Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-817/2021
Entscheidungsdatum
04.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

l B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-817/2021

Urteil vom 4. November 2021 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

A._______, (Polen), vertreten durch lic. iur. Susanne Friedauer, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Revision der Invalidenrente, (Verfügung vom 21. Januar 2021).

C-817/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1962 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizerischer Staatsangehöriger. Im September 1993 verlegte er seinen Wohnsitz nach Polen (Akten der IVSTA gemäss Aktenverzeichnis vom 1. Juni 2021 [act.] 14 S. 18, 23 S. 2) und war ab Februar 2004 bis Dezember 2008 als Gärtner in seiner eigenen Gärtnerei und Baumschule tätig (act. 36). In den Jahren 2001 bis 2019 war er mit Unterbrüchen in der Schweiz vorwiegend als Landschafts- bzw. Kunden- gärtner erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-. Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 3 S. 4, 10 S. 7, 24 S. 10, 107 S. 2 ff., 220 S. 11). Am 24. Au- gust 2012 meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug einer Invalidenrente an (act. 1 ff.). Der polnische Versicherungsträger übermittelte das Antragsfor- mular E 204/PL am 18. November 2013 der Schweizerischen Ausgleichs- kasse (SAK) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprüfungs- verfahrens (act. 63). Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der B._______ (act. 187) und einer Stellungnahme beim medizinischen Dienst (act. 192), sprach die IVSTA dem Versicherten am 25. Januar 2017 mit Wirkung ab 1. September 2013 eine halbe Invalidenrente zu (act. 202). B. B.a Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 leitete die IVSTA eine Rentenre- vision von Amtes wegen ein (act. 213). Es wurden medizinische Berichte eingeholt (act. 218, 223 ff.) und der Versicherte füllte den Fragebogen für die IV-Rentenrevision aus (act. 220). Am 15. Mai 2020 (act. 268) teilte die IVSTA dem Versicherten gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. C., Facharzt für Allgemeinmedizin beim Medizinischen Dienst der IVSTA, vom 13. Mai 2020 (act. 267) mit, die Überprüfung des Invaliditäts- grades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben, sodass weiterhin Anspruch auf die bisherigen Leistungen bestehe. Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 (act. 274) nahm der Versicherte dazu Stellung und teilte mit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. B.b Nach Einholung einer weiteren Stellungahme beim IV-Arzt Dr. med. C. (act. 283) und einer erneuten Durchführung eines Einkom- mensvergleichs (act. 285) stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbe- scheid vom 6. November 2020 (act. 286) keine Erhöhung der Invaliden- rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand und beantragte

C-817/2021 Seite 3 eine höhere Invalidenrente (act. 287) sowie reichte weitere ärztliche Be- richte zu den Akten (act. 290 f.). Nach Einholung einer erneuten Stellung- nahme beim IV-Arzt Dr. med. C._______ (act. 295) hielt die IVSTA mit Ver- fügung vom 21. Januar 2021 (act. 296) an ihrem Vorbescheid vom 6. No- vember 2020 fest und führte aus, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Feb- ruar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Er beantragt, es sei die Verfügung der IVSTA vom 21. Januar 2021 insoweit aufzuheben, als ihm keine Erhöhung der Invalidenrente zugesprochen worden sei. Des Weiteren ersucht er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. D. Der mit Zwischenverfügung vom 4. März 2021 beim Beschwerdeführer ein- geforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) wurde am 8. März 2021 geleistet (BVGer-act. 3). E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2021 ge- stützt auf eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 1. Juni 2021, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen sei (BVGer-act. 7). F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich dem Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde unter der Vo- raussetzung anschliessen könne, dass eine Rückweisung zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erfolge, insbesondere zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung (BVGer-act. 9). G. Am 7. Juli 2021 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen und die Rechtsvertreterin darum ersucht, die pauschal geltend gemachten Aufwen- dungen und Auslagen detailliert auszuweisen (BVGer-act. 10). Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote vom 6. Juli 2021 zu den Akten (BVGer-act. 11).

C-817/2021 Seite 4 H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweis- mittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol- genden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4

C-817/2021 Seite 5 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einer Invali- dität von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente sowie bei einer Invalidität von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem In- validitätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte aus- gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das auf den Beschwerdeführer anwendbare FZA (vgl. E. 2 hiervor) sieht diesbezüglich eine Ausnahme vor. So können gestützt auf das FZA und seine Verordnungen – abweichend von Art. 29 Abs. 4 IVG – auch Viertels- renten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3).

