Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-815/2013
Entscheidungsdatum
09.09.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-815/2013

U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

  1. CSS Kranken-Versicherung AG,

  2. Aquilana Versicherungen,

  3. Moove Sympany AG,

  4. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse Ein- siedeln,

  5. PROVITA Gesundheitsversicherung AG,

  6. Sumiswalder Krankenkasse,

  7. Krankenkasse Steffisburg,

  8. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallver- sicherung AG,

  9. Atupri Krankenkasse,

  10. Avenir Krankenversicherung AG,

  11. Krankenkasse Luzerner Hinterland,

  12. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,

  13. Vivao Sympany AG,

  14. Krankenversicherung Flaachtal AG,

  15. Easy Sana Assurance Maladie SA,

  16. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,

  17. Cassa da malsauns LUMNEZIANA,

  18. KLuG Krankenversicherung,

  19. EGK Grundversicherungen,

  20. sanavals Gesundheitskasse,

  21. Krankenkasse SLKK,

  22. sodalis gesundheitsgruppe,

  23. vita surselva,

  24. Krankenkasse Zeneggen,

  25. Krankenkasse Visperterminen,

  26. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coopérative,

  27. Krankenkasse Institut Ingenbohl,

  28. Stiftung Krankenkasse Wädenswil,

  29. Krankenkasse Birchmeier,

  30. kmu-Krankenversicherung,

  31. Krankenkasse Stoffel Mels,

  32. Krankenkasse Simplon,

  33. SWICA Krankenversicherung AG,

  34. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung,

  35. rhenusana,

  36. Mutuel Assurance Maladie SA,

  37. AMB Assurance-maladie et accidents,

  38. INTRAS Krankenversicherung AG,

  39. PHILOS Assurance Maladie SA,

  40. Visana AG,

  41. Agrisano Krankenkasse AG,

  42. sana24 AG,

  43. Arcosana AG,

  44. vivacare AG,

  45. Sanagate AG, alle vertreten durch tarifsuisse ag, diese vertreten durch lic. iur. Felix Weber, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Geburtsstätte A._______, Beschwerdegegnerin,

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, handelnd durch das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Vorinstanz.

Gegenstand

Festsetzung der Infrastrukturpauschale für ambulante Ge- burten in der Geburtsstätte A._______.

C-815/2013 Seite 3 Sachverhalt: A. Im Zeitraum vom 17. Mai 2010 bis 3. Februar 2012 fanden im Rahmen mehrerer Sitzungen Verhandlungen zwischen der Interessengemein- schaft der Geburtshäuser Schweiz (IGGH-CH) und der santésuisse be- ziehungsweise der tarifsuisse ag (nachfolgend: tarifsuisse) über die Ab- geltung der ambulanten Geburten in den Geburtshäusern in Form einer Fallpauschale oder einem Infrastrukturbeitrag zulasten der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung statt. Diese Verhandlungen führten je- doch zu keiner Einigung. Am 8. Februar 2012 unterbreitete die IGGH-CH der tarifsuisse schriftlich ein letztes Angebot für eine Fallpauschale in der Höhe von Fr. 2'900.–, welches diese mit Schreiben vom 9. März 2012 ab- lehnte (Akten der Gesundheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt [nachfolgend: act.] 1). B. B.a Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 teilte die Geburtsstätte A._______ (nachfolgend: Geburtsstätte oder Beschwerdegegnerin) dem Gesund- heitsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit, dass die Verhandlungen zwischen der IGGH-CH und tarifsuisse betreffend Infrastrukturbeitrag bei ambulanten Geburten gescheitert seien. Sie beantragte deshalb gestützt auf eine Modellkostenrechnung der IGGH-CH vom 22. November 2010 die Festsetzung eines Infrastrukturbeitrags für die Nutzung des Gebär- zimmers bei einer ambulanten Geburt von pauschal Fr. 700.– (act. 1). Auf entsprechende Einladung des Gesundheitsdepartements vom 19. Juli 2012 (act. 2) nahm tarifsuisse am 7. August 2012 zum Gesuch der Ge- burtsstätte Stellung und beantragte, dass auf das Gesuch nicht einzutre- ten, eventualiter ein Infrastrukturbeitrag von Fr. 360.– nach dem System des «tiers garant» festzusetzen sei (act. 3). B.b Das Gesundheitsdepartement lud mit Schreiben vom 20. August 2012 die die Eidgenössische Preisüberwachung ein, zur Tariffestsetzung Stellung zu nehmen (act. 5). Diese verzichtete am 22. August 2012 auf die Abgabe einer Empfehlung (act. 6). B.c Am 3. September 2012 nahm die Geburtsstätte zu den Ausführungen von tarifsuisse Stellung, hielt an den gestellten Anträgen fest (act. 8) und reichte am 5. September 2012 Kostenaufstellungen ein (act. 9).

C-815/2013 Seite 4 B.d Das Gesundheitsdepartement setzte mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 tarifsuisse und die Geburtsstätte darüber in Kenntnis, dass es be- absichtige, beim Regierungsrat die Festsetzung einer Infrastrukturpau- schale per 1. Januar 2012 in der Höhe von Fr. 700.– zu beantragen. Da- bei erläuterte es die Herleitung des Tarifs und räumte den Parteien Gele- genheit zu einer abschliessenden Stellungnahme ein (act. 10 und 11). Ta- rifsuisse hielt daraufhin mit Stellungnahme vom 12. November 2012 an ihren Anträgen fest und beantragte darüber hinaus die Sistierung des Ver- fahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des im Kanton Nidwalden hän- gigen Parallelverfahrens (act. 12). Die Geburtsstätte liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. B.e Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt setzte mit Beschluss (nachfolgend: RRB) vom 15. Januar 2013 die Infrastrukturpauschale für ambulante Geburten im Geburtshaus zwischen der Geburtsstätte und ta- rifsuisse mit Wirkung ab 1. Januar 2012 fest (act. 13). In der Begründung wurde festgehalten, dass eine Infrastrukturpauschale in der Höhe von Fr. 700.– rechtmässig, wirtschaftlich und sozialverträglich sei. C. Gegen den RRB vom 15. Januar 2013 erhoben diverse im Kanton Basel- Stadt tätige Krankenversicherer (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), vertreten durch die tarifsuisse und diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Felix Weber, mit Eingabe vom 15. Februar 2013 (Post- stempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Eventu- aliter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zu neu- em Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der tarifarische Infrastruk- turbeitrag für die Nutzung des Gebärzimmers bei einer ambulanten Ge- burt in der Geburtsstätte auf maximal Fr. 360.– festzusetzen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: B-act.] 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2013 bei den Beschwerde- führerinnen eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– (B-act. 2) wurde am 11. März 2013 geleistet (B-act. 4). E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 22. März 2013 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten

