B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7869/2015
Urteil vom 6. April 2017 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 16. November 2015.
C-7869/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) geborene österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Maler und Autolackierer, lebt in Österreich, arbeitete in den Jahren 1989 und 1999 sowie 2007 und 2008 während 33 Monaten in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV; Akten der Invalidenversicherung-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 14.12.2015; IK-Auszug [act. 53, S. 2 - 8], act. 6, S. 2; act. 15, S. 1; act. 16 und act. 55, S. 5). A.b Am 24. Juli 2009 meldete sich der Versicherte beim österreichischen Versicherungsträger zum Leistungsbezug an (act. 2, S. 7). Dieser übermit- telte das Antragsformular E 204 am 28. Juli 2009 der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Posteingang: 6. August 2009) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprüfungsverfahrens (act. 2, S. 1 - 11). Ge- stützt auf ein von ihr veranlasstes neurologisches Gesamtgutachten von Dr. med. B._______ vom 26. August 2009 (act. 8, S. 1 - 6) sprach die Pen- sionsversicherungsanstalt der Landesstelle Kärnten (nachfolgend: Pensi- onsversicherungsanstalt) dem Versicherten eine für die Zeit vom 1. August 2009 bis 30. Juni 2011 befristete Invaliditätspension zu (act. 9, S. 5 - 7). A.c Die Vorinstanz führte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklä- rungen durch, zog ärztliche Berichte bei und beauftragte ihren Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) mit der psychiatrischen Beurteilung. Mit Stellung- nahme vom 27. Januar 2010 kam RAD-Arzt Dr. med. C., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf die Würdigung der vorliegenden Akten zum Schluss, es sei wahrscheinlich, dass beim Versi- cherten eine Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit im Sinne der schweizerischen Invalidenversicherung vorliege. Die genaue psychiatri- sche Diagnose sei diskutabel, indes könne der beschriebene Zustand durchaus einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit schwere Epi- sode mit psychotischen Symptomen nach ICD-10 F 33.3, entsprechen. Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit liege mindestens seit 1. August 2009, ver- mutlich aber schon seit 11. Oktober 2008, eine psychiatrisch bedingte Ar- beitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Arbeitstätigkeit vor. Eine Besserung sei zwar nicht sehr wahrscheinlich, aber durchaus möglich (act. 31, S. 4 f.). In ihrem Bericht vom 2. Februar 2010 kam Dr. med. D., Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin beim RAD Rhône, zum Schluss, dass beim
C-7869/2015 Seite 3 Versicherten in erster Linie eine psychiatrische Problematik vorliege; ledig- lich in untergeordneter Linie bestehe auch eine Rückenproblematik eher leichteren Ausmasses. Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit liege seit min- destens 1. August 2009, vermutlich aber schon seit 11. Oktober 2008 eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Arbeitstä- tigkeit vor (act. 31, S. 4 - 8). Darüber hinaus zog die Vorinstanz ein von der Pensionsversicherungsanstalt veranlasstes ärztliches Gesamtgutachten von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 13. Oktober 2010 bei, worin der Spezialist dem Versicherten gestützt auf eine von ihm diagnostizierte mittelschwere bis schwere depressive Störung (mit auch posttraumatischen Anteilen) und psychotischen Aspekten (nach ICD- 10: F 33.3) und ein bekanntes Lumbalsyndrom (bei Diskusprolaps L5/S1) eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 24 Monaten für jegliche Tätigkei- ten attestierte (act. 44, S. 1 - 6). A.d In einem weiteren Bericht vom 16. Dezember 2010 hielt Dr. med. D. fest, dass nach wie vor eine qualifizierte majore depressive Stö- rung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F 33.3) im Vordergrund stehe und weiterhin von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die aktuelle Behandlung sei angemessen. Aus dem aktuellen Bericht gehe weder eine Änderung des Zustandes noch der Diagnose und der Ein- schränkungen hervor. Der Versicherte sei nach wie vor für jegliche Er- werbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig, und eine Mitwirkungspflicht könne nicht eingefordert werden, da er sich nicht in einem Zustand voller zivilrechtlicher Handlungspflicht (recte wohl: Handlungsfähigkeit) befinde. Mit einer Besserung könne zwar gerechnet werden, die Prognose sei je- doch eher ungünstig (act. 46, S. 1 - 9). A.e Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Februar 2011 eine ganze Invali- denrente mit Wirkung per 1. August 2010 zu (act. 55, S. 2 - 6). A.f Mit Bescheid vom 11. Mai 2011 teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem Versicherten mit, dass die bis 30. Juni 2011 befristet zuerkannte Inva- liditätspension bis 30. Juni 2013 weiter gewährt werde (act. 59, S. 1 - 5). A.g Mit Bescheid vom 27. Mai 2013 orientierte die Pensionsversicherungs- anstalt den Versicherten darüber, dass die bis 30. Juni 2013 befristet zuer- kannte Invaliditätspension bis 30. Juni 2015 weitergewährt werde (act. 62 S. 1 - 5).
