Abt ei l un g II I C-80 4 5 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 1 0 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Kanton Aargau, handelnd durch das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Auslandschweizerfürsorge. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-80 4 5 /20 0 7 Sachverhalt: A. Die Schweizer Bürgerin A., geboren 16. Januar 1994, ent- stammt der am 13. September 1995 vom Bezirksgericht U. geschiedenen Ehe zwischen B._______ und der brasilienstämmigen C.. Zur Pflege und Erziehung wurde das Mädchen damals unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. Es lebte in der Schweiz, bis es im Herbst 2005 zusammen mit seiner Mutter und einem Halbbruder aus einer nachfolgenden Ehe der Mutter nach Brasilien übersiedelte. B. Am 5. Dezember 2006 kam A. zusammen mit ihrer Mutter in die Schweiz. Gemäss Vereinbarung der Eltern sollte sie sich bis am 17. Januar 2007 zu Besuch beim Vater in U._______ aufhalten und am Folgetag mit der Mutter nach Brasilien zurückkehren. Unter aktiver Mit- wirkung des Vaters vereitelte das Mädchen die Rückkehr, indem es unmittelbar vor Ablauf der vereinbarten Besuchsdauer untertauchte und anschliessend an einem geheimen Ort versteckt gehalten wurde. Die Mutter musste am 20. Januar 2007 ohne ihre Tochter die Heimrei- se antreten. C. Am 9. Februar 2007 leitete die Kindsmutter gestützt auf das Überein- kommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ, SR 0.211.230.02) ein Ver- fahren ein auf Rückführung ihrer Tochter nach Brasilien. Ihr Begehren wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2007 rechtskräftig abgewiesen. Das Obergericht ging zwar davon aus, dass das Kind im Sinne des HEntfÜ widerrechtlich in der Schweiz zurückgehalten werde. In Anbetracht der altersentsprechenden Reife des Kindes und seines klaren Wunsches, in der Schweiz zu leben, sah das Obergericht jedoch von einer Rückführung ab. D. Wegen Landesabwesenheit der Mutter als alleiniger Inhaberin der elterlichen Sorge und Kindesgefährdung wurde am 20. Februar 2007 von der Vormundschaftsbehörde U._______ ein Kindesschutzver- fahren eröffnet, in dessen Rahmen das Kind unter Beistandschaft ge- stellt und nach seiner polizeilichen Anhaltung am 9. Mai 2007 fremd- Se ite 2
C-80 4 5 /20 0 7 platziert wurde (superprovisorische Präsidialverfügung der Vormund- schaftsbehörde U._______ vom 20. Februar 2007, Beschlüsse des Gemeinderates der Stadt U._______ vom 4. Juni und 13. August 2007). E. Am 22. August 2007 zog die Mutter von A._______ in die Schweiz zurück. F. Die Finanzierung der Kindesschutzmassnahmen – beginnend mit der vorsorglichen Reservation eines Heimplatzes per 23. Februar 2007 –, erfolgte über eine subsidiäre Kostenübernahme der Sozialhilfebehörde U._______ im Rahmen der Nothilfe bzw. delegierter Sozialhilfe (Not- fallmeldung des Sozialdienstes U._______ vom 30. Mai 2007, Ver- waltungsentscheid des Sozialausschusses U._______ vom 28. Juni 2007). Mit Eingaben vom 7. Juni und 11. Juli 2007 setzte der Kanton Aargau die Vorinstanz von der Unterstützung in Kenntnis und be- anspruchte vom Bund Kostenersatz. Denn die minderjährige A._______ teile den Wohnsitz ihrer Mutter in Brasilien und müsse daher als Auslandschweizerin mit vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz gelten. Das führe zur Kostenersatzpflicht des Bundes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Für- sorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; Be- zeichnung des Erlasses seit dem 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staats- angehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]). G. Mit Antwortschreiben 7. September 2007 teilte die Vorinstanz dem Kanton Aargau mit, dass die Unterstützungskosten nicht ersetzt wer- den könnten. Da A._______ die Absicht habe, in der Schweiz zu blei- ben und keinesfalls nach Brasilien zurückkehren möchte, könne sie nicht mehr als Auslandschweizerin, sondern müsse als Rückkehrerin betrachtet werden. Eine Kostenübernahme nach Art. 3 ASFG falle nicht in Betracht, weil sich A._______ erst seit dem Herbst 2005 im Ausland aufgehalten habe. Auf Wunsch werde dem Kanton Aargau eine beschwerdefähige Verfügung ausgestellt. H. Am 27. September 2007 ersuchte der Kanton Aargau die Vorinstanz um Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung. Bei dieser Ge- Se ite 3