C-815/2013 Seite 5 werden könne (B-act. 8). Die Beschwerdegegnerin reichte innert ange- setzter Frist keine Beschwerdeantwort ein. F. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Teilentscheid vom 2. Mai 2013, dass der angefochtene RRB vom 15. Januar 2013 nicht nichtig ist (B-act. 11). G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 wurde die Eidgenössische Preisüberwachung aufgefordert, als Fachbehörde Stellung zu nehmen (B- act. 15), worauf diese mit Schreiben vom 31. Mai 2013 mitteilte, dass sie im vorliegenden Verfahren davon absehe, eine Empfehlung betreffend Festsetzung der Tarifhöhe abzugeben (B-act. 18). H. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), welches mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2013 ebenfalls aufgefordert wurde, als Fachbehörde Stel- lung zu nehmen (B-act. 19), reichte am 26. Juli 2013 eine Stellungnahme ein und hielt fest, es sei der Ansicht, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben sei (B-act. 20). I. Am 14. August 2013 wurde den Beschwerdeführerinnen, der Beschwer- degegnerin und der Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung (B- act. 12) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdegeg- nerin verzichtete am 10. September 2013 (B-act. 22) auf eine Stellung- nahme. Die Vorinstanz nahm am 16. September 2013 Stellung und hielt an den bereits gestellten Anträgen fest (B-act. 23). Die Beschwerdeführe- rinnen liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Oktober 2013 wurde der Schrif- tenwechsel abgeschlossen (B-act. 24). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-815/2013 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abwei- chungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 2. Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierun- gen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- führt werden. Der angefochtene RRB vom 15. Januar 2013 wurde ge- stützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Ta- riffestsetzungsverfahren teilgenommen, sind als Adressatinnen durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und haben insoweit an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Inte- resse (vgl. Art. 48 VwVG). Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 15. Februar 2013 ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ein- zutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 136 II 457 E. 4.2) bildet der Regierungsratsbeschluss vom 15. Januar 2013, mit dem im Rahmen ei- nes Tariffestsetzungsverfahrens nach Art. 47 Abs. 1 KVG hoheitlich ein Tarif für die Abgeltung der Infrastrukturkosten bei ambulanten Geburten im Geburtshaus zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2012 festgesetzt wurde. Da hier der festgesetzte Frankenbetrag im Kontext mit dem vom Regierungsrat ausgewählten Ta- rifmodell zu beurteilen ist, sind vom Bundesverwaltungsgericht folglich dieses Tarifmodell sowie die Höhe des strittigen Tarifs zu prüfen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die

C-815/2013 Seite 7 Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Tarif- festsetzungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesverwaltungs- gericht mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG e contrario; BVGE 2010/24 E. 5.1). 4.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwen- dung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch- stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Über- prüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzu- lässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vor- instanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaft- licher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2010/25 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; 138 II 77 E. 6.4). 4.3 Am 1. Januar 2009 ist die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (Än- derung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) in Kraft getreten. Per

  1. Januar 2012 wurde der Systemwechsel bei der Spitalfinanzierung voll- zogen (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung]). Der angefochtene Beschluss ist somit auf- grund des revidierten KVG und dessen Ausführungsbestimmungen zu beurteilen.

In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob im Rahmen der vo- rinstanzlichen Tariffestsetzung der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

C-815/2013 Seite 8 5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung der Begrün- dungspflicht geltend, weil sich die Vorinstanz mit den in den Stellung- nahmen vom 7. August 2012 und 12. November 2012 vorgebrachten Rü- gen überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Sie habe sich mit dem Ar- gument, dass zwischen den Parteien keine Vertragsverhandlungen statt- gefunden hätten, nicht ansatzweise befasst. Die Vorinstanz habe offenbar die diesbezüglichen unbelegten Behauptungen der Beschwerdegegnerin als gegeben erachtet. Eine Begründung, weshalb sie zu dieser Auffas- sung gelangt sei, gebe sie keine. Weiter habe sich die Vorinstanz auch nicht mit den Argumenten hinsichtlich der Höhe des Tarifs auseinander- gesetzt, insbesondere mit dem Hauptargument, wonach der Tarif auf der Grundlage von 50 Geburten pro Jahr nicht wirtschaftlich sein könne. Wei- ter rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der Pflicht zur Ak- tenerstellung. Sie machen diesbezüglich geltend, dass sich die Vorin- stanz auf Tarifverträge zwischen den Geburtshäusern und anderen Kran- kenversicherern abstütze, sie aber weder diese Tarifverträge noch die diesen zugrundeliegenden Kostendaten zu den Akten genommen habe. Es sei den Beschwerdeführerinnen daher nicht möglich, sich zu diesen Tarifverträgen oder den Kostendaten zu äussern. Diese Gehörsverletzung könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, wes- halb der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 5.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass es sich klar aus den Akten ergebe, dass die Beschwerdegegnerin in den Tarifverhandlungen von der IGGH-CH vertreten worden sei. Da dieser Punkt nicht als strittig erachtet worden sei, sei nicht darauf eingegangen worden. Es sei daher weder das rechtliche Gehör noch die Untersuchungsmaxime verletzt worden. Weiter habe die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen dargelegt, wie der Tarif für die Infrastrukturpauschale zustande gekommen sei. Der Beschluss sei daher nicht mangelhaft begründet. Schliesslich stütze sich die Vorinstanz nicht wie behauptet auf die Tarifverträge zwischen der IGGH-CH und anderen Krankenversicherern, sondern auf die Berechnungen der IGGH-CH. Le- diglich zur Ermittlung des gewichteten Tarifs wurden die in den genannten Verträgen vereinbarten Tarife hinzugezogen, die in der Begründung of- fengelegt worden seien. Im Übrigen bestehe auch ein Geheimhaltungsin- teresse der Vertragsparteien, was gegen einen Beizug der Verträge spre- che.

