korrigieren ist. 5.3.9.3 Auch in den Jahren 1998 und 1999 hatte der Beschwerdeführer jeweils Lehraufträge für das Sommersemester inne, weshalb die Beitrags- monate mit der Dauer der Sommersemester (vgl. dazu oben E. 5.2.2) über- einstimmen. Somit sind in den Jahren 1998 und 1999 – wie bereits für die Jahre 1994 bis 1997, in denen die einzige Erwerbstätigkeit des Beschwer- deführers im Sommersemester stattfand – die Monate April bis September als Beitragsmonate im IK zu belassen. Was die Einkommen betrifft, wurden in den Jahren 1998 beziehungsweise 1999 in sechs Raten jeweils Fr 3'650.85.- beziehungsweise Fr. 1'790.-, also total (gerundet) Fr. 21’905.- (1998) beziehungsweise Fr. 10’740.- (1999) ausbezahlt (vgl. BVGer- act. 17 Beilagen 28 und 29), was mit einer unwesentlichen Abweichung von Fr. 2.- im Jahr 1998, welche jedoch ohne Weiteres korrigiert werden kann, mit dem IK-Eintrag übereinstimmt (vgl. oben E. 5.2.1). 5.3.10 Nach dem Gesagten zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in den Sommersemestern seit 1992 ist auszuschliessen, dass dem Be- schwerdeführer für das Jahr 2000 weitere Beitragsmonate anzurechnen wären. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer von der C._______ hinsichtlich der Benutzung eines A-Wagens der C._______ im April 2000 einen Brief erhalten hat, gemäss welchem er nicht mehr Lehr- beauftragter des Instituts sei. Daran ändert auch die Antwort des Be- schwerdeführers nichts, in welcher er wiederum seine – wie bereits aufge- zeigt – unzutreffende Auffassung seiner Anstellung während eines ganzen
C-8/2020 Seite 32 Jahres für ein Semester aufgrund der erteilten Arbeitsbewilligung zum Aus- druck bringt (BVGer-act. 6 Beilagen 20.1 f.). 5.4 Weiter ist eine Erstreckung der unvollständigen Beitragsjahre des Be- schwerdeführers (infolge seiner Erwerbstätigkeit zwischen 1984 und 1999 in der Schweiz) auf allfällige Wohnsitzzeiten gemäss Art. 50 AHVV in Ver- bindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG (vgl. auch oben E. 4.3) zu prüfen.
Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sich der Wohnsitz einer Person gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 2 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. dazu Urteil des BGer 9C_574/2021, 9C_575/2021 vom 21. Juni 2022 E. 8.2) an dem Orte befindet, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verweilens aufhält, wobei niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz ha- ben kann. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ein Wohn- sitz setzt demnach objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus; letztere ist nur soweit von Be- deutung, als sie nach aussen erkennbar ist (RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3). Die Absicht dauernden Verbleibens muss demzufolge aus der Ge- samtheit der objektiven Umstände hervorgehen; der Wille der Person ist nur soweit von Bedeutung, als er erkannt und nachgeprüft werden kann. Die Hinterlegung von Ausweispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbe- willigung und die Ausübung politischer Rechte beweisen die Begründung eines Wohnsitzes nicht, sondern stellen lediglich Indizien dar. Das Gesetz stellt für den Wohnsitzwechsel keine Vermutung auf; wer sich auf einen solchen Wechsel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen. So hat die Rechtsprechung angenommen, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, den sie zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Bezie- hungen gemacht hat. Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehre- ren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer per- sönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (BGE 125 V 76 E. 2a; SVR 2000 IV Nr. 14 E. 3b; ZAK 1990 E. 3b, 1982 E. 2a m.H.). Der Wohnsitzbegriff im Zusammenhang mit Vorschriften zu den Be- rechnungsgrundlagen der AHV ist eher eng auszulegen (vgl. Urteil des BGer 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.2.2). 5.4.1 Die Vorinstanz hat in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes im vorinstanzlichen Verfahren Abklärungen getätigt, um zu überprüfen, ob im
C-8/2020 Seite 33 Fall des Beschwerdeführers eine Erstreckung der Beitragszeiten auf Wohnsitzzeiten vorzunehmen ist (vgl. zu Letzterem z.B. die Untersuchun- gen des Gerichts bei der Einwohnerkontrolle [Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-2723/2021 vom 16. März 2022 E. 10 ff., im Speziellen E. 11.4]). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärung (SAK-act. 29; vgl. auch oben E. 5.2.3) hat sie sodann in ihrem Einspracheentscheid festge- halten, dass der Beschwerdeführer zwar ab dem 1. November 1985 über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt habe, aber bereits am 19. Oktober 1986 wieder aus der Schweiz weggezogen sei. Was die Zeit davor betreffe, sei er regelmässig zu Beginn der Semesterferien nach Österreich ausge- reist und erst zum Wintersemester wiedergekommen; ferner habe er ange- geben, jeweils in einem Zimmer zur Untermiete gewohnt zu haben. Objek- tiv gesehen habe der Beschwerdeführer somit zu keinem Zeitpunkt einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und damit auch keinen Wohnsitz im Sinne der AHV gehabt (vgl. SAK-act. 33; 34 S. 3).