C-80 4 5 /20 0 7 legenheit führte er aus, dass bis zum Urteil des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 6. Juni 2007 nicht klar gewesen sei, ob es zu einer Rückführung von A._______ komme, da die Mutter eine Rückkehr der Tochter verlangt habe. Erst mit dem erwähnten Urteil sei entschieden worden, dass von einer Rückführung abzusehen sei. Demzufolge be- trachte der Kanton Aargau A._______ bis zum Zeitpunkt des Ge- richtsurteils als Auslandschweizerin. I. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 lehnte die Vorinstanz eine Über- nahme der vom 23. Januar 2007 bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2007 entstandenen Kosten ab. Zur Begründung beruft sich die Vorinstanz auf Art. 2 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschwei- zer (ASFV, AS 1973 1983). Danach werde unter der Rückkehr eines Auslandschweizers die Einreise in die Schweiz mit der Absicht dauern- den Verbleibens verstanden. Eine solche Situation liege in casu vor. A._______ habe mit ihrem Verhalten die klare Absicht bekundet, auf Dauer in der Schweiz zu leben. Da sie ein Alter und eine Reife erreicht habe, die es als angebracht erscheinen liessen, ihren klaren Willen zu berücksichtigen, habe das Obergericht de Kantons Aargau in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 von einer Rückführung abgesehen. A._______ sei mithin seit ihrer Einreise, spätestens jedoch seit dem 17. Januar 2007 nicht mehr als Auslandschweizerin, sondern als Rückwanderin zu betrachten. Zum gleichen Ergebnis gelange man auf der Grundlage von Art. 25 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz hätten, bestimme sich der Wohnsitz des Kindes nach dem Wohnsitz desjenigen Elternteils, der die Obhut über das Kind habe. Wohnten die Eltern nicht zusammen und habe kein Elternteil die Obhut – wie es bei A._______ der Fall sei – sei der Aufenthaltsort des Kindes massgebend. Die Vorinstanz fügt an, dass eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 3 ASFG nicht in Betracht komme, weil A._______ erst im Herbst 2005 ins Ausland verzogen sei. J. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Kanton Aargau am 26. November 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte dem Sinne nach die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben, die fürsorgerechtliche Zuständig- Se ite 4
C-80 4 5 /20 0 7 keit des Bundes bis 21. August 2007 festzustellen und die Vorinstanz für die Zeit vom 23. Januar 2007 bis 21. August 2007 zum Kosten- ersatz zu verpflichten. Eventualiter sei die fürsorgerechtliche Zu- ständigkeit des Bundes bis zum 6. Juni 2007 festzustellen und die Vorinstanz zu verpflichten, für den Zeitraum vom 23. Januar 2007 bis 6. Juni 2007 Kostenersatz zu leisten. Unter Berufung auf ein Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 20. November 1995 zu Art. 25 Abs. 1 ZGB vertritt der Kanton Aargau die Auffassung, dass die minderjährige A._______ den Wohnsitz ihrer Mutter als alleiniger Inhaberin der elterlichen Sorge teile. Dieser habe sich bis 21. August 2007 in Brasilien befunden und liege ab 22. August 2007 in der Schweiz. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1) bestimme in seinem Geltungsbereich das Gleiche. Denn nach Art. 7 Abs. 1 ZUG habe das unmündige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, seinen Unterstützungswohnsitz dort, wo der Unterstützungswohnsitz seiner Eltern liege oder jenes Elternteils, unter dessen Gewalt es stehe. Der nachvollziehbare Wunsch des Kindes, in der Schweiz zu leben, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, auf eine Rückführung des Kindes zu verzichten, könnten daran nichts ändern. Als Auslandschweizer gälten gemäss Art. 2 ASFG Schweizer Bürger, die Wohnsitz im Ausland hätten. Art. 1 ASFV präzisiere den Begriff des Auslandschweizers und Art. 2 ASFV führe aus, was unter dem Begriff der Rückkehr zu verstehen sei. Diesen Art. 2 ASFV ziehe die Vor- instanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung heran, wenn sie hervorhebe, dass A._______ den Wunsch geäussert habe, in der Schweiz zu bleiben und hier Wohnsitz zu nehmen. Die Vorinstanz ver- kenne damit, dass A._______ als Unmündige nicht fähig sei, einen eigenen Wohnsitz zu begründen. Dieser leite sich, wie ausgeführt, von demjenigen der Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge ab. Nichts anderes gehe aus Art. 1 oder 2 ASFV hervor. Naturgemäss sei der Wohnsitz mit der Absicht des dauernden Verbleibens verbunden, doch könne ein unmündiges Kind nicht selbständig diese Absicht begründen. Der Wohnsitz folge jedenfalls demjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge. Daran habe auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau nichts geändert. Weder die elterliche Sorge noch der Wohnsitz von A._______ seien mit diesem Urteil angetastet worden. Se ite 5
C-80 4 5 /20 0 7 Demzufolge habe A._______ bis zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme der Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge in der Schweiz am 22. August 2007 als Auslandschweizerin zu gelten. Eventualiter sei A._______ mindestens bis zum Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2007 als Auslandschweizerin zu be- trachten. Denn bis zum genannten Urteil sei unklar gewesen, ob es zu einer Rückführung komme, da die Kindsmutter eine solche verlangt habe. K. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2008 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Vorweg weist die Vorinstanz darauf hin, dass die angefochtene Ver- fügung den Ersatz von Kosten zum Gegenstand habe, die im Zeitraum vom 23. Februar bis 6. Juni 2007 erwachsen seien. Soweit die Be- gehren des Kantons Aargau die Rückerstattung für darüber hinaus- reichende Zeitperioden enthielten, sei darauf im Rahmen dieses Be- schwerdeverfahrens nicht einzutreten. Weiter macht die Vorinstanz geltend, die Argumentation des Kantons Aargau knüpfe am Wohnsitzbegriff an. Die Frage, ob eine sich in der Schweiz befindliche Person als Rückkehrer im Sinne von Art. 3 ASFG oder als Auslandschweizer mit vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz (Temporärfall) zu betrachten sei, müsse nach den Umständen beurteilt werden. Der Wohnsitz sei bloss ein Indiz, aber kein Beweis für den Status als Auslandschweizer. Laut Art. 2 ASFG sei die Wohnsitznahme eine, aber nicht die einzige Voraussetzung für einen Statuswechsel zum Auslandschweizer. Blosser Zeitablauf führe eben- falls dazu. Das Bundesamt sei daher der Meinung, dass auch bei der Rückkehr von Auslandschweizern in die Schweiz nicht ausschliesslich auf den formellen Wohnsitz, sondern auf die gesamten Umstände ab- zustellen sei. Art. 1 ASFV knüpfe ebenfalls nicht an das formelle Er- fordernis des Wohnsitzes an, sondern spreche von der "Absicht dauernden Verbleibens". Die Behauptung des Kantons Aargau, es müsse auf den Wohnsitz abgestellt werden, ansonsten Bundesrecht verletzt werde, sei insofern nicht richtig. Im Übrigen sei der Verweis des Kantons Aargau auf Art. 7 Abs. 1 ZUG unbehelflich, da dieses Gesetz bloss die Zuständigkeiten zwischen den Kantonen regele, nicht aber die Abgrenzung zwischen Bund und Kantonen. Se ite 6