C-7869/2015 Seite 4 B. B.a Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (act. 64) zog die IVSTA ein von der Pensionsversicherungsanstalt veran- lasstes ärztliches Gesamtgutachten vom 15. Mai 2013 bei, in welchem Dr. med. F., Fachärztin für Orthopädie, gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Versicherten, ein psychiatrisch-neurologisches Teilgut- achten von Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 27. April 2013 (act. 71, S. 1 - 6) sowie ein Teilgutachten von Dr. med. H._______, Fachärztin für Innere Medizin vom 14. Mai 2013 (act. 70, S. 1
C-7869/2015 Seite 5 B.e Mit Revisionsverfügung vom 11. Februar 2014 bestätigte die IVSTA den Vorbescheid und hob die Invalidenrente mit Wirkung per 1. April 2014 auf. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Entscheide auslän- discher Sozialversicherungsträger seien für die schweizerische Invaliden- versicherung nicht bindend (act. 85, S. 1 - 3). Die Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 übermittelte die Pensionsversiche- rungsanstalt der IVSTA eine Kopie ihres Bescheids vom 5. Mai 2015, womit sie die bisher bis 30. Juni 2015 befristet zuerkannte Invaliditätspension bis 30. Juni 2017 verlängerte (act. 94 und act. 95, S. 1 - 5). C.b Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 orientierte die IVSTA den Versicherten darüber, dass sie die Neuanmeldung zum Bezug von Versicherungsleis- tungen erhalten habe und dieses Gesuch so bald wie möglich prüfen werde (act. 93). C.c Dr. med. L._______, Facharzt für Allgemeine Medizin beim RAD Rhône, kam mit Bericht vom 10. Juni 2015 zum Schluss, dass sich das von der Pensionsversicherungsanstalt veranlasste polydisziplinäre (orthopädi- sche, internistische und psychiatrische) Gutachten (act. 90, S. 1 - 6, act. 91, S. 1 - 5 und act. 91, S. 6 - 10) durch unveränderte Befunde gegen- über den bisherigen Beurteilungen auszeichne. Es werde medizinisch sehr gut nachvollziehbar weiterhin ein vollschichtiges Arbeitspensum unter Li- mitationen („keine schwere Arbeit, kein Schichten, kein Zeitdruck, keine vermehrte Belastbarkeit und nur mässig schwierige Arbeiten“) attestiert. Die neuen Unterlagen vermöchten nicht glaubhaft zu machen, dass sich der Gesundheitszustand in einer für den Anspruch erheblichen Weise ver- ändert habe (act. 97, S. 1 - 4). C.d Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2015 stellte die IVSTA dem Versicherten ein Nichteintreten auf das neue Leistungsgesuch in Aussicht, mit der Be- gründung, er habe nicht glaubhaft machen können, dass sich der Invalidi- tätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (act. 96). C.e Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 erhob der Versicherte gegen diesen Vor- bescheid Einwand und liess der IVSTA drei Arztberichte (act. 100 - 102) zur Prüfung zukommen (act. 99, S. 1 - 3).
C-7869/2015 Seite 6 C.f Mit Bericht vom 28. Juli 2015 kam Dr. med. M., Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und zertifizierter Gutachter beim RAD Rhône, zum Schluss, dass die neu eingereichten Berichte aus objektiver Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes darzulegen vermöchten (act. 104, S. 1 - 2). C.g Von der IVSTA zu einer erneuten Stellungnahme im Hinblick auf die neue Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung eingeladen, führte Dr. med. M. mit Bericht vom 5. November 2015 aus, diese komme vorliegend nicht zur Anwendung, da hier nicht eine entsprechende Störung zur Diskussion stehe. Es liege vielmehr lediglich eine nicht-invali- disierende psychische Störung (Anpassungsstörung) vor, weshalb an Schlussfolgerungen der Beurteilung vom 28. Juli 2015 festgehalten werden könne (act. 107, S. 1 - 2). C.h Mit Verfügung vom 16. November 2015 trat die IVSTA auf das Gesuch des Versicherten nicht ein mit der Begründung, die im Vorbescheidverfah- ren neu eingereichten medizinischen Akten seien durch ihren ärztlichen Dienst geprüft worden; sie enthielten nach dessen Beurteilung keine neuen Elemente und hätten die bekannten Gesundheitsschädigungen bestätigt (act. 109). D. D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei gestützt auf die von ihm eingereichten neuen Arztberichte auf sein Gesuch einzutreten, da sich sein Gesundheitszustand seit 2011 zuneh- mend verschlechtert habe. Dementsprechend müsse ihm auch in der Schweiz ein Anspruch auf eine Invalidenrente zugestanden werden. Ferner stellte er den sinngemässen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beila- gen). D.b Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einerseits das vervollständigte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ samt Beilagen ein; anderseits legte er unaufgefordert weitere Befund- und Arztberichte ins Recht (BVGer act. 5 samt Beilagen).
