B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 25.01.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_743/2023)
Abteilung III C-81/2023
Urteil vom 18. Oktober 2023 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien
A., (Serbien), vertreten durch B., (Serbien), Zustelladresse: c/o C._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einmalige Abfindung, Einspracheentscheid (Nichteintreten) der SAK vom 1. Dezember 2022.
C-81/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1956 geborene, verheiratete, serbische Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist in Ser- bien wohnhaft. Er war von 1990 bis 1996 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 19 ff., 23 f.). B. B.a Mit Schreiben vom 13. März 2022, welches der Schweizerischen Aus- gleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 14. März 2022 per E-Mail zugestellt wurde, übermittelte der Versicherte – vertreten durch B._______, Serbien – der Vorinstanz das von ihm ausgefüllte und am 9. März 2022 unterzeichnete Formular «Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz» (SAK-act. 24, inkl. Beila- gen). B.b Mit Schreiben vom 28. März 2022 – welches im Original direkt an den Versicherten und in Kopie an seinen Vertreter ging – teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass er im Rahmen des Sozialversicherungsabkom- mens zwischen der Schweiz und Serbien die Möglichkeit habe, zwischen der Auszahlung einer monatlichen Rente von Fr. 238.- und der Überwei- sung einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 55'677.- zu wählen. Sie forderte ihn auf, anhand des beigelegten Formulars bekannt zu geben, ob er die Auszahlung einer monatlichen Rente oder einer einmaligen Ab- findung wünsche (SAK-act. 14). B.c Wie am 29. März 2022 telefonisch angekündigt (SAK-act. 13), teilte der Vertreter des Versicherten der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. März 2022 – zugestellt mit E-Mail vom 31. März 2022 – mit, dass der Versicherte sich für die einmalige Abfindung entschieden habe und auf eine Einsprache verzichte, damit die Entscheidung rechtskräftig werde. Es werde um Aus- zahlung der einmaligen Abfindung im April 2022 ersucht. Dem Schreiben vom 29. März 2022 wurde das entsprechend ausgefüllte und vom Versi- cherten am 30. März 2022 unterzeichnete Formular «Wahlmöglichkeit zwi- schen Auszahlung einer Rente oder einer einmaligen Abfindung» beigelegt (SAK-act. 12). B.d Mit Verfügung vom 31. März 2022 – adressiert an den Vertreter des Versicherten – sprach die Vorinstanz dem Versicherten per 1. September 2021 bei einer gesamten Versicherungszeit von 5 Jahren und 1 Monat
C-81/2023 Seite 3 sowie Erziehungsgutschriften von 4.5 Jahren und einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 67'398.- gestützt auf die Ren- tenskala 5 eine einmalige Abfindung von Fr. 55'677.- zu (SAK-act. 10), wel- che sie ihm am 15. Juni 2022 auf sein Konto bei der Bank D._______ (IBAN: [...]) auszahlte (SAK-act. 7). B.e Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (per E-Mail zugestellt) erhob der Vertreter des Versicherten sinngemäss Einsprache und beantragte, der vom Versicherten erworbene Anspruch sei zu überprüfen und es sei eine neue Verfügung mit erhöhtem Abfindungsbetrag zu erlassen. Zur Begrün- dung führte er aus, dass sowohl die Versicherungszeit (5 Jahre und 1 Mo- nat) als auch die Erziehungsgutschriften (4.5 Jahre) des Versicherten um mehrere Monate höher seien als die Versicherungszeit (1 Jahr) und die Er- ziehungsgutschriften (0.5 Jahre) seiner Ehefrau und er auch einen höheren Lohn erzielt habe als seine Ehefrau; dennoch habe er einen wesentlich geringeren Betrag pro Beschäftigungsjahr erreicht als diese. Folglich sei die Abfindung des Versicherten zu tief ausgefallen und müsse erhöht wer- den. Der Eingabe vom 31. Oktober 2022 war neben der Verfügung der Vor- instanz vom 31. März 2022 betreffend den Versicherten (hiervor Bst. B.d) auch die Verfügung der Vorinstanz vom 28. März 2022, mit welcher der Ehefrau des Versicherten per 1. September 2021 eine einmalige Abfindung von Fr. 24'498.