C-80 4 5 /20 0 7 Was die konkreten Umstände angehe, so sei am 20. Februar 2007 über A._______ eine Beistandschaft errichtet worden. Seit dem 25. Mai 2007 sei A._______ in einer Pflegefamilie platziert. Solche Massnahmen würden nicht gegenüber Personen ergriffen, die sich bloss ferienhalber in der Schweiz befänden und deren Sorgerecht einem Elternteil im Ausland zustehe. Abgesehen davon sei fraglich, ob die Behörden des Kantons Aargau zur Ergreifung von Kindesschutz- massnahmen zuständig gewesen wären, hätte A._______ ihren Wohnsitz in Brasilien gehabt. Das Obergericht des Kantons Aargau habe in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 von einer Rückführung des Kindes nach Brasilien abgesehen. Auch hier sei offensichtlich nicht von einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen worden. Zu den in Betracht zu ziehenden Umständen gehöre schliess- lich auch der Wille von A.. Sie habe sich von Anfang an für einen Verbleib in der Schweiz ausgesprochen. Im Ergebnis liege kein Temporärfall vor, und eine entsprechende Kostenrückerstattungspflicht des Bundes gegenüber dem Kanton Aargau bestehe nicht. Es bliebe zu prüfen, ob die Angelegenheit als Rückkehrfall zu einer Leistungspflicht des Bundes nach Art. 3 Abs. 1 ASFG führe. Das sei nicht der Fall, weil die genannte Bestimmung eine Kostenerstattung bei Rückkehrern vorsehe, die sich länger als drei Jahre im Ausland befunden hätten. Diese Voraussetzung sei in casu nicht erfüllt, denn A. sei mit ihrer Mutter erst im Herbst 2005 nach Brasilien verzogen. L. In seiner Replik vom 22. April 2008 hält der Kanton Aargau an den gestellten Rechtsbegehren fest. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Ver- fügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von ei- ner Vorinstanz nach Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) stammen, sofern keiner der Aus- Se ite 7
C-80 4 5 /20 0 7 nahmetatbestände des Art. 32 VGG vorliegt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. 1.2Den äusseren Rahmen dessen, was eine Partei rechtsmittelweise verlangen kann, bildet das Anfechtungsobjekt, d.h. das mit der an- gefochtenen Verfügung geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis. Auch dürfen Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich nur Streitiges ent- scheiden. Es ist daher den Parteien grundsätzlich verwehrt, vor der nächsthöheren Instanz mehr oder anderes zu verlangen, als sie es gegenüber der Vorinstanz taten. Ausnahmsweise können Antragsän- derungen und -erweiterungen zugelassen werden, wenn die an- gefochtene Verfügung dazu Anlass gibt, oder wenn ein sehr enger Bezug zum Streitgegenstand besteht und die Verwaltung Gelegenheit hatte, sich zur neuen Streitfrage zu äussern (vgl. dazu. FRANK SEETHALER / FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren, Zürich / Basel / Genf 2009, Rz. 40 zu Art. 52; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 612). 1.3Der Kanton Aargau legte seiner Unterstützungsanzeige Akten- stücke bei, aus denen sich ergibt, dass als erste kostenwirksame Massnahme per 23. Februar 2007 ein Heimplatz für die damals unter- getauchte A._______ reserviert wurde. Die Vorinstanz war daher be- rechtigt, davon auszugehen, dass sich der kantonale Rückerstattungs- anspruch auf Kosten bezieht, die seit diesem Zeitpunkt entstanden sind. Indem der Kanton Aargau auf Rechtsmittelebene Kostenersatz ab dem 23. Januar 2007 verlangt, überschreitet er die Grenzen des zulässigen Streitgegenstandes. Es ist kein Grund ersichtlich, das Rechtsbegehren ausnahmsweise zuzulassen. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil weder geltend gemacht wird noch sich aus den Ak- ten ergibt, dass dem Kanton vor dem 23. Februar 2007 irgendwelche Sozialhilfekosten erwachsen wären. Es kann davon ausgegangen wer- den, dass das Rechtsbegehren diesbezüglich auf einem Verschreiber der Vorinstanz beruht, welche eingangs der angefochtenen Verfügung dem kantonalen Antrag auf Kostenübernahme für die Zeit vom 23. Februar 2007 bis 6. Juni 2007 eine Absage erteilt, dann ihre Hal- tung begründet, um anschliessend festzustellen, dass die Übernahme der Kosten vom 23. Januar 2007 bis 6. Juni 2007 abgelehnt werde. Se ite 8