C-815/2013 Seite 9 5.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechts- stellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Ak- ten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.2). 5.4 Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforder- lich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.5 Die Aktenführungspflicht der Verwaltung stellt das Gegenstück zum – Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildenden – Akteneinsichtsrecht dar (BGE 124 V 372 E. 3b), indem die Wahrnehmung des Akteneinsichts- rechts eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1; Urteil des BGer 9C_231/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2; vgl. auch KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2009, N. 34 zu Art. 26 VwVG). Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts ist eine geordne- te und übersichtliche Aktenführung, was die Behörden und Gerichte ver- pflichtet, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (Urteile des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2 und 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). 5.6 Aus den Akten ergibt sich, dass das instruierende Gesundheitsdepar- tement die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 (act. 10) darüber informiert hat, dass sie der Vorinstanz eine Pauschale in der Höhe von Fr. 700.– beantragen wird. In diesem Schreiben hat es

C-815/2013 Seite 10 auch dargelegt, wie es diesen Tarif hergeleitet hat und dabei auch auf die mit den anderen Krankenversicherern vertraglich vereinbarten Tarife in der Höhe von Fr. 700.– Bezug genommen. Es hat den Beschwerdeführe- rinnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerde- führerinnen erhielten also vor Erlass des angefochtenen Beschlusses Ge- legenheit, sich zum Festsetzungsgesuch und zur in Aussicht gestellten Tariffestsetzung zu äussern. Die Begründung des angefochtenen Be- schlusses enthält sodann die für die Festlegung des Tarifs relevanten Punkte. Die Vorinstanz hat dargelegt, wie sie den festgesetzten Tarif her- geleitet hat. Auch wenn sie sich nicht ausdrücklich mit der Frage der ge- scheiterten Verhandlungen sowie der Anzahl Geburten auseinanderge- setzt hat, war es den Beschwerdeführerinnen ohne weiteres möglich, den RBB sachgerecht anzufechten. Insgesamt ist daher keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. 5.7 Der Begründung des angefochtenen RRB ist zu entnehmen, dass der beantragte, strittige Tarif in erster Linie anhand der stellvertretenden Kos- tenrechnung der IGGH-CH sowie der vertraglich vereinbarten Tarife ande- rer Krankenversicherer geprüft wurde. Der Inhalt der genehmigten Tarif- verträge der anderen Krankenversicherer war jedoch kein Bestandteil der Begründung. Dem angefochtenen RRB ist weiter zu entnehmen, dass keine konsolidierten Kosten- und Leistungsdaten im Zusammenhang mit ambulanten Geburten vorlagen, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Vorinstanz beim Erlass des angefochtenen RRB nicht auf Daten gestützt hat, die den Beschwerdeführerinnen nicht bekannt waren. Es stellt folglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, dass die Beschwerdeführerinnen keinen Einblick in die genehmigten Ta- rifverträge erhielten und sich dazu nicht äussern konnten. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die geneh- migten Tarifverträge nicht zu den Verfahrensakten genommen hat. 6. Mit der Teilrevision des KVG, die per 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, wurden die Geburtshäuser – im Rahmen der parlamentarischen Beratun- gen – neu als Leistungserbringer ins Gesetz aufgenommen (Art. 35 Abs. 2 KVG). In der Folge hat der Kanton Basel-Stadt mit RRB vom 27. September 2011 per 1. Januar 2012 die Beschwerdegegnerin auf die Spitalliste (somatische Akutmedizin, Rehabilitation, Psychiatrie) aufge- nommen und ihr einen Leistungsauftrag in den Bereichen Geburtshilfe und Neugeborene erteilt. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen RRB vom 15. Januar 2013 befand sich die Beschwerdegegnerin auf der

C-815/2013 Seite 11 Spitalliste des Kantons Basel-Stadt (Stand: 1. Januar 2013), wobei zu beachten ist, dass die ambulante Versorgung nicht von der Planungs- pflicht nach Art. 39 KVG erfasst ist. 7. 7.1 Nach Art. 25 Abs. 1 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpfle- geversicherung die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Be- handlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen um- fassen unter anderem den Aufenthalt bei Entbindung in einem Geburts- haus (Art. 25 Abs. 2 Bst. f bis KVG). Die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung übernimmt neben den Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit überdies die Kosten der besonderen Leistungen bei Mutter- schaft (Art. 29 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen unter anderem die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen (Art. 29 Abs. 2 Bst. b KVG). 7.2 Ambulante Geburten in Geburtshäusern wurden bis 31. Dezember 2011 nach dem gesamtschweizerisch anwendbaren Vertrag zwischen dem Schweizerischen Hebammenverband (SHV) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) vom 28. Dezember 1995 (nachfolgend: Hebammenvertrag) abgerechnet, wobei die Infrastruktur- kosten für die Benützung des Geburtszimmers den gebärenden Frauen direkt in Rechnung gestellt wurden und nur über eine allfällige entspre- chende Zusatzversicherung von den Krankenversicherern übernommen wurden. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass unter der seit

  1. Januar 2012 geltenden Rechtslage die Kosten der Benutzung der Inf- rastruktur in einem Geburtshaus im Rahmen einer ambulanten Geburt neu ebenfalls von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind.

8.1 Die Vergütung der Leistungen der (zugelassenen) Leistungserbringer nach Art. 25 und 29 KVG erfolgt nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich als Zeittarif, Einzelleistungstarif oder Pauschaltarif aus- gestaltet sein (Art. 43 Abs. 2 Bst. a-c KVG). Nach Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leis- tungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz be-

C-815/2013 Seite 12 stimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Leitschnur für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu mög- lichst günstigen Kosten (Art. 43 Abs. 6 KVG; BGE 131 V 133 E. 4). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregie- rung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundes- rat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG). 8.2 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifver- trag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteilig- ten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Die Bestimmung, wonach die Kan- tonsregierung bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Billig- keit in Einklang stehen, gilt auch bei der Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand nach Art. 47 KVG (BVGE 2010/24 E. 4.3). 8.3 Unter dem Titel «Tarifgestaltung» bestimmt Art. 59c Abs. 1 KVV (SR 832.102), dass die Genehmigungsbehörde im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG prüft, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen ent- spricht: Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken (Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effizien- te Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wech- sel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach den Artikeln 43 Absatz 5, 47 oder 48 des Gesetzes sinngemäss anzu- wenden. 8.4 Für Tarifverträge mit Spitälern und Geburtshäusern im Besonderen hat das Gesetz in Art. 49 KVG eine Spezialregelung getroffen. Danach vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen für die Vergütung der stati- onären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen, wo- bei in der Regel Fallpauschalen festzulegen sind, die leistungsbezogen sind und auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhen (Art. 49 Abs. 1 KVG). Im Weiteren vereinbaren die Vertragsparteien die Vergütung bei ambulanter Behandlung (Art. 49 Abs. 6 KVG). 8.5 Die Begriffe stationär und ambulant werden in der Verordnung über die Kostenermittlung und Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäu-

