B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-805/2022
Urteil vom 6. Oktober 2025 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Anja Valier.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Peter Wohnlich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 18. Januar 2022.
C-805/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1961 geborene und in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist ver- heiratet und hat zwei erwachsene Kinder (geboren 1992 und 1994). Die Beschwerdeführerin ist diplomierte Operationsschwester und arbeitete un- ter anderem vom 1. September 1998 bis 30. September 2013 zu 50% als OP-Schwester in der Klinik B._______ AG in C._______ sowie ab dem
C-805/2022 Seite 3 vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin im bisherigen Pensum von 50 % vorliege. Diese Einschätzung werde auch durch die behandelnden Ärzte bestätigt, welche keine Einwände für die Wiederaufnahme in der beruflichen Tätigkeit ab August/September 2013 hätten. Die Beschwerdeführerin habe zudem die IV-Stelle informiert, dass sie ab dem 15. September 2013 wieder voll arbeitsfähig sei und ab dem 1. Oktober 2013 ihr bisheriges Pensum wieder aufgenommen habe. Deshalb bestehe kein Rentenanspruch und berufliche Massnahmen seien nicht nötig (act. 31 und 38). C. C.a Am 15. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle erneut eine Anmeldung für den Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ein (act. 41). Die Beschwerdeführerin machte wei- terhin Einschränkungen durch Probleme des rechten Knies geltend, wobei zwischenzeitlich am 13. Oktober 2020 eine Knietotalprothese implantiert worden sei. Zusätzlich machte sie insbesondere Beschwerden beider Füsse (Hallux) geltend (act. 41; 102 S. 4 f.). C.b Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und ge- stützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F._______ vom 28. Ok- tober 2021 (act. 102 S. 14 ff.) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vor- bescheid vom 1. November 2021 mit, dass die Abweisung ihres (zweiten) Leistungsbegehrens vorgesehen sei, da keine gesundheitliche Einschrän- kung vorliege, die eine bleibende oder längere Zeit andauernde Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit begründe (act. 90). In der Folge erhob die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2021 dagegen (act. 94). C.c Nach weiteren Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und gestützt auf eine Stellungnahme des RAD-Arztes vom 10. Januar 2022 wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Ver- fügung vom 18. Januar 2022 ab (act. 102 S. 19 f.; 105). Zur Begründung führte sie aus, dass die Würdigung der medizinischen Berichte und Be- funde durch den RAD-Arzt ergeben habe, dass aus versicherungsmedizi- nischer Sicht keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen würden, welche eine bleibende oder längere Zeit dauernde Arbeits- respektive Er- werbsunfähigkeit begründen würden. Es bestehe eine volle Arbeitsfähig- keit in der bisherigen Tätigkeit im bisherigen Umfang. Folglich sei eine In- validität im Sinne des Gesetzes nicht ausgewiesen (act. 105).
C-805/2022 Seite 4 D. D.a Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wohnlich, am 18. Februar 2022 Beschwerde einrei- chen und machte geltend, sie sei sowohl im angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb die Verfü- gung der Vorinstanz vom 18. Januar 2022 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente auszurichten sei, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung zwecks Vornahme von zusätzli- chen Abklärungen zur gesundheitlichen Situation an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Insbesondere sei die Vorinstanz zu verpflichten, ein polydiszip- linäres Gutachten zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, insbeson- dere auch mit einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, einzuholen sowie eine eingehende Beurteilung der Auswirkun- gen der Gesundheitseinschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzuneh- men (BVGer-act. 1). D.b Der mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2022 einverlangte Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) ging am 18. März 2022 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4). D.c Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2022, unter Verweis auf den Verzicht der IV-Stelle auf Stellungnahme vom 6. April 2022, die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügung vom 18. Januar 2022 (BVGer-act. 6). D.d Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriftenwechsel mit Zwi- schenverfügung vom 14. April 2022 (BVGer-act. 7). E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
C-805/2022 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Best- immungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun- desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so- weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a–26 bis
und Art. 28–70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvor- schriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 113 E. 2.2). 1.3 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte- nen Verfügung berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kos- tenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. auch BVGer-act. 4), einzutreten.
C-805/2022 Seite 6 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV- Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentli- chen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Ge- sundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des geltend gemachten Gesund- heitsschadens als Grenzgängerin im Kanton E._______ einer Arbeit nach- ging und zum Anmeldungszeitpunkt im grenznahen Deutschland Wohnsitz hatte, war die IV-Stelle des Kantons E.______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2022 wurde sodann zu Recht von der IVSTA erlassen. 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 18. Januar 2022, mit welcher die Vorinstanz das Leistungs- begehren der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung vom 15. Februar 2021 mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat. 4. Zum Beschwerdeverfahren ist Folgendes festzuhalten: 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 4.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
C-805/2022 Seite 7 (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indes- sen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 5. Nachfolgend ist zunächst das anwendbare materielle Recht und der zeit- lich massgebende Sachverhalt zu bestimmen: 5.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (vgl. oben Bst. A). Es liegt damit ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen im vorliegenden das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson- dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen und Ent- scheide ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn. Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. dazu z.B. Urteile des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.2; C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 m.H.).
C-805/2022 Seite 8 5.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der Verordnung über die Invali- denversicherung (IVV, SR 831.201) vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Ja- nuar 2022, betrifft aufgrund der Neuanmeldung vom 15. Februar 2021 je- doch Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021 (vgl. dazu nachfolgend E. 6.3 in fine). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Ände- rungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 2 m.w.H.). 5.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 18. Januar 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 6. Weiter sind die vorliegend massgebenden gesetzlichen Grundlagen – in den vorliegend anwendbaren Fassungen (vgl. dazu oben E. 5.2) – und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen: 6.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 ATSG sowie nachfolgend E. 6.2) und bei Eintritt der Invalidität während mindes- tens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge in diesem Sinn geleistet (vgl. act. 49), so dass die An- spruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. 6.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
C-805/2022 Seite 9 Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 6.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht zudem vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. Dies gilt auch im Fall einer Neuanmeldung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-2694/2017 vom 7. Juni 2021 E. 7.3 mit Hinweis auf BGE 142 V 547 E. 3). Aufgrund der Neuanmeldung vom 15. Februar 2021 (vgl. dazu oben Bst. C), können im vorliegenden Fall Rentenansprüche frühestens ab
C-805/2022 Seite 10 – wie hier – nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] Nr. 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 6.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Per- son glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung – wie vorliegend – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver- änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; Urteil des BGer 8C_238/2023 vom 22. November 2023 E. 3.2.1). Revisionsbegründend kann unter ande- rem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Aus- wirkungen sein. Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9 E. 2.3). Wie bereits erwähnt, ist die Änderung des Invaliditätsgrades eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise Voraussetzung für eine Rentenrevision (be- ziehungsweise Neuanmeldung). Für eine Rentenanpassung genügt nicht bereits «irgendeine» Veränderung im Sachverhalt. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt somit nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver- besserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich rele- vante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Um- stände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 m.w.H.). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad er- heblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invali- denversicherung ist somit zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich. Erst in einem zweiten Schritt ist der Renten- anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 8C_4/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3 mit Hinweisen