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich replikweise insbesondere gel- tend, er habe vom 20. Oktober 1973 bis zum Ende des Sommersemesters 2003 durchgehend einen Zweitwohnsitz in der Schweiz gehabt (vgl. oben E. 5.1.3). In einer späteren Eingabe bringt er schliesslich vor, er habe vom 8. April 1977 bis zum 13. Juli 1990 seinen Hauptwohnsitz nach österreichi- schem Recht in der Schweiz gehabt. In der gleichen Eingabe geht er letzt- lich von einem Hauptwohnsitz in D._______ zwischen 1973 und 1990 aus (vgl. oben E. 5.1.8). 5.4.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer während seiner Erwerbstätigkeit zwischen 1984 und 1999 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Wohnsitz ge- mäss Art. 13 Abs. 1 ATSG (vgl. oben E. 5.4) in der Schweiz begründet hat: Der Beschwerdeführer ist gemäss den Angaben der Stadt D._______ am 30. Oktober 1983 aus Österreich zugezogen und bereits am 15. Juni 1984 wieder nach Österreich weggezogen. Anschliessend hielt er sich vom 29. Oktober 1984 bis zum 20. Oktober 1985 und ab 1. November 1985 mit Aufenthaltsbewilligung B bis zum 19. Oktober 1986 in D._______ auf. Wei- tere Aufenthalte in D._______ sind nicht dokumentiert (SAK-act. 29 S. 3; vgl. auch oben E. 5.2.3). In seiner direkt bei der Vorinstanz eingereichten AHV-Anmeldung vom 26. Februar 2019 hatte der Beschwerdeführer zu- dem angegeben, zwischen dem 31. August 1954 und dem 20. Oktober 1972 sowie erneut ab dem 24. Juni 1983 Wohnsitz in Österreich gehabt zu haben (SAK-act. 1). Gemäss der eingereichten Meldebestätigung der Stadt G._______ (Österreich) hatte der Beschwerdeführer sodann vom
C-8/2020 Seite 34 13. Juli 1990 bis zum 27. Dezember 2001 Hauptwohnsitz in Österreich (BVGer-act. 23 Beilage 48.2.1; vgl. auch oben E. 5.2.3). Für die Jahre 1995 bis 1999 ist den bei den Akten liegenden Dienstreise-Rechnungen zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für seine Sommerse- mesterlehraufträge jeweils zwischen sieben und neun Mal pro Semester von seiner Wohnadresse in G._______ (Österreich) nach D._______ an den Unterrichtsort gereist ist (BVGer-act. 8 Beilagen 18.1-18.5).