C-7869/2015 Seite 7 D.c Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut (BVGer act. 6). Ferner gab er der Vorinstanz Gelegenheit, bis zum 8. Feb- ruar 2016 im Rahmen der Vernehmlassung ebenfalls eine Stellungnahme zu den unaufgefordert eingereichten Akten abzugeben (Zwischenverfü- gung vom 14. Januar 2016; BVGer act. 7). D.d Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2016 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf eine Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 19. Ja- nuar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie ins- besondere vor, die Psychiaterin habe bestätigt, dass weder durch das Gut- achten vom 22. April 2015 noch durch den psychiatrischen Bericht vom 11. Mai 2015 (von Dr. med. N.; act. 102, S. 1) eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. Entspre- chend den Feststellungen ihres medizinischen Dienstes sei es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen, eine Verschlechterung seines Gesund- heitszustandes glaubhaft zu machen (BVGer act. 9 samt Beilage). D.e Mit Replik vom 10. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer sinnge- mäss an seinen bisherigen Anträgen fest und liess dem Bundesverwal- tungsgericht überdies weitere Arztberichte zur Prüfung zukommen (BVGer act. 11 samt Beilagen). D.f Mit Duplik vom 8. März 2016 hielt auch die IVSTA unter Verweis auf den von ihr bei Dr. med. M. vom RAD Rhône eingeholten Schluss- bericht vom 3. März 2016 weiterhin an der Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 13 samt Beilagen). D.g Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 schloss der Instruktions- richter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassna- men – ab (BVGer act. 14). E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-7869/2015 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde vom 4. Dezember 2015 ist – nachdem auch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (vgl. Sachverhalt, Bst. D.c hievor) – einzu- treten (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 16. November 2015, mit welcher die Vorinstanz entschie- den hat, das ihr (mit Formular E 001) übermittelte neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2015 (act. 92, S. 1 - 4) materiell nicht zu prüfen. Prozessthema ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegen- den Verfahren ist die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs des Be- schwerdeführers (Art. 87 Abs. Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; BGE 133 V 108; 130 V 64 und 71; Urteile des BGer 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1 und 8C_746/2013 vom 10. Juni 2014 [SVR 2014 IV Nr. 33] E. 2). Soweit der Beschwerdeführer einen materiellen Anspruch auf Rentenleistungen bean- tragt hat, kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds- staaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004
C-7869/2015 Seite 9 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab- weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), woran sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nichts geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Dem- nach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweize- rischen Rechtsvorschriften. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. November 2015) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. November 2015 in Kraft standen. 4. 4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in
C-7869/2015 Seite 10 seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver- ändert hat (Urteile des BGer 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2). Da- gegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 4.2 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab- schluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräf- tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände- rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108). 4.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver- sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die Verwaltung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies mittels einer Nichteintretensverfü- gung (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzu- treten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom Versicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tat- sächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b). Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverwei- gerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3; 125 V 410 E. 2b; 117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In
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diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz aty-
pischerweise nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten
auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auf-
erlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversiche-
rung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und
BGE 117 V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im Verwaltungs-
verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen (Urteil des
BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2).
4.4 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver-
sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her-
abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung
der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts-
kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist.
Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum-
stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde
sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der
Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berück-
sichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledi-
gung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit
vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung
des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforde-
rungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008
desgerichtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern steht der Ver-
waltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund-
sätzlich zu respektieren hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung,
wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (o-
der deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um-
stände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und
2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa).