C-805/2022 Seite 11 auf BGE 141 V 9 und Urteil des BGer 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 2.3.1). 6.6 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungsor- gan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Unter- suchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEU- ZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozi- alversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). 6.6.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 6.6.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen
C-805/2022 Seite 12 Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach- ten versicherungs-interner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi- derspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste- hen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsver- hältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde- rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei- lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 6.6.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Interne Berichte des RAD nach Art. 49 Abs. 1 IVV haben eine andere Funk- tion als die medizinischen Gutachten (Art. 44 ATSG) oder die Untersu- chungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV (vgl. zu Letzteren BGE 135 V 254 E. 3.3 und 3.4). In Ersteren würdigen RAD-Ärztinnen und -Ärzte die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht, ohne dass sie selber medizinische Befunde erheben. Der Beweiswert ihrer Stellungnah- men hängt davon ab, ob sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde- rungen an ärztliche Berichte genügen. Sie müssen insbesondere in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschrei- bung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärztinnen und -Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachli- chen Qualifikationen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174, 9C_323/2009
C-805/2022 Seite 13 E. 4.3.1; Urteil des BGer 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 15. Februar 2021 einge- treten und hat mit Verfügung vom 18. Januar 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels erheblicher Änderung des Sachverhalts verneint. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-714/2021, C-4890/2021 vom 31. August 2023 E. 5). Nachfol- gend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichs- zeitraum zwischen dem 9. Dezember 2013 (Zeitpunkt der rechtskräftigen Ablehnung des ersten Leistungsbegehrens [vgl. oben Bst. B.c]) und der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2022 eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin einge- treten ist (vgl. oben E. 6.5). 7.2 Im Zeitpunkt der unangefochten in (formelle) Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 9. Dezember 2013, mit welcher ein Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine IV-Rente verneint wurde, lagen der Vorinstanz die folgenden medizinischen Unterlagen und RAD-Stellungnahmen vor: 7.2.1 Am 4. Juli 2011 führte Dr. med. G._______, Zentrum für bildgebende Diagnostik, ein triplanares MRT des Kniegelenkes rechts durch und stellte in seinem Befundbericht vom 4. Juli 2011 keinen signifikanten Gelenker- guss fest. Weiter erkannte er Signal- und Konturalterationen des patellaren Gelenkknorpels wie bei Chondromalacia patellae Grad Ill, eine ungefähr 1,5 cm auf 1 cm grosse subkortikale lnfraktion in der Belastungszone des medialen Condylus mit mässigem perifokalen Spongiosaödem im Sinne einer medialen Condylennekrose. Begleitend hierzu fänden sich als Folge des direkten Traumas mehr diffuse Signalstörungen im distalen Anteil des M. vastus medialis mit Unschärfe seiner Sehne und des medialen Retina- culums, aspektmässig einer Partialruptur entsprechend. Status nach
C-805/2022 Seite 14 Operation eines ossären Kreuzbandausrisses, wobei eine konklusive Be- urteilung des wahrscheinlich nicht kontinuitätsgetrennten Kreuzbandes nicht möglich sei, intaktes hinteres Kreuzband. Zum Teil lineare, zum Teil diffuse Signalstörungen im medialen Hinterhorn als Ausdruck einer kleinen Ruptur. Dr. med. G._______ führte aus, dass der Befund von fraglichem aktuellen Krankheitswert sei, es bestünden starke Knorpelschäden auf der inneren und äusseren Seite des Gelenks mit kleinen knöchernen Verände- rungen am Gelenkrand. Der äussere Meniskus sehe normal aus (act. 17 S. 5). 7.2.2 Dr. med. H., Orthopäde in der Orthopädie in C., be- schreibt in seinem Bericht vom 20. September 2011 belastungsunabhän- gige Beschwerden am rechten Knie, die sich bei der Ausübung des Sports bemerkbar machen würden. Klinisch stellte er eine normale Beweglichkeit sowie eine Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt fest (act. 17 S. 6). 7.2.3 Dr. med. I., Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie, hielt in seinem Arztzeugnis vom 26. Oktober 2011 einen Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik des rechten Kniegelenks 1983 sowie einen Zu- stand nach komplexer Vorfuss-Korrektur-Operation links 2008, jeweils ak- tuell ohne Beschwerden, fest und nannte als vorläufige (aktuelle) Diagnose eine Kontusion des rechten Kniegelenks mit Infraktion der medialen Femurkondyle und ein Spongiosa-Ödem (act. 17 S. 7). 7.2.4 Dr. med. J., Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie FMH, diagnostizierte für die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Unfallversicherer) anhand der medizinischen Unterlagen in seinem Bericht vom 31. Oktober 2011 eine Kniekontusion rechts am 11. April 2011 mit Partialruptur des medialen Retinaculum, Traumatisierung eines Vorzustandes bei Zustand nach Kreuzbandoperation, Retropatellar- arthrose Grad Ill, Kondylennekrose medial, Chondromalazie mediales und laterales Gelenkkompartiment und prognostizierte einen guten Verlauf, wo- bei es aufgrund des Vorzustandes immer wieder zu Problemen kommen könne (Arthrose) (act. 17 S. 9 f.). 7.2.5 Dem Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 24. November 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin stark hinke, im Stehen gebe es keine Auffälligkeiten. Das Knie sehe normal aus, habe keinen Erguss, kaum Überwärmung und sei mechanisch stabil. Die Beschwerdeführerin klage über Druckdolenz am ventralen medialen Tibiakopf, es bestehe eine exquisite Klopfdolenz, welche sich bis auf den distalen medialen Femur
C-805/2022 Seite 15 ausbreite. Die Bänder im Knie seien stabil und es gebe keine Anzeichen für Probleme mit dem Meniskus. Die aktuellen Beschwerden könnten da- her nicht auf eine Chondrokalzinose zurückgeführt werden, zudem gebe es keine Anzeichen für eine Gelenkentzündung oder den erwarteten Rei- zerguss (act. 12 S. 24). 7.2.6 Dr. med. K., Chefarzt Orthopädie und Unfallchirurgie, und Dr. med. L., Leitender Arzt Sektion Sportorthopädie und spezielle Kniegelenkchirurgie, M._______ Spital GmbH, stellten im Arztbericht vom 15. Dezember 2011 die Diagnose Osteonekrose medialer Femurkondylus rechts bei Zustand nach direktem Anpralltrauma rechts und Zustand nach femoraler VKB- (Vorderes Kreuzband) Durchzugsnaht vor 28 Jahren (act. 55 S. 13 f.). 7.2.7 Dr. med. J._______ erstellte am 17. Januar 2012 ein Gutachten für den Unfallversicherer. Er hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin be- reits vor dem Unfall vom 11. April 2011 am rechten Knie ein Vorzustand bei Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik mit Instabilität und einer Chondropathia patellae bestanden habe. Er führte weiter aus, dass ange- nommen werden müsse, dass die aktuelle Problematik im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. April 2011 stehe. ln der MRI-Untersuchung vom 4. Juli 2011 seien Veränderungen nachweisbar, welche, verglichen mit der MRI-Untersuchung vom 28. März 2011, mit überwiegender Wahrschein- lichkeit auf ein erlittenes Trauma hinweisen würden. Er diagnostizierte eine traumatische Knorpel-Knochen-Läsion am medialen Femurkondylus rechts nach Kniekontusion am 11. April 2011 bei Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik von 1983 (act. 17 S. 21). 7.2.8 Dr. med. N., behandelnder Arzt, orthopädisch-unfallchirurgi- sche Partnerschaft an der O.-Clinic, diagnostizierte am 12. Juni 2012 eine leichte Impression der vorbestehenden subchondralen Fraktur des medialen Femurkondylus rechts (S82.18 R), einen vollständigen Ab- riss der Hinterhornanheftung des lnnenmeniskus mit progredienter Extru- sion des Meniskus nach medial rechts (M23.23 R), einen Knorpelschaden des medialen Femurkondylus rechts, im Bereich der Hinterhornloge, Schweregrad 4 (M94.26 R), einen Knorpelschaden lateral mit fokaler Schweregrad 4-Läsion am Femurkondylus rechts (M94.26 R) und einen Zustand nach mehrmaliger Knieoperation beidseits (Z48.9). Dr. med. N._______ empfahl die valgisierende Umstellung mit Slopekorrektur Knie rechts, um die VKB-Insuffizienz zu vermindern (act. 12 S. 21).