C-80 4 5 /20 0 7 1.4Was das Ende der Kostenersatzpflicht angeht, hat der Kanton Aar- gau in seiner Eingabe vom 27. September 2007 rechtliche Erwägun- gen angestellt, die – würden sie zutreffen – der fürsorgerechtlichen Zuständigkeit des Bundes und damit auch seiner Kostentragungs- pflicht per 5. Juni 2007 ein Ende setzen würde. Es liegt nahe, in den Ausführungen des Kantons ein ihn bindendes Rechtsbegehren zu er- blicken. Eine abschliessende Beurteilung erübrigt sich jedoch. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweist sich ein über den 5. Juni 2007 hinausgehender Anspruch auf Kostenersatz als materiell ohne- hin unbegründet. 1.5Der Kanton Aargau wird von der angefochtenen Verfügung ähnlich wie ein Privater beeinträchtigt und ist daher gestützt auf das all- gemeine Beschwerderecht des Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht 2C_805/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Auf sein im Übrigen frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist im oben dargestellten Rahmen einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundes- gerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeitpunkt des Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden. Dessen Über- gangsbestimmungen können freilich für gewisse Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts vorsehen. 2.2Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das ASFG und die ASFV. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 wurde das ASFG in das BSDA umbenannt (vgl. dazu weiter oben Bst. F), inhaltlich jedoch – Se ite 9
C-80 4 5 /20 0 7 was die Sozialhilfe an Auslandschweizer angeht – unverändert ge- lassen. Die ASFV ihrerseits wurde ohne übergangsrechtliche Rege- lung auf den 1. Januar 2010 durch die Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) ersetzt. Der Erlass übernimmt den Inhalt des bisherigen Rechts weitgehend unverändert. Der Verordnungs- geber beschränkte sich darauf, veraltete und überflüssige Normen zu streichen, die Struktur und die Terminologie des Erlasses zu moder- nisieren und in einigen Bereichen die Praxis zu kodifizieren, wie sie bis anhin den altrechtlichen Richtlinien und Rundschreiben entnommen werden konnte (vgl. Erläuterungen des BJ zur VSDA unter der Inter- netadresse des BJ > Themen > Migration > Sozialhilfe für Ausland- schweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in, besucht am 3. Juni 2010). Der Anwendung des neuen Rechts steht daher grundsätzlich nichts entgegen. Dabei kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. 3. Es ist unbestritten, dass A._______ vor ihrer am 5. Dezember 2006 erfolgten Einreise in die Schweiz den Status einer Auslandschweizerin im Sinne des BSDA besass, den sie spätestens verlor, als ihre Mutter am 22. August 2007 definitiv in die Schweiz zurückkehrte. Unbestritten ist weiter die sachliche Berechtigung der Kindesschutzmassnahmen, die – beginnend mit der Reservierung eines Heimplatzes per 23. Februar 2007 – während des Inlandaufenthaltes von A._______ angeordnet werden mussten und deren Deckung subsidiär (vorsorglich) von der Sozialhilfe U._______ übernommen wurde. Umstritten ist, ob die Fürsorgezuständigkeit des Bundes gemäss BSDA bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 22. August 2007 endete, sodass der Bund gestützt auf Art. 27 Abs. 2 VSDA zum Kostenersatz bis zu diesem Datum verpflichtet ist. 3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Für- sorgeleistungen. Als Auslandschweizer im genannten Sinne haben nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürger zu gelten, die im Ausland Wohn- sitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. dazu auch Art. 1 VSDA, insbesondere dessen Bst. a, der sich durch die Wahl der entsprechenden Definitionsmerkmale erkennbar an den natürlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB anlehnt). Soweit es um eine Fürsorgeleistung zugunsten eines Auslandschweizers im Se it e 10