Für den Fall, dass einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt
sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prü-
fung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist
die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn
den – für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung
C-7869/2015 Seite 12 nicht genügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 m.w.H.). 4.5 Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Ver- fügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf das Revisionsgesuch hätte eintreten müssen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.2). Unterlässt die IV-Stelle die Nachforderung weiterer Angaben trotz erkennbarer Hinweise für eine rechtserhebliche Änderung des Sachver- halts, steht der Berücksichtigung von im Gerichtsverfahren beigebrachten Beweismitteln nichts entgegen (vgl. analog dazu BGE 130 V 64 E. 5.2.2 und E.6). 5. 5.1 Die Vorinstanz ist auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten. Sie geht davon aus, mit dem Revisionsgesuch werde nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad des Be- schwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Die neu eingereichten ärztlichen Unterlagen aus Österreich seien von ihrem medizinischen Dienst geprüft worden. Daraus liessen sich keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers ableiten, weshalb auf die Neuanmeldung nicht eingetre- ten werden könne. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahr 2011 verschlechtert habe, was durch entsprechende Arztberichte belegt werde. 6. 6.1 Als massgebender Vergleichszeitpunkt ist hier als letztmaliger, das Er- gebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Verfügung vom 11. Februar 2014 (act. 85) zu betrachten, mit welcher die Vorinstanz mit Wirkung per 1. April 2014 die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente aufgehoben hat. Die Verfügung
C-7869/2015 Seite 13 vom 11. Februar 2014 stützt sich in medizinischer Hinsicht auf Akten, die es der Vorinstanz ermöglichten, sich ein umfassendes Bild der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen Problematik und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-7897/2009 vom 7. Juni 2012 E. 4.3, bestätigt mit Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 6.2). 6.2 Die Revisionsverfügung vom 11. Februar 2014 stützte sich im Wesent- lichen auf die folgenden ärztlichen Berichte und Gutachten: 6.2.1 Gestützt auf ein MRT hielt der Radiologe Dr. med. O._______ am 5. März 2012 fest, es bestehe bei der Lendenwirbelsäule eine flachbogig rechtskonvexe Skoliose und Hyperlordose sowie eine deformierende Spondylarthrose und eine mässige Spondylarthrose der unteren LWS (act. 77). 6.2.2 Nach Prüfung eines MRT des linken Kniegelenks befundete Dr. med. P._______ mit Bericht vom 20. März 2012 einen Gelenkserguss und eine deutlich lateralisierte Patella, eine Insertionstendinopathie der Quadri- cepssehne sowie der Patellasehne infrapatellar, geringe degenerative Ver- änderungen im Hinterhorn des medialen Meniskus und eine gering ausge- dünnte Hinterhornwurzel des medialen Menikus sowie eine Chrondropa- thie Grad I – II im lateralen Kompartiment (act. 76). 6.2.3 Gestützt auf ein MRT der Halswirbelsäule befundete Dr. med. Q._______ am 19. Dezember 2012 flache konzentrische Bandscheiben- protrusionen in den Segmenten C2-C7, welche den anterioren Duralsack geringgradig imprimieren würden, mässige knöcherne Foramenstenosen in den Segmenten C3/C4 beidseits und C4-C6 beidseits sowie eine mäs- sige degenerative Diskopathie und inzipient deformierende Spondylarthro- sen und geringe Uncovertebralarthrosen C2-C7, höhergradige Spondylar- throsen C3-C6 und geringer ausgeprägt C6/C7 mit zum Teil Hypertrophie der Facettengelenke der oberen HWS (act. 74). 6.2.4 Im Rahmen einer von der Pensionsversicherungsanstalt veranlass- ten Begutachtung hielt Dr. med. H._______ in ihrem internistischen Teilgut- achten vom 14. Mai 2013 ausschliesslich eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit fest (allgemeine Adipositas). Ferner fügte sie hinzu, dass im Rahmen einer auswärtig durchgeführten Echokardiografie ein grenzwertig grosser linker Ventrikel bei guter linker Ventrikelfunktion