C-805/2022 Seite 16 7.2.9 Die Beschwerdeführerin suchte nach plötzlichen stechenden Knie- schmerzen Dr. med. L._______ auf. Dieser diagnostizierte am 29. Oktober 2012 einen luxierten Korbhenkelriss des Innenmeniskus rechts, eine Oste- onekrose medialer Femurkondylus rechts bei Zustand nach direktem An- pralltrauma rechts am 1. April 2011 (recte: 11. April 2011), eine chronische Instabilität bei Zustand nach femoraler VKB-Durchzugsnaht rechts vor 28 Jahren. Am 30. Oktober 2012 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Operation (act. 12 S. 18), wobei insbesondere das vordere Kreuzband im rechten Knie durch Sehnen ersetzt und ein Teil des Innenmeniskus im rechten Knie entfernt wurde, eine Knorpelglättung und Mikrofrakturierung des oberen rechten Oberschenkelknochens, eine Notchplastik sowie eine Teilsynovektomie des rechten Kniegelenks durchgeführt wurden (act. 12 S. 16 f.). 7.2.10 Dr. med. P., Radiologische Praxis, Q., führte am 3. Januar 2013 ein MRT des rechten Kniegelenks durch und beurteilte, dass der vordere Kreuzbandersatz intakt erscheine. Im Bereich der Tragzone des medialen Femurcondylus bestehe ein Nachweis eines osteochondra- len Defektes mit begleitenden subchondralen ödematösen Markraumreak- tionen, eine medial betonte Gonarthrose mit medial betonter Gelenksspalt- verschmälerung. Dr. med. P._______ stellte keine neu auftretenden knö- chernen Verletzungen oder ossären Destruktionen fest, keinen Anhalt für eine frische Bandläsion, sowie keinen Nachweis eines Meniskusganglions oder eines Neurinoms (act. 12 S. 8). 7.2.11 Am 13. März 2013 unterzog sich die Beschwerdeführerin erneut ei- ner Operation des rechten Knies. Dr. med. N._______ führte folgende Ope- ration durch: arthroskopische Synovektomie, arthroskopische Resektion des Osteophyten, arthroskopische Resektion der Vernarbungen, arthro- skopisches Debridement der Knorpelsituation, arthroskopische Knorpel- gIättung, aufklappende valgisierende Umstellungsosteotomie mit winkel- stabiler, medialer TomoFix Platte (Slope Korrektur mit Anhebung des Tibia- plateaus nach dorsal) (act. 10 S. 7 ff.). Im Anschluss an die Operation hielt sich die Beschwerdeführerin vom 16. März 2013 bis 16. April 2013 statio- när zur konservativ orthopädischen Behandlung im Medical Park R._______ auf (act. 10 S. 2 ff.). 7.2.12 Am 21. Mai 2013 beurteilte der RAD das Operationsergebnis als vielversprechend. Er führte aus, dass die 4-wöchige intensive, stationäre Rehabilitationstherapie gute Erfolge zeige und anzunehmen sei, dass das Knie der Beschwerdeführerin wieder voll regeneriere, das heisst, dass sie
C-805/2022 Seite 17 ungefähr ab Juli / August 2013 bei einem 50 %-Pensum wieder 100 % ar- beitsfähig sei (act. 29 S. 7). 7.2.13 Die Beschwerdeführerin konsultierte am 6. August 2013, fünf Mo- nate nach der Knieoperation, Dr. med. N.. Er diagnostizierte als Vorgeschichte die Arthroskopie am rechten Knie, mit Narbensektion, Knor- pelglättung und Umstellungsosteotomie mit der TomoFix-Platte zur Stabili- sierung der Knochen. Er führte in seinem Arztbericht aus, dass es der Be- schwerdeführerin gut gehe, das Knie könne vollständig gestreckt (0 Grad) und bis zu 160 Grad gebeugt werden und sei sowohl medial als auch lateral stabil. Der postoperative Verlauf sei sehr zufriedenstellend und die Be- schwerdeführerin ab 11. August 2013 wieder voll einsatzfähig und belast- bar (act. 54 S. 57). 7.2.14 Die Beschwerdeführerin trat schliesslich am 1. Oktober 2013 eine neue Arbeitsstelle in ihrem angestammten Beruf als diplomierte Operati- onsschwester in ihrem bisherigen Pensum von 50 % an, weshalb die Vo- rinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2013 schloss, es liege eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin in der angestammten Tätigkeit vor, weshalb kein Rentenanspruch be- stehe (act. 38 S. 3 f.). 7.3 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2022, in wel- cher die Vorinstanz (wiederum) auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit in bis- heriger Tätigkeit schloss, basiert im Wesentlichen auf den folgenden medi- zinischen Unterlagen und RAD-Stellungnahmen: 7.3.1 Dr. med. N. diagnostizierte bezüglich des rechten Kniege- lenks am 12. April 2018, 28. Mai 2019, 11. Juli 2019 und 18. Juni 2020 eine mediale Gonarthrose bei Umstellungsosteotomie des rechten Kniegelenks (M17.9 R), eine Reruptur des VKB-Interponates rechtes Kniegelenk (M23.51 R) sowie Innenmeniskusläsion rechts, einen Zustand nach Knie- Arthroskopie im Oktober 2020 (M23.33) und eine posttraumatische Mus- kelschwäche Oberschenkel rechts (M62.89) (act. 40 S. 20 ff. und 30; 54 S. 67). Diese Diagnosen stellten auch Dr. med. S._______ und T._______ am 16. September 2019 (act. 40 S. 23) sowie Prof. Dr. med. U., Or- thopädische Fachklinik V., im Arztbericht vom 17. April 2020 (act. 40 S. 28 f.), Prof. Dr. med. W._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, im Arztbericht vom 8. Juli 2020 (in letzterem Bericht ist zu- sätzlich ein Genu valgum erwähnt) (act. 40 S. 32 ff.).