C-815/2013 Seite 13 ser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL, SR 832.104) de- finiert. Nach Art. 3 VKL gelten als stationäre Behandlung im Sinn von Art. 49 Abs. 1 KVG Aufenthalte zur Untersuchung, Behandlung und Pfle- ge im Spital oder im Geburtshaus von mindestens 24 Stunden (Bst. a), von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett be- legt wird (Bst. b), im Spital bei Überweisung in ein anderes Spital (Bst. c), im Geburtshaus bei Überweisung in ein Spital (Bst. d) und bei Todesfällen (Bst. e). Als ambulante Behandlung nach Art. 49 Abs. 6 KVG gelten alle Behandlungen, die nicht stationäre Behandlungen sind (Art. 5 Satz 1 VKL). 8.6 Die Leistungserbringer müssen sich nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 KVG an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz; vgl. auch Art. 49 Abs. 5 KVG). 9. 9.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Festsetzung der angefoch- tenen Infrastrukturpauschale in der Höhe von Fr. 700.– zusammengefasst aus, dass die Infrastrukturkosten für eine ambulante Geburt in einem Ge- burtshaus gemäss den Berechnungen der IGGH-CH Fr. 812.– betragen würden. Diese nachvollziehbare Berechnung enthalte die Miete, die Ne- benkosten für Strom, Heizung, Wasser, sowie die Kosten für die speziel- len Apparaturen, Unterhaltskosten, Haushaltskosten, die Kosten für die Wäscherei, den Büroaufwand wie Telefon- und Buchhaltungskosten und den Lohn für die Reinigung der Räumlichkeiten. Mangels aussagekräfti- ger Daten der Beschwerdegegnerin könne für die Ermittlung des Tarifs ausnahmsweise auf die stellvertretende Kostenüberprüfung der IGGH-CH abgestellt werden. Die Geburtshäuser seien mit den gesetzlichen Anfor- derungen, die sich mit der Anerkennung als Leistungserbringer im KVG an die Kostenermittlung und Leistungserfassung ergeben hätten, überfor- dert. Bei den Geburtshäusern handle es sich teilweise um Kleinstbetrie- be, die nicht in der Lage seien, den Anforderungen an die Buchhaltung, die Anlagebuchhaltung, die Leistungserfassung etc. von einem auf den anderen Tag zu genügen. Die Beschwerdeführerinnen hätten selbst mit den Zahlen der stellvertretenden Kostenrechnung gerechnet. Auf Ge- burtshäuser könnten nicht dieselben Effizienzmassstäbe wie auf Spitäler angewendet werden. Allein schon aufgrund ihrer Struktur seien Geburts- häuser nicht mit Spitälern vergleichbar. Ein Intransparenzabzug sei nicht vorzunehmen, da anstelle der berechneten Fr. 812.– eine Pauschale von

C-815/2013 Seite 14 Fr. 700.– festgesetzt worden sei. Mit anderen Krankenversicherern sei ein Pauschaltarif von Fr. 700.– vereinbart worden. Da das Verhandlungspri- mat sehr hoch zu gewichten sei, sei ein gewichteter Tarif (Basis Marktan- teil der Krankenversicherer oder Krankenversicherergruppen) von verein- barten und errechnetem Tarif zu ermitteln. Der so ermittelte gewichtete Tarif betrage Fr. 786.–. Da dieser Tarif über den vertraglich vereinbarten Tarifen liege, werde nicht der höhere gewichtete Tarif, sondern der tiefste vertraglich vereinbarte Tarif festgelegt. Dieser Tarif entspreche auch dem Gebot der Billigkeit und sei sozialverträglich. 9.2 Die Beschwerdeführerinnen vertreten den Standpunkt, dass die Vor- instanz bei der Tariffestsetzung Art. 46 Abs. 4 KVG und Art. 59c KVV ver- letzt habe. Sie führen zusammengefasst aus, dass sich weder aus der Entscheidbegründung noch aus den Verfahrensakten ergebe, dass eine Prüfung nach den Kriterien von Art. 59c KVV vorgenommen worden sei. Die Vorinstanz habe sich offensichtlich nicht mit den Leistungs- und Kos- tendaten der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt. Sie habe viel- mehr in unzulässigerweise Weise auf die «stellvertretende Kostenüber- prüfung» der IGGH-CH abgestellt. Die Berechnung der IGGH-CH beruhe auf der Annahme von durchschnittlich 50 Geburten pro Jahr. Diese Aus- lastung sei willkürlich und nicht datengestützt, zumal die Beschwerde- gegnerin selbst im Durchschnitt der letzten zehn Jahre 109 Geburten pro Jahr verzeichnet habe. Selbst wenn man auf die unbelegten Leistungs- kosten der IGGH-CH abstellen würde, läge keine effiziente Leistungs- erbringung vor. Es sei nicht wirtschaftlich, wenn ein ganzer Gebärsaal für weniger als eine Geburt pro Woche genutzt werde. Es sei nicht Aufgabe der sozialen Krankenversicherer, schlecht ausgelastete Infrastruktur zu subventionieren. Bei einer Auslastung von 150 Geburten pro Jahr würde sich auf der Basis der Zahlen der IGGH-CH ein Infrastrukturbeitrag von Fr. 360.– ergeben. Ein Vergleich mit dem Spital Bethesda und dem Spital Zollikerberg zeige, dass die Anzahl von 150 Geburten pro Jahr realistisch sei. Aufgrund der intransparenten Daten wäre die Vorinstanz zudem ver- pflichtet gewesen, einen Intransparenzabzug vorzunehmen und die Schwere der Intransparenz zu qualifizieren. Es sei zudem nicht zulässig, den Tarif gemäss den genehmigten Tarifverträgen mit anderen Kranken- versicherern ohne weitere Prüfung zu übernehmen. 9.3 Das BAG vertritt den Standpunkt, dass im Tarif die Leistungen des Geburtshauses als Ganzes aufzunehmen seien. Folglich seien mit dem Tarif sowohl die Leistungen der Hebammen als auch die sonstigen Leis- tungen abzugelten. Eine Ergänzung des bestehenden Hebammentarifver-