C-7869/2015 Seite 14 festgestellt worden sei. Aus internistischer Sicht würden sich keine relevan- ten Einbussen der Leistungsfähigkeit ergeben (act. 70, S. 1 - 7). 6.2.5 Aus psychiatrisch-neurologischer Sicht diagnostizierte Dr. med. G._______ in seinem Teilgutachten vom 27. April 2013 eine Anpassungs- störung (nach ICD-10 F43.2) und führte präzisierend aus, es liege eine An- passungsstörung mit regressiver Entwicklung vor. Eine medikamentöse Behandlung sei erfolgt und ein eingeschränktes Leistungsprofil müsste durchführbar sein. Es sei keine Anpassung und Gewöhnung an den blei- benden Leidenszustand in einem solchen Ausmass erfolgt, dass sich das Restleistungskalkül verbessert habe (act. 71, S. 1 - 6). 6.2.6 In ihrem Gesamtgutachten vom 15. Mai 2013 hielt Dr. med. F._______ zusammenfassend fest, es bestünden derzeit noch eine Anpas- sungsstörung (ICD-10 F 43.2), ein cerviko-lumbales Schmerzsyndrom bei Degeneration, ohne neurologische Ausfälle mit nur geringer Bewegungs- einschränkung, Polyarthralgien der grossen Gelenke, ohne schweren Arth- rosehinweis, leichte Fingerpolyarthrosen mit erhaltener Greiffunktion (ohne rheumatische Grunderkrankung) sowie ein mässiger Knorpelschaden der Kniescheiben beidseits bei freier Gelenksfunktion. Ferner führte sie aus, gegenüber dem Vorgutachten habe sich in der Untersuchung vom 14. Mai 2013 eine deutliche Besserung der psychischen Gesamtsituation ergeben, da lediglich noch eine Anpassungsstörung mit regressiver Entwicklung habe festgestellt werden können. Laut Neuropsychiater sei ein einge- schränktes Leistungsprofil durchaus zumutbar. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine Degeneration der Wirbelsäule ohne neurologische Ausfälle und sowie Polyarthralgien ohne schwere Funktionseinbusse der grossen Gelenke. Aus internistischer Sicht bestehe lediglich eine allgemeine Adipo- sitas. Es bestehe daher wieder eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (act. 69, S. 1 - 7). 6.2.7 Am 22. August 2013 hielt RAD-Arzt Dr. med. K._______ – gestützt auf eine Aktenbeurteilung – als Diagnosen eine Anpassungsstörung (nach ICD-10 F43.2), ein cervico-lumbales Schmerzsyndrom bei Degeneration, ohne neurologische Ausfälle mit nur geringer Bewegungseinschränkung (ICD-10 M50.5), Polyarthralgien der grossen Gelenke, ohne schweren Arthrosehinweis, leichte Fingerpolyarthrosen mit erhaltener Greiffunktion (ohne rheumatische Grunderkrankung) sowie einen mässigen Knorpel- schaden der Kniescheiben beidseits bei freier Gelenksfunktion fest. Ferner führte er aus, laut gut begründeter Schlussfolgerung in der polydisziplinä-
C-7869/2015 Seite 15 ren Expertise habe sich dank einer deutlichen Verbesserung der psychiat- rischen Situation mit Wegfall der depressiven Erkrankung wieder eine volle Arbeitsfähigkeit eingestellt (act. 79, S. 1 - 3). 6.2.8 Mit medizinischer Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 kam Dr. med. I., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM beim medizinischen Dienst der IVSTA, zum Schluss, dass die Diagnose einer schweren depressiven Epi- sode mit psychotischen Symptomen nicht mehr bestätigt werden könne. Aktuell sei lediglich noch ein generalisiertes Schmerzsyndrom ohne rele- vante Bewegungseinschränkungen (ICD-10 M 50.5) sowie eine Anpas- sungsstörung mit regressiver Entwicklung festzuhalten. Die Ausprägung der depressiven Symptomatik sei geringgradig und stehe im Zusammen- hang mit den psychosozialen Belastungsfaktoren. Der Psychiater zeige die psychosozialen Belastungsfaktoren auf und weise auf eine deutliche Bes- serung der psychischen Gesamtsituation hin. Ab dem 25. April 2013 be- stehe sowohl für eine angepasste wie auch für die bisherige Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr (act. 81, S. 1 - 5). 