C-805/2022 Seite 18 7.3.2 Dr. med. J._______ nahm im Auftrag des Unfallversicherers am 14. September 2020 erneut Stellung zu den medizinischen Unterlagen der Be- schwerdeführerin. Er verwies auf seinen Bericht vom 17. Januar 2012 (vgl. E. 7.2.7) und führte aus, dass sich seit 2018 der Zustand wieder ver- schlechtert habe, indem die Beschwerdeführerin über Beschwerden im Stehen und Gehen klage und eine fortgeschrittene mediale und retropatel- lare Gonarthrose mit Instabilität bei vorderer Kreuzbandinsuffizienz festge- stellt worden sei. Er stellte die Diagnose posttraumatische Gonarthrose rechts mit Instabilität nach Kniekontusion am 11. April 2011 mit subkortika- ler Infraktion des medialen Femurkondylus bei/mit Zustand nach Valgisati- onsosteotomie 2013, Ganglionexzision lateraler Tibiakopf 1997 und vorde- rer Kreuzbandersatzplastik 1983 (act. 85). 7.3.3 Am 13. Oktober 2020 fand durch Prof. Dr. med. W._______ und Dr. med. X._______ in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, Y., die Implantation einer zementierten Kniegelenkstotalendopro- these mit Retropatellarersatz rechts statt (act. 55 S. 58 f.). Die Operation und der Heilungsverlauf verliefen komplikationslos (act. 40 S. 34, S. 37; act. 57). Im Anschluss daran hielt sich die Beschwerdeführerin vom 20. Ok- tober 2020 bis 14. November 2020 stationär für die konservativ orthopädi- sche Weiterbehandlung im Medical Park R. auf. Zur Epikrise bei Entlassung hielten die Ärzte fest, die Patientin werde für längere Strecken noch auf die Verwendung von Gehstützen angewiesen sein. Sie sei wieder in der Lage, die Aktivitäten des alltäglichen Lebens selbstständig zu bewäl- tigen. Einschränkungen beständen noch für Arbeiten in gebückter Hartung, kniend oder im Hochsitz, kein Heben, Tragen bzw. Bewegen von Lasten über 10 kg (act. 40 S. 37). 7.3.4 Bezüglich des Fussleidens reichte die Beschwerdeführerin im Ver- fahren der Neuanmeldung für den vorliegend relevanten Zeitraum (vgl. oben E. 7.1) Arztberichte von Dr. med. S._______ und T._______ vom 16. September 2019, von Dr. med. Dr. hc. Z._______ und Dr. Aa._______ vom 26. Januar 2021 und von Dr. med. Bb._______ vom 15. April 2021 sowie den OP-Bericht von Dr. med. Cc._______ vom 7. Mai 2021 ein. Zu- sammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 und 2012 wegen Beschwerden aufgrund eines Hallux valgus beim linken Fuss Korrektur-Operationen vornehmen liess. Den Arztberichten von Dr. med. Dr. hc. Z._______ und Dr. Aa._______ vom 26. Januar 2021 und von Dr. med. Bb._______ vom 15. April 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am linken Fuss an einer Metatarsalgie leidet und das MRT des rechten oberen Sprunggelenks vom 15. April 2021 eine
C-805/2022 Seite 19 Teilruptur des Aussenbandes mit Ruptur des Lig. Talofibulare anterius, keine Ruptur des Innenbandes, vorderes Syndesmosenband intakt, leichte Zerrung des hinteren Syndesmosenbandes, kleiner Längsriss des Pe- roneus longus-Sehne bei Eintritt in das Fussgewölbe, sowie eine fortge- schrittene Arthrose im Lisfranc-Gelenk ergab (act. 40 S. 9 ff.; act. 58). 7.3.5 Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin Arztberichte ein, die auf Basaliome an der Unterlippe und an der Stirn hinweisen, die in den Jahren 2018 und 2019 operativ entfernt wurden (act. 40 S. 1 ff.). 7.3.6 Dr. med. Dd._______ (Internist, Betriebsarzt, Q.) hielt mit Kurzbericht vom 13. Oktober 2020 und Arztbericht vom 19. Oktober 2020 als Diagnosen eine akute Krisensituation (F43.0) sowie eine Gonarthrose (M17.96) fest und führte aus, dass die Beschwerdeführerin akute massive psychische Belastungen am Arbeitsplatz mit multiplen psychosomatischen Beschwerden wie z.B. rezidivierende hypertensive Krisen habe. Sie sei seit dem 13. August arbeitsunfähig (act. 82 S. 251 ff.). Mit fachärztlichem Attest vom 30. November 2020 attestierte Dr. med. Dd., dass die Be- schwerdeführerin vom 13. August bis 11. Oktober 2020 auf Grund psycho- somatischer Beschwerden, bedingt durch Probleme am Arbeitsplatz, ar- beitsunfähig gewesen sei (act. 40 S. 41). In seinem Formularbericht vom 3. Dezember 2020 nannte Ee., Facharzt für psychosomatische Medizin/Psychotherapie, Ff., die Diagnose chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), Kontaktan- lässe mit Bezug auf das Berufsleben (Z56), empfahl eine ambulante Psy- chotherapie und hielt fest, «bei Bedarf stützendes Gespräch möglich!» (act. 40 S. 40). 7.3.7 Am 17. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. Gg._______ im Auftrag des Unfallversicherers begutachtet. Der Arzt diag- nostizierte betreffend das rechte Knie einen Status nach VKB-Revision (VKB-Durchzugsnaht) 1984 mit intermittierenden, konklusiven, verschie- den langen, belastungsbedingten Episoden bis 2011 aufgrund der klinisch festgestellten relevanten Insuffizienz des VKB's (intraoperative Feststel- lung: komplette alte vordere Kreuzbandruptur) und den teilweise sekundä- ren chondralen Reaktionen, einen Status nach Kontusion ohne äusserlich erkennbare Folgen am 11. April 2011, einen Status nach leichter Infraktion einer idiopathischen Osteonekrose im medialen Femurkondylus, einen Status nach Arthroskopie am 30. Oktober 2012 mit VKB-Plastik (Semi- tendinosus-/Gracilissehnen-Transplant), Notchplastik, medialer Teilmenis- kektomie und Mikrofakturierung des osteonekrotischen Bereichs im
C-805/2022 Seite 20 medialen Femurkondylus, einen Status nach erneuter Arthroskopie und nachfolgender, tibial aufklappender valgisierender Umstellungsosteotomie mit Slope-Korrektur am 13. März 2013, einen Status nach Plattenentfer- nung am 18. Juni 2014 sowie einen Status nach Knietotalprothese am 13. Oktober 2020 mit primärer Gonarthrose und lateralen Beschwerden. Aus den Akten ergebe sich schlüssig (nicht nur überwiegend wahrschein- lich), dass im rechten Kniebinnenraum nie und im periartikular-medialen Bereich des Knies nur eine vorübergehende Folge (Weichteilverletzung, welche aber zeitgerecht und folgenlos geheilt sei und Gegenteiliges weder dokumentiert noch wahrscheinlich sei) der inkriminierten Kontusion be- standen habe. Dass die Beschwerden angedauert hätten und exazerbiert seien, sei auf die ereignisfremde und schicksalhaft ablaufende Osteonek- rose im Bereich der Belastungszone des rechten medialen Femurkondylus (innerer Fortsatz des Oberschenkelknochens, der das Kniegelenk bildet) zurückzuführen und habe seither alle, das Knie betreffende Behandlungen indiziert. Betreffend den linken Fuss stellte Dr. med. Gg._______ multiple Eingriffe mit Restbeschwerden fest und betreffend den rechten Fuss eine degenerative und symptomatische Mittelfussveränderung (act. 79 S. 30). Der Gutachter kritisierte die Einschätzungen von Dr. med. J._______ (act. 17 S. 9 ff.; act. 54 S. 19 ff.) aufgrund von inkompletten Überlegungen. Eine nochmalige kritische Überarbeitung der Einschätzungen habe Dr. med. J._______ als nicht notwendig erachtet (act. 54 S. 75 ff.), was nicht nur in Anbetracht der seither vergangenen Zeit nicht lege artis sowie unse- riös und irreführend sei. Der Bericht aus dem Jahre 2011 weise Fehler und Unklarheiten auf, unter anderem, weil damals kein Status «nach mehre- ren» VKB-Eingriffen bestanden habe, sondern nur ein VKB-Eingriff stattge- funden habe (act. 79 S. 27 f.). Der Gutachter hielt fest, dass die geschilderten und aus Sicht der Be- schwerdeführerin eine uneingeschränkte Wiedereingliederung in den an- gestammten Arbeitsprozess verhindernden Beschwerden weder klinisch noch radiologisch umfassend erklär- oder nachvollziehbar seien. Die Be- schwerdeführerin werde durch die unkritische und nicht fachlich objektivier- und/oder begründbare Beurteilung der andauernden ärztlichen Bescheini- gung von Unfallfolgen mit Bestätigung der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer subjektiven Leidensverstärkung (iatrogen prolongierte Be- findlichkeitsstörung) seit langem unterstützt. Die Befunde seien weder am rechten Knie noch an den Füssen – unabhängig davon, ob die geltend ge- machten Probleme unfallbedingt oder auf eine idiopathische primäre Ätio- logie zurückzuführen sind – klinisch oder radiologisch auch nur annähernd so ausgeprägt, dass sich daraus eine signifikante, den Alltag oder das