C-815/2013 Seite 15 trags um eine Infrastrukturpauschale widerspreche in zweierlei Hinsicht dem im KVG vorgesehenen Festsetzungsverfahren bei Einzelleistungsta- rifen. Einerseits folge aus dem Grundsatz, wonach Einzelleistungstarife auf einer gesamtschweizerischen einheitlichen Tarifstruktur beruhen müssten, dass der Bundesrat Genehmigungs- beziehungsweise Festset- zungsbehörde sei. Andererseits sehe Art. 59c Abs. 1 KVV vor, dass höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der effizienten Leis- tungserbringung vergütet werden dürften. Somit seien bei der Berech- nung eines Tarifs nicht die hypothetischen Kosten der Erbringung dieser Leistungen, sondern diejenigen Kosten zu berücksichtigen, welche für die effiziente Leistungserbringung tatsächlich entstehen. Weiter sei zu be- rücksichtigen, dass durch die Vergütung einer separaten Kostenkompo- nente derselben Leistung auf kantonaler Ebene der Tarifschutz der ge- samtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur aufgeweicht werde. 10. Zu prüfen ist zunächst die Zuständigkeit der Vorinstanz zur hoheitlichen Festsetzung der umstrittenen Infrastrukturpauschale. 10.1 Voraussetzung für die vorinstanzliche Zuständigkeit zur Festsetzung des strittigen Tarifs ist ein Scheitern der Vertragsverhandlungen zwischen Versicherer und Leistungserbringer (Art. 47 Abs. 1 KVG). Als gescheitert im Sinn von Art. 47 Abs. 1 KVG können Vertragsverhandlungen allerdings nur dann bezeichnet werden, wenn vorgängig ernsthafte Vertragsver- handlungen geführt worden sind oder zumindest eine Verhandlungsgele- genheit vorhanden gewesen ist. Die Vorinstanz hat dies als Eintretens- voraussetzung zu prüfen. Hier hat sie deren Vorliegen bejaht, wobei ihr diesbezüglich ein beachtlicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil des BVGer C-8011/2009 vom 28. Juli 2011 E. 1.4; THOMAS BRUMANN, Der Tarifvertrag im Krankenversicherungsrecht, in: Jahrbuch zum Sozialversi- cherungsrecht 2012, S. 135 mit Hinweisen). 10.2 Fest steht, dass zwischen den Parteien keine vertragliche Einigung über die Abgeltung von Infrastrukturkosten bei ambulanten Geburten be- steht. Aus den Akten ergibt sich, dass Verhandlungen zwischen der IGGH-CH und tarifsuisse über eine Fallpauschale für die Entschädigung einer ambulanten Geburt inklusive Infrastrukturkosten beziehungsweise über einen Infrastrukturbeitrag bei ambulanten Geburten in Geburtshäu- sern stattgefunden haben. Zu diesem Zweck wurden mehrere Sitzungen abgehalten. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die IGGH-CH diese Verhandlungen im Auftrag aller der ihr angeschlossenen Geburts-

C-815/2013 Seite 16 häuser geführt hat. Die Beschwerdeführerinnen haben im vorinstanz- lichen Verfahren dagegen bestritten, dass Verhandlungen mit der Be- schwerdegegnerin geführt worden seien, da es nicht ausgewiesen sei, dass sich die Beschwerdegegnerin von der IGGH-CH habe vertreten las- sen. 10.3 Dem Protokoll der ersten Sitzung vom 17. Mai 2010 ist zu entneh- men, dass die IGGH-CH einen Infrastrukturbeitrag bei ambulanten Ge- burten mit den Beschwerdeführerinnen aushandeln wollte. Die Vertreter der Beschwerdeführerinnen haben an dieser Sitzung mitgeteilt, dass nur für Geburtshäuser verhandelt werden könne, die auf der kantonalen Spi- talliste seien und sie verbindlich wissen müssten, um welche Geburts- häuser es sich dabei handle (Beilage zu act. 8). Im Besprechungsproto- koll vom 19. September 2011 wurde festgehalten, dass tarifsuisse mit denjenigen Geburtshäusern verhandeln wolle, welche auf der Spitalliste seien (Beilage zu act. 1). Gemäss Ausführungen im angefochtenen Be- schluss wurde die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2012 auf die Spital- liste genommen. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich zudem ein Ausdruck der Website der IGGH-CH vom 2. September 2012, auf wel- chem die Beschwerdegegnerin auf der Liste der Geburtshäuser aufge- führt ist (Beilage zu act. 8). Auch wenn sich in den Akten kein ausdrückli- cher Beleg dafür findet, dass die IGGH-CH auch im Auftrag der Be- schwerdegegnerin verhandelt hat, ist aufgrund der gesamten Umstände ein Vertretungsverhältnis anzunehmen. Mit der Vorinstanz ist daher da- von auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Einrei- chung des Festsetzungsantrags am 12. Juni 2012 davon ausgehen durf- te, dass Verhandlungen mit der tarifsuisse stattgefunden hatten. Insofern erübrigten sich auch weitere Abklärungen. Die von den Beschwerdeführe- rinnen in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist somit unbegründet. Ebenfalls nicht zu beanstan- den ist, dass die Vorinstanz die Verhandlungen als gescheitert betrachte- te, zumal die Beschwerdeführerinnen selbst keine Initiative zu weiteren Verhandlungen ergriffen haben, obwohl dazu noch Gelegenheit bestand. Auch wenn sich die Verhandlungen in der Schlussphase auf eine Fall- pauschale konzentriert haben, ist aus den Sitzungsprotokollen ersichtlich, dass auch die Variante einer Infrastrukturpauschale Thema der Verhand- lungen war. 10.4 Insgesamt ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Tarifverhandlungen zwischen den Verfahrensbeteiligten als geschei- tert betrachtete und auf das Tariffestsetzungsgesuch der Beschwerde-