C-817/2021 Seite 6 3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson- dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu- standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge- sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufga- benbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfä- higkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un- beachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Renten- anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachver- halts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 m.H.). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

C-817/2021 Seite 7 3.7 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut- achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2). 4. 4.1 Die ablehnende Verfügung vom 21. Januar 2021 (act. 202) wurde da- mit begründet, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in kei- ner für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Die gemachten Feststellungen würden darauf schliessen lassen, dass noch eine Gesund- heitsbeeinträchtigung bestehe, die zu folgenden Funktionseinschränkun- gen führe: Es seien weiterhin leichte Tätigkeiten möglich und zumutbar, welche kein Heben und Tragen von Lasten über fünf kg, keine wiederholte Drehung des Kopfes oder Rumpfrotation und ebenso keine Überkopfarbei- ten oder Fingerfertigkeit erfordern würden. Die Arbeitsunfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner betrage weiterhin 100 %, jene in der Ausübung einer den Funktionseinschränkungen angepassten Tätigkeit sei weiterhin zu 50 % zumutbar. Dies ergebe nunmehr eine Er- werbseinbusse von 59 %. 4.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (BVGer-act. 1), seine ge- sundheitliche Situation habe sich seit dem B.-Gutachten, welches zur Zusprechung der halben Rente geführt habe, verschlechtert und es sei eine Chronifizierung eingetreten. Sogar ausgehend von einer Restarbeits- fähigkeit von 50 %, bestehe ein Anspruch auf eine höhere Rente, weil sich die Verschlechterung, die auch Dr. med. D. klinisch feststellt habe, sich zumindest bei der Frage eines Tabellenlohnabzuges bemerkbar ma- chen müsse. Dr. med. D._______ habe als Facharzt der Rheumatologie lediglich die rheumatologische Seite beurteilt. Die psychiatrischen Aspekte habe er ausser Acht gelassen. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % werde zudem lediglich bezogen auf eine optimal angepasste Tätigkeit attestiert. Als opti- mal angepasst könne aber die bisher im Teilzeitpensum noch als zumutbar erachtete Tätigkeit als Kundengärtner nicht mehr bezeichnet werden. Auf- grund des nicht mehr möglichen Faustschlusses der rechten dominanten Hand sei diese Tätigkeit aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr mög- lich. Sofern sich die Vorinstanz folglich einfach auf diesen Bericht abstütze,

C-817/2021 Seite 8 verletzt sie den Untersuchungsgrundsatz. Ohne eine entsprechende Ab- klärung hätte der vorliegende Entscheid nicht gefällt werden dürfen respek- tive hätte bei der Ermittlung des lnvaliditätsgrades bei widersprechenden Arztberichten nicht einfach von einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit ausgegan- gen werden dürfen. Dies gelte umso mehr, als die Arbeitsfähigkeit lediglich aus rheumatologischer Sicht bestätigt worden sei, sich in den Akten aber ohne Weiteres mehrere Hinweise fänden, welche ihm auch eine Einschrän- kung aus psychiatrischer Sicht attestieren würden. Dr. med. E._______ gehe ferner davon aus, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. 4.3 Im Hinblick auf eine Rentenrevision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG ist zunächst vorliegend der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechen- den Verfügung vom 25. Januar 2017 mit demjenigen im Zeitpunkt der an- gefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2021 zu vergleichen und zu prü- fen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine we- sentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 3.4 hiervor). 4.4 Beim Erlass der Verfügung vom 25. Januar 2017 (Dok. 202; Ausgangs- zeitpunkt) betreffend die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab

  1. September 2013 stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf das B._______ Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheuma- tologie, Neurologie, Otorhinolaryngologie und Neuropsychologie) vom
  2. Juli 2016 (act. 187). Diesem können folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (vgl. act. 187 S. 48 f.):
  • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Epi- sode (ICD-10 F33.0/F33.1)
  • Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit zum Teil Störung des Sozialver- haltens (ICD-10 F90.0, F90.1)
  • Chronische Handgelenksbeschwerden beidseits (ICD-10 M19)
  • Beginnende Fingerpolyarthrosen (ICD-10 M15.9)
  • beginnende Rhizarthrose rechts (ICD-10 M24)
  • beginnende Arthrose Metakarpophalangealgelenk (MCP) beidseits
  • Fortgeschrittene Ellbogengelenksarthrose rechts (ICD-10 M24)
  • Status nach operativer Dekompression rechts Dezember 2012
  • Chronisches bilateral links betontes Schulterimpingement-Syndrom beidseits (ICD-10 M75.4)

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  • anamnestisch subakromiale Einengung links mehr als rechts bei bekannter AC-Gelenksarthrose beidseits
  • Chronisches zervikospondylogenes bis zervikocephales/zervikobrachiales Schmerzsyndrom (ICD-110 M53.0/M53.1)
  • Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts betont (ICD-10 M54.5)
  • Hochgradige Schallempfindlichkeitsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3)
  • Tinnitus rechts (ICD-10 H93.1) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt:
  • Chronische Reflux-Symptomatik (ICD-10 K21 9)
  • Anamnestisch Status nach Pankreatitis (ICD-10 K85)
  • prophylaktische Therapie mit Creon
  • Rezidivierende ,,Anfälle" mit Wutausbrüchen und Amnesie unklarer Ursache, nicht epileptisch (ICD-10 R41 8)
  • Status nach Karpalkanalspaltung links am 14.04.2011 und rechts am 06.12.2012 (ICD-10 G56.0)
  • Status nach endoskopischer Ulnaris-Dekompression am Ellbogen rechts am 06.12.2012 (ICD-10 G56.2)
  • Psychomotorischer Entwicklungsrückstand bei perinatalem Hirnschaden laut Angabe (ICD-10 F8x)
  • aktuell keine objektivierbaren kognitiven Leistungsdefizite im neuropsycho- logischen Testprofil Die Gutachter führten zusammengefasst aus (vgl. act. 187 S. 53), beim Versicherten bestünden multiple objektivierbare somatische und psychiat- rische Einschränkungen, die zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in der früheren angestammten beruflichen Tätigkeit als Landschaftsgärtner sowie für sonstige regelmässige mittel bis körperlich schwer belastende berufli- che Tätigkeiten führen würden. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine 50%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für eine körperlich leichte bis sehr selten mittelschwer belastende, berufliche Tätigkeit unter verschiedenen klar definierten qualitativen Arbeitsplatzbedingungen. 4.5 Im Rahmen der Rentenrevision wurden weitere Berichte eingeholt bzw. eingereicht und Stellungnahmen des IV-Arztes eingeholt:

C-817/2021 Seite 10 4.5.1 Dr. med. F., Oberärztin der Klinik für Orthopädie und Trau- matologie des Kantonsspitals G. diagnostizierte am 19. Oktober 2016 (act. 223) ein subacromiales Impingement Schulter beidseits, aktuell rechtsbetont. Nebendiagnosen stellte sie folgende: Chronisch vervicobra- chiale Schmerzen bei Verdacht auf Mehr-Etagen-Problematik (neurofora- minale Stenosen C 4 / 5 / 6 beidseits), Polyarthrosen (Ellbogen beidseits), Carpaltunnelsyndrom (CTS) operiert beidseits, fraglich Aufmerksamkeits- Defizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) / Differentialdiagnose (DD): depres- sives Zustandsbild, rezidivierende Hörstürze / Pseudohörstürze. Die Ärztin führte aus, dass die konservativen Massnahmen fortgesetzt würden und in drei Monaten eine Verlaufskontrolle geplant sei. Am 27. März 2017 (act. 224) wurde der Versicherte sodann mit einer subacrominalen Infiltration rechts mit Kenacort 40 mg und Lidocain therapiert. 4.5.2 Die Koloskopie, welche Dr. med. H., Facharzt für Gastro- enterologie und Innere Medizin, am 24. Mai 2017 (act. 250) durchgeführt hatte, war unauffällig. 4.5.3 Am 14. November 2017 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, (act. 225) im Wesent- lichen Polyarthrosen, Ellenbogenarthrosen beidseits, chronisches cervico- brachiales Schmerzsyndrom beidseits bei Verdacht auf Mehretagen-Prob- lematik, Verdacht auf neuroforaminale Stenosen C4, C5 und C6, CTS beid- seits, Status nach massiven myofasziale Befund Nacken, Schulter und Arm, möglicherweise ADHS, DD: depressives Zustandsbild, knöcherne Fo- raminalstenose L4 beidseits mit Kontakt zur Nervenwurzel rechts, Verlage- rung und möglicherweise leichter Kompression links. Aufgrund des chroni- schen Schmerzsyndroms benötige der Versicherte regelmässig starke Schmerzmedikamente. Er verschrieb ihm Morphin 2% (act. 226). 4.5.4 Dr. med. I., Facharzt für Orthopädie und Traumatologie in einer privaten orthopädischen Praxis in (...), diagnostizierte am 5. April 2018 (act. 247 S. 2) Folgendes: III. knackender Finger der rechten Hand. Am 9. Oktober 2018 kam die Diagnose rechter Tennisellenbogen hinzu so- wie am 17. Oktober 2019 eine degenerative Erkrankung von III. MCP der rechten Hand (act. 247 S. 3). 4.5.5 Gemäss Bericht der Notfallpraxis des Kantonsspitals G. vom 17. Oktober 2018 (act. 227) bestehe beim Versicherten eine bekannte chronische Schmerzproblematik bei Skoliose und multisegmentalen dege- nerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Auffällig erscheine jedoch die

C-817/2021 Seite 11 zunehmende Schmerzproblematik im Bereich der mittigen Brustwirbel- säule (BWS) welche sowohl unter der medikamentösen Therapie mit Mor- phinen als auch unter manueller Therapie keine Besserung zeige. Auf- grund dieser Tatsache und auch aufgrund des unklaren Knochenmarkher- des Th6 welcher in der Kernspintomografie (MRI) 2013 beschrieben wor- den sei, sei eine erneute Abklärung der BWS mittels MRI sinnvoll. Im heu- tigen Nativröntgen hätten sie keinen Anhalt für eine Wirbelkörpersinterung im Bereich der BWS. Sollten die Untersuchungen ohne zusätzlichen pa- thologischen Befund bleiben, wäre aufgrund der multilokulären Problema- tik, des starken Leidensdruckes des Patienten und Wunsch nach einer Ver- änderung der Schmerzmedikation eine Zuweisung an unser Schmerzzent- rum zur interdisziplinären Begleitung möglich. 4.5.6 Der MRI Hals- und Brustwirbelsäule vom 16. November 2018 (act. 228) im Kantonsspital G._______ kann folgende Beurteilung entnommen werden:

  1. lntraossäre Raumforderung auf Niveau BWK 6 mit pathologischem SIR, patho- logischer Diffusionsrestriktion und mit Kontrastmittelanreicherung, DD intra- ossärer möglicher maligner Prozess. Bei fraglich weiteren kleinen Läsionen in den Processus articulares von Brustwirbelkörper (BWK) 7 und BWK 8 resp. im Lendenwirbelkörper (LWK) 1 kommt differentialdiagnostisch eine ossäre Wir- belkörpermetastase in Frage. Weitere Abklärungen empfohlen.
  2. Keine Nervenwurzelkompression thorakal nachweisbar.
  3. Keine Kornpression der Wurzeln CS beidseits.
  4. Status nach M. Scheuermann Gemäss Nachtrag vom 21. November 2018 zeigt sich im vgl. zur externen MRI Vorkontrolle vom 15. Oktober 2015 unter Berücksichtigung der mess- technischen Ungenauigkeit, keine Grössenprogredienz der Läsion. Diese sei auch in Signalintensität auf T1 und T2 gewichteten Aufnahmen und auf Diffusionsaufnahmen unverändert. Somit erscheint anhand des zeitlichen Verlaufes eine Metastase resp. ein Myelombefall unwahrscheinlich. Die Signalintensitätsveränderungen könnten differentialdiagnostisch zu einem Hibernom passen. Unklar sei die Bedeutung der weiteren kleinen Läsionen in den Processus articulares von BWK 7 und BWK 8 und LWK 1. Eine erneute MRI Verlaufskontrolle in einem Jahr sei empfohlen, da doch ein grenzwertiger SIR nachweisbar sei. 4.5.7 Gemäss Bericht von Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Januar 2019 (act. 218) hat die letzte Kontrolle

C-817/2021 Seite 12 des Versicherten am 14. November 2018 stattgefunden. Er diagnostizierte eine depressive Entwicklung (rezidivierende depressive Störung, ggw. mit- telgradig F33.2) bei chronischem Schmerzsyndrom und perinatalem Hirn- schaden mit leichtgradigem Entwicklungsrückstand sowie Innenohr- schwerhörigkeit. Er prognostizierte eine chronifizierte depressive Entwick- lung aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms und Existenz-Ängsten. Unter den bisherigen Bedingungen (harte körperliche Arbeit im Früh- jahr/Sommer, um die Existenz der Familie übers Jahr zu gewährleisten) sei mit Fortbestehen der rezidivierenden depressiven Symptomatik zu rech- nen. Die Depression habe sich trotz adäquater Behandlung weiter chroni- fiziert, ebenso die Schmerzen. Körperliche Arbeit sei ihm immer beschwer- licher geworden und mittlerweile nicht mehr zumutbar. Für die zuletzt aus- geübte Tätigkeit als Gärtner sei er bis auf unbestimmte Zeit zu 100% ar- beitsunfähig. Ob eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, könne er nicht beurteilen. 4.5.8 Am 12. April 2019 (act. 230) fand ein MRI Knie links und am 12. No- vember 2019 (act. 256) ein Ultraschall des Abdomens mit Verdauungstrakt statt. 4.5.9 Dem MRI der LWS nativ vom 15. November 2019 (act. 231) der Ra- diologie K._______ in (...) kann folgende Beurteilung entnommen werden: Kleine nicht neurokompressive Diskushernie L1/2 und L3-S1, keine Neu- rokompression, geringgradige reizlose Spondyl- und ISG-Arthrosen. 4.5.10 Dr. med. L., Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in sei- nem Attest vom 19. Dezember 2019 Folgendes (act. 259): degenerative Erkrankung der Wirbelsäule mit mehrstufiger zervikaler und lumbaler Bandscheibenerkrankung, Rezidivierende zervikale und lumbale Schmerzsyndrome, Angst- und Depressionssyndrom. 4.5.11 Am 17. Februar 2020 (act. 261) wurde im Institut M. in (...) der rechte Finger des Versicherten geröntgt. Dem MRI Hals- und Brustwir- belsäule vom 27. Februar 2020 (act. 263) im Kantonsspital G._______ kann folgende Beurteilung entnommen werden:

  1. lntraossäre Läsion auf Niveau BWK 6 von max. rund 16.3 mm Durchmesser, mit pathologischem SIR, Diffusionsrestriktion und mit Kontrastmittelanreiche- rung. Die Läsion ist seit 2015 grössenstationär.
  2. Zudem insgesamt 3 weitere kleine fokale Läsionen mit Diffusionsstörung und diskreter Kontrastmittelanreicherung im BWK 7, BWK 8 und BWK 1 wobei die

C-817/2021 Seite 13 Läsion auf Niveau BWK 10 im vgl. zur der Voruntersuchung auf diffusionsge- wichteten Sequenz nun besser erkennbar ist und somit eindeutig als Läsion identifizierbar wird. 3. Differentialdiagnostisch kommt somit anhand des zeitlichen Verlaufes weder eine Metastase noch ein Myelombefall in Frage. Weiterhin möglich bleibt die Differentialdiagnose Hibernom, lnseln von blutbildendem Knochenmark. Eine weitere MRI Verlaufskontrolle in 2 Jahren ist empfohlen. 4.5.12 Am 9. März 2020 (act. 264) diagnostizierte Dr. med. D._______, Facharzt für Rheumatologie, Folgendes:

  • Multifaktorielles chronisches Schmerzsyndrom
  • Progrediente Ellenbogenarthrose rechts
  • Status nach endoskopischer Ulnarisdekompression, Ellenbogenarthrosko- pie rechts und Carpaldachspaltung rechts am 06.12.2012
  • Aktivierte MCP Dig Ill Arthrose rechts
  • Rezidivierende PHS tendinotica beidseits mehr links als rechts
  • Links transmurale Ruptur der Supraspinatussehne, Bursitis subacromia- lis, Tendinosis der langen Bicepssehne
  • Rechts leichte Bursitis subacromialis, leichte Tendinosis der langen Bicepssehne sowie der Supraspinatussehne (dynamische Sonographie vom 05.03.2020)
  • Beginnende Gonarthrose beidseits mehr links als rechts (funktionelle Ultra- schalluntersuchung vom 27.02.2020)
  • Status nach CTS-Operation links 2010
  • Chronisches panvertebrales, cerviko-thorakal betontes Syndrom mit cer- vicocephalen Komponente beidseits und lumbo-spondylogener Komponente links
  • Moderate osteodiskale foraminale Einengungen C4/5 beidseits, C5/6 links, C6/7 rechts ohne Neurokompression (MRI HWS vom 16.11.2018)
  • lntraossäre Läsion BWK 6, 3 fokale Läsionen mit Kontrastmittelanreicherung BWK 7, 8 und 10, differentialdiagnostisch kommt anhand des zeitlichen Ver- laufes weder eine Metastase noch ein Myelombefall in Frage, weiterhin dif- ferentialdiagnostisch Hibernom - lnsel von blutbildendem Knochenmark - (MRI vom 27.02.2020)

C-817/2021 Seite 14

  • Kleine nicht neurokompressive Diskusprotrusionen L 1/2, L3/S1 sowie ge- ringgradige reizlose Spondylarthrosen und ISG-Arthrosen (MRI vom 15.11.2019)
  • Weitere Diagnosen:
  • Depressives Zustandsbild (genaue Diagnose nicht bekannt, Psychiatrische Behandlung bei Dr. med. Urs J._______ laufend)
  • Wiederholte Episoden mit paroxysmalen Verhaltensauffälligkeiten (Wutaus- brüche) differentialdiagnostisch psychiatrisch, epileptisch (partiell-komplex / frontal) bedingt, Besserung unter Antiepileptika
  • Rezidivierende Gastroenteritis (Pseudohörstürze), differentialdiagnostisch myofascial bedingt
  • Rezidivierende Gastroenteritis
  • Verdacht auf allergische Rhinitis
  • Hypercholesterinämie
  • Allergie auf Penicillin (Atemnot, Exanthem) Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte er aus, es besteht kein Zweifel, dass die degenerativ bedingten Funktionsstörungen des rechten Ellbogens so- wie des MCP-Gelenks des Ill. Fingers rechts, die rezidivierenden Schulter- beschwerden sowie das panvertebrale cerviko-lumbal betonte Syndrom mit cerviko-spondylogener Komponente beidseits und lumbo-spondyloge- ner Komponente links eine 50%-ige IV-Rente rechtfertige. Allerdings be- stehe aus rheumatologischer Sicht für eine der Behinderung optimal ange- passte Tätigkeit weiterhin eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. 4.5.13 Der IV-Arzt Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2020 aus (act. 267), es sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten er- kennbar. Am 17. September 2020 (Doc. 283) hielt er an seiner Einschät- zung fest und führte aus, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tä- tigkeit als Landschaftsgärtner betrage weiterhin 100 %, jene in der Aus- übung einer den Funktionseinschränkungen angepassten Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar. 4.6 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurden weitere Berichte ein- geholt bzw. eingereicht:

C-817/2021 Seite 15 4.6.1 Dr. med. L., Facharzt für Neurologie, diagnostizierte am 26. November 2020 (act. 291) Folgendes: Degenerative und proliferative Erkrankung der Wirbelsäule mit mehrstufiger zervikaler und lumbaler Dis- kopathie, anhaltendes Wurzelschmerzsyndrom. Die Erkrankung sei chro- nisch fortschreitend und die Prognose einer Heilung erfolglos. 4.6.2 Am 1. Dezember 2020 (act. 290) diagnostizierte Dr. med. I., Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Folgendes: fortgeschrittene degenerative Erkrankung des 3. MCP-Gelenks der rechten Hand, degene- rative Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit anhaltendem Schmerzsyn- drom, multiple Gelenkdegeneration (M15). Es wurde eine chirurgische Be- handlung der Hand empfohlen. 4.6.3 Der IV-Arzt Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt am 4. Januar 2021 (Doc. 295) daran fest, dass beim Versicherten keine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. 4.7 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung wurden im vorliegenden Be- schwerdeverfahren ein weiterer Arztbericht und eine Stellungnahme der IV- Ärztin vorgelegt: 4.7.1 Dem Bericht von Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 17. Februar 2021 kann Folgendes entnommen werden (BVGer-act. 1 Beilage 3): In der vergangenen Zeit sei es leider auf ver- schiedenen Ebenen zu einer Verschlechterung der Gesundheitssituation gekommen. Körperlich sei es zu einer massiven Zunahme der bekannten Gelenkschmerzen gekommen, sodass die Dosis der hochpotenten Opiate noch weiter habe gesteigert werden müssen. Zudem sei es zu einem zu- nehmenden Taubheitsgefühl im Bereich der Füsse gekommen. In Anbe- tracht massiver degenerativer Veränderungen praktisch aller Gelenker, vor allem aber der rechten Hand (Patient sei Rechtshänder) bestünden erheb- liche funktionelle Defizite, insbesondere bei der Greiffunktion, so sei zum Beispiel ein Faustschluss nicht mehr möglich, sodass der Versicherte die Hand nicht mehr benutzen könne. Gemäss der neurologischen und orthopädischen Beurteilung sei auch eine leichte körperliche Tätigkeit nicht zumutbar. Auch psychisch sei es leider in den vergangenen Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung der vor- bekannten Depression gekommen, wie ihm der behandelnde Psychiater Dr. J._______ mitteilt habe. In Anbetracht der Gesamtsituation sei aus sei-