C-805/2022 Seite 21 Berufsleben möglicherweise, sicher aber nicht wahrscheinlich messbare Einschränkung ableiten und hinreichend mit einem objektivierbaren patho- logischen Substrat begründen liesse. Die Beschwerden seien als Verdeut- lichung zu interpretieren; dies sei auch daran zu erkennen, dass nach den jeweils technisch komplikationslos verlaufenen Operationen am Knie äus- serst prolongierte stationäre Rehabilitationsmassnahmen stattgefunden hätten, ohne dass es hierfür eine nachvollziehbare Begründung gegeben habe oder dies mit den zeitnah dokumentierten klinischen Befunden aus der Retrospektive annähernd erklär- oder nachvollziehbar sei (act. 79 S. 28 ff.). Was die Arbeitsunfähigkeit betreffe, seien die überwiegend wahrscheinli- chen Kontusionsfolgen an den Weichteilen längst ausgeheilt und sei daher – seit der zeitgerechten Heilung – eine Beeinträchtigung des Alltags oder der beruflichen Tätigkeit nicht ausgewiesen. Auch die aktuellen klinischen und radiologischen ereignisfremden Befunde könnten die weiterhin anhal- tend geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht annährend, geschweige denn umfassend oder hinreichend erklären. Dies gelte sowohl im Zusam- menhang mit dem hier zu beurteilenden rechten Knie als auch den Befun- den an den Füssen. Als technische Operationsassistentin in leitender Funktion (als fast ausschliesslich stehende Tätigkeit) könne seit mindes- tens dem 21. Januar 2021 aus orthopädisch-traumatologischer Sicht we- der eine unfallbedingte noch eine ereignisfremde Begründung für eine Ein- schränkung der Tätigkeit im angestammten Beruf anerkannt werden (act. 79 S. 35 f.). 7.3.8 Der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F._______ vom 28. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass er sich auf das wissenschaftliche Gutachten von Dr. med. Gg._______ vom 16. September 2021 abstützt. Er qualifiziert das Gutachten inhaltlich und formal als korrekt. Darin werde nicht nur die Frage der Unfallkausalität der Kniebeschwerden beleuchtet und verneint. Gestützt auf die vom Gutachter gestellten Diagnosen bestehe in der ange- stammten Tätigkeit als leitende Operations-Schwester eine uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit auch bei Berücksichtigung der ereignisfremden Diagnosen bezüglich des Unfalls. Diese Beurteilung sei versicherungsme- dizinisch plausibel und nachvollziehbar. Medizinisch-theoretisch habe we- gen der Implantation einer Kniegelenkstotalprothese am 13. Oktober 2020 bis zur gutachterlichen Untersuchung am 17. August 2021 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 18. August 2021 sei die Beschwer- deführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig für die angestammte Tätigkeit und auf dem freien Arbeitsmarkt gewesen. Es gebe keine weiteren
C-805/2022 Seite 22 Einschränkungen und ein Belastungsprofil entfalle (act. 102 S. 14 ff.). Be- züglich des neu eingereichten Sprechstundenberichts des Hh.- Krankenhauses vom 10. November 2021 (act. 94 S. 9), der die degenera- tiven Veränderungen im Bereich des rechten Fusses beschreibe und eine Schuhzurichtung als konservative Therapie empfehle, hält der RAD-Arzt fest, dass diese Beschwerden schon Gegenstand des unabhängigen Gut- achtens von Dr. med. Gg. gewesen seien. Die Forderung nach einem polydisziplinären Gutachten ohne relevante neue Diagnosen oder Befunde aus anderen Fachgebieten komme einer Suche nach Zufallsbe- funden gleich und sei versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar. Der Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei nur vo- rübergehend und nicht langandauernd gewesen. Zudem lägen keine funk- tionellen Einschränkungen im Haushalt vor (act. 102 S. 14 ff.). 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführerin führt im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Ableh- nung ihres Rentengesuchs am 9. Dezember 2013 signifikant verschlech- tert habe. In Bezug auf beide Füsse und das rechte Bein lägen medizinisch fundierte Einschränkungen vor, die sich signifikant auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Patientin zeige Symptome einer exazerbierten Erkran- kung, die eine signifikante Beeinträchtigung der körperlichen Verfassung zur Folge hätten. So sei sie beispielsweise kaum mehr in der Lage, das rechte Bein zu belasten. Die Beschwerdeführerin führt erneut an, dass das Gutachten von Dr. med. Gg._______ als ein unfallversicherungsrechtliches Gutachten zu betrachten sei, welches sich auf die Frage der Unfallkausa- lität konzentriere. Die Vorinstanz habe auf diesen Einwand nicht reagiert. In dem vorliegenden Gutachten erfolge weder die Erhebung eines Belas- tungsprofils noch eine Prognose bezüglich der Dauerhaftigkeit der gesund- heitlichen Einschränkungen. Das Gutachten von Dr. med. Gg._______ weise signifikante Mängel auf, die eine Nachvollziehbarkeit und Beweis- kraft einschränkten. Die Ausrichtung des Gutachtens auf die Leistungsein- stellung gegenüber der Unfallversicherung stehe im Vordergrund, während die Untersuchung der Unfallkausalität und die Bewertung der erwerblichen Einschränkungen der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdefüh- rerin vernachlässigt würden. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin an, dass der Gutachter Dr. med. Gg._______ als von Vornherein befangen zu beurteilen sei und er somit von Vornherein nicht als Experte herangezo- gen werden könne. Zu Beginn des Explorationsgesprächs sei die Be- schwerdeführerin mit einem Bild des Operationssaals der Klinik B._______
C-805/2022 Seite 23 konfrontiert worden, bei der es sich um den früheren Arbeitgeber der Be- schwerdeführerin handle. Zudem sei ihr seitens des Arztes versichert wor- den, dass eine Verletzung am Operationstisch ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus habe er ihr dargelegt, dass sämtliche zuvor durch- geführten Operationen fehlerhaft und obsolet gewesen seien, obschon er zu diesem Zeitpunkt nicht einmal über sämtliche relevante ärztliche Be- richte verfügt habe. Diese Schlussfolgerung indiziere, dass der Gutachter seine Schlussfolgerungen nicht auf einer soliden Grundlage medizinischer Aktenlage getroffen habe, sondern vielmehr aufgrund einer vorgefassten Meinung. Aus dem gesamten Ablauf der Begutachtung, der sich auch im Gutachten widerspiegle, lasse sich eine manifeste Voreingenommenheit ableiten. Es sei darauf hingewiesen, dass dem Gutachter dieser Vorbehalt nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei. Dies resultiere in einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung an dieser Stelle (BVGer-act. 1). 7.4.2 Das bislang von der Vorinstanz nicht durchgeführte, aber geforderte polydisziplinäre Gutachten sei insbesondere auch deshalb angezeigt, weil der Gutachter Dr. med. Gg._______ mehrfach darauf verweise, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv augenscheinlich nicht arbeitsfähig sehe. Es handle sich hierbei um eine Ausführung, die jeglicher medizinischer Substanz entbehre und sich daher nicht nachvollziehen lasse. Die Arbeits- fähigkeit in einer potenziell angepassten Tätigkeit sei seitens der Vo- rinstanz nicht evaluiert worden und es sei kein Belastungsprofil erstellt wor- den. Die vorliegende Sachlage lasse den Schluss zu, dass die medizini- sche Angelegenheit seitens der Vorinstanz nicht hinreichend erörtert wor- den sei. Aus diesem Grund sei es zwingend erforderlich, dass die Vo- rinstanz ein Gutachten in Auftrag gebe und einhole (BVGer-act. 1) 7.4.3 In der Beschwerde wird zusätzlich auf den bereits eingereichten Be- richt von Dr. med. Dr. h. c. Z._______ sowie Dr. Aa._______ vom Hh._______ Krankenhaus vom 10. November 2021 verwiesen (act. 94 S. 9 f.). In Bezug auf den Fuss links äussert Dr. Aa._______ in ihrer Beurtei- lung vom 26. Januar 2021 die Auffassung, dass bei anhaltenden Be- schwerden gegebenenfalls eine minimalinvasive Osteotomie der Metata- salia II-IV erforderlich sei. Der Operationstermin stehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest. Die Operation könne erst nach vollständiger Wie- derherstellung der Belastbarkeit des rechten Beins durchgeführt werden. Die medizinischen Berichte vom 26. Januar 2021 und vom 10. November 2021 legten nahe, dass insbesondere in Bezug auf beide Füsse sowie das rechte Bein noch erhebliche, medizinisch begründete Einschränkungen vorliegen würden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es sei von