- zugesprochen wurde, beigelegt (SAK-act. 6). B.f Am 1. Dezember 2022 erliess die Vorinstanz einen Nichteintretensent- scheid und führte zur Begründung aus, dass auf die mit E-Mail vom 31. Ok- tober 2022 gegen die am 26. August 2010 erfolgte amtliche Veranlagung von Beiträgen aus dem Jahr 2009 in der Höhe von Fr. 5'016.70 erhobene Einsprache nicht eingetreten werden könne, da die Verfügung vom 31. März 2022 bereits in Rechtskraft erwachsen sei und die Einsprache auch nicht schriftlich erfolgt sei (BVGer-act. 1, Beilage 3). C. C.a Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Vertreter des Be- schwerdeführers mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 (Posteingang: 6. Januar 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte sinngemäss, die Verfügung vom 31. März 2022 sei aufzuheben und es sei unter Berücksichtigung der Einträge im individuellen Konto (IK) ge- mäss beigelegtem IK-Auszug vom 28. August 2020 eine neue Verfügung mit korrigiertem Abfindungsbetrag zu erlassen sowie alle nicht gezahlten Leistungen mit Verzugszinsen nachzuzahlen. Bezüglich der Eintretens- frage erklärte der Vertreter, dass er die Verfügung vom 31. März 2022, mit
C-81/2023 Seite 4 der dem Beschwerdeführer eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 55'677.- zugesprochen worden sei, am 6. April 2022 erhalten habe, je- doch wegen längerer Krankheit, die als Langzeitfolge nach einer Corona- Infektion häufig auftrete, nicht rechtzeitig habe Einsprache erheben kön- nen. Ferner sei es ihm bisher in der Schweiz – entsprechend den ihm ver- mittelten Kenntnissen im Sachkundelehrgang Rentenberater in Deutsch- land – nicht verboten worden, per E-Mail-Einsprache zu erheben (BVGer- act. 1). C.b Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht auf Auf- forderung hin ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hatte (BVGer-act. 3 und 5), teilte die Vorinstanz dem Gericht im Rahmen der Vernehmlassung am 29. März 2023 mit, dass der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022 insofern falsch sei, als er sich in der Begründung auf eine amtliche Verfügung vom 26. August 2010 beziehe. Mit beigeleg- tem Wiedererwägungsentscheid vom 29. März 2023 hob die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022 auf, trat auf die Einspra- che vom 31. Oktober 2022 nicht ein und berichtigte die Begründung im vorgenannten Sinne (BVGer-act. 8, inkl. Beilage 2). C.c Mit Verfügung vom 30. März 2023 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen und darin auch Stellung dazu zu nehmen, ob er mit dem von der Vorinstanz erlassenen Wiedererwägungsentscheid vom 29. März 2023 einverstanden sei (BVGer-act. 9). In seiner Eingabe vom 18. April 2023 liess der Beschwer- deführer von seinem Vertreter beantragen, die gesamte Korrespondenz sei mit letzterem zu führen. Zur neu erlassenen Verfügung vom 29. März 2023 liess er sich nicht vernehmen (BVGer-act. 10). C.d Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wies die Instruktionsrichterin den Ver- treter des Beschwerdeführers darauf hin, dass zwischen der Schweiz und Serbien kein Abkommen bestehe, welches dem Gericht eine direkte pos- talische Zustellung von Gerichtsakten nach Serbien gestatten würde (vgl. dazu Schreiben vom 10. Januar 2023 in BVGer-act. 3 und Angabe des Ver- treters des Beschwerdeführers einer Zustelladresse in der Schweiz am 4. Februar 2023 in BVGer-act. 5 sowie hiervor Bst. C.b); die Instruktions- verfügung vom 30. März 2023 (hiervor Bst. C.c) sei an die bezeichnete Zustelladresse gesandt worden. Ferner gab die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Gelegenheit, eine Duplik einzureichen, und forderte diese auf, dem Gericht sämtliche Akten, nummeriert und in einem Aktenverzeichnis