C-80 4 5 /20 0 7 Sinne der Begriffsumschreibung nach Art. 2 BSDA geht, findet allein dieses Anwendung und ist der Bund für die Ausrichtung der Leistung zuständig. Diese Abgrenzung wird bestätigt durch Art. 1 ZUG. Zwar hält Art. 1 Abs. 1 ZUG fest, dieses Gesetz bestimme, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz auf- halte, zuständig sei. Mit dem Hinweis auf den Aufenthalt eines Be- dürftigen in der Schweiz könnte somit auch der Auslandschweizer, der sich in der Schweiz aufhält, verstanden werden. Dem steht indessen Abs. 3 des genannten Artikels entgegen, welcher einen Vorbehalt für die Unterstützung von Auslandschweizern enthält, wonach deren Unterstützung sich ausschliesslich nach dem BSDA richtet. Nimmt das ZUG die Auslandschweizer ausdrücklich von seinem Geltungsbereich aus, so kann die interkantonale Kollisionsnorm für Unterstützungsfälle nach Art. 15 ZUG, bei denen kein Wohnsitz besteht, nicht auch für Auslandschweizer gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008 E. 2.1.1). 3.2Wann eine Person den Status eines Auslandschweizers verliert, die Fürsorgezuständigkeit mithin vom Bund auf die Kantone übergeht, dazu äussert sich das Gesetz indirekt. Art. 3 Abs. 1 BSDA sieht vor, dass für Auslandschweizer, die sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben und nach ihrer Rückkehr in die Schweiz unterstützt werden müssen, der Bund die Kosten für drei Monate – vom Tage der Rückkehr an gerechnet – übernimmt. Als Rückkehr ist nach der auf- gehobenen ASFV die Einreise in die Schweiz mit der Absicht dauernden Verbleibens zu verstehen, gleichgültig ob sie freiwillig oder unter dem Druck der Ereignisse stattfindet (Art. 2 ASFV). Die VSDA verzichtet auf eine Definition der Rückkehr. Dafür wird festgehalten, dass ein Auslandschweizer, der während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz auf sofortige Sozialhilfe angewiesen ist, die notwendige Unterstützung vom Aufenthaltskanton erhält (Art. 25 Abs. 2 VSDA). Der Aufenthaltskanton seinerseits kann vom Bund Kostenersatz beanspruchen (Art. 27 Abs. 2 VSDA). Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers die definitive bzw. nicht bloss vorübergehende Rückkehr eines Schweizer Bürgers in die Schweiz dessen Status als Auslandschweizer beendet und die Zuständigkeit für seine Unterstützung vom Bund auf die Kantone übergehen lässt (vgl. Botschaft BBl 1972 II 558; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008 E. 2.1.2). Se it e 11
C-80 4 5 /20 0 7 3.3In casu stellt sich die weitere Frage, ob eine unmündige Person ungeachtet des Wohnsitzes und des Willens des Inhabers der elter- lichen Sorge im Sinne der vorstehenden Erwägungen in die Schweiz zurückkehren kann, sodass sie ihren Status als Auslandschweizer verliert und die fürsorgerechtliche Zuständigkeit vom Bund auf den Kanton übergeht. Diese Frage, auf die weder das BSDA noch die VSDA ausdrücklich eine Antwort geben, ist grundsätzlich zu verneinen. Nach schweizerischem Recht gilt die Familie als Unterstützungseinheit (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern etc. 1993, S. 136). Diesen Grundsatz bringt das ZUG in verschiedenen Bestim- mungen zum Ausdruck (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8, 19 und 32 Abs. 3 ZUG; WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zu- ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, Rz. 91 und 92.). In diesem Sinne bestimmt Art. 7 Abs. 1 ZUG, dass sich der Unterstützungswohnsitz des unmündigen Kindes grundsätzlich und unabhängig von seinem Aufenthaltsort vom Unterstützungswohnsitz des Inhabers der elterlichen Sorge ableitet (entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergibt sich aus Art. 25 Abs. 1 ZGB in Bezug auf den zivilrechtlichen Wohnsitz des unmündigen, unter elterlichen Sorge stehenden Kindes nichts anderes, vgl. dazu BGE 133 III 305 E. 3.3 S. 306 ff.). Wie das Bundesgericht im Urteil 2A.222/1993 vom 28. Juni 1995 festgestellt hat, besteht kein Grund, in international