C-815/2013 Seite 17 gegnerin eingetreten ist. Daher sind die Voraussetzung im Sinn von Art. 47 Abs. 1 KVG zur hoheitlichen Tariffestsetzung durch die Vorinstanz erfüllt. 11. Zu prüfen ist weiter, ob das von der Vorinstanz angeordnete Tarifmodell gesetzmässig und sachgerecht ist. 11.1 Für ambulante Geburten existieren bereits zwei gesamtschweizeri- sche Tarifstrukturen im Sinn von Art. 43 Abs. 5 KVG. Einerseits der TAR- MED für ambulante Geburten in einem Spital (vgl. dazu im Allgemeinen THOMAS BRUMANN, Tarif- und Tarifstrukturverträge im Krankenversiche- rungsrecht, 2012, S. 122 f., nachfolgend: Tarifverträge) und andererseits der Hebammenvertrag für ambulante Geburten zu Hause. Aus den Vorak- ten und den Eingaben der Verfahrensbeteiligten ergibt sich, dass der He- bammenvertrag auch bei ambulanten Geburten im Geburtshaus zur An- wendung gelangte. Die Abgeltung der Benutzung der Infrastruktur im Ge- burtshaus wird von diesen Tarifstrukturen jedoch nicht geregelt. Die Vor- instanz hat diese Tariflücke geschlossen, indem sie eine pauschale Ab- geltung für die Infrastrukturkosten im Rahmen einer ambulanten Geburt im Geburtshaus festgelegt hat. Mit dieser Pauschale soll die Benutzung des Geburtszimmers (analog der Gebärsaalnutzung im Spital) ein- schliesslich der technischen Infrastruktur (z.B. Bett, Badewanne usw.) abgegolten werden. Nicht von diesem Tarif erfasst werden insbesondere die (ambulanten) Leistungen der Hebammen im Geburtshaus. Der ange- fochtene Beschluss ist so zu interpretieren, dass die Hebammen ihre Leistungen im Rahmen einer ambulanten Geburt im Geburtshaus als ei- genständige Leistungserbringerinnen weiterhin gestützt auf den gesamt- schweizerisch anwendbaren Hebammenvertrag abrechnen sollen und auch Material und Medikamente auf der Basis des Hebammenvertrags in Rechnung stellen. Falls ein Arzt beigezogen werden müsste, würde die- ser nach dem ambulanten Tarif für Ärzte (TARMED) abrechnen. 11.2 Die ambulante Behandlung bildet nach dem gesetzlichen Modell in tariflicher Hinsicht eine eigene Behandlungskategorie. Die Einführung ei- ner Fallpauschale ist im Gegensatz zum stationären Bereich vom Gesetz nicht zwingend vorgesehen. Bei Tarifverträgen mit Spitälern und Geburts- häusern sind die Tarifparteien bei ambulanter Behandlung in der Wahl der Tarifart und der Kostenaufteilung grundsätzlich frei (vgl. GÄCH- TER/RÜTSCHE, Gesundheitsrecht, 3. Aufl. 2013, S. 269 Rz. 1119). Die Ta- rifparteien können dabei frei zwischen den möglichen Tarifarten gemäss

C-815/2013 Seite 18 Art. 43 Abs. 2 Bst. a-c KVG wählen, sie miteinander kombinieren oder auch neue Tarifarten schaffen (vgl. GÄCHTER/RÜTSCHE, a.a.O., S. 267 Rz. 1112), wobei sie über einen grossen Ermessensspielraum verfügen, soweit die Zielsetzung einer qualitativ hochstehenden und zweckmässi- gen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten gewahrt bleibt (vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Soziale Sicher- heit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 678 f. Rz. 838, nachfolgend: Kran- kenversicherung). Es ist auch nicht ausgeschlossen, verschiedene Tarif- modelle gleichzeitig nebeneinander anzuwenden (vgl. BRUMANN, Tarifver- träge, S. 47). Die Vorinstanz hat also im Rahmen des Tariffestsetzungs- verfahrens von Art. 47 KVG im ambulanten Bereich einen grossen Er- messensspielraum, wobei sie selbst die ihr geeignet erscheinende Tarifart nach Art. 43 Abs. 2 KVG wählen und auch ein neues Tarifmodell einfüh- ren kann, ohne sich mit den Versicherern vorgängig ins Einvernehmen zu setzen (vgl. BVGE 2012/18 E. 21.4; EUGSTER, Krankenversicherung, S. 688 Rz. 864 mit Hinweis auf RKUV 2004 KV 268 40; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2010, Art. 47, Rz. 4). 11.3 Zu beachten ist, dass das Gesetz vorschreibt, dass Einzelleistungs- tarife auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Struktur beruhen müs- sen (Art. 43 Abs. 5 KVG) und daher nicht auf kantonaler Ebene festgelegt werden dürfen. Hier ist jedoch davon auszugehen, dass die strittige Infra- strukturpauschale nicht als Einzelleistungstarif zu qualifizieren ist. Ein solcher wäre dann anzunehmen, wenn der Tarif für die einzelnen Leistun- gen Taxpunkte festlegt und den Taxpunktwert bestimmt, während der Pauschaltarif pauschale Vergütungen vorsieht (Art. 43 Abs. 2 Bst. b und c KVG). Da die Vorinstanz weder Taxpunkte für einzelne Leistungen noch einen Taxpunktwert, sondern eine Frankenpauschale pro ambulante Ge- burt festgelegt hat, handelt es sich beim strittigen Tarif nicht um einen Einzelleistungstarif. Dass die Vorinstanz die Vergütung für eine ambulan- te Geburt im Geburtshaus nicht als Ganzes regelt, sondern neben dem bestehenden gesamtschweizerischen Einzelleistungstarif für ambulante Leistungen der Hebammen eine (Teil-)Pauschale für die Infrastrukturnut- zung festlegt, ist mit Art. 43 Abs. 2 Bst. b KVG, Art. 43 Abs. 3 KVG und Art. 49 Abs. 6 KVG vereinbar. Das KVG schreibt keine Vollpauschalen vor und schliesst andere pauschale Regelungen wie die Aufteilung in Teilpau- schalen nicht aus (vgl. Entscheid des Bundesrats vom 19. Dezember 2001, publiziert in: RKUV 4/2002 KV Nr. 220 S. 309 E. 8). Schliesslich ist die Festsetzung der Infrastrukturpauschale auch nicht als Änderung der durch den Hebammenvertrag geschaffenen Tarifstruktur zu betrachten,