C-817/2021 Seite 16 ner Sicht die Arbeitsfähigkeit gar nicht gegeben, auch nicht für eine körper- lich leichte Tätigkeit, was auch die bisher involvierten Fachärzte (Ortho- päde, Neurologe und Psychiater) so bestätigt hätten. Aufgrund der chroni- fizierten Krankheiten und der massiven Verschlechterung innerhalb der letzten Jahre gehe er auch nicht davon aus, dass sich der Zustand noch- mals relevant verbessern werde. 4.7.2 Die IV-Ärztin Dr. med. N., Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2021 (BVGer-act. 7 Beilage) im Wesentlichen aus, aufgrund der fortschreitenden Beeinträchtigung der Knochengelenke und den verschiedenen medizinischen Würdigungen müssten weitere Abklärungen vorgenommen werden. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse sodann die Schwerhörigkeit berücksichtigt wer- den. Falls die komplette medizinische Dokumentation eine anderweitige zumutbare Tätigkeit denn als Kundengärtner von 50 % indizieren würde, sei ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Rheuma- tologie, Handchirurgie, Psychiatrie) einzuholen. 4.8 Angesichts der ärztlichen Berichte und den Ausführungen der IV-Ärztin Dr. med. N. vom 29. Januar 2021 liegen Hinweise dafür vor, dass bezüglich mehrerer Leiden des Versicherten keine lückenlose Untersu- chungsbefunde vorliegen. 4.8.1 Die von Dr. med. D._______, Facharzt für Rheumatologie, diagnos- tizierte Minderbelastbarkeit des rechten Ellbogens, des MCP-Gelenks des Ill. Fingers rechts, die rezidivierenden Schulterbeschwerden und eine be- ginnende Gonarthrose beidseits sind vorliegend nicht umstritten. Er hat je- doch keine fachgerechte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen. Bei Gesundheitsschäden im Bereich der Orthopädie ist eine Diagnose des Funktionsausfalles (Funktionsdiagnose), d.h. eine qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des Bewegungs- apparates und seiner Folgen für die versicherte Person von zentraler Be- deutung. So sind etwa bei den Bewegungsprüfungen nicht die Winkelgrade ausschlaggebend, wie im Arztbericht angegeben (vgl. act. 264 S. 2), son- dern die Brauchbarkeit eines Gelenkes, die praktische Leistungsfähigkeit bzw. die Behinderung im täglichen Leben. Diese sind deshalb bei der Be- wegungsprüfung der einzelnen Gelenke zusätzlich anzugeben (vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Ferner hat er auch kein Belastungsprofil wie bspw. leichte Tätigkeit, kein Heben und Tra- gen von Lasten über 5 kg usw. definiert. Auch die anderen sich in den Akten