7. Im Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob eine anspruchsrelevante Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei, lagen der Vorinstanz die folgenden medizinischen Berichte und Gutachten vor: 7.1 Mit (im Vorbescheidverfahren) eingereichtem Bericht vom 26. März 2015 befundete Dr. med. R., Facharzt für Orthopädie und Ortho- pädische Chirurgie, insbesondere (vom Beschwerdeführer berichtete) Be- schwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule, Schwellungen im Bereich der Grundgelenke II – V der Hand (beidseits), eine degenerative Diskopa- thie L4 – S mit Foramenstenosen L4/5 links, einen Zustand nach Coxitis links sowie eine Chondropathie Grad II – III im Bereich des Femurcondyls am Knie rechts. Ferner fügte er hinzu, der Beschwerdeführer klage nun über einen Tinnitus, Cephalae (Kopfschmerz) und über Sensibilitätsstörun- gen im Bereich der ersten drei Finger. Dem Bericht ist indes weder eine Begründung der gestellten Diagnosen noch eine Leistungsbeurteilung zu entnehmen (act. 100). 7.2 Gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers hielt Dr. med. F._______ in ihrem orthopädischen Teilgutachten vom
C-7869/2015 Seite 16 22. April 2015 namentlich ein Wirbelsäulensyndrom bei knöchernen Ver- schleisserscheinungen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung fest. Ferner bestünden eine leichte Retropatellaarthrose rechts mehr als links, bei sonst guter Gelenksfunktion sowie Polyarthralgien ohne schwere Funktionsein- busse der übrigen Gelenke. Insgesamt kam sie zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung gewisser Limitationen gemäss Leistungskal- kül zumutbar seien (act. 91, S. 1 - 5). 7.3 Die Internistin Dr. med. H._______ hielt ebenfalls gestützt auf eine per- sönliche Untersuchung des Beschwerdeführers mit Teilgutachten vom 22. April 2015 fest, dass zwar ein chronischer Leberparenchymschaden, ein leichtes Übergewicht sowie eine – derzeit noch näher abzuklärende – Drangstuhlinkontinenz zu diagnostizieren seien. In ihrer Gesamtbeurtei- lung der Leistungsfähigkeit (Leistungskalkül) konnte sie dem Beschwerde- führer allerdings keine relevanten Leistungseinbussen attestieren. Diese Leistungseinschätzung stellte sie allerdings unter den Vorbehalt, dass die weiteren Abklärungen keinen einschränkenden Befund ergeben würden (act. 91, S. 6 - 10). 7.4 Gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und die Würdigung der orthopädischen und internistischen Teilgutachten (vgl. E. 7.2 und 7.3 hievor) erstattete Dr. med. S._______, Fachärztin für Psychiatrie, am 22. April 2015 ihr ärztliches Gesamtgutachten. Darin führte sie namentlich aus, der Beschwerdeführer befinde sich in einem guten All- gemein- und Ernährungszustand. Als Diagnosen führte sie eine nicht näher bezeichnete depressive Episode (ICD-10 F 32.9; vgl. dazu HORST SCHIL- LING/WERNER MOMBOUR/MARTIN H. SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassi- fikation psychischer Störungen, 10. Aufl. 2015, S. 176), einen Kreuz- res- pektive Lendenschmerz (ICD-10 M 54.5), eine nicht näher bezeichnete Go- narthrose (ICD-10 M 17.9) sowie ein Schlottergelenk (ICD-10 M 25.2) an. Ferner fügte sie hinzu, Hauptursache der Minderung der Erwerbsunfähig- keit (recte: Erwerbsfähigkeit) sei die depressive Störung mit psychotischen Aspekten. Aus psychiatrischer Sicht würde sich im Vergleich zum Vorgut- achten keine wesentliche Änderung ergeben. Aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar, und aus internistischer Sicht habe die Computertomografie des Herzens im Jahr 2013 einen gering vergrösserten linken Vorhof ergeben. Die berichtete Stuhlinkontinenz werde derzeit durch ambulante Prokto- und Koloskopie abgeklärt (act. 90, S. 1 - 6).