C-805/2022 Seite 24 essentieller Bedeutung, dass die Analyse der vorliegenden Daten mit äus- serster Sorgfalt erfolge (BVGer-act. 1). 7.4.4 Gemäss den Ausführungen von Dr. med. J._______ im Bericht vom 10. Januar 2012, dessen Ergebnis er im neueren Bericht vom 10. Septem- ber 2020 bestätigt habe, sei aufgrund des erlittenen Unfalls eine richtungs- gebende Verschlimmerung des Vorzustandes zu verzeichnen. In der Kon- sequenz sei die gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als erwiesen zu betrachten (BVGer-act. 1 Ziff. 2.5). Aufgrund der eindeutigen medizinischen Aktenlage sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als vollstän- dig arbeitsunfähig zu betrachten sei. Andernfalls wäre sie in der Vergan- genheit ihrer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Die Vorinstanz orientiere sich in ihrer Beurteilung ausschliesslich am Gutachten von Dr. med. Gg._______ und setze sich mit den divergierenden medizinischen Akten nicht hinreichend auseinander (BVGer-act. 1 Ziff. 2.6). 7.5 Zur Beurteilung des RAD-Arztes ist Folgendes festzuhalten: 7.5.1 Aus den Akten geht hervor, dass zwischen dem 9. Dezember 2013 und dem 18. Januar 2022 – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – keine gänzlich neuen, bislang unbekannten Diagnosen gestellt worden sind. Am 13. Oktober 2020 wurde eine Kniegelenkstotalprothese am rechten Knie implantiert (vgl. E. 7.3.3). Zusätzlich reichte die Beschwerdeführerin neue ärztliche Unterlagen zu ihrem Fussleiden ein (vgl. E. C.a, E. 7.3.4), wobei unter anderem eine weitere Operation des linken Fusses in Aussicht ge- stellt wurde (act. 57). Das Vorliegen neuer Diagnosen oder Eingriffe allein ist jedoch nicht ausreichend, um eine signifikante Veränderung des Ge- sundheitszustandes zu belegen (vgl. oben E. 6.5). Für die Bestimmung des Rentenanspruchs ist vielmehr – unabhängig von der Diagnose und unbe- sehen der Ätiologie – entscheidend, ob und in welchem Ausmass eine Be- einträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit ausgewie- sen ist (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_827/2018 vom 10. April 2019 E. 6.2.2 m.w.H.). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. med. Gg._______ zwar methodisch nachvollziehbar zur Frage der Unfall- kausalität Stellung nimmt, für die Beurteilung der invalidenversicherungs- rechtlichen Relevanz der funktionellen Folgen jedoch unzureichend bleibt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist: In der persönlichen Untersuchung der Be- schwerdeführerin wurden die Auswirkungen der Knie-TEP sowie der doku- mentierten Fuss-Problematik nicht in der erforderlichen Tiefe geprüft. Der Gutachter beschränkt sich hinsichtlich der Füsse im Wesentlichen auf die
C-805/2022 Seite 25 Feststellung multipler Eingriffe links und degenerativer Mittelfussverände- rungen rechts, ohne deren funktionelle Auswirkungen näher zu analysie- ren. Die geltend gemachten Beschwerden werden summarisch als Ver- deutlichung qualifiziert, ohne eine differenzierte Auseinandersetzung mit den konkret geschilderten Einschränkungen beim Gehen und Stehen vor- zunehmen. Ebenso bleibt unbegründet, weshalb die dokumentierten dege- nerativen Befunde – trotz attestierter Symptomatik und dem Umstand, dass weitere operative Massnahmen «angedacht» sind und die vorgeführten Schuheinlagen als ungenügend beurteilt wurden – nicht geeignet sein sol- len, eine relevante funktionelle Einschränkung im Alltag oder Erwerbsleben zu begründen. Statt einer fachlich vertieften Beurteilung wird die Proble- matik teilweise polemisch zurückgewiesen («Absurdität, die nicht zu über- treffen ist»), was den Anforderungen an eine sachliche, medizinisch nach- vollziehbare Einschätzung nicht genügt. Damit fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmass die kombinierte Knie- und Fussproblematik die Belastbarkeit in den für die Invaliditätsbe- messung zentralen Bereichen Stehen, Gehen und Tragen einschränkt. Na- mentlich bleibt offen, ob die degenerativen Veränderungen an den Füssen in ihrem funktionellen Zusammenwirken mit der Knieendoprothese zusätz- liche Einschränkungen bewirken, ob durch geeignete konservative oder operative Therapien eine wesentliche Verbesserung zu erwarten wäre und in welchem Umfang die geltend gemachten Schmerzen und Belastungs- grenzen auf objektivierbare Befunde zurückgeführt werden können. Ange- sichts der medizinischen Komplexität, die sowohl orthopädische wie auch rehabilitationsmedizinische Fachkenntnis erfordert, kann auf eine unab- hängige fachärztliche Abklärung nicht verzichtet werden. Nur eine solche erlaubt eine fachübergreifende Würdigung der Knie- und Fussbefunde, die Erfassung der funktionellen Folgen im Alltag sowie die Beurteilung der Zu- mutbarkeit in der angestammten wie auch in leidensangepassten Tätigkei- ten. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beweiswert eines (hier im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren erstellten) Gutachtens im Rahmen einer Neuanmeldung entscheidend davon abhängt, ob es sich hinreichend auf die für Art. 87 Abs. 3 IVV massgebende Frage einer erheb- lichen Änderung des Sachverhalts seit rechtskräftiger Ablehnung des früheren Leistungsgesuchs bezieht (vgl. oben E. 6.5; Urteil BVGer C- 5626/2017 E. 6.5.1). Eine explizite Äusserung von Dr. med. Gg._______ zu dieser spezifischen Fragestellung ist nicht ersichtlich. Die Eignung des unfallversicherungsrechtlichen Gutachtens für die invalidenrechtliche Fra- gestellung ist bereits an dieser Stelle zu bezweifeln. Die ergänzenden Fest- stellungen des RAD-Arztes (100 % Arbeitsunfähigkeit vom 13.Oktober 2020 bis 17. August 2021 aufgrund Implantation einer
C-805/2022 Seite 26 Kniegelenkstotalprothese) beruhen lediglich auf allgemeinmedizinischer Einschätzung; Zwar benötigen RAD-Ärzte nicht zwingend einen spezifi- schen Facharzttitel, wenn sie lediglich die vorhandenen Akten würdigen, ohne einen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV zu er- stellen. Beschränken sie sich jedoch nicht darauf, die ihnen vorliegenden Berichte und Gutachten zu würdigen, sondern nehmen sie eigenständige medizinische Beurteilungen vor, setzt dies eine spezifische fachärztliche Qualifikation voraus (vgl. Urteil des BGer 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 5.7.3 mit Hinweisen; eingehend: Susanne Bollinger, Recht und Medizin: RAD – zuständig und auch kompetent?, HAVE 2023, 281 ff.). Die vorliegende Untersuchung zeigt, dass der RAD-Arzt sich nicht auf eine Ak- tenwürdigung beschränkte. Vielmehr nahm er mit den ergänzenden Fest- stellungen eine eigenständige medizinische Beurteilung über die Arbeits- unfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, die eine spezifische fachärztliche Qualifikation voraussetzt. Zudem bildete seine Beurteilung die Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs. 7.5.2 Im vorliegenden Verfahren ist zu klären, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 18. Januar 2022 zu Recht davon ausging, dass die Be- schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als leitende Operations- schwester wie auch in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt ar- beitsfähig ist. Es ist dabei von essentieller Bedeutung, dass die Analyse der aktenkundigen Berichte der behandelnden (Fach-) Ärzte mit äusserster Sorgfalt erfolgt. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten abweichen- den ärztlichen Einschätzungen, namentlich die Berichte von Dr. med. Dr. h. c. Z._______ und Dr. Aa._______ vom 26. Januar 2021 sowie der Be- richt des Hh.-Krankenhauses vom 10. November 2021, wurden von der Vorinstanz zwar zur Kenntnis genommen, jedoch nicht in einer Weise gewürdigt, die den Anforderungen an eine umfassende Abklärung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG entspricht (vgl. E. 7.5.8). 7.5.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Gutachten von Dr. med. Gg. eine einseitige Fokussierung auf unfallversicherungsrechtli- che Fragestellungen aufweise, keine nachvollziehbare Prognose hinsicht- lich der erwerblichen Auswirkungen enthalte und aufgrund der gesamten Begutachtungssituation von Befangenheit geprägt sei. In Bezug auf den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. Gg._______ ist zunächst festzu- halten, dass gemäss der konstanten Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.3.4) Gutachten externer Sachverständiger, die im Verwaltungsverfah- ren eingeholt wurden, volle Beweiskraft geniessen, sofern sie umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden
C-805/2022 Seite 27 berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Begründung der Schlussfolgerungen einleuchten. Es sei jedoch angemerkt, dass diese Grundsätze nur unter der Prämisse Gültigkeit besitzen, dass keine konkre- ten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Im vorliegenden Fall bestehen signifikante Indizien, die die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens anzweifeln lassen. So legt das vorhan- dene Gutachten den Schwerpunkt auf die Analyse der Unfallkausalität der Knieproblematik, ohne jedoch in der für die Invalidenversicherung ent- scheidenden Weise die seit 2018 zunehmend dokumentierten degenerati- ven und traumatisch überlagerten Veränderungen zu würdigen. Die mehr- fache operative Behandlung – Arthroskopien, Umstellungsosteotomie und schliesslich die Implantation einer Kniegelenkstotalprothese im Oktober 2020 – wird zwar referiert, indessen fehlt eine differenzierte Auseinander- setzung mit deren funktionellen Folgen. Dass der Gutachter die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen beim Stehen und Gehen sowie die erhobenen Belastungsgrenzen pauschal als Verdeut- lichung qualifiziert, ohne zu begründen, weshalb diese nicht zumindest teil- weise im Zusammenhang mit den dokumentierten degenerativen Verände- rungen und dem endoprothetischen Eingriff plausibel erscheinen könnten, vermag nicht zu überzeugen. Das Bundesgericht hält hierzu fest, dass, so- weit die Anzeichen auf eine Aggravation neben einer ausgewiesenen ver- selbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen sind (BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 8.2). Dies ist hier nicht erfolgt. Des Weiteren enthält das Gutachten keine Auseinandersetzung mit der longitudinalen Entwicklung des vorliegenden Beschwerdebildes. Es bleibt offen, inwiefern die nachgewiesene progrediente Gonarthrose, die degenerativen Veränderungen und die wiederholten Operationen zu einer schrittweisen funktionellen Einschränkung führten, die für die Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit von entscheidender Bedeutung ist. Das vorliegende Gutachten weist damit keine inhaltliche Tragfähigkeit und umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf. 7.5.4 Ein weiteres signifikantes Indiz gegen die Schlüssigkeit des Gutach- tens ist die unzureichende Auseinandersetzung mit den aktuellen Befun- den zur Fussproblematik. Die Beschwerdeführerin hat fachärztliche Be- funde eingereicht, die signifikante degenerative Veränderungen im Bereich des Lisfranc-Gelenks sowie eine Teilruptur des Ligamentum talofibulare anterius dokumentieren. Diese Befunde datieren aus dem Jahr 2021 und
C-805/2022 Seite 28 fallen somit klar in den für die Neuanmeldung relevanten Zeitraum. Gleich- wohl werden sie im vorliegenden Gutachten lediglich am Rande erwähnt, ohne dass eine substanzielle Analyse ihrer funktionellen Auswirkungen vorgenommen wird. Es konnte bislang keine Antwort auf die zentrale Frage gefunden werden, inwiefern die vorliegenden Fussbeschwerden die Steh- und Gehfähigkeit beeinflussen. Beide sind für die bisherige Tätigkeit als Operationsschwester von entscheidender Bedeutung. Gemäss der invali- denversicherungsrechtlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die sich am Gesamtbild der gesundheitlichen Beeinträchtigungen orientiert, manifes- tiert sich in diesem Fall eine signifikante Lücke. Die pauschale Qualifika- tion, die Fussbeschwerden seien klinisch und radiologisch nicht erklärbar, ersetzt keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den neueren bild- gebenden Befunden und deren potenzieller funktioneller Relevanz. In An- betracht der vorliegenden Umstände mangelt es dem Gutachten an der erforderlichen Schlüssigkeit und Vollständigkeit, um als fundierte Grund- lage für die IV-rechtliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu dienen (vgl. hierzu konkret unten E. 7.5.7). 7.5.5 Weiter erscheinen allfällige Einschränkungen in psychischer Hinsicht nicht hinreichend abgeklärt: Gemäss den Akten der Vorinstanz wurde von einem Facharzt für psychosomatische Medizin/Psychotherapie die Diag- nose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) gestellt (vgl. E. 7.3.6). In der vorliegenden Beurteilung wird diese als «lediglich vorübergehend» klassifiziert, ohne dass eine um- fassende fachärztliche Evaluation stattgefunden hätte (vgl. IV-act. 102 S. 17). Die psychischen Faktoren erscheinen damit nicht hinreichend ge- klärt. Es kann weder aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst kein psychisches Leiden geltend macht, noch daraus, dass ihr Rechtsvertreter diesen Aspekt in der Beschwerde nicht aufgreift, geschlos- sen werden, eine Abklärung sei entbehrlich. Vielmehr bedarf es zur ver- lässlichen Beurteilung einer sorgfältigen psychiatrischen beziehungsweise psychosomatischen Untersuchung. 7.5.6 Seitens der Vorinstanz wurde eine Prüfung der Rüge der Voreinge- nommenheit des Gutachters unterlassen. Es trifft zwar zu, dass allein die Tatsache, dass ein Gutachter kritische Bemerkungen gegenüber der versi- cherten Person oder gegenüber früheren medizinischen Einschätzungen äussert, noch keinen Ausstandsgrund zu begründen vermag. Gemäss der Rechtsprechung ist jedoch eine ernsthafte Prüfung des Anscheins der Be- fangenheit erforderlich, wenn die versicherte Person konkrete Vorwürfe hinsichtlich einer vorab festgelegten Schlussfolgerung des Gutachters
C-805/2022 Seite 29 erhebt (BGE 132 V 93 E. 7.2.2; Urteil des BGer 8C_227/2013 vom 22. Au- gust 2013). Die Beschwerdeführerin schildert konkrete Vorkommnisse während der Exploration, die geeignet sind, Zweifel an der Unvoreinge- nommenheit des Gutachters zu wecken (vgl. die in E.7.4.1 geschilderten Vorkommnisse; BVGer-act. 1 Ziff. 2.2). Die Frage, ob damit tatsächlich ein Ausstandsgrund vorliegt, braucht an dieser Stelle jedoch nicht erörtert wer- den. Die vorliegende Entscheidung ist dahingehend zu kritisieren, dass die Vorinstanz die substantiierten Einwände ohne eine adäquate Prüfung ver- worfen hat. Dies steht im Widerspruch zum Untersuchungsgrundsatz so- wie dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine sorgfältige und faire Abklärung. Es wäre angezeigt gewesen, zumindest ergänzende Stellung- nahmen einzuholen oder die Begutachtung einer anderen, neutralen Fach- person zu übertragen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wortwahl und Argumentation des Gutachters nicht in allen Teilen den an die gebotene Neutralität und Sachlichkeit zu stellenden Anforderungen genügt. Wenn er etwa Vorgutachten als «eine Absurdität, die nicht zu übertreffen ist» (act. 79 S. 39) bezeichnet, einen Vorgutachter als «sehr (selbst)kritikarm» (act. 79 S. 28) qualifiziert oder sich zum «Verdacht auf Befangenheit» (act. 79 S. 39) äussert, handelt es sich um wertende Bemerkungen ohne unmittelbaren medizinischen Bezug. Es ist festzustellen, dass dies ebenso Gültigkeit besitzt, sofern er sich unter Verweis auf Fotografien aus dem In- ternet (act. 79 S. 29) zum Unfallhergang äussert. Derartige Ausführungen sind als spekulativ einzustufen und überschreiten den medizinischen Be- gutachtungsauftrag. In Anbetracht der vorliegenden Formulierungen beste- hen signifikante Zweifel an der geforderten Objektivität des vorliegenden Gutachtens (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2; Urteil des BGer 8C_665/2015 E. 5.2). 