C-81/2023 Seite 5 aufgenommen, zuzustellen, sofern sie dies nicht bereits getan habe (BVGer-act. 13). C.e Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach und beantragte in ihrer Duplik, die Beschwerde sei abzuweisen, da die am 31. Oktober 2022 per E-Mail zugestellte Einsprache weder innert der Einsprachefrist von 30 Tagen noch schriftlich erhoben worden sei, wo- mit die Verfügung vom 31. März 2022 bereits in Rechtskraft erwachsen sei (BVGer-act. 14). Am 28. Juni 2023 liess die Instruktionsrichterin dem Be- schwerdeführer ein Doppel der Duplik zukommen und schloss den Schrif- tenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab (BVGer- act. 15). C.f Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 wandte sich die Instruktionsrichterin erneut an den Beschwerdeführer und forderte ihn unter Androhung der Säumnisfolgen (Aktenentscheid) auf, innert Frist darzulegen und mit Doku- menten zu belegen, inwiefern es ihm aus den geltend gemachten gesund- heitlichen Gründen seines Vertreters unmöglich war, die Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2022 rechtzeitig anzufechten resp. eine andere Drittperson mit der Anfechtung dieses Entscheids zu beauftragen und in- wiefern er rechtzeitig, d.h. innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses, sein Gesuch um Fristwiederherstellung stellte und die versäumte Rechts- handlung nachholte (BVGer-act. 16). C.g Mit fristgerechter Eingabe vom 11. August 2023 liess der Beschwerde- führer von seinem Vertreter Unterlagen verschiedener Vorsorgestiftungen sowie ehemaliger Arbeitgeber (teilweise betreffend andere Personen) ein- reichen und sinngemäss um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zu den in der Verfügung vom 13. Juli 2023 gestellten Fragen ersuchen (BVGer-act. 18). C.h Nach gewährter Fristerstreckung, unter Hinweis darauf, dass der Be- schwerdeführer in seiner Stellungnahme lediglich die in der Verfügung vom 13. Juli 2023 gestellten Fragen zu beantworten habe, liess der Beschwer- deführer am 11. September 2023 innert Frist eine Stellungnahme seines Vertreters einreichen, welcher er die bereits mit Eingabe vom 11. August 2023 eingereichten Unterlagen beilegte. Darin liess er im Wesentlichen ausführen, dass ihm die Nachweise der Arbeitgeber und der zuständigen Kassen für die Auszahlung der ihm (dem Beschwerdeführer) zustehenden Leistungen trotz entsprechenden Anträgen nie zugestellt worden seien, und er folglich beantrage, dass das Gericht die zuständigen Stellen
C-81/2023 Seite 6 beauftrage, ihm die für die Führung eines Verfahrens und die Zuerkennung der zustehenden Ansprüche erforderlichen Nachweise zuzustellen. Bezüg- lich der mit Verfügung vom 13. Juli 2023 gestellten Fragen liess der Be- schwerdeführer von seinem Vertreter ausführen, dass dieser bereits mehr- mals in eine solche Situation gekommen sei und sich maximal bemühen werde, die Frist einzuhalten (BVGer-act. 21). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit- tel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]) der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch den ihn betreffenden Nichteintretensentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
C-81/2023 Seite 7 massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat vorliegend am 2. August 2021 das Rentenalter er- reicht, womit sein Anspruch auf eine Altersrente im September 2021 ent- standen ist. Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im Sep- tember 2021 in Kraft standen. 2.2 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatstaat. Somit ist das am 11. Oktober 2010 abgeschlossene und am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Si- cherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkom- men) anwendbar. Das Sozialversicherungsabkommen sieht in Art. 4 Abs. 1 vor, dass die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rech- ten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt sind, soweit dieses Abkommen nicht anderes bestimmt. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des So- zialversicherungsabkommens haben Staatsangehörige von Serbien unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige An- spruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hin- terlassenenversicherung, vorbehältlich der Absätze 2 bis 5. Mangels ab- weichender Bestimmungen richtet sich die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine AHV-Rente demnach grundsätzlich nach Schweizer Recht, namentlich nach dem AHVG und dem AHVV (SR 831.101). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist mit Entscheid vom 1. Dezember 2022 nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2022 eingetreten, mit der Begründung, die Einsprache sei verspätet und nicht formgerecht (d.h. per E-Mail) erfolgt. Im Rahmen der Vernehmlassung und damit pendente lite wurde der Wiedererwägungsentscheid vom 29. März 2023 erlassen (vgl. BGE 125 V 345 E. 2b/bb; ANDREA PFLEIDERER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 58 N 23). 3.2 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung resp. den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG; Art. 53 Abs. 3 ATSG). Sie eröffnet eine neue Verfü- gung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die
C-81/2023 Seite 8 Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 115/06 vom 15. Juni 2007 E. 2). So- fern demzufolge diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdefüh- renden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegen- standslosigkeit unzulässig und die neue Verfügung gilt als mitangefochten im fortzusetzenden Verfahren (vgl. Urteil des BGer 8C_329/2012 vom 21. September 2012 E. 4; vgl. auch ANDREA PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 Rz. 46). Abgesehen vom seitens der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung geklärten Umstand, dass bei der Begründung des Einspracheentscheids vom 1. Dezember 2022 irrtümlicherweise auf eine amtliche Veranlagung der Beiträge 2009 vom 26. August 2010 Bezug genommen wurde, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Wiedererwägungsentscheid vom 29. März 2023 vom ursprünglichen Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022 un- terscheidet; so trat die Vorinstanz auch mit Wiedererwägungsentscheid vom 29. März 2023 auf die Einsprache vom 31. Oktober 2022 nicht ein, sondern berichtigte lediglich die Begründung im vorgenannten Sinne (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 3, und BVGer-act. 8, Beilage 2). Den Begehren des Beschwerdeführers konnte mit der Wiedererwägung vom 29. März 2023 somit nicht entsprochen werden. Der Wiedererwägungsentscheid vom 29. März 2023 vermag den ursprünglichen Einspracheentscheid vom
C-81/2023 Seite 9 ist. Hingegen bildet die materiell-rechtliche Frage der Höhe der Rentenab- findung, einschliesslich der Verzugszinspflicht, nicht Gegenstand des hier angefochtenen Entscheids, weshalb auf den beschwerdeweise gestellten Antrag, der Abfindungsbetrag sei unter Berücksichtigung der Einträge im individuellen Konto (IK) gemäss beigelegtem IK-Auszug vom 28. August 2020 zu korrigieren sowie alle nicht gezahlten Leistungen mit Verzugszin- sen nachzuzahlen, von vorneherein nicht einzutreten ist. Ebenso betrifft der mit Eingabe vom 11. September 2023 gestellte Antrag, das Gericht möge die zuständigen Stellen (Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtungen) be- auftragen, ihm die für die Führung eines Verfahrens und die Zuerkennung der zustehenden Ansprüche erforderlichen Nachweise zuzustellen (vgl. oben Bst. C.h), materiell-rechtliche Fragen und nicht die vorliegend einzig strittige Eintretensfrage, weshalb auch auf dieses Begehren nicht einzutre- ten ist. 4. 4.1 Sowohl im Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022 als auch im Wiedererwägungsentscheid vom 29. März 2023 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass die E-Mail-Einsprache vom 31. Oktober 2023 nicht in- nert der Einsprachefrist von 30 Tagen erfolgt sei. 4.