C-7869/2015 Seite 17 7.5 Mit (im Vorbescheidverfahren) eingereichtem Bericht vom 11. Mai 2015 hielt Dr. med. N., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, als Di- agnosen eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F 25.1), Zwangsgedanken und -handlungen (gemischt; ICD-10 F 42.2), eine Panikstörung (F 41.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 45.4) sowie einen Tinnitus aurium (ICD-10 H 93.1) fest, ohne diese Diagnosen allerdings durch entsprechende Befunde zu begründen (act. 102, S. 1). 7.6 Mit Schlussbericht vom 10. Juni 2015 hielt RAD-Arzt Dr. med. L. als Diagnosen ein generalisiertes Schmerzsyndrom ohne rele- vante Bewegungseinschränkungen (ICD-10 M 50.5), eine Anpassungsstö- rung mit regressiver Entwicklung (ICD-10 F 43.2), ein Wirbelsäulensyn- drom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei degenerativen Veränderun- gen (ICD-10 M 54.5), eine leichte Femoropatellaarthrose rechts mehr als links (ICD-10 M 17.9), Polyarthralgien (ICD-10 M 25.2), einen chronischen Leberparenchymschaden (ICD-10 K 76.9), ein leichtes Übergewicht (ICD- 10 B 66.0), anamnestisch eine Drang-Stuhlinkontinenz (ICD-10 R 15) so- wie eine depressive Störung mit psychotischen Aspekten (ICD-10 F 32.9) fest. Gestützt darauf kam er zum Schluss, dass das orthopädische, inter- nistische und psychiatrische Gutachten vom 22. April 2015 unveränderte Befunde gegenüber den bisherigen Beurteilungen ergeben habe. Es werde medizinisch sehr gut nachvollziehbar weiterhin ein vollschichtiges Arbeits- pensum unter den Limitationen „keine schwere Arbeit, kein Schichten, kein Zeitdruck, keine vermehrte Belastbarkeit und nur mässig schwierige Arbei- ten“ attestiert. Die neuen Unterlagen könnten nicht glaubhaft machen, dass sich der Gesundheitszustand in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Es könne weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (act. 97, S. 1 - 4). 7.7 Mit Bericht vom 28. Juli 2015 hielt RAD-Arzt Dr. med. M._______ fest, dass der Bericht von Dr. med. R._______ den vorwiegend degenerativen Charakter der generalisierten Beschwerden bestätige; in diesem Sinne habe sich seit der somatischen Begutachtung vom Mai 2013 nichts verän- dert. Der psychiatrische Bericht von Dr. med. N._______ sei objektiv nicht nachvollziehbar und halte den Anforderungen eines medizinischen Unter- suchungsberichts nicht stand. Dementsprechend sei weiterhin auf das psy- chiatrische Gutachten aus dem Jahr 2013 abzustellen. Zusammenfassend könnten die neu eingerichteten Berichte der Dres. R._______ und
C-7869/2015 Seite 18 N._______ keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen (act. 104). 7.8 Mit Schlussbericht vom 5. November 2015 führte RAD-Arzt Dr. med. M._______ ergänzend aus, die aktuelle bundesgerichtliche Rechtspre- chung zur somatoformen Schmerzstörung komme hier nicht zur Anwen- dung, da kein entsprechendes Leiden zur Diskussion stehe. Beim Be- schwerdeführer bestünden vielmehr eine nicht-invalidisierende psychische Störung (Anpassungsstörung) und Schmerzen aufgrund von degenerati- ven Wirbelsäulenveränderungen (ICD-10 M54.5); das generalisierte Schmerzsyndrom sei auf dieser Basis zu sehen. In mehreren Expertisen seien die somatischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen als nicht-invalidisierend eingestuft worden, weshalb es bei der Beurteilung des RAD vom 28. Juli 2015 bleibe (act. 107). 8. Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer mit den eingereich- ten medizinischen Unterlagen eine namhafte Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum vom 11. Feb- ruar 2014 bis 16. November 2015 glaubhaft zu machen vermag. 8.1 Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Vorinstanz bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. No- vember 2015 bot (vgl. E. 4.2 hievor). 8.2 Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2015 im Wesentlichen auf das von der Pensionsversiche- rungsanstalt veranlasste polydisziplinäre (internistisch-orthopädisch-psy- chiatrische) Gesamtgutachten vom 22. April 2015 sowie den RAD-Bericht von Dr. med. L._______ vom 10. Juni 2015. 8.2.1 Aus dem Gesamt- und dem orthopädischen Teilgutachten vom 22. April 2015 geht zunächst klar hervor, dass beim Beschwerdeführer – trotz des Wirbelsäulensyndroms und der Gonarthrose – insgesamt keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angenommen werden kann (act. 91, S. 1 - 5). Konkrete Anhaltspunkte für eine orthopädisch bedingte Leistungseinschränkung sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwer- deführer denn auch nicht geltend gemacht (vgl. dazu auch E. 7.1 und 7.2 hievor). 8.2.2 Ferner hat auch das internistische Teilgutachten vom 22. April 2015 keine relevanten Leistungseinbussen ergeben (act. 91, S. 6 - 10). Dr. med.