7.5.7 Es bleibt festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. med. Gg._______ die Thematik der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht be- handelt. Der Gutachter konstatiert, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisheri- gen Tätigkeit uneingeschränkt gegeben ist. Jedoch wird ausser Acht ge- lassen, dass im Rahmen der Invalidenversicherung nicht nur die bisherige, sondern auch eine allfällige angepasste Tätigkeit von Relevanz ist. In An- betracht der durchgeführten Kniegelenktotalprothese sowie der multiplen Fussoperationen wäre die Erstellung eines differenzierten Belastungspro- fils erforderlich gewesen, welches die funktionellen Möglichkeiten und Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit be- rücksichtigt. Eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann nur nach entsprechender Prüfung erfolgen.
C-805/2022 Seite 30 7.5.8 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die ergänzenden Berichte des Hh.-Krankenhauses vom 10. November 2021 sowie die Stellungnahmen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht in gebo- tener Weise berücksichtigt hat. Die eingereichten Arztberichte dokumentie- ren eine Lisfranc-Arthrose mit klinisch fassbarer Instabilität und Schmer- zwiedererkennung. Sie konkretisieren die oben (E. 7.5.4) angesprochene Grundsatzproblematik und enthalten therapeutische Empfehlungen (Schuhzurichtung, Abrollhilfe, Röntgenreizbestrahlung, Physiotherapie). Diese Empfehlungen weisen auf eine persistierende funktionelle Ein- schränkung mit Relevanz für das längerdauernde Stehen und Gehen hin. Jedoch stützte sich der RAD in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. Gg., ohne die neuen ärztlichen Befunde im Nachgang eigenständig zu analysieren. Der Hinweis, es handle sich um eine «Suche nach Zufallsbefunden», stellt keine adäquate Ersatzleistung für eine sachliche Auseinandersetzung mit den dokumentierten degenerativen Veränderungen und den konkret be- schriebenen klinischen Einschränkungen dar. Die gebotene eigenständige, kritische Würdigung der Aktenlage gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG ist dem- nach nicht gegeben. Dieser Umstand ist insbesondere vor dem Hinter- grund von signifikanter Relevanz, da die behandelnden Ärztinnen – na- mentlich Dr. Aa._______ und Dr. med. Ii_______ – die vorliegenden Be- schwerden nachvollziehbar sowohl auf die Fussveränderungen als auch auf die postoperative Situation nach Knie-TEP zurückführen und zumindest übergangsweise eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren. 7.5.9 In Anbetracht der obenstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die medizinische Sachverhaltsabklärung Lücken aufweist und die Be- weiswürdigung der Vorinstanz nicht hinreichend ist. Aufgrund der divergie- renden medizinischen Einschätzungen sowie der vom Gericht festgestell- ten Mängel in der Erhebung des relevanten Gesundheitszustandes lässt sich die Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend klären. Es bestehen da- mit erhebliche Zweifel an der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin seit August 2021, wie es das Gutachten von Dr. med. Gg._______ nahelegt. Die Zweifel betreffen nicht ausschliesslich die Schlüssigkeit der Diagnosen, sondern auch deren vollständige Berücksich- tigung und insbesondere die angemessene Bewertung der funktionellen Auswirkungen und die Prognose. Aufgrund der divergierenden Einschät- zungen zwischen Gutachten, RAD und Behandelnden ist eine unabhän- gige, polydisziplinäre Begutachtung erforderlich, um die tatsächliche funk- tionelle Leistungsfähigkeit – sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit – zuverlässig zu klären.
C-805/2022 Seite 31 8. Zusammengefasst ist Folgendes festzuhalten: 8.1 Die angefochtene Verfügung ist gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen. In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG ist die Sache daher zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärun- gen und hernach neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorliegende Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstim- mung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Gemäss dieser ist eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich. Ebenso steht es dem Bundesverwaltungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Aus- führungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). 8.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachgebieten Orthopädie/Traumatologie, Rheumatolo- gie und Innere Medizin erforderlich. Aufgrund der wiederholt dokumentier- ten psychischen Belastungen sowie der Hinweise auf psychosomatische Komponenten ist auch die Disziplin der Psychiatrie zu involvieren. Die Ent- scheidung, ob zusätzliche Fachbereiche, beispielsweise aus dem Bereich der Neurologie, erforderlich sind, obliegt den Gutachterinnen und Gutach- tern. Die vorliegende Begutachtung hat nach den Standards der Schwei- zerischen Versicherungsmedizin zu erfolgen. Zudem ist es essenziell, dass sämtliche erhobenen Befunde in einer interdisziplinären Gesamtschau und in ihrem Verlauf gewürdigt werden. Ferner ist die Erstellung eines differen- zierten Belastungsprofils erforderlich, welches die funktionellen Möglich- keiten und Einschränkungen der Beschwerdeführerin in bisheriger und an- gepasster Tätigkeit realistisch abbildet. Im Falle einer Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen und/oder in einer angepassten Tätigkeit stellt sich schliesslich die Frage nach der Verwertbarkeit derselben angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin (mit Jahrgang 1961). 8.3 Die interdisziplinäre Begutachtung hat grundsätzlich in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Art. 7m der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSV, SR 830.11]; vgl. auch Urteil des BGer 9C_235/2013
C-805/2022 Seite 32 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.). Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (Art. 44 Abs. 7 Bst. a ATSG i.V.m. Art. 72 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.1) und der Beschwerdeführerin sind die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. insbesondere Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG). 8.4 Bei dieser Sachlage ist von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweise abzusehen. Im Übrigen litte die Rechts- staatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von ei- nem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abge- schlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam ge- richtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1005/2021 vom 28. April 2023 E. 6.1). 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als voll- ständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das ent- sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 7.1) 9.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.3 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht
C-805/2022 Seite 33 wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Par- teientschädigung von Fr. 2’800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.]) gerechtfertigt. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 18. Ja- nuar 2022 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2’800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-805/2022 Seite 34 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Anja Valier
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht ein- gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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