Abt ei l un g II I C-81 8 8 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. S._______, Kanada, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rente). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-81 8 8 /20 0 8 Sachverhalt: A. Die am (...)1924 geborene, verheiratete, kanadische Staatsangehörige S._______ lebt in Kanada. Sie war in den Jahren 1950 bis 1954 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig und hat in dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet (act. 3 ff.). Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 und beigelegten undatiertem Antragsformular (act. 3 bis 5 und 10) hat S._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente gestellt. Die SAK hat das Anmeldeformular zwecks Bestätigung der darin enthaltenen persönlichen Angaben am 2. August 2007 der dafür zuständigen kanadischen Behörde übermittelt (act. 11). B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 (act. 30 ff.) hat die SAK S._______ mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine ordentliche Altersrente zugesprochen. C. Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2008 hat S._______ mit Schreiben vom 22. Juli 2008 Einsprache bei der SAK erhoben. Sie beantragte die Ausrichtung der Altersrente rückwirkend ab Mai 1985 und machte geltend, sie habe sich bereits damals angemeldet und verwies diesbezüglich auf ihr Schreiben vom 29. Mai 1985 respektive auf die darauf folgende Antwort der SAK vom 12. August 1985 (act. 34). D. Mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2008 (act. 36 f.) hat die SAK die Einsprache von S._______ mit der Begründung abgewiesen, sie habe den Rentenantrag erst im Juli 2007 gestellt. Da der Anspruch auf ausstehende Leistungen nach fünf Jahren erlösche, sei die Rente nur noch für die Zeit ab Juli 2002 auszuzahlen. E. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 hat S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie hielt an ihrem Antrag und der Begründung im Einspracheverfahren fest. Se ite 2
C-81 8 8 /20 0 8 F. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2009 beantragte die SAK die Abwei- sung der Beschwerde. Da die Beschwerdeführerin das Anmeldeformu- lar erst im Juli 2007 eingereicht habe, könne die Rente nur für die Zeit ab Juli 2002 zugesprochen werden. Eine frühere Anmeldung zum Ren- tenbezug – wie sie die Beschwerdeführerin behaupte – sei weder ak- tenkundig noch werde eine solche von ihr nachgewiesen. G. Mit Replik vom 7. April 2009, welche der SAK am 20. April 2009 zur Kenntnis zugestellt wurde, hielt die Beschwerdeführerin an ihren be- reits gemachten Ausführungen fest. H. Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur- teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so- weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an- wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Se ite 3
C-81 8 8 /20 0 8 1.3Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache- entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist. 1.4Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Es ist unbestritten und zutreffend, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Altersrente er- füllt. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist vorlie- gend lediglich, seit wann ihr dieser Anspruch zusteht. Zunächst sind die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache we- sentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzustellen. 2.1Die Beschwerdeführerin ist kanadische Staatsangehörige und lebt in Kanada. Die Schweiz hat mit Kanada am 24. Februar 1994 ein Ab- kommen über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen; SR 0.831.109.232.1) abgeschlossen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Ab- kommens sind die kanadischen Staatsangehörigen den schweizeri- schen Staatsangehörigen in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Gesetzgebung gleichgestellt. Dies gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a des Abkommens auch hinsichtlich der Ansprüche, die sich aus dem AHVG ableiten. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinter- lassenenversicherung besteht, bestimmt sich somit allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein vol- les Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange- rechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). 2.3Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 46 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG). Se ite 4