gelagerten Fällen von diesem Prinzip abzuweichen. Eine Rückkehr in die Schweiz im Sinne des BSDA findet somit in der Regel ebenfalls im Familien- verband statt. Etwas anderes gilt in sinngemässer Anwendung von Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG, wenn das unmündige Kind infolge einer frei- willigen oder behördlichen Fremdplatzierung ohne Entzug der elter- lichen Sorge dauernd nicht beim Inhaber der elterlichen Sorge lebt. Unter diesen besonderen Umständen gilt das Kind als im Sinne des BSDA zurückgekehrt und begründet in der Schweiz gemäss ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz (THOMET, a.a.O., Rz. 125 und 132; vgl. ferner Urteil 2A.222/1993 vom 28. Juni 1995 E. 3a und das in E. 3b zitierte Urteil des Bundesgerichts in Sachen K.E. vom 21. November 1983). 3.4Aus den Akten ergibt sich, dass A._______ während eines Be- suchsaufenthalts in der Schweiz unter Mitwirkung ihres Vaters unter- getaucht ist und in der Folge an einem geheimen Ort versteckt gehal- ten wurde. Auf diese Weise wussten die Beteiligten zu verhindern, dass das Kind zusammen mit seiner Mutter, der alleinigen Inhaberin der elterlichen Sorge, nach Brasilien zurückkehrt. Die mit der Sache Se it e 12
C-80 4 5 /20 0 7 befassten Behörden werteten den Sachverhalt als Kindesentführung im Sinne des HEntfÜ und damit als Kindesgefährdung, die angesichts der Landesabwesenheit der Mutter als der alleinigen Inhaberin der el- terlichen Sorge dringende Kindesschutzmassnahmen erforderte. In diesem Rahmen wurde A._______ zunächst unter Beistandschaft ge- stellt und später – nachdem sie polizeilich angehalten werden konnte – fremdplatziert. Die ergriffenen Kindesschutzmassnahmen waren jedoch erkennbar provisorischer Natur. Ihr Bestand hing vom Ausgang des von der Kindsmutter gestützt auf das HEntfÜ angestrengten Ver- fahrens auf Rückführung des Kindes nach Brasilien ab. Erst nachdem das Obergericht des Kantons Aargau mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 6. Juni 2007 auf die Rückführung des Kindes verzichtet und die Kindsmutter auf diese Weise die rechtliche Handhabe verloren hatte, die Rückkehr des Kindes nach Brasilien gegen dessen Wi- derstand durchzusetzen, ging das Provisorium in einen von der unge- wissen Rückkehr der Mutter in die Schweiz bzw. von der ungewissen Neuregelung des Sorgerechts abhängigen Dauerzustand über, der nach dem oben Gesagten geeignet ist, dem Status von A._______ als Auslandschweizerin im Sinne des BSDA per 5. Juni 2007 ein Ende zu setzen und am 6. Juni 2007 einen Unterstützungswohnsitz nach Massgabe des ZUG entstehen zu lassen. 4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Ver- fügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Vorinstanz zu ver- pflichten, dem Kanton Aargau im Zeitraum vom 23. Februar 2007 bis und mit 5. Juni 2007 erwachsene, anderweitig nicht gedeckte Kosten aus der Unterstützung von A._______ zu ersetzen (Art. 27 Abs. 1 VSDA). Die Pflicht zu einer weitergehenden Kostenübernahme nach Art. 3 Abs. 1 BSDA besteht unbestrittenermassen nicht, denn A._______ hielt sich zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr in die Schweiz keine drei Jahre im Ausland auf. 5. Für das vorliegende Verfahren, in dessen Rahmen der Kanton Aargau mit seinen Begehren weitgehend durchgedrungen ist, sind keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Partei- entschädigung ist nicht zuzusprechen. Se it e 13
C-80 4 5 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 2. Die Verfügung des BJ vom 19. Oktober 2007 wird aufgehoben und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen verpflichtet, dem Kanton Aargau für den Zeitraum vom 23. Februar 2007 bis und mit 5. Juni 2007 Kostenersatz zu leisten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst (...) -die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerJulius Longauer Se it e 14
C-80 4 5 /20 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 15