C-815/2013 Seite 19 da es sich bei den Geburtshäusern um eigenständige Leistungserbringer handelt, die nicht Partei des Hebammenvertrags sind. Da es sich bei der Infrastrukturpauschale somit um keinen Einzelleistungstarif gemäss Art. 43 Abs. 2 Bst. b KVG, sondern um einen Pauschaltarif gemäss Art. 43 Abs. 2 Bst. c KVG handelt, steht es nicht mit dem Gesetz in Wi- derspruch, dass die angefochtene Infrastrukturpauschale nicht auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruht, son- dern dezentral festgelegt wird (vgl. Urteil des BVGer C-2727/2013 vom 22. Juli 2014 E. 12.3, zur Publikation vorgesehen). 11.4 Das angeordnete Tarifmodell erscheint insgesamt nachvollziehbar und sachgerecht, da es die erfassten Leistungen richtig abbildet und kei- ne Anreize schafft, die dem Ziel einer qualitativ hoch stehenden und zweckmässigen Versorgung zu günstigen Preisen entgegensteht (vgl. EVA DRUEY JUST, Das Prinzip betriebswirtschaftlicher Tarifbemes- sung im KVG, in: Jusletter 19. August 2013, Rz. 2). Angesichts des gros- sen Ermessenspielraums der Vorinstanz im Bereich der ambulanten Tari- fe, ist die Festsetzung einer Infrastrukturpauschale für ambulante Gebur- ten im Geburtshaus nicht zu beanstanden, zumal auch die Beschwerde- führerinnen weder substantiierte Einwände gegen das gewählte Tarifmo- dell vorgebracht noch ein anderes vorgeschlagen haben. 12. Schliesslich ist die Höhe der angefochtenen Infrastrukturpauschale zu prüfen. 12.1 Die Vorinstanz hat die Eidgenössische Preisüberwachung vorgängig zur Preisfestsetzung zur Stellungnahme eingeladen. Diese hat jedoch auf die Abgabe einer Empfehlung verzichtet. Damit wurde Art. 14 Abs. 1 PüG (SR 942.20) eingehalten. 12.2 Damit eine Kantonsregierung ihren Prüfungspflichten nach Art. 46 Abs. 4 KVG nachkommen kann, ist sie auf entsprechende Unterlagen angewiesen, denn eine transparente und nachvollziehbare Tarifgestaltung setzt aussagekräftige Daten voraus. Die Verpflichtung der Leistungserb- ringer zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen lässt sich einer- seits aus der VKL, andererseits aber auch aus der Rechtsprechung sowie der allgemeinen Beweislastregel herleiten (vgl. Urteil des BVGer C- 4292/2007 vom 25. Januar 2010 E. 6.2.1; BRUMANN, Tarifverträge, S. 101 mit Hinweisen). Die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistun- gen müssen gemäss den Vorgaben der VKL erfolgen. Die VKL regelt die

C-815/2013 Seite 20 einheitliche Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen im Spital und Pflegeheimbereich (Art. 1 Abs. 1 VKL). Sie gilt für die nach Art. 39 KVG zugelassenen Spitäler und Pflegeheimen und seit dem 1. Januar 2009 auch für Geburtshäuser (Art. 1 Abs. 2 VKL). 12.3 Im vorliegenden Fall liegen keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Daten vor. Ein Grund dafür ist darin zu sehen, dass die meisten Geburtshäuser bis Ende 2011 als ambulante Leistungserbringer gegolten haben, deren Leistungen unabhängig von den medizinischen Leistungen verrechnet worden sind. Die Hebammenleistungen, Medika- mente, Leistungen des Kinderarztes oder des Rettungsdienstes sind von den jeweiligen Leistungserbringenden separat in Rechnung gestellt wor- den. Vor diesem Hintergrund liegen für die Jahre 2010 und 2011 keine konsolidierten Kosten- und Leistungsabrechnungen vor. Da es sich bei den Geburtshäusern in der Regel um Kleinbetriebe mit beschränkten ad- ministrativen Ressourcen handelt, ist es nachvollziehbar, dass die Be- schwerdegegnerin im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses noch nicht in der Lage war, Daten in der entsprechenden Qualität zu liefern, die ambulanten Kosten kalkulatorisch sauber vom stationären Teil abzugren- zen und damit die ambulanten Kosten transparent auszuweisen (vgl. Ur- teil des BVGer C-2727/2013 vom 22. Juli 2014 E. 13.3). 12.4 Auch kleine Institutionen wie die Beschwerdegegnerin sind nicht von den KVG- und VKL-Bestimmungen bezüglich der Datenqualität ausge- nommen. Die Vorinstanz hat jedoch bei der Tariffestsetzung auch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Billigkeit zu beachten, so dass auch kleinstrukturierte Betriebe wie die Geburtshäuser, die ausdrücklich nach dem Willen des Gesetzgebers als Leistungserbringer neu zugelas- sen sind, in ihrer Existenz nicht grundsätzlich gefährdet werden (vgl. Ur- teil des BVGer C-4287/2011 vom 14. Mai 2014 E. 5.7). Das Bundesver- waltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die ungenügende Da- tenlage im vorliegenden Fall ausnahmsweise hinzunehmen ist und die Vorinstanz daher zu Recht gestützt auf die vorhandenen Informationen einen Tarif festgesetzt hat. Etwas anderes liefe auf einen Tarifstopp für Geburtshäuser hinaus, was die Existenz der Geburtshäuser unmittelbar gefährden würde und unverhältnismässig wäre (vgl. Urteil des BVGer C- 2727/2013 vom 22. Juli 2014 E. 13.4). Aufgrund dieser besonderen Aus- gangslage ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz mit ei- nem einfachen Prüfverfahren begnügt hat, da hier der Tarif nicht auf den Ergebnissen einer vorangegangenen Rechnungsperiode beruhen kann