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben worden. Bei der Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzli- che, nicht erstreckbare Frist (vgl. bspw. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52 Rz. 34 m.H. auf Art. 40 Rz. 2 ff.). 4.3 Es stellt sich zunächst die Frage, wann die 30-tägige Einsprachefrist im vorliegenden Fall zu laufen begonnen hat und folglich abgelaufen ist. Den Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 30. Dezember 2022 zufolge wurde ihm die Verfügung vom 31. März 2022 am 6. April 2022 zugestellt (vgl. BVGer-act. 1 und hiervor Bst. C.a). Auch wenn in den vorinstanzlichen Akten kein Zustellnachweis für die Ver- fügung vom 31. März 2022 zu finden ist, ist auf den 6. April 2022 als Zu- stelldatum für diese Verfügung abzustellen. So liegt ein Fehler bei der Post- zustellung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar nicht aus- serhalb jeder Wahrscheinlichkeit; eine fehlerhafte Postzustellung ist aller- dings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (Urteil des BGer 4A_10/2016 vom 8. Sep- tember 2016 E. 2.2.1 [nicht publiziert in BGE 142 III 671]; 142 III 599
C-81/2023 Seite 10 E. 2.4.1). Gemäss der üblichen Erfahrung dauert eine Postzustellung von der Schweiz nach Serbien 5 bis 10 Tage (vgl. z.B. SAK-act. 1; BVGer- act. 14, Beilage). Es ist folglich plausibel, dass die in Frage stehende Ver- fügung vom 31. März 2022 dem Vertreter des Beschwerdeführers – wie von diesem beschwerdeweise angegeben – am 6. April 2022 zugestellt wurde, zumal es sich beim 6. April 2022 auch um einen ganz normalen Werktag handelte (Mittwoch; kein Feiertag). Die Einsprachefrist von 30 Ta- gen hat demnach am 7. April 2022 zu laufen begonnen und ist unter Be- rücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG und von Art. 20 Abs. 3 VwVG am 23. Mai 2022 abgelaufen. Die Einsprache wurde allerdings erst am 31. Oktober 2022 – das heisst weit nach Ablauf der Einsprachefrist – eingereicht. 4.4 Es ist deshalb als nächstes zu prüfen, ob nachvollziehbare Gründe da- für bestehen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers die Einsprache erst zu diesem Zeitpunkt einreichen konnte, d.h. ob Gründe für eine Wie- derherstellung der Einsprachefrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG be- standen haben. 4.4.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung im Sozialversi- cherungsverfahren unverschuldeterweise davon abgehalten worden, bin- nen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern die gesuch- stellende Person resp. ihre Vertretung unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 Abs. 1 ATSG; Art. 24 Abs. 1 VwVG). Für eine Fristwiederherstellung ist mithin dreierlei erforderlich, nämlich erstens das Vorhandensein eines unverschuldeten Hindernisses, rechtzeitig zu handeln, zweitens das rechtzeitige Stellen des Fristwiederherstellungsge- suchs und drittens das fristgerechte Nachholen der versäumten Handlung. Die Praxis zur Fristwiederherstellung ist restriktiv. Die Fristwiederherstel- lung ist nur dann zu gewähren, wenn seitens der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung kein Verschulden am Versäumnis besteht (vgl. Art. 41 ATSG resp. Art. 24 Abs. 1 VwVG). Hat eine beigezogene Hilfsperson (z.B. ein Vertreter) die Verspätung verschuldet, muss sich der Vertretene dies anrechnen lassen (vgl. Urteil des BVGer C-264/2014 vom 27. Januar 2014 E. 2.1). Als massgeblich sind nur solche Hinderungsgründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätte. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung als unverschuldete Hindernisse etwa Natur- katastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 209 E. 3) oder