C-817/2021 Seite 17 befindenden orthopädischen Berichte erfüllen diese Anforderungen nicht (vgl. act. 223, 247 S. 2 f. und 290). Dr. med. I., Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, empfahl am 1. Dezember 2020 sodann eine chirurgische Behandlung der Hand, führte jedoch nicht aus, was diese beinhalten würde (act. 290). Der Haus- arzt Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, er- wähnte in seinem Bericht vom 17. Februar 2021 (vgl. E. 4.7.1) es bestün- den insbesondere bei der Greiffunktion erhebliche funktionelle Defizite. So sei zum Beispiel ein Faustschluss nicht mehr möglich, sodass der Versi- cherte die Hand nicht mehr benutzen könne. Diesbezüglich wurden auch keine Abklärungen getätigt. Ferner erwähnte der Rheumatologe Dr. med. O._______ (vgl. act. 187 S. 35) bereits im B.-Gutachten von Mitte 2016, aufgrund der dokumentierten polyarthrotischen Veränderungen am ganzen Bewegungsapparat sei zukünftig sicherlich nicht mit einer Verbes- serung der Beschwerdesymptomatik und dementsprechend der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu rechnen. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass sich die degenerativen Veränderungen im Zeitverlauf weiter ver- schlechtern würden und sich dementsprechend rheumatologisch-theore- tisch auch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit reduzieren könne. 4.8.2 Das von Dr. med. D., Facharzt für Rheumatologie, diagnos- tizierte panvertebrale cerviko-lumbal betonte Syndrom mit cerviko-spondy- logener Komponente beidseits und lumbo-spondylogener Komponente links ist vorliegend ebenfalls nicht umstritten. Diese Diagnosen stellte be- reits ein Neurologe anlässlich des B.-Gutachtens Mitte 2016 (vgl. act. 187 S. 40 f.). Der Hausarzt Dr. med. E., Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, diagnostizierte knöcherne Foraminalstenose L4 beidseits mit Kontakt zur Nervenwurzel rechts, Verlagerung und möglich- erweise leichter Kompression links (vgl. E. 4.5.3). Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ sind jedoch keine Fachärzte für Neurologie. In Polen war der Versicherte zweimal bei Dr. med. L., einem Facharzt für Neurologie, in Behandlung (vgl. E. 4.5.9 und 4.6.1). In seinem Bericht vom 26. November 2020 erwähnte er ein anhaltendes Wurzelschmerzsyndrom. Die Erkrankung sei chronisch fortschreitend und die Prognose einer Hei- lung erfolglos. Zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten äusserte er sich je- doch nicht. Der Hausarzt Dr. med. E. erwähnt sodann ein zuneh- mendes Taubheitsgefühl im Bereich der Füsse (vgl. E. 4.7.1). Diesbezüg- lich wurden keine Abklärungen getätigt.

C-817/2021 Seite 18 4.8.3 Dem Bericht der Notfallpraxis des Kantonsspitals G._______ vom 17. Oktober 2018 (E. 4.4.4) kann der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Veränderung der Schmerzmedikation entnommen werden. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, ob eine solche stattgefunden hat. Wie auch die IV-Ärztin darauf hinweist, ist der Verlaufsbericht bezüglich der Therapie am Schmerzzentrum des Kantonsspitals G._______ von Oktober bis Dezember 2018 noch ausstehend (vgl. act. 262). Der Hausarzt Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Be- richt vom 17. Februar 2021 aus, es zu einer massiven Zunahme der be- kannten Gelenkschmerzen, welche bisher als degenerativ beurteilt worden seien, gekommen, sodass die Dosis der hochpotenten Opiate noch weiter gesteigert habe werden müssen, um die Schmerzen erträglich zu machen (vgl. E. 4.7.1). 4.8.4 Des Weiteren kann den Akten kein aktueller Bericht über die gegen- wärtigen psychischen Beschwerden und die medikamentöse Behandlung entnommen werden. Die letzte Kontrolluntersuchung beim behandelnden Psychiater Dr. med. J. hat am 14. November 2018 stattgefunden (vgl. E. 4.5.10). Der Hausarzt Dr. med. E._______ führte am 17. Februar 2021 aus (vgl. E. 4.7.1), psychisch sei es leider in den vergangenen Mo- naten zu einer deutlichen Verschlechterung der vorbekannten Depression gekommen, wie ihm der behandelnde Psychiater Dr. med. J._______ mit- teilt habe. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, auf welchen Bericht von Dr. med. J._______ sich der Hausarzt bezieht. Somit ist der Verlauf der psy- chischen Beschwerden seit der psychiatrischen Expertise von 2016 nicht ersichtlich. Auch in Bezug auf die Standardindikatoren gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281] können somit keine verlässlichen Schlüsse gezogen werden. 4.9 Demzufolge ist es der versicherungsinternen Ärztin nicht möglich, ein vollständiges Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erlangen. Es ist daher nachvollziehbar, dass Dr. med. N._______, Fach- ärztin für Innere Medizin, davon ausgeht, dass gestützt auf die vorhande- nen Akten eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands und der daraus folgenden allfälligen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich ist und da- her weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind. Für das Bundes- verwaltungsgericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung nicht entsprochen werden sollte.

C-817/2021 Seite 19 4.10 Unbestritten ist, dass eine internistische, neurologische, orthopädi- sche, handchirurgische, rheumatologische und psychiatrische (letztere ins- besondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung) Abklärung des Beschwerdeführers er- forderlich ist. Da die vorliegenden Arztberichte mehrere medizinische Fachgebiete betreffen, ist eine entsprechend umfassende Abklärung des Sachverhalts in Form eines polydisziplinären Gutachtens zu veranlassen, um die gesamtmedizinische Situation rechtsgenüglich zu erfassen (vgl. auch Urteil des BVGer C-5233/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.7). 5. Insgesamt erweist sich der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2020 in medizinischer Hinsicht nicht rechts- genügend abgeklärt. Demzufolge ist es nicht möglich, mit dem im Sozial- versicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu beurteilen, in welcher Höhe der Beschwerdeführer An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 5.1 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG und in Gutheissung des übereinstimmenden Antrags der Ver- fahrensbeteiligten zur Vornahme der notwendigen erwerblichen und medi- zinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Überein- stimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendi- gen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Überdies würde dem Beschwerdeführer mit dem Verzicht auf ein Administrativgutachten im Verwaltungsverfahren der dop- pelte Instanzenzug nicht gewahrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). 5.2 Die Vorinstanz ist anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständi- gung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung des Be- schwerdeführers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Be- funde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Allge- meine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Rheumatologie und Psy- chiatrie (wobei die psychiatrische Abklärung die Standardindikatoren ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281] zu berücksichtigen hat) erforderlich. Ob neben den genannten