Soweit sich der Beschwerdeführer replikweise auf einen Zweit- bezie- hungsweise Nebenwohnsitz in der Schweiz beruft, ist daran zu erinnern, dass gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB niemand an mehreren Orten zugleich sei- nen Wohnsitz haben kann (vgl. auch oben E. 5.4). 5.4.3 Entsprechend können dem Beschwerdeführer keine weiteren Versi- cherungszeiten im Rahmen einer Erstreckung der Beitragszeiten auf Wohnsitzzeiten in der Schweiz angerechnet werden. 5.5 Zusammenfassend ergeben sich nach den obigen Ausführungen neu die folgenden Einträge im IK des Beschwerdeführers: Jahr Monate Anzahl Monate Differenz zu E. 5.2.1 (Monate) Einkommen Differenz zu E. 5.2.1 (Fr.) 1984 04-12 9 +/- 0 Fr. 17’947 +/- 0 1985 01-12 12 +/- 0 Fr. 24’621 +/- 0 1986 01-12 12 +/- 0 Fr. 28'589 +/- 0 1987 01-04, 06-12 11 + 1 Fr. 11’691 +/- 0 1988 01-12 12 + 2 Fr. 8’921 +/- 0 1989 01-10 10 + 1 Fr. 9’088 +/- 0 1990 01-02, 05- 07, 09-12 9 + 2 Fr. 9’900 +/- 0 1991 01-12 12 +/- 0 Fr. 10’871 - 72
C-8/2020 Seite 35 1992 01-12 12 +/- 0 Fr. 14’431 +/- 0 1993 04-09 7 + 2 Fr. 10’121 +/- 0 1994 04-09 6 - 6 Fr. 31’633 + 1 1995 04-09 6 - 6 Fr. 24’941 +/- 0 1996 04-09 6 - 6 Fr. 21’905 - 3 1997 04-09 6 - 6 Fr. 21’905 + 3 1998 04-09 6 +/- 0 Fr. 21’905 + 2 1999 04-09 6 +/- 0 Fr. 10’740 +/- 0
Damit ergibt sich ein total von 142 Beitragsmonaten, was einer negativen Differenz von 16 Monaten zum bisherigen IK-Eintrag entspricht. Das Ein- kommen verringert sich zudem in vorliegend unwesentlicher Weise um Fr. 69.- auf Fr. 279’209.- (vgl. auch oben E. 5.2.1). 6. Weiter ist der Vollständigkeit halber hinsichtlich der einspracheweise gel- tend gemachten Anrechnung der österreichischen Versicherungszeiten (vgl. oben Bst. B.c) auf Erwägung 3.1, gemäss welcher die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht erfolgt, zu verweisen. Das schweizerische Recht sieht keine Anrechnung auslän- discher Versicherungszeiten vor (vgl. auch oben E. 4).
Da der Beschwerdeführer vorliegend sein Recht auf Freizügigkeit vor In- krafttreten des FZA ausgeübt hat, wären allfällige vorteilhaftere Vorschrif- ten im bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit Österreich zu be- rücksichtigen (BVGE 2018 V/4 E. 8.1.1 und 8.1.2; BGE 133 V 329 E. 8.6.4 f.). Allerdings ist dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 (SR 0.831.109.163.1; Stand am 1. Juli 1998) keine in dieser Hinsicht vorteilhaftere Vorschrift zu entnehmen.
C-8/2020 Seite 36 7. Gestützt auf die obigen Feststellungen in Erwägung 5.5 hinsichtlich der zu berücksichtigenden Beitragsmonate ist somit der Rentenanspruch des Be- schwerdeführers neu zu berechnen: 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Rentenbeginn vorliegend auf den
C-8/2020 Seite 37 7.4 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich so- dann zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkom- men sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreu- ungsgutschriften. Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthö- heren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom- mens aufgerundet (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössi- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Ja- nuar 2003, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 5101). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anzurechnen sind, bleibt es beim Betrag von Fr. 23'595.15. Aufgerundet auf den nächst- höheren Tabellenwert der Rentenskala 11 von Fr. 24’174.- ergibt sich ein monatlicher Rentenbetrag von Fr. 350.- (vgl. Rententabellen 2019, S. 84) ab 1. September 2019, was letztlich im Ergebnis mit der neuen Berech- nung der Vorinstanz (BVGer-act. 20 Beilage 3) übereinstimmt. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 aufzuheben ist und die Einträge im IK des Beschwerdeführers – allerdings entgegen seinen Anträgen zu seinen Ungunsten – anzupassen sind. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer vorgängig mit Instruktionsverfügung vom 14. Sep- tember 2022 das rechtliche Gehör gewährt und ihm Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde zurückzuziehen (BVGer-act. 21). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2022 hielt der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Äusserun- gen (sinngemäss) an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 23). Der Ein- spracheentscheid vom 18. Dezember 2019 ist demnach aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. September 2019 eine ordentliche monatliche Altersrente von Fr. 350.- zuzusprechen. Die Vorinstanz wird gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angewiesen, die Einträge im IK des Beschwerdefüh- rers im Sinne der Erwägung 5.5 berichtigen zu lassen. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
C-8/2020 Seite 38 9.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen, nur formell teilweise obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstan- den, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 aufgehoben wird. 2. Dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. September 2019 eine ordentliche monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 350.- zugesprochen. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen berichtigen zu lassen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
C-8/2020 Seite 39 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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