C-81/2023 Seite 11 plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 86 E. 2a; 112 V 255 E. 2a m.H.) anerkannt. Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftre- ten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Hand- lung durch eine Drittperson zu bewirken (vgl. Urteil des BVGer C-264/2014 vom 27. Januar 2014 E. 2.2 m.H.). Nicht als Wiederherstellungsgründe an- erkennt die Rechtsprechung insbesondere organisatorische Unzulänglich- keiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der ge- setzlichen Vorschriften (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.140; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 10). Gemäss Rechtsprechung kann eine Krankheit nur dann ein unverschulde- tes Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie die Partei oder ihre Vertretung davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür eine (Ersatz-)- Vertretung beizuziehen (Urteil des BGer 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3; Urteile des BVGer E-6595/2014 vom 28. November 2014 S. 6, A-1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.5, je m.H.). Die körperliche, geis- tige oder psychische Beeinträchtigung muss jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglichte (Urteil des BVGer F-1055/2020 vom 20. April 2020 E. 3.2). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde eine Wiederherstellung etwa zugelassen bei einem an einer schweren Lun- genentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher wäh- rend der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Nicht gewährt hat das Gericht die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Ar- mes bzw. einer schweren Grippe, bei denen keine objektiven Anhalts- punkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung frist- gerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessen- wahrung zu beauftragen (BGE 112 V 255 E. 2a m.H.). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist von der gesuchstellenden Person resp. ihrer Vertretung zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu be- weisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt. Die Wieder- herstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung und diesbezüglicher Beweismittel. So genügt der Beleg, dass eine unverschul- dete Verhinderung (z.B. gänzliche Arbeitsunfähigkeit) bestanden hat, nicht
C-81/2023 Seite 12 zum Nachweis dafür, dass es während dem entsprechenden Zeitraum nicht möglich gewesen wäre, die von der Frist betroffene Prozesshandlung vorzunehmen, einen Substituten beizuziehen oder wenigstens den Klien- ten bzw. die Klientin auf die Pflicht zur Wahrung der entsprechenden Frist aufmerksam zu machen. Fehlt es am Nachweis, dass sogar die wenig ar- beitsintensive Bestellung eines Vertreters oder die blosse Benachrichti- gung der Klientschaft ausgeschlossen war, kann nicht von einem unver- schuldeten Hindernis ausgegangen werden, das eine Fristwiederherstel- lung rechtfertigen würde (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b m.H.). 4.4.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers erklärte erstmals in der Be- schwerdeschrift vom 30. Dezember 2022, dass er wegen längerer Krank- heit, die als Langzeitfolge nach einer Corona-Infektion häufig auftrete, nicht rechtzeitig habe Einsprache gegen die Verfügung vom 31. März 2022 er- heben können, ohne aber irgendwelche Belege für diese Behauptung ein- zureichen (BVGer-act. 1 und hiervor Bst. C.a). In seiner Einsprache vom 31. Oktober 2022 hatte er sich gar nicht zu den Umständen der Verspätung derselben geäussert, geschweige denn irgendwelche Unterlagen in die- sem Zusammenhang eingereicht (SAK-act. 6 und hiervor Bst. B.e). Auch auf explizite Aufforderung der Instruktionsrichterin hin, innert Frist darzule- gen und mit Dokumenten zu belegen, inwiefern es ihm aus den geltend gemachten gesundheitlichen Gründen unmöglich war, die Verfügung vom 31. März 2022 rechtzeitig anzufechten resp. eine Drittperson mit der An- fechtung dieses Entscheids zu beauftragen und inwiefern er rechtzeitig, d.h. innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses, sein Gesuch um Frist- wiederherstellung stellte und die versäumte Rechtshandlung