C-817/2021 Seite 20 Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten (z.B. eine Otorhinolaryn- gologin [vgl. E. 4.4]) beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Ermes- sen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, auf- grund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 m.H.; Urteil des BVGer C-4537/2017 vom 20. August 2019 E. 8). 5.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 5.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung vom 21. September 2020 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-

C-817/2021 Seite 21 ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. 6.3 Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6). So ist namentlich nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschä- digen (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3 m.H). Das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote eines Rechtsvertreters erscheint grundsätzlich als sachge- recht (Urteil des BGer 9C_ 162/2013 vom 8. August 2013 E. 4.3.2). Werden einzelne Posten der Honorarnote akzeptiert, andere hingegen herabge- setzt, ist jede Reduktion zumindest kurz zu begründen (BGE 141 I 70 E. 5.2 m.H.; 8C_833/2015 vom 10. März 2016 E. 4.2). 6.4 Die Rechtsvertreterin macht mit Kostennote vom 6. Juli 2021 (BVGer- act. 11) für die Bemühungen im Zeitraum vom 2. Februar bis 6. Juli 2021 einen Betrag von insgesamt Fr. 4'026.80 geltend. Dieser setzt sich zusam- men aus einem Honorar von Fr. 3'630.- (12.10 Stunden bei einem Stun- denansatz von Fr. 300.-) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 108.90 zu- züglich Mehrwertsteuer von Fr. 287.90. 6.5 Als Zeitaufwand ist Folgendes ausgewiesen: 10.9 Stunden für den Zeit- raum bis zur Einreichung der Beschwerdeschrift, 0.40 Stunden für den Mailverkehr mit Dr. D. und 0.80 Stunden für das Erstellen der Replik. 6.5.1 Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint aus den nachstehen- den Gründen als zu hoch, weshalb er wie folgt anzupassen ist: 6.5.2 Für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift von 10 Seiten wird ein Aufwand von insgesamt 10.9 Stunden geltend gemacht. Dieser ist über- höht, zumal die Beschwerdeschrift grosszügig formatiert ist (vgl. Urteil des BGer I 463/06 vom 23.4.2007 E. 8.4). Als notwendig und angemessen er- weisen sich der Aufwand der Rechtsvertreterin für das Studium Arztbe- richte, das Aktenstudium und Recherchen IV, die Korrespondenz mit dem Klienten und einem Arzt und das Verfassen bzw. Überarbeiten der Be- schwerdeschrift. Nicht entschädigt werden kann der geltend gemachte Auf- wand für deren Fertigstellung abzüglich der Mail an den Klient (0.20 Stun- den) im Umfang von insgesamt 1.10 Stunden, zumal davon auszugehen ist, dass es sich dabei um Sekretariatsarbeit (Redaktion, Rechtschreibung)

C-817/2021 Seite 22 handelt, die im Stundenansatz als inbegriffen gilt (vgl. Urteil des BVGer C- 3415/2016 vom 7. Januar 2019 E. 10.2.1 m.H.). Insgesamt erscheint ein Aufwand von 9.80 Stunden als notwendig und angemessen. 6.5.3 Der sodann geltend gemachte Aufwand für die Korrespondenz mit einem Arzt (0.40 Stunden) und dem Verfassen der zweiseitigen Replik (0.80 Stunden) von 1.20 Stunden wird als angemessen erachtet. 6.5.4 Der im Weiteren verlangte Auslagenersatz von insgesamt Fr. 108.90 ist nicht zu beanstanden. 6.5.5 Für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste einer in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreterin in Anspruch nehmen, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 lit. c VGKE). 6.6 Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu be- urteilenden Fragen ist somit ein Aufwand von 11.00 Stunden angemessen. Der geltend gemachte Gesamtaufwand von 12.10 Stunden ist demnach um 1.10 auf 11.00 Stunden zu reduzieren. Als Stundenansatz ist – wie in der Honorarnote angegeben – von Fr. 300.- auszugehen, womit ein Hono- rar von aufgerundet Fr. 3'300.- resultiert. Inklusive der Auslagen, aber ohne Mehrwertsteuer, resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 3'408.90 (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)

C-817/2021 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 21. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3'408.90 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Mirjam Angehrn

C-817/2021 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gesetze

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  • Art. 6 ATSG
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  • Art. 17 ATSG
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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

i.V.m

  • Art. 69 i.V.m

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  • Art. 28 IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 69 IVG

MWSTG

  • Art. 8 MWSTG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 33 VGG

VGKE

  • Art. 9 VGKE
  • Art. 10 VGKE

VwVG

  • Art. 48 VwVG
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  • Art. 61 VwVG
  • Art. 63 VwVG
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