C-81 8 8 /20 0 8 Gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG sowie der aktuellen Gerichtspraxis wird für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen auf die Anmeldung zum Leistungsbezug abgestellt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2008 i.S. F. [9C_582/2007] E. 3.2). Massgebend ist der Zeitpunkt der Postübergabe oder die Einreichung beim Versicherungsträger. 2.4Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, sie habe be- reits mit Schreiben vom 29. Mai 1985 um Ausrichtung einer schweize- rischen Altersrente ersucht und schliesslich im September 1985 das ihr mit Schreiben vom 12. August 1985 zugesandte Anmeldeformular der SAK zurückgeschickt. Als Beweis für diese Tatsache verweist die Beschwerdeführerin auf eine mit der Beschwerde eingereichte Fotoko- pie dieser Anmeldung. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die SAK habe ihr nach Erhalt der Anmeldung mitgeteilt, alle Dokumen- te müssten durch die Botschaft in Ottawa beglaubigt werden. Dies sei jedoch aufgrund der Entfernung ihres Wohnortes von Ottawa nicht möglich gewesen, weshalb sie sich darauf bei der SAK nicht mehr ge- meldet habe. Von der SAK habe sie darauf auch keine Mitteilung mehr erhalten. Insbesondere sei ihr nie mitgeteilt worden, sie müsse sich in- nert einer bestimmten Frist melden, um den Anspruch geltend zu ma- chen. Jahre später habe sie sich entschlossen, den Anspruch im Kon- sulat in Toronto geltend zu machen. 2.5Die SAK macht hingegen geltend, die Beschwerdeführerin habe das Anmeldeformular erst mit Schreiben vom 25. Juli 2007 übermittelt, worauf sie jenes umgehend der kanadischen Verbindungsstelle zur Beglaubigung unterbreitet habe. Anschliessend sei die Verfügung über die Zusprechung der Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2008 sowie einer Nachzahlung der Rente für die vergangenen fünf Jahre erlassen wor- den. Ferner führt die SAK aus, die Beschwerdeführerin habe zwar in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2007 darauf hingewiesen, dass sie sich bewusst sei, dass das Formular schon über zehn Jahre alt sei, auf eine frühere Anmeldung habe sie jedoch nicht hingewiesen. Beim von der Beschwerdeführerin erwähnten Antwortschreiben der SAK vom 12. August 1985 handle es sich lediglich um eine allgemeine Auskunft über einen allfälligen Beginn des Rentenanspruchs unter Beilage der erforderlichen Anmeldeformulare. Erst am 6. Januar 1996 habe sich die Beschwerdeführerin schliesslich wieder an die SAK gewandt und erneut um Zustellung des Anmeldeformulars ersucht. Aus der Be- schwerde gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin über zehn Jahre Se ite 5
C-81 8 8 /20 0 8 mit dem Ausfüllen und Zurücksenden des Formulares zugewartet habe. Das Anfordern des Formulares und das Einholen von Aus- künften könne nicht als rechtsgenügliche Anmeldung betrachtet wer- den. In Bezug auf das im Beschwerdeverfahren eingereichte Anmelde- formular, welches mit "September 1985" datiert sei und im Übrigen dem im Juli 2007 eingereichten Formular entspreche, vermute sie, das Datum sei nachträglich angebracht worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass die Anmeldung zu einem früheren Zeitpunkt als Juli 2007 rechtsgenüglich vorgenom- men worden sei. 2.6Es ist unbestritten und es geht aus den Akten hervor, dass die Be- schwerdeführerin im Juli 2007 ihre Anmeldung zum Bezug einer Al- tersrente eingereicht hat. Der SAK ist zuzustimmen, dass das Schrei- ben des Ehepaares S._______ vom 29. Mai 1985 lediglich als Anfrage und Bestellung von Unterlagen und nicht als Anmeldung zum Leistungsbezug zu gelten hat. Dies war dem Antwortschreiben deutlich zu entnehmen und offensichtlich auch der Beschwerdeführerin be- wusst, sonst hätte sie nicht im Jahr 1996 erneut um Zustellung eines Anmeldeformulars ersucht. Ein rechtsgenüglicher Nachweis für eine früher erfolgte Anmeldung liegt somit nicht vor, weshalb aufgrund der Akten von einer Anmeldung im Juli 2007 auszugehen ist. Die SAK hat somit zu Recht festgestellt, dass Nachzahlungen der Rente nur für die letzten fünf Jahre vor der Anmeldung, somit ab Juli 2002, erfolgen kön- nen. Die Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 3. 3.1Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Se ite 6
C-81 8 8 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) -die Vorinstanz -das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Michael PeterliSandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se ite 7