C-7869/2015 Seite 19 H._______ stellte ihre Leistungseinschätzung allerdings unter den Vorbe- halt, dass die weiteren Abklärungen keinen einschränkenden Befund erge- ben würden (vgl. dazu E. 7.3 hievor; act. 91, S. 6 - 10). Was den im Be- schwerdeverfahren vorgebrachten Tinnitus und die berichtete Stuhlinkon- tinenz betrifft, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass dieser im Befundbericht von Dr. med. R._______ vom 26. März 2015 lediglich als Beschwerdeangabe gegenüber dem Arzt aufgeführt (act. 100, S. 3) und soweit ersichtlich nie spezialärztlich abgeklärt wurde. In Bezug auf die gel- tend gemachte Stuhlinkontinenz haben die ambulanten Untersuchungen vom 18. Mai 2015 (Darmkoloskopie und Ultraschall des Oberbauchs und des Retroperitoneums) keine auffälligen Befunde ergeben (Beilage zu BVGer act. 11), sodass der von Dr. med. H._______ angebrachte Vorbe- halt entfällt. Auch wenn im Vergleich zur Revisionsverfügung vom 11. Februar 2014 neue Diagnosen gestellt wurden, vermag der Beschwerdeführer mit die- sen noch keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-7289/2013 vom 7. Dezember 2015 E. 6), zumal aus den entsprechenden Arztberichten keine Hinweise für eine leistungseinschränkende Wirkung dieser neuen Di- agnosen ersichtlich sind. Demnach ist auch aus internistischer Sicht keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft darge- tan. 8.2.3 Überdies konnte auch Dr. med. H. S._______ als psychiatrische Fachärztin lediglich eine nicht näher bezeichnete depressive Episode (ICD-10 F 32.9) diagnostizieren. Dabei kam sie zum klaren Schluss, dass sich aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zum Vorgutachten keine we- sentliche Änderung ergeben habe (act. 90, S. 1 - 6). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer zunächst auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der invalidisieren- den Wirkung von Depressionen hinzuweisen. Danach fallen leicht bis höchstens mittelgradig schwere Störungen aus dem depressiven Formen- kreis nur dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie er- wiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis). Nur in einer solchen – seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen An- forderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1
C-7869/2015 Seite 20
C-7869/2015 Seite 21 Gesundheitszustandes respektive seiner Leistungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Soweit die Berichte auf den Gesundheitszustand nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2015 Bezug nehmen, haben sie nach dem vorstehend Dargelegten (E. 4.5 hievor) im vorliegenden Be- schwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben. 8.3 Mit Blick auf die überzeugenden Ausführungen im Gesamtgutachten vom 22. April 2015 und den entsprechenden Teilgutachten sowie die nach- vollziehbare und überzeugende Begründung in den genannten RAD-Be- richten ist es dem Beschwerdeführer für den vorliegend relevanten Zeit- raum vom 11. Februar 2014 bis 16. November 2015 nicht gelungen, eine wesentliche, für den Rentenanspruch erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft zu ma- chen. Obwohl zwischen der ersten und zweiten Begutachtung durch die österreichischen Ärzte rund 2 Jahre liegen und deshalb keine hohen An- forderungen an die Eintretensvoraussetzungen gestellt werden können, konnte der Beschwerdeführer keine substanziellen Anhaltspunkte aufzei- gen, welche die Erforderlichkeit einer neuen Prüfung des Rentenanspruchs zufolge einer wesentlichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situ- ation zu begründen vermöchten. Es bestand unter diesen Umständen für die Vorinstanz, welcher bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ein vom Bundesverwaltungsgericht zu beachtender Ermessens- und Beurteilungs- spielraum zukommt (vgl. Urteil des BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009, E. 3.2.3), kein Grund, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese in ma- terieller Hinsicht zu prüfen. 8.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er von der Pensionsversicherungsanstalt nach wie vor eine Invaliditätspen- sion bezieht, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich ausschliesslich nach den in- nerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgerichtes [EVG, heute: Sozialrechtliche Abtei- lung des Bundesgerichts] I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 m.w.H.). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bin- dung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ- ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl.
C-7869/2015 Seite 22 Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 8.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale Belastungsfaktoren) vom in- validitätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich. Prägen psychosoziale Einflüsse das Bild, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invali- dität Zurückhaltung geboten (Urteil 8C_399/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Entsprechend darf der Umstand, dass der Be- schwerdeführer – nach eigenen Angaben – seit 20 Jahren durch Alimen- tenschulden und Exekutionen auf ein Minimum beschränkt ist, unter dem Existenzminimum lebt und ca. 150‘000 Schulden hat, in einem Heim mit Personen lebt, die unter Suchterkrankungen oder anderen psychischen Er- krankungen leiden (act. 90, S. 2, act. 71, S. 2), bei der Beurteilung der medizinischen und erwerblichen Situation nicht berücksichtigt werden. 8.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz mangels Glaubhaft- machung einer rentenrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszu- standes zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Die Be- schwerde ist demnach abzuweisen. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der un- terliegenden Partei aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung 14. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer allerdings die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (BVGer act. 6); entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
C-7869/2015 Seite 23 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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