C-815/2013 Seite 21 (im Normalfall dienen als Basis für die Festlegung eines Tarifs des Jahres die ausgewiesenen Kosten des Jahres x-2; BVGE 2012/18 E. 6.2.2). 12.5 Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die Modellrechnung der IGGH-CH davon aus (Beilage zu act. 1), dass sie einen Gebärsaal für ei- ne ambulante Geburt für pauschal Fr. 700.– zur Verfügung stellen kann. Die Daten, die zur Berechnung dieses Betrags herangezogen wurden, stammen aus einer Umfrage unter den Geburtshäusern in der ganzen Schweiz. Auf dieser Grundlage wurden die Infrastrukturkosten eines durchschnittlichen Geburtshauses ermittelt. Gemäss dieser Berechnung ist unter Berücksichtigung der Auslagen für Miete, Innenausstattung, Rei- nigung, Verwaltung sowie Nebenkosten von jährlichen Kosten von Fr. 40'610.– pro Gebärsaal auszugehen. Die IGGH-CH geht davon aus, dass ein Gebärsaal bei jährlich 50 Geburten wirtschaftlich genutzt werden kann, woraus sich Kosten von Fr. 812.– pro ambulante Geburt ergeben. Anhand der vorliegenden Akten sind die einzelnen Kostenpositionen der Berechnung der IGGH-CH nicht überprüfbar, erscheinen jedoch nicht un- angemessen. Da sie von den Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert bemängelt werden und für die Berechnung ihres im Eventualantrag gel- tend gemachten Tarifs ebenfalls verwendet wurden, kann hier von dieser Grundlage ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer C-2727/2013 vom 22. Juli 2014 E. 13.5). 12.6 Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, dass der Berechnung der Infrastrukturpauschale eine jährliche Geburtenzahl von lediglich 50 Ge- burten zugrundegelegt wurde. Es trifft zu, dass bei der Tariffestsetzung auf die Kosten einer effizienten Leistungserbringung abzustellen ist, wo- bei die Auslastung der Infrastruktur ein Aspekt zur Beurteilung einer effi- zienten Leistungserbringung ist (vgl. Urteil des BGer 9C_252/2011 vom 14. Juli 2011 E. 5.4). Da hier jedoch wie bereits erwähnt aufgrund der mangelhaften Datengrundlage die nötige Transparenz und Vergleichbar- keit fehlt, war die Vorinstanz gezwungen, hinsichtlich der Auslastung ei- nes Geburtshauses Annahmen zu treffen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist dazu ein Vergleich mit akut-somatischen Spitälern, wie ihn die Beschwerdeführerinnen geltend machen, nicht geeignet. Ein Ge- burtshaus lässt sich aufgrund des unterschiedlichen Leistungsspektrums und der folglich nicht vergleichbaren Kostenstrukturen nicht ohne Weite- res mit akut-somatischen Spitälern vergleichen, zumal Spitäler ihre Res- sourcen differenzierter einsetzen können. Der Auslastungsstandard, wie er bei normal grossen Spitälern gegeben ist, kann aus praktischen Grün- den bei einem Geburtshaus nicht erreicht werden, nicht zuletzt aufgrund

C-815/2013 Seite 22 der terminlich schlechter koordinierbaren Nutzung eines Gebärsaals. Aus diesem Grund erscheint auch eine Plausibilitätsprüfung mittels TARMED- Tarifpositionen bei ambulanten Geburten in einem Spital nicht sachge- recht. Mangels entsprechender Anhaltspunkte kann die implizite Annah- me der Vorinstanz, dass ein Geburtssaal bei 50 Geburten pro Jahr grundsätzlich wirtschaftlich genutzt werden kann, im Zeitpunkt des ange- fochtenen Beschlusses nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden (vgl. Ur- teil des BVGer C-2727/2013 vom 22. Juli 2014 E. 13.6). Da die Vorin- stanz im Ergebnis auf ein Betriebsmodell als Ausgangspunkt für die Tarif- bemessung abstellte, das sich an einer normierten Auslastung orientiert, ist es auch nicht zu beanstanden, dass sie keine Betriebskostenanteile aus Überkapazitäten ausgeschieden hat (vgl. EUGSTER, Krankenversiche- rung, S. 697 Rz. 886 mit Hinweis auf RKUV 2001 KV 179 377 E. 6.1). 12.7 Aufgrund der von der Vorinstanz vorgenommenen Angemessen- heitsprüfung des beantragten Tarifs anhand eines Vergleichs mit einem gewichteten Tarif, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veran- lasst, den strittigen Tarif nach unten zu korrigieren. Die Vorinstanz hat zur Angemessenheitsprüfung des beantragten Tarifs einen gewichteten Tarif aus den von der IGGH-CH berechneten Kosten von Fr. 812.– (Gewich- tung von 77.3 %) sowie vom vertraglich vereinbarten Tarif anderer Kran- kenversicherer von Fr. 700.– (Gewichtung von 22.3 % aufgrund der Marktanteile der entsprechenden Krankenversicherer) ermittelt. Der auf diese Weise ermittelte, gewichtete Tarif beträgt Fr. 786.–. Aus diesem Grund geht die Vorinstanz davon aus, dass der beantragte Tarif von Fr. 700.– dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht und auch auf einen Intransparenzabzug verzichtet werden kann. Dass sich die Beschwerde- gegnerin mit anderen Krankenversicherern auf eine Infrastrukturpauscha- le in der Höhe von Fr. 700.– einigen konnte, genügt zwar nicht als Nach- weis für die Wirtschaftlichkeit des Tarifs (vgl. Urteil des BVGer C- 8011/2009 vom 28. Juli 2011 E. 5), die Vorinstanz durfte sich im vorlie- genden Fall mangels der nötigen Datengrundlage jedoch ausnahmsweise an dieser Tarifhöhe orientieren beziehungsweise diesen zur Berechnung eines gewichteten Tarifs verwenden. Die vorgenommene Plausibilisie- rungsprüfung und der Verzicht auf einen Intransparenzabzug sind daher insgesamt nachvollziehbar. Unter diesem Umständen ist die Vorinstanz ihren dem konkreten Einzelfall angemessenen und praktisch durchführba- ren Prüfungspflichten im Sinn von Art. 46 Abs. 4 KVG genügend nachge- kommen. Insgesamt lässt sich die Höhe des festgesetzten Tarifs mit den Geboten der Gesetzmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Billigkeit

C-815/2013 Seite 23 vereinbaren und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil des BVGer C-2727/2013 vom 22. Juli 2014 E. 13.8). 13. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Höhe der Infrastruk- turpauschale von Fr. 700.– im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 14. 14.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind unter Berücksichtigung des Streitwerts sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La- ge der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hier auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 14.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 15. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun- desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Ver- bindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.

C-815/2013 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden den Beschwerdeführerin- nen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) – die Preisüberwachung (Kopie zur Kenntnis)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

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BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 29 BV

KVG

  • Art. 25 KVG
  • Art. 29 KVG
  • Art. 35 KVG
  • Art. 39 KVG
  • Art. 43 KVG
  • Art. 44 KVG
  • Art. 46 KVG
  • Art. 47 KVG
  • Art. 49 KVG
  • Art. 53 KVG
  • Art. 90a KVG

KVV

  • Art. 59c KVV

PüG

  • Art. 14 PüG

VGG

  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VKL

  • Art. 1 VKL
  • Art. 3 VKL
  • Art. 5 VKL

VwVG

  • Art. 26 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

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