nachholte (BVGer-act. 16 und hiervor Bst. C.f), äusserte er sich nicht weiter zur Krankheit, die ihn gemäss unbelegter Angaben in der Beschwerde vom 30. Dezember 2022 an der Einsprache gehindert haben soll, und reichte auch keine entsprechenden medizinischen Unterlagen ein, sondern ver- wies lediglich darauf, dass er bereits mehrmals in eine solche Situation ge- kommen sei und sich maximal bemühen werde, die Frist einzuhalten (BVGer-act. 18 und 21). Damit bleibt die krankheitsbedingte Verhinderung des Vertreters an der rechtzeitigen Einreichung der Einsprache gänzlich unbewiesen und daher eine blosse Behauptung. Dass die behaupteten Langzeitfolgen nach einer Corona-Infektion so intensiv waren, dass es dem Vertreter ab eigener Kenntnisnahme der Verfügung vom 31. März 2022 am 6. April 2022 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 23. Mai 2023 (vgl. hiervor E. 4.3) nicht möglich hätte sein sollen, die Verfügung zu lesen, eine kurze Einsprache
C-81/2023 Seite 13 zu verfassen und diese fristgerecht der Post zu übergeben bzw. insbeson- dere eine Drittperson mit diesen Aufgaben zu beauftragen oder mindestens den Beschwerdeführer auf die Pflicht zur Wahrung der Einsprachefrist auf- merksam zu machen, ist jedenfalls nicht offenkundig. Den Ausführungen des Vertreters ist vielmehr zu entnehmen, dass – trotz der behaupteten Krankheit – die an ihn adressierte Verfügung vom 31. März 2022 bereits am 6. April 2022 (von ihm oder für ihn) in Empfang genommen wurde und er damit nicht gänzlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Vertreter verhindert sein konnte. Des Weiteren äusserte der Vertreter sich trotz Auf- forderung der Instruktionsrichterin mit keinem Wort dazu, inwiefern erst Ende September 2022 und damit mehr als fünf Monate nach Entgegen- nahme der Verfügung vom 31. März 2022 eine Besserung seines Gesund- heitszustands eingetreten sein soll, die es ihm erlaubt hat, erstmals am 31. Oktober 2022 die versäumte Rechtshandlung nachzuholen und wes- halb er nicht bereits zu jenem Zeitpunkt – wie dies vom Gesetz vorgesehen wäre – ein Fristwiederherstellungsgesuch stellte, sondern damit bis zur Er- hebung der Beschwerde im Dezember 2022 zuwartete. Dieses Verhalten ist umso weniger zu rechtfertigen, als der Beschwerdeführer die Zahlung von immerhin über Fr. 50'000.- im Juni 2022 ohne Weiterungen entgegen genommen hatte. Nach dem Gesagten ist es dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht ge- lungen, ein unverschuldetes Hindernis, das eine Wiederherstellung der Be- schwerdefrist rechtfertigen würde, resp. die Rechtzeitigkeit seines Fristwie- derherstellungsgesuchs und der nachgeholten Rechtshandlungen nachzu- weisen. Der Beschwerdeführer als Vertretener hat sich diese durch seinen Vertreter verschuldete Handlung anrechnen zu lassen. 4.5 Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen die Verfügung vom 31. März 2022 offensichtlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet eingereicht hat, ohne dass – nach dem soeben Gesagten – die Vorausset- zungen für eine Fristwiederherstellung erfüllt wären. Die Verfügung vom 31. März 2022 ist deshalb am 23. Mai 2022 in formelle Rechtskraft erwach- sen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache vom 31. Ok- tober 2022 eingetreten ist. Damit kann die Frage, ob die Zustellung der Einsprache per E-Mail formgerecht ist, offenbleiben.
C-81/2023 Seite 14 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzu- weisen. Auf die geltend gemachten Ansprüche in materieller Hinsicht ist – wie in Erwägung E. 3.3 – bereits dargelegt, nicht einzutreten. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis
Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer- deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-81/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Helena Falk
C-81/2023 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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